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Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional (Spanien), eingereicht am 13. Februar 2018 – Orange España, S.A.U./Tribunal Económico-Administrativo Central (TEAC)

(Rechtssache C-120/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Nacional, Sala de lo Contencioso-Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Orange España, S.A.U.

Beklagter: Tribunal Económico-Administrativo Central (TEAC)

Vorlagefragen

Kann Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste1 dahin ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat von den Telekommunikationsbetreibern eine jährliche finanzielle Abgabe, wie sie in Art. 5 der Ley 8/2009, de financiación de la Corporación de Radio y Televisión Española (Gesetz 8/2009 zur Finanzierung der Corporación de Radio y Televisión Española [spanische Rundfunk- und Fernsehanstalt, RTVE]) vom 28. August 2009 vorgesehen ist, fordern kann, wenn mit der Abgabe aufgrund der positiven Auswirkungen auf den Telekommunikationssektor, die sich aus der Neuregelung des Fernseh- und Rundfunksektors und insbesondere aus dem Ausbau der Festnetz- und mobilen Breitbanddienste sowie dem Verzicht auf Werbung, Zahlungsinhalte oder [Zugangskontrollen bei RTVE] ergeben, zur Finanzierung von [RTVE] beigetragen werden soll, sofern die nachfolgend dargelegten begleitenden Umstände in Betracht gezogen werden?

–    Weder wurde in der neuen Gesetzesregelung dargelegt noch für das entsprechende Jahr nachgewiesen, dass die entsprechenden positiven Auswirkungen für die betreffenden Unternehmen direkt oder indirekt eingetreten wären.

–    Die Abgabe beträgt 0,9 % der im jeweiligen Jahr in Rechnung gestellten Bruttobetriebseinnahmen. Sie wird nicht auf der Grundlage der Einnahmen aus audiovisuellen Diensten oder Werbung, auf der Grundlage der Steigerung dieser Einnahmen oder auf der Grundlage des durch diese Tätigkeit erzielten Gewinns berechnet. Dabei ist zu bedenken, dass diese Abgabe in Art. 5 des Gesetzes 8/2009 in seiner ursprünglichen Fassung vorgesehen und eventuell in Bezug auf den fraglichen audiovisuellen Dienst nicht gerechtfertigt ist und dass dieser Art. 5 die Grundlage dafür bildete, dass die von der Klägerin gestellten Anträge auf Rückzahlung nicht geschuldeter Beträge und Richtigstellung der Selbstveranlagungen mit der Entscheidung, die in dem vorliegenden Verfahren angefochten wird, abgelehnt wurden.

Ist diese von den Telekommunikationsunternehmen, die in Spanien in einem über eine einzelne Autonome Gemeinschaft hinausgehenden Bereich tätig sind, geforderte Abgabe in Anbetracht der dargestellten, in Art. 5 des Gesetzes 8/2009 vorgesehenen Berechnungsform entsprechend den in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2002/20/EG aufgestellten Bedingungen verhältnismäßig?

Ist die nach Art. 5 der Ley 8/2009, de financiación de la Corporación de Radio y Televisión Española (Gesetz 8/2009 zur Finanzierung von RTVE) vom 28. August 2009 geforderte Abgabe entsprechend den in Art. 6 Abs. 1 und dem Anhang der Richtlinie 2002/20/EG aufgestellten Bedingungen transparent, wenn die konkrete Tätigkeit, die [RTVE] als Universaldienst oder öffentliche Aufgabe ausübt, nicht bekannt ist?

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1     ABl. 2002, L 108, S. 21.