Language of document : ECLI:EU:C:2014:2204

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

11. September 2014(*)

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Art. 81 Abs. 1 EG – Kartenzahlungssystem in Frankreich – Beschluss einer Unternehmensvereinigung – Issuing-Markt – Auf ‚neue Marktteilnehmer‘ anwendbare Tarifmaßnahmen – Mitgliedsbeitrag und ‚Mechanismus für die Regulierung der Acquiring-Funktion‘ und ‚Weckruf für Inaktive‘ genannte Mechanismen – Begriff der ‚bezweckten‘ Wettbewerbsbeschränkung – Prüfung der hinreichenden Beeinträchtigung des Wettbewerbs“

In der Rechtssache C‑67/13 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 8. Februar 2013,

Groupement des cartes bancaires (CB) mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: F. Pradelles, O. Fauré und C. Ornellas‑Chancerelles, avocats, und J. Ruiz Calzado, abogado,

Kläger,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch O. Beynet, V. Bottka und B. Mongin als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

BNP Paribas mit Sitz in Paris, Prozessbevollmächtigte: O. de Juvigny, D. Berg und P. Heusse, avocats,

BPCE, vormals Caisse Nationale des Caisses d’Épargne et de Prévoyance (CNCEP) mit Sitz in Paris, Prozessbevollmächtigte: A. Choffel, S. Hautbourg, L. Laidi und R. Eid, avocats,

Société Générale SA mit Sitz in Paris, Prozessbevollmächtigte: P. Guibert und P. Patat, avocats,

Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič sowie der Richter C. G. Fernlund und A. Ó Caoimh (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2014,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. März 2014

folgendes

Urteil

1        Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Groupement des cartes bancaires (CB) (im Folgenden: Groupement) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union CB/Kommission (T‑491/07, EU:T:2012:633, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 5060 endg. der Europäischen Kommission vom 17. Oktober 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/D1/38.606 – Groupement des cartes bancaires „CB“) (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

2        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits und die wesentlichen Gesichtspunkte der streitigen Entscheidung, wie sie aus den Rn. 1 bis 48 des angefochtenen Urteils hervorgehen, können wie folgt zusammengefasst werden.

3        Der Rechtsmittelführer ist eine wirtschaftliche Interessenvereinigung französischen Rechts, die 1984 von den größten französischen Banken gegründet wurde, um die Interoperabilität der Systeme für die Zahlung und Abhebung (im Folgenden: CB-System) mit den von ihren Mitgliedern herausgegebenen Bankkarten (im Folgenden: CB-Karten) herzustellen. Diese Interoperabilität ermöglicht in der Praxis, dass eine durch ein Mitglied des Groupement ausgestellte CB-Karte verwendet werden kann, um bei allen dem CB-System angeschlossenen Händlern Zahlungen durch Vermittlung eines beliebigen anderen Mitglieds zu bewirken und/oder Abhebungen an Geldautomaten aller anderen Mitglieder vorzunehmen. Die Mitglieder des Groupement, deren Zahl sich am 29. Juni 2007 auf 148 belief, sind entweder sogenannte „federführende Unternehmen“ oder Unternehmen, die einem dieser federführenden Unternehmen angeschlossen sind. Laut dem Gründungsvertrag des Groupement gehören BNP Paribas, BPCE und Société Générale SA (im Folgenden: Société Générale) zu den elf federführenden Unternehmen.

4        Am 10. Dezember 2002 meldete das Groupement bei der Kommission gemäß der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) verschiedene für das CB-System geplante neue Regeln an, die u. a. aus drei Tarifmaßnahmen bestanden (im Folgenden: fragliche Maßnahmen):

–        Ein als „Mécanisme de régulation de la fonction acquéreur“ („Mechanismus für die Regulierung der Acquiring-Funktion“, im Folgenden: MERFA) bezeichneter Mechanismus, der nach Angabe des Groupement zum einen für die Mitglieder, deren Issuing-Tätigkeit ihre Acquiring-Tätigkeit überwiegt, einen Anreiz zur Steigerung ihrer Acquiring-Tätigkeit darstellen sollte und zum anderen dazu bestimmt war, einen finanziellen Ausgleich für die Mitglieder zu schaffen, die im Verhältnis zu ihrer Issuing-Tätigkeit eine hohe Acquiring-Tätigkeit entfalteten. Die zu diesem Zweck vorgesehene Formel bestand in einem Vergleich zwischen dem jeweiligen Anteil des Mitglieds an der gesamten Acquiring-Tätigkeit des CB-Systems, wobei diese Tätigkeit im Rahmen des „Système d’identification au répertoire des entreprises“ (System zur Identifizierung im Firmenregister, SIREN) und im Rahmen des Betriebs von Geldautomaten gemessen wurde, und dem Anteil dieses Mitglieds an der gesamten Issuing-Tätigkeit des CB-Systems, die die Ausgabe von CB-Zahlungs- oder Abhebungskarten durch eine Bank an einen Karteninhaber bezeichnet. Der MERFA sollte Anwendung finden, wenn das Verhältnis dieser beiden Werte unter 0,5 lag. Die im Rahmen des MERFA erhobenen Beträge sollten an die Mitglieder des Groupement verteilt werden, die keine derartigen Beträge zu entrichten hatten, und zwar entsprechend ihrem Beitrag zur Acquiring-Tätigkeit. Diese Mitglieder konnten über die so erhobenen Beträge frei verfügen.

–        Eine Reform des Beitrags für die Mitgliedschaft beim Groupement, die neben einem beim Beitritt erhobenen Festbetrag von 50 000 Euro einen Beitrag für jede in den drei Jahren nach dem Beitritt ausgegebene und aktive CB-Karte und gegebenenfalls einen ergänzenden Mitgliedsbeitrag für diejenigen Mitglieder vorsah, bei denen die Zahl der während oder zum Ende des sechsten Jahres nach ihrem Beitritt vorrätigen CB-Karten das Dreifache der zum Ende des dritten Jahres nach dem Beitritt vorrätigen CB-Karten übersteigt.

–        Eine als „réveil des dormants“ („Weckruf für Inaktive“) bezeichnete Regelung in Gestalt eines Beitrags pro ausgegebener CB-Karte, die von denjenigen Mitgliedern erhoben wurde, die vor dem Inkrafttreten der neuen Tarifmaßnahmen nicht oder nur wenig aktiv waren und deren Anteil an der gesamten Kartenausgabetätigkeit des CB-Systems im Laufe eines der Jahre 2003, 2004 und 2005 mehr als dreimal so hoch war wie ihr Anteil an der auf CB-Karten bezogenen Gesamttätigkeit des CB-Systems im Laufe der Geschäftsjahre 2000, 2001 oder 2002.

5        Am 6. Juli 2004 erließ die Kommission eine erste Mitteilung der Beschwerdepunkte, die an das Groupement und neun seiner federführenden Unternehmen, bei denen Nachprüfungen durchgeführt worden waren, gerichtet war und in der ihnen vorgeworfen wurde, eine „geheime wettbewerbswidrige Vereinbarung“ getroffen zu haben, die „allgemein bezweckt, den Wettbewerb zwischen den an der Vereinbarung beteiligten Banken zu beschränken und in abgestimmter Weise den Wettbewerb neuer Teilnehmer am Markt der Ausgabe von [CB-Karten] (insbesondere große Handelsketten, Online-Banken und ausländische Banken) zu hemmen“. Sie war der Auffassung, dass „die Anmeldung [vom 10. Dezember 2002] mit dem Ziel erfolgt [ist], den wahren Inhalt der wettbewerbswidrigen Vereinbarung zu verschleiern“. Sie beabsichtigte, die Anmeldung für wirkungslos zu erklären und gegen die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte eine Geldbuße festzusetzen. Das Groupement antwortete auf diese Mitteilung der Beschwerdepunkte am 8. November 2004, und am 16. und 17. Dezember 2004 fand eine Anhörung statt.

6        Am 17. Juli 2006 erließ die Kommission eine zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte, die nur an das Groupement gerichtet war. Darin erklärte sie, die ursprüngliche Mitteilung der Beschwerdepunkte sei als zurückgezogen zu betrachten. Diese zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte betraf einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung über eine Reihe von Tarifmaßnahmen, die einen wettbewerbswidrigen Zweck oder eine wettbewerbswidrige Wirkung gehabt hätten. Das Groupement antwortete auf diese zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte am 19. Oktober 2006, und eine Anhörung fand am 13. November 2006 statt.

