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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Bruxelles - Belgien) - Gerardo Ruiz Zambrano/Office national de l'emploi (ONEM)

(Rechtssache C-34/09)1

(Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Gewährung eines auf das Unionsrecht gestützten Aufenthaltsrechts für ein minderjähriges Kind im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsbürgerschaft es besitzt, unabhängig davon, ob es zuvor von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat - Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts unter denselben Umständen für einen einem Drittstaat angehörenden Verwandten aufsteigender Linie, der dem minderjährigen Kind Unterhalt gewährt - Auswirkungen des Aufenthaltsrechts des minderjährigen Kindes auf die arbeitsrechtlichen Erfordernisse, die sein einem Drittstaat angehörender Verwandter aufsteigender gerader Linie zu erfüllen hat)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal du travail de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gerardo Ruiz Zambrano

Beklagter: Office national de l'emploi (ONEM)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal du travail de Bruxelles - Auslegung der Art. 12, 17 und 18 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Verbindung mit den Art. 21, 24 und 34 der Charta der Grundrechte - Gewährung eines Aufenthaltsrechts an einen Unionsbürger im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, unabhängig davon, ob dieser zuvor von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat? - Unter denselben Umständen Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts an einen Verwandten in aufsteigender Linie, der einem Drittstaat angehört und für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes sorgt, das die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzt, und damit eines Rechts, das ihm jedenfalls zustünde, wenn das minderjährige Kind von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hätte? - Auswirkungen des Aufenthaltsrechts des minderjährigen Kindes auf die von seinem Verwandten in aufsteigender Linie, der einem Drittstaat angehört, zu erfüllenden Erfordernisse im Hinblick auf das Arbeitsrecht

Tenor

Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, zum einen den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern und ihm zum anderen eine Arbeitserlaubnis zu verweigern, da derartige Entscheidungen diesen Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehren würde.

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1 - ABl. C 90 vom 18.4.2009.