Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bacău (Rumänien), eingereicht am 24. April 2017 – SC Topaz Development SRL/Constantin Juncu, Raisa Juncu, geborene Cernica

(Rechtssache C-211/17)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Bacău

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SC Topaz Development SRL

Beklagte: Constantin Juncu, Raisa Juncu, geborene Cernica

Vorlagefragen

Sind Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 der [Richtlinie 93/13/EWG]1 dahin auszulegen und anzuwenden, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens – wie sie die Klägerin, die zugleich Beklagte ist, unter Bezugnahme auf die nationale Rechtsprechung (Rechtsmittelurteil Nr. 1646 der Înalta Curte de Casație și Justiție, Secția comercială [Oberster Kassations- und Gerichtshof, Senat für Handelssachen] vom 18. April 2011 sowie Berufungsurteil in Zivilsachen Nr. 466 der Curtea de Apel Bacău [Berufungsgericht Bacău] vom 6. April 2016 in der Rechtssache Nr. 3364/110/2014) vorbringt, d. h., wenn der Beweis, dass sämtliche Klauseln eines von den Parteien geschlossenen Kaufvorvertrags ausgehandelt wurden, auf dem bloßen Umstand beruht, dass die Beklagten, die zugleich Kläger sind, als Verbraucher diesen Klauseln durch Unterzeichnung des zuvor vom Bauträger vorformulierten und in weiterer Folge von einem Notar beurkundeten Kaufvorvertrags zugestimmt haben – die Vermutung, dass die vom Verkäufer oder Dienstleistungserbringer vorformulierten Klauseln nicht ausgehandelt wurden, grundsätzlich durch den Beweis des Gegenteils widerlegt wurde?

Fallen Arten von Klauseln in Kaufvorverträgen, die von Bauträgern vorformuliert wurden, die wie die Klägerin, die zugleich Beklagte ist, Unternehmer sind, – insbesondere die in den Punkten 3.2.2. und 7.1. des zwischen den Streitparteien geschlossenen Kaufvorvertrags enthaltenen Klauseln, die eine Auflösungsklausel vierten Grades und eine ausschließlich zugunsten der den Verkauf versprechenden Partei festgelegte Konventionalstrafenklausel beinhalten – grundsätzlich unter die Klauseln nach den Buchst. d, e, f und i des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen?

Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen und anzuwenden, dass er es im Fall der Bejahung der zweiten Frage durch den Gerichtshof dem nationalen Gericht nicht erlaubt (es ihm verbietet), die betreffenden, als missbräuchlich erachteten Klauseln dahin anzupassen, dass die Auflösungsklausel vierten Grades zu anderen Bedingungen als den im Vorvertrag ausdrücklich vorgesehenen wirksam werden kann (beispielsweise nicht wegen jedweden Zahlungsverzugs oder Zahlungsausfalls unabhängig von dessen Höhe, sondern nur bei nicht oder nicht fristgerecht entrichteten Beträgen einer bestimmten Höhe, die das Gericht im Einzelfall als bedeutend ansieht), und die Höhe der Konventionalstrafe auf die von der den Kauf versprechenden Partei bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Auflösungsklausel als Anzahlung geleisteten Beträge herabzusetzen (zu beschränken)? Muss sich das nationale Gericht in diesem Fall auf den Ausspruch beschränken, dass diese Klauseln gegenüber dem betroffenen Verbraucher keine Anwendung finden?

____________

1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).