7        Am 20. Juli 2007 legte das Groupement ein Verpflichtungsangebot nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) vor, die vom Generaldirektor der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission als verspätet und unzureichend angesehen wurde.

8        Die Kommission erließ daher die streitige Entscheidung, in der sie die Auffassung vertrat, das Groupement habe gegen Art. 81 EG verstoßen. Diese Entscheidung enthält u. a. folgende Erwägungsgründe:

–        Der relevante Markt ist der Markt für die Ausgabe von Zahlungskarten in Frankreich.

–        Die fraglichen Maßnahmen stellen einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung dar.

–        Diese Maßnahmen haben einen wettbewerbswidrigen Zweck. Dieser Zweck ergibt sich aus den in ihnen vorgesehenen Formeln und steht im Widerspruch zu den in der Anmeldung vom 10. Dezember 2002 angegebenen Zielen dieser Maßnahmen. Zum einen sind diese Maßnahmen nicht geeignet, die Acquiring-Tätigkeit zu fördern, und führen dazu, entweder den ihnen unterworfenen Mitgliedern Mehrkosten aufzuerlegen oder die Issuing-Tätigkeit der Mitglieder einzuschränken, die ihr andernfalls unterliegen würden. Zum anderen wird die dem MERFA zugeschriebene Anreizfunktion für die Acquiring-Tätigkeit durch die den Interbankenentgelten zugeschriebene Funktion sowie durch die Funktion des ergänzenden Mitgliedsbeitrags und des Beitrags zum „Weckruf für Inaktive“ widerlegt. Dieser wettbewerbswidrige Zweck entspricht den tatsächlichen Zielen dieser Maßnahmen, die im Rahmen ihrer Ausarbeitung von den federführenden Unternehmen zum Ausdruck gebracht wurden, nämlich dem Willen, den Wettbewerb neuer Marktteilnehmer zu behindern und sie zu benachteiligen, die Einnahmen der federführenden Unternehmen zu sichern und Preissenkungen für Bankkarten zu begrenzen.

–        Die betreffenden Maßnahmen haben auch eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung. Insbesondere führten diese Maßnahmen während der Zeit ihrer Geltung (zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 8. Juni 2004) dazu, dass neue Mitglieder die von ihnen geplante Ausgabe von CB-Karten verringerten und eine Senkung der Preise der CB-Karten sowohl bei den Neumitgliedern als auch bei den federführenden Unternehmen verhindert wurde.

–        Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG sind nicht erfüllt. Vor allem konnte die Rechtfertigung der fraglichen Maßnahmen, insbesondere was den MERFA als Ausgleichsmechanismus zwischen den Acquiring- und den Issuing-Tätigkeiten betrifft, nicht akzeptiert werden, weil als Referenzanteil der Issuing-Tätigkeit im Verhältnis zur Acquiring-Tätigkeit derjenige der federführenden Unternehmen maßgeblich ist und nicht derjenige des optimalen Gleichgewichts für das CB-System.

9        Die Kommission kam daher im verfügenden Teil der streitigen Entscheidung zu dem Ergebnis:

Artikel 1

Die von [dem Groupement] durch Beschlüsse [des Vorstands] vom 8. und 29. November 2002 getroffenen Tarifmaßnahmen, nämlich der [MERFA], der Mitgliedsbeitrag pro Karte und der zusätzliche Mitgliedsbeitrag sowie der [Beitrag zum Weckruf für Inaktive], der für Mitglieder des Groupement gilt, die seit ihrem Beitritt keine signifikante ‚CB‘-Aktivität entfaltet haben, verstoßen gegen Art. 81 [EG].

Artikel 2

Das Groupement stellt die in Artikel 1 bezeichnete Zuwiderhandlung durch Rücknahme der in diesem Artikel bezeichneten angemeldeten Tarifmaßnahmen unverzüglich ein, soweit dies nicht bereits geschehen ist.

Das Groupement enthält sich künftig aller Maßnahmen und Verhaltensweisen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck oder dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.“

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

10      Mit Klageschrift, die am 27. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung. BNP Paribas, BPCE und Société Générale sind dem Verfahren zur Unterstützung des Rechtsmittelführers beigetreten.

11      Zur Stützung seiner Klage machte der Rechtsmittelführer sechs Klagegründe geltend. Der erste Klagegrund betraf einen Verstoß gegen Art. 81 EG wegen Fehlern bei der Methode zur Untersuchung der fraglichen Maßnahmen und der herangezogenen Märkte, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und einen Begründungsmangel. Der zweite Klagegrund betraf einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG infolge von Rechts-, Sachverhalts- und Beurteilungsfehlern bei der Prüfung des Zwecks der fraglichen Maßnahmen. Mit dem dritten Klagegrund vertrat der Rechtsmittelführer die Auffassung, die Kommission habe Rechts-, Sachverhalts- und Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Auswirkungen der fraglichen Maßnahmen begangen. Der vierte, hilfsweise geltend gemachte Klagegrund betraf einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 3 EG aufgrund von Rechts-, Sachverhalts- und Beurteilungsfehlern bei der Prüfung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die fraglichen Maßnahmen. Mit seinem fünften Klagegrund machte der Rechtsmittelführer geltend, die Kommission habe den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verkannt. Der sechste Klagegrund betraf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit wegen der Anordnungen in Art. 2 der streitigen Entscheidung.

12      Da das Gericht sämtliche dieser Klagegründe zurückwies, wies es die Klage insgesamt ab.

 Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

13      Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, es sei denn, der Gerichtshof hält sich für ausreichend unterrichtet, um die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, und

–        der Kommission die Kosten der Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht aufzuerlegen.

14      Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

15      BNP Paribas, BPCE und Société Générale stellen die gleichen Anträge wie der Rechtsmittelführer.

 Zum Rechtsmittel

16      Zur Stützung seines Rechtsmittels trägt der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe vor. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund werden Rechtsfehler bei der Anwendung des Begriffs „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG gerügt. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden Rechtsfehler bei der Anwendung des Begriffs „bewirkte“ Wettbewerbsbeschränkung im Sinne derselben Bestimmung gerügt. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß des Gerichts gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit geltend gemacht, da es nicht die Anordnung in Art. 2 Abs. 2 der streitigen Entscheidung für nichtig erklärt habe.

17      Der Rechtsmittelführer, dem sich bei diesem Punkt BNP Paribas und BPCE anschließen, trägt zunächst vor, das Gericht habe bei der Darstellung des Sachverhalts (Rn. 1 bis 48 des angefochtenen Urteils) wesentliche Gesichtspunkte übergangen, was belege, dass es zu keinem Zeitpunkt von dem Standpunkt der Kommission abgewichen sei und es versäumt habe, die gründliche rechtliche wie tatsächliche Kontrolle vorzunehmen, die der Gerichtshof verlange. Zum einen erwähne das Gericht nicht, dass sich die radikale Änderung des Standpunkts der Kommission im Laufe der Untersuchung zwischen der ersten und der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte durch grundlegende Prüfungsfehler erkläre, die vom Anhörungsbeauftragten am Ende der Anhörung vom 16. und 17. Dezember 2004 festgestellt worden seien und die weder die Kommission noch das Gericht im weiteren Verlauf berichtigt hätten. Zum anderen verschweige das angefochtene Urteil die in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2012 erfolgten Erörterungen zum Begriff der „bezweckten“ Wettbewerbsbeschränkung u. a. im Zusammenhang mit der Auslegung des Urteils Beef Industry Development Society und Barry Brothers (C‑209/07, EU:C:2008:643, im Folgenden: Urteil BIDS).

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

18      Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer, unterstützt von BNP Paribas, BPCE und Société Générale, geltend, das Gericht habe im Rahmen der Bewertung des Inhalts, der Ziele und des Zusammenhangs der fraglichen Maßnahmen mehrere Rechtsfehler bei der Anwendung des Begriffs „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG begangen, die es dazu veranlasst hätten, per se jeden einem Wirtschaftsteilnehmer von einem anderen berechneten Preis zu verbieten. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile.

 Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler bei der Würdigung des Inhalts der fraglichen Maßnahmen

19      Der Rechtsmittelführer, dem sich dabei BNP Paribas, BPCE und Société Générale anschließen, macht erstens geltend, das Gericht habe bei der Beurteilung des „eigentlichen Zwecks“ der fraglichen Maßnahmen Rechtsfehler begangen.

