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Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 27. September 2017 – Staatssecretaris van Financiën/L. W. Geelen

(Rechtssache C-568/17)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Staatssecretaris van Financiën

Kassationsbeschwerdegegner: L. W. Geelen

Vorlagefragen

Ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie1 bzw. Art. 52 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie 20062 (in der bis 1. Januar 2010 geltenden Fassung) dahin auszulegen, dass darunter auch die entgeltliche Bereitstellung interaktiver erotischer Live-Webcam-Darbietungen fällt?

1.b.    Falls Frage 1.a bejaht wird, ist dann der Satzteil „Ort, an dem die Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden“ in Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Sechsten Richtlinie bzw. am Anfang von Art. 52 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006 in dem Sinne auszulegen, dass der Ort maßgebend ist, an dem die Models vor der Webcam auftreten, oder in dem Sinne, dass der Ort maßgebend ist, an dem sich die Besucher die Bilder ansehen, oder kommt noch ein anderer Ort in Frage?

2.    Ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. e zwölfter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie bzw. Art. 56 Abs. 1 Buchst. k der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006 (in der bis 1. Januar 2010 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 11 der Mehrwertsteuerverordnung 20053 dahin auszulegen, dass die entgeltliche Bereitstellung interaktiver erotischer Live-Webcam-Darbietungen als eine „auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistung“ angesehen werden kann?

3.    Falls sowohl Frage 1.a als auch Frage 2 bejaht werden und die Ermittlung des Ortes der Dienstleistung anhand der einschlägigen Richtlinienvorschriften zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, wie ist dann der Dienstleistungsort zu bestimmen?

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1     Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1).

2     Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).

3     Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 des Rates vom 17. Oktober 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2005, L 288, S. 1).