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Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 19. Juni 2018 – AURES Holdings, a.s./Odvolací finanční ředitelství

(Rechtssache C-405/18)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Kassationsbeschwerdeführerin: AURES Holdings, a.s.

Beklagter und andere Partei des Kassationsverfahrens: Odvolací finanční ředitelství

Vorlagefragen

Lässt sich unter den Begriff der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union1 ohne weiteres auch die bloße Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat subsumieren?

Falls die erste Frage bejaht wird, steht es im Widerspruch zu den Art. 49, 52 und 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn einem Steuerpflichtigen aus einem anderen Mitgliedstaat bei der Verlegung des Ortes der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit bzw. bei der Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung in die Tschechische Republik nach den nationalen Rechtsvorschriften das Recht auf Geltendmachung des steuerlichen Verlusts, der in diesem anderen Mitgliedstaat angefallen ist, verwehrt wird?

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1 ABl. 2012, C 326, S. 47.