20      Das Gericht habe sich bei seiner Prüfung des Schädlichkeitsgrads der streitigen Maßnahmen nicht auf deren Inhalt bezogen, sondern allein auf die subjektiven Absichten bestimmter Mitglieder des Groupement abgestellt. So habe das Gericht in den Rn. 126 und 132 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, als es die Ansicht vertreten habe, aus den Berechnungsformeln der fraglichen Maßnahmen gehe hervor, dass diese einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgten, der darin bestehe, den von neuen Teilnehmern auf dem relevanten Markt ausgehenden Wettbewerb zu behindern. Diese Maßnahmen beinhalteten nämlich keinen den Wettbewerb beeinträchtigenden Mechanismus. Zum einen bestehe der Zweck dieser Maßnahmen im Unterschied zu den im Urteil BIDS in Rede stehenden Maßnahmen nicht darin, Mitglieder zum Austritt aus dem Groupement zu zwingen oder neue Mitglieder am Eintritt zu hindern, sondern darin, die Zahl der dem System angeschlossenen Händler zu erhöhen. Zum anderen böten diese Maßnahmen den Mitgliedern des CB-Systems lediglich verschiedene Alternativen eines gerechten Beitrags zum System, indem ihnen die Wahl ihres Beitrags je nach ihrer eigenen individuellen Strategie überlassen bleibe.

21      Außerdem habe das Gericht Beweise verfälscht, als es in den Rn. 127, 170 und 178 bis 183 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen sei, eine Reihe von Hindernissen machten es einem neuen Marktteilnehmer in der Praxis sehr schwer, Acquiring-Tätigkeiten zu entwickeln, indem es sich hauptsächlich auf die Erklärungen der Kommission gestützt habe und ohne hinreichende Erklärung die Anhaltspunkte, die das Gegenteil nahelegten, zurückgewiesen habe.

22      Zweitens trägt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe Rechtsfehler bei der Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte begangen, die dem Erlass der fraglichen Maßnahmen vorausgegangen sei, wie sie sich aus den Unterlagen ergebe, die bei den Nachprüfungen in den Geschäftsräumen des Groupement und einiger ihrer Mitglieder sichergestellt worden seien.

23      Zunächst sei dem Gericht dadurch, dass es in den Rn. 186 und 256 des angefochtenen Urteils die vor dem Erlass der streitigen Maßnahmen „intern gemachten“ individuellen Äußerungen einiger federführender Unternehmen berücksichtigt habe, um den Zweck dieser Maßnahmen zu prüfen, bei seiner Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines wettbewerbswidrigen Zwecks ein Fehler unterlaufen, da diese Äußerungen eine Willensäußerung nicht des Groupement selbst, sondern einiger seiner Mitglieder wiedergäben. Entscheidungen könnten aber nur dann als Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung angesehen werden, wenn sie den Willen ihres Autors getreu wiedergäben. Im vorliegenden Fall seien die Umstände hinsichtlich der Vorbereitung und Annahme des Beschlusses irrelevant, weil allein die endgültige Entscheidung, d. h. die angemeldeten Maßnahmen, die Absicht des Groupement vollständig zum Ausdruck bringe. Außerdem sei die Entstehungsgeschichte der Maßnahmen nicht berücksichtigt worden, um die Beurteilung ihres Zwecks zu untermauern, sondern anstelle einer inhaltlichen Prüfung der Maßnahmen.

24      Überdies habe das Gericht dadurch Beweise verfälscht, dass es eine unangebrachte Auswahl unter den vorbereitenden Äußerungen, sichergestellten Unterlagen und Erklärungen der neuen Marktteilnehmer getroffen habe. Jedoch belegten eine Reihe von Punkten, in denen u. a. die Notwendigkeit der Bekämpfung von Trittbrettfahrern und die Sorge um die Einhaltung des Wettbewerbsrechts erwähnt worden seien, dass ein tatsächlicher Zweifel an einer Beschränkung des Wettbewerbs bestanden habe, der vom Gericht hätte berücksichtigt werden müssen. Diese Verfälschung sei umso offensichtlicher, als sich das Gericht auf dieselben Beweise gestützt habe wie die Kommission, ohne von den Schlussfolgerungen der ersten Mitteilung der Beschwerdepunkte abzurücken.

25      BNP Paribas, BPCE und Société Générale fügen ihrerseits hinzu, das Gericht habe in den Rn. 124 und 146 des angefochtenen Urteils unzutreffend entschieden, dass der Begriff „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung nicht eng ausgelegt werden dürfe. Dieser Begriff könne nämlich nur für die Vereinbarungen gelten, die in sich einen Zweck verfolgten, der seiner Art nach so schwerwiegend oder so schädlich sei, dass ihre negative Wirkung auf das Funktionieren des Wettbewerbs ohne jeden Zweifel möglich erscheine und es daher nicht notwendig sei, ihre möglichen Auswirkungen zu messen.

26      Was erstens die Prüfung des Zwecks der fraglichen Maßnahmen anbelangt, ist die Kommission der Auffassung, dass das Gericht das Vorliegen einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung bestätigt habe, ohne sich auf die Erklärungen der Mitglieder des Groupement zu stützen, sondern nachdem es die Formel des MERFA geprüft habe, nach der alle Banken, deren Acquiring-Tätigkeit merklich niedriger sei als ihre Issuing-Tätigkeit, automatisch dieser Abgabe unterlägen. Der tatsächliche Zweck des MERFA bestehe somit darin, ein Verhalten vorzugeben – die Ausgabe von Karten zu begrenzen oder sich dafür zu entscheiden, Mehrkosten zu tragen, die die federführenden Unternehmen nicht trügen –, das die Möglichkeit für die neuen Marktteilnehmer beschränke, den federführenden Unternehmen frei Konkurrenz zu machen. Der Rechtsmittelführer lege nicht dar, dass Maßnahmen, die auf den Ausschluss bestimmter neuer Teilnehmer auf dem Issuing-Markt abzielten, keine „bezweckten“ Wettbewerbsbeschränkungen darstellten. In Bezug auf die Behauptung, wonach die Maßnahmen nur eine Anreizwirkung hätten, stellt die Kommission fest, dass das Gericht die Schlussfolgerung der Kommission, mit der diese das Vorliegen größerer Hindernisse bei der Entfaltung der Acquiring-Tätigkeit festgestellt habe, geprüft und bestätigt habe. Das Gericht sei zu dem Ergebnis gekommen, dass für neue Marktteilnehmer nur zwei Optionen bestanden hätten, nämlich zu zahlen oder ihre Issuing-Tätigkeit einzuschränken. Daher habe das Gericht zutreffend die Ähnlichkeit zwischen den Maßnahmen, die dem Urteil BIDS zugrunde lägen, und den fraglichen Maßnahmen hervorgehoben, da sie die natürliche Entwicklung der Marktanteile der Hersteller behinderten, indem sie sie durch einen abschreckenden Beitrag dazu bewegten, ein bestimmtes Produktionsvolumen nicht zu überschreiten.

27      Die Kommission ist zudem der Auffassung, der Rechtsmittelführer habe nicht dargelegt, dass das Gericht eine Verfälschung vorgenommen habe, die offensichtlich aus den Akten hervorgehe. Um in Rn. 127 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis zu kommen, dass die Entfaltung der Acquiring-Tätigkeit sehr schwierig sei, habe das Gericht in den Rn. 160 bis 194 dieses Urteils sämtliche Argumente des Rechtsmittelführers geprüft. Diese Randnummern blieben unbestritten und ohne ernsthafte Widerlegung.

28      Was zweitens die Entstehungsgeschichte der Maßnahmen anbelangt, ist die Kommission der Auffassung, der Rechtsmittelführer versuche, die Überprüfung von in den Rn. 256 und 257 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen zu erreichen, die im Stadium des Rechtsmittelverfahrens nicht mehr in Frage gestellt werden könnten. Jedenfalls werde die Feststellung, dass eine Vereinbarung einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck habe, nicht durch die Tatsache in Frage gestellt, dass die Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, nicht in Bezug auf alle Parteien der Vereinbarung festgestellt worden sei. Außerdem gehe aus dem angefochtenen Urteil unzweideutig hervor, dass die Äußerungen und die subjektiven Absichten einiger Mitglieder des Groupement vom Gericht ergänzend und zur Bestätigung berücksichtigt worden seien. Schließlich benenne der Rechtsmittelführer keinen der angeblich verfälschten Beweise und erkläre nicht die Gründe für den vorgebrachten Zweifel. Die Rüge der Verfälschung sei daher unzulässig.

 Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler bei der Beurteilung der Ziele der fraglichen Maßnahmen

29      Der Rechtsmittelführer ist der Auffassung, dass das Gericht zwar anerkannt habe, dass der Kampf gegen Trittbrettfahrer des CB-Systems ein legitimes Ziel darstelle, es aber zu Unrecht abgelehnt habe, dieses Ziel im Hinblick auf Art. 81 Abs. 1 EG zu würdigen. Das Gericht habe somit die Ansicht vertreten, dass Maßnahmen zur Bekämpfung von Trittbrettfahrern naturgemäß wettbewerbswidrig seien. Das Gericht hätte jedoch anerkennen müssen, dass eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung ausgeschlossen sei, da die Maßnahmen des Groupement zu einer Stimulierung der Acquiring-Tätigkeit und zu dem Bemühen um eine Optimierung zwischen den Acquiring- und den Issuing-Tätigkeiten führten. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seien diese Maßnahmen angemessen, da sie in systemischen Maßnahmen bestünden, die im Gesamtinteresse des CB-Systems getroffen worden seien, und ausgewogen, da sie jedem Mitglied des Groupement die Wahl der seiner individuellen Situation angepassten Option beließen.

30      Société Générale fügt hinzu, das Gericht könne nicht zugleich behaupten, dass die Ziele der fraglichen Maßnahmen ausschließlich aus der anhand von Art. 81 Abs. 3 EG durchgeführten Prüfung hervorgingen, und zur gleichen Zeit die Ansicht vertreten, die Kommission sei berechtigt gewesen, die Absicht der Parteien zu berücksichtigen, um den beschränkenden Charakter dieser Maßnahmen zu würdigen. Außerdem hätte das Gericht das Postulat der Kommission prüfen müssen, wonach die fraglichen Maßnahmen nicht geeignet gewesen seien, die Acquiring-Tätigkeit zu fördern. Für die Feststellung, ob eine Vereinbarung unter Art. 81 Abs. 1 EG falle, müsse man sich nämlich an die Ziele halten, die sie zu erreichen beabsichtige.

31      Die Kommission macht geltend, der Rechtsmittelführer, der sich vor dem Gericht nicht auf die Lehre von den Nebenabreden berufen habe, belege nicht, dass die den neuen Marktteilnehmern zugunsten der etablierten Banken auferlegte Beschränkung für die Verfolgung des Ziels der Bekämpfung von Trittbrettfahrern des CB-Systems notwendig und unabdingbar gewesen sei. In Wirklichkeit seien die fraglichen Maßnahmen zur Erreichung der angestrebten Ziele ungeeignet und verschafften den federführenden Unternehmen einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Behauptungen des Rechtsmittelführers seien bereits vom Gericht widerlegt worden und stützten sich weder auf eine Begründung noch auf einen Beweis. Sie stünden im Gegensatz zu den Tatsachenfeststellungen des Gerichts.

 Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler bei der Würdigung des Zusammenhangs der fraglichen Maßnahmen

32      Der Rechtsmittelführer, dem sich dabei BPCE und Société Générale anschließen, macht geltend, das Gericht habe Rechtsfehler begangen, da es zum einen davon abgesehen habe, eine Gesamtanalyse des CB-Systems vorzunehmen, und zum anderen die ambivalenten Auswirkungen der Maßnahmen des Groupement auf den Wettbewerb ignoriert habe, indem es sich nur auf die Kartenausgabetätigkeit konzentriert habe und weder das legitime Ziel der Verteidigung des CB-Systems gegen parasitäre Phänomene noch das Vorliegen eines lebhaften Wettbewerbs auf der Acquiring-Seite berücksichtigt habe.

33      Erstens wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, den Rechtsstreit in einen falschen rechtlichen Zusammenhang gestellt zu haben, indem es die Rechtsprechung falsch ausgelegt habe. Insbesondere hätte das Gericht feststellen müssen, dass sich die fraglichen Maßnahmen von den schädlichen Praktiken, die in der vorherigen Entscheidungspraxis erfasst worden seien, radikal unterschieden. So versuche das Gericht vergeblich, die vorliegende Rechtssache in die Nähe des Urteils BIDS zu rücken. Außerdem enthalte das angefochtene Urteil eine widersprüchliche Begründung, da das Gericht in den Rn. 94 bis 99 dieses Urteils gleichzeitig behauptet habe, dass die in den Entscheidungen der Kommission vom 9. August 2001, Visa International (COMP/2929.373), und vom 24. Juli 2002, Visa International – Multilateral Interchange Fee (COMP/29.373) (im Folgenden: Visa-Entscheidungen) geprüften Praktiken sich von denen in der vorliegenden Rechtssache deutlich unterschieden und dass diese beiden Entscheidungen „ähnliche oder identische Situationen“ beträfen. Der Prüfungsfehler gehe auch aus der Tatsache hervor, dass die Kommission akzeptiert habe, eventuelle Verpflichtungszusagen nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 zu diskutieren, d. h. Maßnahmen, „die geeignet sind, auf [ihre] … Bedenken einzugehen“, und als solche nicht gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen.

34      Zweitens vertritt der Rechtsmittelführer die Auffassung, das Gericht habe dadurch einen falschen wirtschaftlichen Zusammenhang hergestellt, dass es der zweiseitigen Funktionsweise der Zahlungssysteme ausgewichen sei. Das Gericht habe nämlich seine Prüfung zu Unrecht auf den Issuing-Markt beschränkt, ohne den Acquiring-Markt zu berücksichtigen. Da es jedoch die Zweiseitigkeit des CB-Systems anerkannt habe, habe das Gericht nicht zu dem Schluss kommen dürfen, dass nur einer der beiden Teile dieses Systems für eine ordnungsgemäße Prüfung des Zwecks der fraglichen Maßnahmen relevant sei. Die Berücksichtigung dieser beiden Teile hätte das Gericht dazu veranlassen müssen, festzustellen, dass diese Maßnahmen tatsächlich darauf abzielten, dieses System zu schützen, und nicht darauf, den Wettbewerb der Ausgeber von CB-Karten zu behindern.

35      BPCE und Société Générale fügen hierzu an, dass das Gericht dadurch, dass es in Rn. 105 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Erfordernisse des Gleichgewichts zwischen diesen Tätigkeiten nicht im Hinblick auf Art. 81 Abs. 1 CE geprüft werden dürften, da der einzige herangezogene Markt derjenige der Ausgabe von Karten sei, die Begriffe der Definition des relevanten Marktes und der Prüfung des juristischen und wirtschaftlichen Zusammenhangs einer Vereinbarung verwechselt habe. Aus der Rechtsprechung gehe jedoch nicht hervor, dass für die Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG die Definition eines relevanten Marktes ermöglichen könne, von der für die Suche eines eventuellen wettbewerbswidrigen Zwecks notwendigen Prüfung Anhaltspunkte wirtschaftlicher oder juristischer Art aus dem einfachen Grund auszuschließen, dass sie zu einem anderen Markt gehörten.

36      Drittens ist der Rechtsmittelführer der Ansicht, das Gericht sei deshalb von einem falschen wirtschaftlichen Zusammenhang ausgegangen, weil es versäumt habe, seine Kontrolle über die komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen auszuüben. Es sei jedoch Sache des Unionsrichters, zu kontrollieren, ob die geltend gemachten Gesichtspunkte sämtliche relevanten Daten darstellten, die berücksichtigt werden müssten, um eine komplexe Situation zu beurteilen, und ob sie geeignet seien, die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu untermauern. Im vorliegenden Fall habe das Gericht jedoch in keiner Weise diese objektive Mindestkontrolle der in der streitigen Entscheidung enthaltenen wirtschaftlichen Erwägungen ausgeübt, sondern sich in den Rn. 320 und 321 des angefochtenen Urteils darauf beschränkt, über bestimmte vom Groupement vorgelegte wirtschaftliche Studien mit der Begründung hinwegzugehen, sie stünden angeblich im Widerspruch zu anderen Studien.

