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Klage, eingereicht am 13. Oktober 2017 – Europäische Kommission/Republik Slowenien

(Rechtssache C-594/17)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, G. von Rintelen, M. Žebre)

Beklagte: Republik Slowenien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 306, 23.11.2011, S. 41) verstoßen hat, dass sie nicht bis spätestens 31. Dezember 2013 alle zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

gegen die Republik Slowenien auf der Grundlage von Art. 260 Abs. 3 AEUV die Zahlung von Zwangsgeld in der Höhe von 7 099,20 Euro pro Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen;

der Republik Slowenien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten hätte die Republik Slowenien die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich seien, bis spätestens 31. Dezember 2013 erlassen und veröffentlichen müssen. Da die Republik Slowenien der Kommission bis zum Ablauf dieser Frist keine Mitteilung über die Umsetzung aller Bestimmungen der angeführten Richtlinie gemacht habe, habe Letztere entschieden, den Gerichtshof mit der Angelegenheit zu befassen.

Die Kommission schlägt in der Klage vor, gegen die Republik Slowenien die Zahlung von Zwangsgeld in Höhe von 7 099,20 Euro am Tag zu verhängen. Bei der Berechnung dieses Zwangsgeldes habe die Kommission die Schwere und die Dauer des Unionsrechtsverstoßes sowie auch den Abschreckungseffekt im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit des Mitgliedstaats, d. h. der Republik Slowenien, berücksichtigt.

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