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Klage, eingereicht am 4. September 2017 – Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-526/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara, P. Ondrůšek und A. Tokár)

Beklagter: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 58 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) in geänderter Fassung verstoßen hat, dass sie die Baukonzession für die Autobahn A 12 Civitavecchia-Livorno ohne Veröffentlichung einer Ausschreibung bis zum 31. Dezember 2046 verlängert hat;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Verlängerung der Baukonzession für die Autobahn A 12 Civitavecchia-Livorno bis zum 31. Dezember 2046 stellt nach Ansicht der Kommission die Änderung einer wesentlichen Bestimmung dieser Konzession dar. Weil es sich um eine wesentliche Änderung dieser Konzession handle, komme diese Verlängerung der Vergabe einer neuen Baukonzession gleich und müsse als solche durch Veröffentlichung einer Ausschreibung bekanntgemacht werden. Da es aber keine Veröffentlichung gegeben habe, habe die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 58 der Richtlinie 2004/18/EG verstoßen.

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