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Klage, eingereicht am 4. April 2017 – Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-170/17)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Yerrell und P. Costa de Oliveira)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/126/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein verstoßen hat, dass sie besondere nationale Führerscheine für das Führen von der harmonisierten Klasse AM zuzurechnenden Fahrzeugen ausgestellt hat;

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 5 Buchst. b der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein verstoßen hat, dass sie nicht sichergestellt hat, dass eine Person nur einen Führerschein besitzt;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Hinsichtlich der Verpflichtungen der Portugiesischen Republik aus den Art. 4 Abs. 1 und 2 und 7 Abs. 2 Buchst. a sowie aus Art. 7 Abs. 5 Buchst. b der Richtlinie ist die Kommission der Auffassung, dass die Portugiesische Republik die gebotenen Maßnahmen nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist ergriffen habe. Im Übrigen habe die portugiesische Verwaltung selbst zugestanden, diese Maßnahmen nicht ergriffen zu haben, indem sie in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2016 angegeben habe, dass sie künftige legislative Änderungen in dieser Hinsicht vornehmen werde.

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1 ABl. 2006, L 403, S. 18.