Language of document : ECLI:EU:C:2005:189

Rechtssache C‑317/04

Europäisches Parlament

gegen

Rat der Europäischen Union

„Streithilfe“

Leitsätze des Urteils

Verfahren – Streithilfe – Personen, die ein berechtigtes Interesse haben – Rechtsstreit über die Nichtigerklärung eines Beschlusses des Rates über die Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten durch die Fluggesellschaften – Europäischer Datenschutzbeauftragter – Zulässigkeit – Bedingungen

(Artikel 286 Absatz 2 EG; Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 45/2001, Artikel. 47 Absatz 1 Buchstabe i)

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verleiht dem Europäischen Datenschutzbeauftragten innerhalb der Grenzen, die sich aus der ihm übertragenen Aufgabe ergeben, ein Recht zum Streitbeitritt in den beim Gerichtshof anhängigen Verfahren.

Gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung Nr. 45/2001 ist diese Aufgabe beratender Natur und bezieht sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Aufgaben nach Artikel 46 dieser Verordnung und die Befugnisse nach deren Artikel 47.

Daher ist der Streibeitritt des Europäischen Datenschutzbeauftragten in einer Rechtssache zulässig, die einen Rechtsakt zum Gegenstand hat, der die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Fluggesellschaften betrifft. Denn es geht um einen Fall, der zu seiner Aufgabe gehört.

(vgl. Randnrn. 14-18)