Language of document : ECLI:EU:C:2017:769

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

28. September 2017(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑500/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Entscheidung vom 22. Juni 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 18. August 2017, in dem Verfahren

Thomas Krauss

gegen

TUIfly GmbH

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 13. September 2017 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 7. September 2017, Bossen u. a. (C‑559/16, EU:C:2017:644), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.

2        Mit Schreiben vom 20. September 2017, das am 25. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landgericht Frankfurt am Main dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es dieses Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten möchte.

3        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

4        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C500/17 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 28. September 2017

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


* Verfahrenssprache: Deutsch.