37      Die Kommission trägt erstens vor, der Rechtsmittelführer habe das angefochtene Urteil verkürzt gelesen, da das Gericht keine ambivalente Auswirkung auf den Wettbewerb festgestellt habe. Das Gericht habe gezeigt, dass die Maßnahmen keine wettbewerbsfördernde Wirkung hätten und es keine Trittbrettfahrer des CB-Systems gebe. Die Bekämpfung von Trittbrettfahrern sei daher nicht geeignet, eine diskriminierende Maßnahme zu rechtfertigen, die Voraussetzungen für den Markteintritt einschränke. Außerdem stellten die in Art. 81 Abs. 1 EG vorgesehenen Arten von Vereinbarungen keine abschließende Liste der verbotenen Kollusionen dar. Die fraglichen Maßnahmen näherten sich jedoch aus den in den Rn. 197 und 198 des angefochtenen Urteils angegebenen Gründen den kollusiven Praktiken an, die im Urteil BIDS als bezweckte Beschränkung qualifiziert worden seien. Trotz der Komplexität dieser Maßnahmen werde deutlich, dass es sich ihrer Art nach um Ausschlussvereinbarungen handele, die darauf abzielten, Wettbewerber von jedem neuen Eintritt auf den Markt abzubringen. In Bezug auf die Einhaltung der Begründungspflicht erläutere das Gericht in den Rn. 94 bis 99 des angefochtenen Urteils die Gründe, warum sich die Visa-Entscheidungen deutlich von den fraglichen Maßnahmen unterschieden. Was schließlich die Tatsache anbelange, dass Verpflichtungsvereinbarungen ins Auge gefasst worden seien, sei dieser Rechtsmittelgrund unzulässig, da das Gericht nicht mit dieser Frage befasst worden sei. Jedenfalls verfüge die Kommission in diesem Bereich über einen weiten Beurteilungsspielraum, und nichts erlaube die Schlussfolgerung, dass die Kommission ein Verpflichtungszusageverfahren eröffnet habe, weil die Zuwiderhandlung nicht so schwerwiegend gewesen sei.

38      Was zweitens den zweiseitigen Charakter des CB-Systems anbelangt, stellt die Kommission fest, dass das Gericht die Gründe analysiert und überprüft habe, warum sie einige vom Groupement vorgelegte Studien nicht herangezogen habe. Die Rüge, wonach das Gericht nicht auf den Standpunkt der Ökonomen eingegangen sei, sei daher „ohne Wert“ und betreffe jedenfalls eine Tatsachenfrage, die sich der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels entziehe. Außerdem betreffe die Zuwiderhandlung in der vorliegenden Rechtssache nur den Issuing-Markt. Das Gericht habe die These zurückgewiesen, wonach die Acquiring- und die Issuing-Tätigkeiten zu einem einzigen Markt der kundennahen Bankdienstleistungen gehörten.

39      Was drittens die Kontrolle des Gerichts über die komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen anbelangt, ist die Kommission der Auffassung, dass aus den Rn. 320 und 321 des angefochtenen Urteils hervorgehe, dass das Gericht die beiden zusätzlichen Studien gelesen und geprüft habe, die der Rechtsmittelführer vorgelegt habe, um zu zeigen, dass die von der Acquiring-Tätigkeit generierten positiven externen Effekte bedeutender gewesen seien als die von der Issuing-Tätigkeit generierten. Außerdem habe das Gericht, als es mit der Rüge der Verfälschung dieser beiden Studien durch die Kommission befasst gewesen sei, diese zurückgewiesen. Der Rechtsmittelführer belege nicht, dass die Prüfung des Gerichts einen Rechtsfehler oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweise.

 Würdigung durch den Gerichtshof

40      Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund, dessen drei Teile zusammen zu prüfen sind, macht der Rechtsmittelführer, unterstützt von BNP Paribas, BPCE und Société Générale, im Wesentlichen geltend, dass das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sei, weil das Gericht unter Missachtung von Art. 81 Abs. 1 EG entschieden habe, dass die fraglichen Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung den „Zweck“ gehabt hätten, den Wettbewerb zu behindern, und es somit zu Unrecht unterlassen habe, ihre konkreten Wirkungen auf den Wettbewerb zu prüfen.

 Vorbemerkungen

41      Zu Beginn ist darauf hinzuweisen, dass aus Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervorgeht, dass allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und sie zu würdigen. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen befugt, die das Gericht aus ihnen gezogen hat (vgl. u. a. Urteil Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a., C‑628/10 P und C‑14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 84 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es nach den Regeln des EU- und des AEU-Vertrags über die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den Unionsgerichten Sache der Kommission ist, vorbehaltlich der Nachprüfung durch das Gericht und den Gerichtshof auf die Verwirklichung der in den Art. 81 EG und 82 EG niedergelegten Grundsätze zu achten (vgl. in diesem Sinne Urteil Masterfoods und HB, C‑344/98, EU:C:2000:689, Rn. 46).

43      Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der nunmehr in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      So geht aus der Rechtsprechung der Union hervor, dass das Gericht, wenn es gemäß Art. 263 AEUV mit einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung über die Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG befasst ist, generell auf der Grundlage der vom Kläger zur Stützung seiner Klagegründe vorgelegten Beweise eine umfassende Prüfung der Frage vornehmen muss, ob die Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Remia u. a./Kommission, 42/84, EU:C:1985:327, Rn. 34, Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 54 und 62, sowie Otis u. a., C‑199/11, EU:C:2012:684, Rn. 59). Das Gericht muss auch prüfen, ob die Kommission ihre Entscheidung begründet hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 60).

45      Bei dieser Kontrolle kann sich das Gericht nicht auf den Beurteilungsspielraum stützen, über den die Kommission gemäß der Rolle, die ihr im Bereich der Wettbewerbspolitik vom EU- und vom AEU-Vertrag zugewiesen ist, verfügt, um auf eine gründliche rechtliche wie tatsächliche Kontrolle zu verzichten (vgl. in diesem Sinne Urteile Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 62, sowie Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 61).

46      Zwar verfügt die Kommission insbesondere gemäß dieser Rolle über einen Beurteilungsspielraum im wirtschaftlichen Bereich, u. a. im Rahmen komplexer wirtschaftlicher Beurteilungen, doch bedeutet dies nicht, wie aus der vorherigen Randnummer des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass der Unionsrichter eine Kontrolle der rechtlichen Einordnung von Wirtschaftsdaten durch die Kommission unterlassen muss. Obwohl es nämlich nicht seine Sache ist, seine eigene wirtschaftliche Beurteilung an die Stelle derjenigen der Kommission zu setzen, die dafür die institutionelle Zuständigkeit hat (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 145, sowie Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung), geht aus einer nunmehr gefestigten Rechtsprechung hervor, dass der Unionsrichter nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen muss, sondern auch zu kontrollieren hat, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 59).

47      Im Licht dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob das Gericht im angefochtenen Urteil zutreffend zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Zweck der fraglichen Maßnahmen in einer Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG bestehe.

 Zur Prüfung des Vorliegens einer „bezweckten“ Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG

48      Es ist darauf hinzuweisen, dass, um unter das in Art. 81 Abs. 1 EG genannte Verbot zu fallen, eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts „bezwecken oder bewirken“ muss.

49      Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass bestimmte Arten der Koordination zwischen Unternehmen den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um davon ausgehen zu können, dass die Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile LTM, 56/65, EU:C:1966:38, 303 und 304, BIDS, Rn. 15, sowie Allianz Hungária Biztosító u. a., C‑32/11, EU:C:2013:160, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Diese Rechtsprechung liegt darin begründet, dass bestimmte Formen der Kollusion zwischen Unternehmen schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Allianz Hungária Biztosító u. a., EU:C:2013:160, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

51      So steht fest, dass bestimmte kollusive Verhaltensweisen, wie z. B. diejenigen, die zur horizontalen Festsetzung der Preise durch Kartelle führen, als derart geeignet angesehen werden können, negative Auswirkungen auf insbesondere den Preis, die Menge oder die Qualität der Waren und Dienstleistungen zu haben, dass für die Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG der Nachweis, dass sie konkrete Auswirkungen auf den Markt haben, als überflüssig erachtet werden kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Clair, 123/83, EU:C:1985:33, Rn. 22). Die Erfahrung zeigt nämlich, dass solche Verhaltensweisen Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen nach sich ziehen, die zu einer schlechten Verteilung der Ressourcen zulasten insbesondere der Verbraucher führen.

