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Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 17. November 2015 – J. N., andere Partei: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

(Rechtssache C-601/15)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: J. N.

Andere Partei: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Staatssekretär für Sicherheit und Justiz)

Vorlagefrage

Ist Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180, S. 96), im Licht von Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2007/C 303/01) gültig,

(1)    wenn ein Drittstaatsangehöriger gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchst. e dieser Richtlinie in Haft genommen wurde und nach Art. 9 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180, S. 60) das Recht hat, in einem Mitgliedstaat zu verbleiben, bis erstinstanzlich über seinen Asylantrag entschieden wurde, und

(2)    angesichts der Erläuterung (ABl. 2007/C 303/02), wonach die Einschränkungen, die legitim an den Rechten aus Art. 6 vorgenommen werden können, nicht über die Einschränkungen hinausgehen dürfen, die im Rahmen von Art. 5 [Abs. 1] Buchst. f der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zulässig sind, und der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte u. a. im Urteil vom 22. September 2015, Nabil u. a./Ungarn, 62116/12, vorgenommenen Auslegung dieser Bestimmung, nach der die Inhaftnahme eines Asylbewerbers gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. f EMRK verstößt, wenn sie nicht im Hinblick auf die Abschiebung vorgenommen wird?

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