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Rechtsmittel, eingelegt am 26. Juni 2018 vom Europäischen Auswärtigen Dienst gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 13. April 2018 in der Rechtssache T-119/17, Alba Aguilera/EAD

(Rechtssache C-427/18 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und R. Spac sowie Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer, F.-M. Hislaire und S. Moya Izquierdo)

Andere Parteien des Verfahrens: Ruben Alba Aguilera, Simone Barenghi, Massimo Bonannini, Antonio Capone, Stéphanie Carette, Alejo Carrasco Garcia, Francisco Carreras Sequeros, Carl Daspect, Nathalie Devos, Jean-Baptiste Fauvel, Paula Cristina Fernandes, Stephan Fox, Birgitte Hagelund, Chantal Hebberecht, Karin Kaup-Laponin, Terhi Lehtinen, Sandrine Marot, David Mogollon, Clara Molera Gui, Daniele Morbin, Charlotte Onraet, Augusto Piccagli, Gary Quince, Pierre-Luc Vanhaeverbeke, Tamara Vleminckx, Birgit Vleugels, Robert Wade, Luca Zampetti

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

folglich das Urteil des Gerichts vom 13. April 2018 in der Rechtssache T-119/17 aufzuheben;

den im ersten Rechtszug vom EAD gestellten Anträgen stattzugeben;

den anderen Parteien des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 1 des Anhangs X des Beamtenstatuts durch das Gericht geltend gemacht. Nach Ansicht des Gerichts werde in dieser Bestimmung die für den gesamten Anhang X des Statuts, insbesondere für seinen Art. 10, geltende Pflicht auferlegt, allgemeine Durchführungsbestimmungen (ADB) gemäß Art. 110 des Statuts zu erlassen (Rn. 30 und 31 des angefochtenen Urteils). Der Gesetzgeber habe eine Verpflichtung, ADB zu erlassen, in Anhang X ausdrücklich jedoch nur in Art. 3 festgelegt. Hingegen habe er in anderen Bestimmungen wie Art. 2 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 oder den Art. 10 und 21 nur von der Anstellungsbehörde festgelegte „Durchführungsvorschriften“, „nähere Bestimmungen“, „Bedingungen“ oder „Anwendungsmodalitäten“ vorgesehen.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 10 des Anhangs X des Beamtenstatuts durch das Gericht geltend gemacht, der eine derart unklare und ungenaue Bestimmung sein solle, dass sie sich nicht ohne Willkür anwenden lasse, was den Erlass von ADB erforderlich mache (Rn. 28 und 29 des angefochtenen Urteils). Der Rechtsmittelführer ist der Auffassung, dass Art. 10 des Anhangs X einen Rechtsrahmen biete, der hinreichend detailliert sei und dem Ermessen der Anstellungsbehörde präzise Grenzen setze.

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