52      Lässt jedoch die Prüfung einer Art von Koordinierung zwischen Unternehmen keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen, so sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen, damit sie vom Verbot erfasst wird, Merkmale vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist (Urteil Allianz Hungária Biztosító u. a., EU:C:2013:160, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Vereinbarung zwischen Unternehmen oder ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, um als „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG aufgefasst zu werden, auf den Inhalt ihrer Bestimmungen und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen. Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Allianz Hungária Biztosító u. a., EU:C:2013:160, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Ferner ist es den Wettbewerbsbehörden und den Gerichten der Mitgliedstaaten und der Union nicht verwehrt, die Absicht der Beteiligten zu berücksichtigen, auch wenn sie kein notwendiges Element ist, um festzustellen, ob eine Vereinbarung zwischen Unternehmen wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat (vgl. Urteil Allianz Hungária Biztosító u. a., EU:C:2013:160, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Im vorliegenden Fall hat das Gericht, als es im angefochtenen Urteil die relevanten rechtlichen Kriterien definiert hat, die zu berücksichtigen seien, um das Vorliegen einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG im vorliegenden Fall festzustellen, in den Rn. 124 und 125 des angefochtenen Urteils Folgendes ausgeführt:

„124      Gemäß der Rechtsprechung stellen die in Art. 81 Abs. 1 Buchst. a bis e EG vorgesehenen Arten von Vereinbarungen keine abschließende Liste der verbotenen Kollusionen dar, und daher ist der Begriff des bezweckten Verstoßes nicht eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil [BIDS], Rn. 22 und 23).

125      Bei der Prüfung der Wettbewerbswidrigkeit von Vereinbarungen oder von Beschlüssen einer Unternehmensvereinigung ist insbesondere auf ihren Inhalt und die mit ihnen verfolgten Ziele sowie auf den rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, in dem sie stehen, abzustellen. Insoweit reicht es aus, dass die Vereinbarung oder der Beschluss der Unternehmensvereinigung das Potenzial hat, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten. Mit anderen Worten müssen sie unter Berücksichtigung ihres rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs einfach konkret geeignet sein, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu führen. Es ist weder erforderlich, dass der Wettbewerb tatsächlich verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wurde, noch, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesem Beschluss und den Verbraucherpreisen besteht. Ferner ist es der Kommission und den Gemeinschaftsgerichten, auch wenn die Absicht der Beteiligten kein für die Bestimmung des wettbewerbsbeschränkenden Charakters einer Vereinbarung notwendiges Element ist, nicht verwehrt, sie zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil T‑Mobile Netherlands u. a., C‑8/08, [EU:C:2009:343], Rn. 31, 39 und 43, und Urteil GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., [C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P, EU:C:2009:610], Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).“

56      Es ist festzustellen, dass das Gericht dadurch die Rechtsprechung des Gerichtshofs teilweise verkannt und daher Rechtsfehler begangen hat, was die Definition der rechtlichen Kriterien anbelangt, die relevant sind, um das Vorliegen einer „bezweckten“ Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG zu beurteilen.

57      Zum einen hat das Gericht nämlich in Rn. 125 des angefochtenen Urteils, als es den Begriff der „bezweckten“ Wettbewerbsbeschränkung im Sinne dieser Bestimmung definiert hat, versäumt, sich auf die oben in den Rn. 49 bis 52 des vorliegenden Urteils genannte ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu beziehen, und deswegen verkannt, dass das wesentliche rechtliche Kriterium bei der Ermittlung, ob eine Koordinierung zwischen Unternehmen eine solche „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung enthält, in der Feststellung liegt, dass eine solche Koordinierung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt.

58      Zum anderen hat das Gericht in Anbetracht dieser Rechtsprechung unzutreffend in Rn. 124 des angefochtenen Urteils und dann in Rn. 146 desselben Urteils die Ansicht vertreten, dass der Begriff der „bezweckten“ Wettbewerbsbeschränkung nicht „eng“ auszulegen sei. Da nämlich andernfalls die Kommission von der Verpflichtung entbunden würde, die konkreten Auswirkungen von Vereinbarungen auf den Markt zu beweisen, bei denen überhaupt nicht feststeht, dass sie schon ihrer Natur nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs sind, kann der Begriff der „bezweckten“ Wettbewerbsbeschränkung nur auf bestimmte Arten von Koordinierung zwischen Unternehmen angewandt werden, die den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, damit davon ausgegangen werden kann, dass die Prüfung ihrer Auswirkungen nicht notwendig ist. Der Umstand, dass die in Art. 81 Abs. 1 EG vorgesehenen Arten von Vereinbarungen keine abschließende Liste der verbotenen Kollusionen darstellen, ist insoweit irrelevant.

59      Es ist allerdings zu prüfen, ob diese Rechtsfehler geeignet waren, die vom Gericht vorgenommene Prüfung hinsichtlich der Qualifizierung der fraglichen Maßnahmen im Hinblick auf Art. 81 Abs. 1 EG zu entwerten.

60      Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht, wie aus den Rn. 198, 227 und 234 des angefochtenen Urteils hervorgeht, die Ansicht vertreten hat, dass der Zweck der fraglichen Maßnahmen in einer Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG bestehe, da sie im Wesentlichen den Wettbewerb der neuen Teilnehmer auf dem Markt für die Ausgabe von Zahlungskarten in Frankreich behinderten.

61      Wie aus den Rn. 137, 204, 220, 223, 238 und 267 des angefochtenen Urteils hervorgeht, war das Gericht der Auffassung, nachdem es in den Rn. 126 bis 133 dieses Urteils den Inhalt mehrerer Erwägungsgründe der streitigen Entscheidung wiedergegeben hatte, dass dieser wettbewerbswidrige Zweck aus den Berechnungsformeln selbst resultiere, die für die fraglichen Maßnahmen vorgesehen gewesen seien.

62      Daher hat das Gericht u. a. in den Rn. 76 und 140 bis 144 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Tatsache, dass die fraglichen Maßnahmen ein legitimes Ziel der Bekämpfung von Trittbrettfahrern des CB-Systems verfolgten, nicht die Annahme ausschließe, dass sie einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck verfolgten, und dies umso mehr, als dieser Zweck, wie er sich aus den für diese Maßnahmen vorgesehenen Formeln selbst ergeben habe, den vom Groupement angegebenen Zielen widersprochen habe.

63      Das Gericht war außerdem in den Rn. 104 und 105 des angefochtenen Urteils der Auffassung, dass die Erfordernisse des Gleichgewichts zwischen der Issuing- und der Acquiring-Tätigkeit innerhalb des CB-Systems nicht im Rahmen von Art. 81 Abs. 1 EG zu prüfen gewesen seien, da der einzige herangezogene Markt der der Ausgabe von Zahlungskarten nachgelagerte Markt gewesen sei.

64      Schließlich war das Gericht insbesondere in den Rn. 134, 136 und 267 des angefochtenen Urteils auch der Auffassung, dass sich die Kommission in der streitigen Entscheidung nur „ergänzend und zur Bestätigung“ auf die Absicht des Groupement gestützt habe, wie sie aus den bei den Überprüfungen gesammelten Unterlagen, die die Äußerungen der federführenden Unternehmen im Stadium der Vorbereitung der fraglichen Maßnahmen enthalten hätten, hervorgegangen sei.

65      Zwar geht somit aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass das Gericht die Auffassung vertreten hat, dass sich der beschränkende Zweck der fraglichen Maßnahmen bereits aus ihrem Wortlaut ergebe. Das Gericht hat aber zu keinem Zeitpunkt im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung begründet, inwiefern dieser Wortlaut dahin verstanden werden könne, dass er das Vorliegen einer „bezweckten“ Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG ans Licht bringe.

66      Hierzu hat das Gericht zwar in Rn. 132 des angefochtenen Urteils festgestellt, die Kommission sei „angesichts der für die streitigen Maßnahmen vorgesehenen Formeln und aufgrund der Schwierigkeiten bei der Entwicklung der Acquiring-Tätigkeit [der Auffassung gewesen], dass diese Maßnahmen die von ihnen betroffenen Mitglieder des Groupement dazu zwangen, entweder ihre Kartenausgabetätigkeit einzuschränken oder aber (an die Ausgabe geknüpfte) Kosten zu tragen, die bei anderen Mitgliedern der Vereinigung, darunter den federführenden Unternehmen, nicht anfielen. Diese Formeln beschränkten somit die Fähigkeit der Mitglieder, auf die sie Anwendung finden, auf dem Issuing-Markt den Mitgliedern des Groupement, auf die sie keine Anwendung finden, (über den Preis) Konkurrenz zu machen.“

67      Zudem hat das Gericht in Rn. 133 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Funktion, die das Groupement dem MERFA beimesse und die in einem Anreiz bestehe, das Acquiring zu entwickeln, „durch die Existenz von Interbankenentgelten, die das Issuing fördern, … sowie durch den Umstand widerlegt wird, dass der ergänzende Mitgliedsbeitrag und der Beitrag zum Weckruf für Inaktive diejenigen Banken bestrafen, die in der jüngeren Vergangenheit nicht genug Karten ausgegeben hatten“.

68      Das Gericht hat daraus in den Rn. 197, 198, 227 und 234 des angefochtenen Urteils abgeleitet, dass die streitigen Maßnahmen, wie z. B. diejenigen, die im Urteil BIDS in Rede standen, den Zweck hätten, den Wettbewerb der neuen Teilnehmer auf dem Markt für die Ausgabe von Zahlungskarten in Frankreich zu behindern, da sie den Banken, die ihnen unterlägen, aufgäben, entweder einen Beitrag zu zahlen oder ihre Issuing-Tätigkeiten einzuschränken.

69      Allerdings hat das Gericht zwar somit die Gründe dargelegt, warum die fraglichen Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer Formeln aus seiner Sicht geeignet sind, den Wettbewerb zu beeinträchtigen und damit unter das von Art. 81 Abs. 1 EG ausgesprochene Verbot zu fallen, aber entgegen den Erfordernissen, die sich aus der in den Rn. 49 und 50 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufenen Rechtsprechung ergeben, in keiner Weise begründet, inwiefern diese Wettbewerbsbeschränkung schädlich genug sein soll, um als „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung im Sinne dieser Bestimmung eingestuft zu werden, da das angefochtene Urteil keine Prüfung zu diesem Punkt enthält.

70      Wie das Gericht in den Rn. 76 und 140 bis 144 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, schließt zwar die Tatsache, dass die fraglichen Maßnahmen ein legitimes Ziel der Bekämpfung von Trittbrettfahrern verfolgen, nicht die Annahme aus, dass sie einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck verfolgen, doch muss dieser beschränkende Zweck gleichwohl belegt werden.

71      Daraus folgt, dass das Gericht durch die Qualifizierung der fraglichen Maßnahmen das angefochtene Urteil nicht nur fehlerhaft begründet hat, sondern auch eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG vorgenommen hat.

72      Zwar geht u. a. aus den Rn. 204 und 247 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht mehrfach die Behauptung des Rechtsmittelführers zurückgewiesen hat, wonach aus den für die fraglichen Maßnahmen vorgesehenen Formeln hervorgehe, dass diese darauf gerichtet seien, die Acquiring-Tätigkeiten der Mitglieder zu entwickeln, um ein optimales Gleichgewicht zwischen den Issuing- und den Acquiring-Tätigkeiten herbeizuführen. Es steht aber fest, wie übrigens u. a. aus den Rn. 198, 199, 245, 247 und 327 des angefochtenen Urteils hervorgeht, dass diese Formeln die Mitglieder des Groupement dazu bewegten – um die Zahlung der mit diesen Maßnahmen eingeführten Beiträge zu vermeiden –, ein bestimmtes Ausgabevolumen von CB-Karten, mit dem ein bestimmtes Verhältnis zwischen den Issuing- und den Acquiring-Tätigkeiten der Mitglieder des Groupement erreicht werden konnte, nicht zu überschreiten.

73      Nachdem das Gericht in Rn. 83 des angefochtenen Urteils jedoch ausgeführt hatte, dass das Groupement auf dem „Markt für Zahlungssysteme“ tätig sei, hat das Gericht in Rn. 102 dieses Urteils im Rahmen seiner souveränen Tatsachenwürdigung, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht bestritten wird, festgestellt, dass im vorliegenden Fall in einem zweiseitigen Kartenzahlungssystem wie dem des Groupement die Issuing- und die Acquiring-Tätigkeiten füreinander und für den Betrieb dieses Systems „unerlässlich“ seien, da zum einen die Händler nicht akzeptieren würden, sich dem System anzuschließen, wenn die Zahl von Karteninhabern unzureichend wäre, und zum anderen die Verbraucher keine Karte besitzen wollten, wenn diese nicht bei einer ausreichenden Zahl von Händlern einsetzbar wäre.

74      Da es folglich in Rn. 104 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass zwischen den „Issuing“- und den „Acquiring“-Tätigkeiten eines Zahlungssystems „Interaktionen“ bestünden und dass diese Tätigkeiten „indirekte Netzeffekte“ hervorriefen, da sich das Ausmaß der Akzeptanz der Karten durch die Händler und die Zahl der im Umlauf befindlichen Karten gegenseitig beeinflussten, konnte das Gericht nicht zu dem Ergebnis kommen, ohne einen Rechtsfehler zu begehen, dass die fraglichen Maßnahmen eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG zum Zweck hatten.

75      Da es nämlich eingeräumt hat, dass die von diesen Maßnahmen zugrunde gelegten Formeln zum Ziel hatten, ein bestimmtes Verhältnis zwischen den Issuing- und den Acquiring-Tätigkeiten der Mitglieder des Groupement festzulegen, konnte das Gericht höchstens daraus schließen, dass diese Maßnahmen zum Zweck hatten, von den Mitgliedern des Groupement, denen die von anderen Mitgliedern gemachten Anstrengungen für die Entwicklung der Acquiring-Tätigkeiten des Systems zugute kommen, eine finanzielle Beteiligung zu verlangen. Ein solcher Zweck kann jedoch nicht schon seiner Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden, da das Gericht im Übrigen selbst u. a. in den Rn. 76 und 77 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten hat, dass die Bekämpfung von Trittbrettfahrern des CB-Systems ein legitimes Ziel darstelle.

76      Insoweit hat das Gericht, wie der Generalanwalt in Nr. 149 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, unzutreffend in Rn. 105 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass die Prüfung der Erfordernisse des Gleichgewichts zwischen den Issuing- und den Acquiring-Tätigkeiten innerhalb des Zahlungssystems nicht im Rahmen von Art. 81 Abs. 1 EG durchgeführt werden könne, da der relevante Markt nicht derjenige der Zahlungssysteme in Frankreich, sondern der nachgelagerte Markt der Ausgabe von Zahlungskarten in diesem Mitgliedstaat sei.

77      Dadurch hat das Gericht die Frage der Definition des relevanten Marktes mit der des Zusammenhangs verwechselt, der für die Prüfung zu berücksichtigen ist, ob der Inhalt einer Vereinbarung oder eines Beschlusses einer Unternehmensvereinigung das Vorliegen einer „bezweckten“ Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG offenbart.

78      Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Koordinierung zwischen Unternehmen schon ihrer Natur nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs ist, ist nämlich nach der in Rn. 53 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung unter Berücksichtigung u. a. der Art der fraglichen Dienstleistungen sowie der Struktur des betreffenden Marktes und der auf diesem bestehenden tatsächlichen Bedingungen jeder relevante Anhaltspunkt bezüglich des wirtschaftlichen oder juristischen Zusammenhangs, in den sich diese Koordinierung einfügt, zu berücksichtigen, ohne dass es notwendig wäre, dass ein solcher Anhaltspunkt sich auf den relevanten Markt bezieht oder nicht.

79      Dies muss insbesondere dann der Fall sein, wenn dieser Anhaltspunkt gerade in der Berücksichtigung von Interaktionen zwischen dem relevanten Markt und einem anderen mit diesem zusammenhängenden Markt liegt (vgl. entsprechend Urteile Delimitis, C‑234/89, EU:C:1991:91, Rn. 17 bis 23, sowie Allianz Hungária Biztosító u. a., EU:C:2013:160, Rn. 42), und das umso mehr, wenn es wie im vorliegenden Fall Interaktionen zwischen zwei Teilen eines zweiseitigen Systems gibt.

80      Gewiss kann nicht ausgeschlossen werden, dass die fraglichen Maßnahmen, wie das Gericht in den Rn. 198, 227 und 234 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, den Wettbewerb, der von den neuen Marktteilnehmern ausgeht – in Anbetracht dessen, dass diese Maßnahmen es diesen neuen Marktteilnehmern erschweren, ihre Acquiring-Tätigkeit zu erhöhen –, behindern oder sogar, wie BPCE in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, je nachdem, wie hoch die mit diesen Maßnahmen verlangten Beiträge sind, zu ihrem Ausschluss aus dem System führen.

81      Allerdings würde eine solche Feststellung, wie der Generalanwalt in Nr. 131 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, zur Prüfung der Wirkungen dieser Maßnahmen auf den Wettbewerb gehören und nicht zur Prüfung des Zwecks dieser Maßnahmen.

