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Klage, eingereicht am 8. Juli 2011 - Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-360/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: L. Lozano Palacios)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem1 in Verbindung mit Anhang III dieser Richtlinie verstoßen hat, dass es auf

medizinische Stoffe, die üblicherweise für die Herstellung von Medikamenten verwendet werden können und dafür geeignet sind, nach Art. 91.Uno.1.5º und Dos.1.3º des spanischen Mehrwertsteuergesetzes,

Gesundheitsprodukte, Stoffe, Ausstattung oder Werkzeug, die objektiv nur zur Vorbeugung bzw. zur Diagnose, Behandlung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Leiden von Menschen oder Tieren verwendet werden können, jedoch nicht "normalerweise für die Linderung oder Behandlung von Behinderungen, ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten, verwendet werden", nach dem zweiten Absatz von Art. 91.Uno.1.6º des spanischen Mehrwertsteuergesetzes,

Geräte und Zubehör, die im Wesentlichen oder hauptsächlich dazu dienen können, körperliche Behinderungen von Tieren auszugleichen, nach dem ersten Absatz von Art. 91.Uno.1.6º des spanischen Mehrwertsteuergesetzes, und

Geräte und Zubehör, die im Wesentlichen und hauptsächlich dazu verwendet werden, Behinderungen des Menschen auszugleichen, jedoch nicht ausschließlich dem persönlichen Gebrauch des "Behinderten" dienen, wobei dieser Begriff in seiner gewöhnlichen Bedeutung, d. h. in einer anderen und engeren Bedeutung als der Begriff "Kranker" verwendet wird, nach dem ersten Absatz von Art. 91.Uno.1.6º des spanischen Mehrwertsteuergesetzes,

einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwendet;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Regelung über ermäßigte Steuersätze nach Art. 91.Uno.1.5º und 6º sowie Art. 91.Dos.1.3º des spanischen Mehrwertsteuergesetzes die Grenzen des von der Mehrwertsteuerrichtlinie Gestatteten überschreite, da sie über die Möglichkeiten hinausgehe, die Nrn. 3 und 4 des Anhangs III dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten einräumten. Die Auslegung der spanischen Behörden widerspreche dem Wortlaut und der Systematik der Richtlinie und verstoße gegen die Rechtsprechung, wonach die Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems eng auszulegen seien.

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1 - ABl. L 347, S. 1.