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Klage, eingereicht am 23. Mai 2017 – Europäische Kommission/Rumänien

(Rechtssache C-301/17)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Nicolae und E. Sanfrutos Cano)

Beklagter: Rumänien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 258 AEUV festzustellen, dass Rumänien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. b in Verbindung mit Art. 13 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen hat, dass es in Bezug auf 68 Abfalldeponien seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Standorte, die keine Zulassung nach Art. 8 für den Weiterbetrieb erhalten haben, gemäß Art. 7 Buchst. g und Art. 13 so bald wie möglich stillgelegt werden;

Rumänien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand der Klage der Europäischen Kommission ist der Vorwurf, Rumänien habe in Bezug auf 68 Abfalldeponien, die keine Zulassung nach Art. 8 für den Weiterbetrieb erhalten hätten und daher gemäß Art. 7 Buchst. g und Art. 13 der Richtlinie stillgelegt werden müssten, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. b in Verbindung mit Art. 13 der Richtlinie 1999/31/EG verstoßen.

Die Kommission macht geltend, dass Art. 14 der Richtlinie 1999/31/EG eine abweichende Übergangsregelung für Abfalldeponien festlege, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie über eine Zulassung verfügten oder in Betrieb seien, um diese bis spätestens 16. Juli 2009 mit den neuen Umweltanforderungen nach Art. 8 dieser Richtlinie in Einklang zu bringen. Gemäß Art. 14 Buchst. b treffe die zuständige Behörde nach Vorlage des Nachrüstprogramms eine endgültige Entscheidung auf der Grundlage des Nachrüstprogramms und der Bestimmungen dieser Richtlinie darüber, ob der Betrieb fortgesetzt werden könne. Die Mitgliedstaaten müssten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit Deponien, die keine Zulassung nach Art. 8 für den Weiterbetrieb erhalten hätten, gemäß Art. 7 Buchst. g und Art. 13 so bald wie möglich stillgelegt würden.

Nach Art. 13 sei eine Deponie oder ein Teil derselben nur als endgültig stillgelegt anzusehen, wenn die zuständige Behörde eine Schlussabnahme durchgeführt, alle vom Betreiber vorgelegten Berichte einer Bewertung unterzogen und dem Betreiber ihre Zustimmung für die Stillegung erteilt habe.

Rumänien habe für die 68 in der Klageschrift näher bezeichneten Abfalldeponien keine Daten übermittelt, die es der Kommission ermöglichen würden, zu prüfen, ob über deren Betriebseistellung hinaus das Verfahren zur Stilllegung tatsächlich entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 1999/31/EG beendet worden sei. Rumänien könne sich insoweit nicht auf rein innerstaatliche Sachverhalte – wie die Insolvenz der Betreiber, die Durchführung bestimmter Verwaltungsverfahren oder die Verantwortlichkeit örtlicher Behörden – berufen, um den Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie zu rechtfertigen.

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 16. Juli 2009 abgelaufen.

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