82      Somit ist festzustellen, dass das Gericht unter dem Deckmantel einer Prüfung der den Mitgliedern des Groupement durch die fraglichen Maßnahmen eröffneten „Optionen“ in den Rn. 161 bis 193 des angefochtenen Urteils, an deren Ende es in Rn. 194 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass „der MERFA … in der Praxis den ihm unterworfenen Banken zwei Optionen [beließ]: die Zahlung eines Beitrags oder die Beschränkung der Ausgabe von CB-Karten“, in Wirklichkeit die potenziellen Wirkungen dieser Maßnahmen beurteilt hat, indem es auf der Grundlage von Marktdaten, von Erklärungen einiger Banken und von bei Nachprüfungen sichergestellten Unterlagen geprüft hat, wie schwierig es für die Banken war, die Acquiring-Tätigkeit zu entwickeln. Dadurch hat es selbst zu erkennen gegeben, dass die fraglichen Maßnahmen nicht „schon ihrer Natur nach“ als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden können.

83      Insoweit hat das Gericht in den Rn. 197 und 198 des angefochtenen Urteils unzutreffend die Auffassung vertreten, dass die fraglichen Maßnahmen als denjenigen ähnlich angesehen werden könnten, die vom Gerichtshof im Urteil BIDS geprüft worden seien, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass die betroffenen Vereinbarungen (im Folgenden: BIDS-Vereinbarungen) der zehn Hauptrindfleischverarbeiter in Irland, die Mitglieder von BIDS seien, eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG bezweckt hätten.

84      Die BIDS-Vereinbarungen waren nämlich dadurch, dass sie eine Verringerung der Verarbeitungskapazitäten in der Größenordnung von 25 % vorsahen, ihrem eigenen Wortlaut nach im Wesentlichen darauf gerichtet, es mehreren Unternehmen zu erlauben, eine gemeinsame Politik durchzuführen, die bezweckte, den Marktaustritt einiger von ihnen zu fördern und in der Folge die Überkapazitäten zu verringern, die ihre Rentabilität beeinträchtigen und sie daran hindern, Skalenerträge zu realisieren. Der Zweck der BIDS-Vereinbarungen bestand somit darin, die Marktstruktur in spürbarer Weise durch einen Mechanismus zu verändern, der den Marktaustritt von Wettbewerbern förderte, um zum einen den Konzentrationsgrad des betroffenen Marktes zu erhöhen, indem die Zahl der Unternehmen, die Verarbeitungsdienstleistungen anboten, erheblich eingeschränkt wurde, und zum anderen fast 75 % der überschießenden Erzeugungskapazitäten zu beseitigen (Urteil BIDS, Rn. 31 bis 33).

85      Im angefochtenen Urteil hat das Gericht jedoch keineswegs festgestellt – und es wurde im Übrigen vor ihm auch gar nicht geltend gemacht –, dass der Zweck der fraglichen Maßnahmen wie der der BIDS-Vereinbarungen darin bestanden habe, die Marktstruktur in spürbarer Weise durch einen Mechanismus zu verändern, der den Marktaustritt von Wettbewerbern förderte, und dass diese Maßnahmen folglich genauso schädlich wie die BIDS-Vereinbarungen seien.

86      Zwar hat das Gericht in Rn. 198 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die fraglichen Maßnahmen die Mitglieder des Groupement dazu bewogen hätten, ein bestimmtes Ausgabevolumen von CB-Karten nicht zu überschreiten, aber das Ziel eines solchen Aufrufs war nach seinen eigenen Feststellungen in den Rn. 245, 247 und 327 dieses Urteils nicht, eventuelle Überkapazitäten auf dem Markt für die Ausgabe von Zahlungskarten in Frankreich abzubauen, sondern ein bestimmtes Verhältnis zwischen Issuing- und Acquiring-Tätigkeiten der Mitglieder des Groupement zu erreichen, um das CB-System weiter zu entwickeln.

87      Daraus folgt, dass das Gericht die fraglichen Maßnahmen nicht als „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG qualifizieren konnte, ohne einen Rechtsfehler zu begehen.

88      Da die vom Groupement verfolgten Absichten gemäß der in Rn. 54 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung für sich allein nicht ausreichen konnten, um das Vorliegen eines wettbewerbswidrigen Zwecks zu belegen, und da das Gericht im Übrigen selbst in den Rn. 134, 136 und 267 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass diese Absichten zusätzlich und zur Bestätigung geprüft worden seien, können auch die vom Gericht hierzu u. a. in den Rn. 251 bis 266 dieses Urteils gemachten Feststellungen eine solche Qualifizierung nicht rechtfertigen, ohne dass die vom Rechtsmittelführer zu diesem Punkt vorgebrachten Argumente geprüft werden müssten.

89      Zusammen genommen lassen die vom Gericht begangenen Rechtsfehler, was die relevanten rechtlichen Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer „bezweckten“ Wettbewerbsbeschränkung, die Begründung des angefochtenen Urteils und die Qualifizierung der fraglichen Maßnahmen im Hinblick auf Art. 81 Abs. 1 EG betrifft, außerdem einen allgemeinen Prüfungsmangel des Gerichts erkennen und bezeugen somit, dass es an einer vollständigen und tiefgreifenden Prüfung der vom Rechtsmittelführer und den Parteien zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung vorgebrachten Argumente fehlt.

90      Indem es sich wiederholt, u. a. in den Rn. 126 bis 136 des angefochtenen Urteils, darauf beschränkt hat, den Inhalt der streitigen Entscheidung wiederzugeben, hat das Gericht in Wirklichkeit – obwohl es hierzu verpflichtet war – von der Prüfung abgesehen, ob anhand der von der Kommission in dieser Entscheidung zugrunde gelegten Anhaltspunkte zu Recht der Schluss gezogen werden durfte, dass die fraglichen Maßnahmen in Anbetracht ihres Wortlauts, ihrer Ziele und ihres Zusammenhangs den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigten, um die Annahme zu rechtfertigen, dass ihr Zweck in einer Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG bestand, und folglich, ob diese Anhaltspunkte sämtliche relevanten Daten, die zu diesem Zweck zu berücksichtigen waren, darstellten.

91      Unter diesen Umständen ist offenkundig, dass das Gericht gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, das von der Rechtsprechung verlangte Kontrollniveau, wie es in den Rn. 42 bis 46 des vorliegenden Urteils dargestellt wurde, zu beachten.

92      Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht dadurch, dass es entschieden hat, dass der Zweck der fraglichen Maßnahmen darin bestehe, den Wettbewerb im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG zu beschränken, einen Rechtsfehler begangen und das von der Rechtsprechung verlangte Maß an gerichtlicher Kontrolle verkannt hat.

93      Daher ist dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben.

94      Folglich ist das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne dass die anderen vom Rechtsmittelführer zur Stützung seines Rechtsmittels vorgebrachten Rechtsmittelgründe geprüft zu werden brauchen.

 Zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht

95      Nach Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf, wenn das Rechtsmittel begründet ist. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

96      Hierzu ist festzustellen, dass die Gründe, die die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigen, nicht geeignet sind, die komplette Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung herbeizuführen. Diese Gründe ziehen die Nichtigerklärung dieser Entscheidung nämlich nur insoweit nach sich, als sie feststellt, dass der Zweck der fraglichen Maßnahmen darin bestehe, den Wettbewerb im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG zu beschränken.

97      Gemäß der in Rn. 52 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung ist daher zu bestimmen, ob, wie die Kommission in der streitigen Entscheidung vertreten hat, die fraglichen Vereinbarungen eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG „bewirkten“.

98      Dieser Aspekt des Rechtsstreits erfordert jedoch die Prüfung komplexer tatsächlicher Fragen auf der Grundlage von Gesichtspunkten, die zum einen vom Gericht im angefochtenen Urteil nicht gewürdigt worden sind, da dieses in den Rn. 270 und 271 die Ansicht vertreten hat, dass eine solche Prüfung – in Anbetracht dessen, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen habe, als sie in der streitigen Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die fraglichen Maßnahmen einen wettbewerbswidrigen Zweck hätten –, überflüssig sei, und zum anderen vor dem Gerichtshof nicht erörtert worden sind, woraus sich ergibt, dass die Rechtssache zu diesem Punkt nicht entscheidungsreif ist.

99      Folglich ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 29. November 2012, CB/Kommission (T‑491/07) wird aufgehoben.

2.      Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.