BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
22. August 2018(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑516/18
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Nürnberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 23. Juli 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 6. August 2018, in dem Verfahren
QE
gegen
Sun Express Deutschland GmbH
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Wathelet
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 9. August 2018, das am 13. August 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Nürnberg (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass der Rechtsstreit gütlich beigelegt worden sei.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑516/18 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 22. August 2018
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |