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Vorabentscheidungsersuchen der Arbeidsrechtbank Antwerpen (Belgien), eingereicht am 19. Juni 2018 – Jamina Hakelbracht, Tine Vandenbon, Instituut voor de Gelijkheid van Vrouwen en Mannen/WTG Retail BVBA

(Rechtssache C-404/18)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Arbeidsrechtbank Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Jamina Hakelbracht, Tine Vandenbon, Instituut voor de Gelijkheid van Vrouwen en Mannen

Beklagte: WTG Retail BVBA

Vorlagefrage

Ist das Unionsrecht und insbesondere Art. 24 der Richtlinie 2006/54/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Schutz von Personen, die als Zeugen auftreten, vor Viktimisierung ausschließlich der Person gewährt, die im Rahmen der Untersuchung einer Beschwerde in einem unterzeichneten und datierten Dokument den Sachverhalt, den sie selbst gesehen oder gehört hat und der die Situation betrifft, die Gegenstand der Beschwerde ist, der Person zur Kenntnis bringt, bei der die Beschwerde eingereicht wird, oder die als Zeuge vor Gericht aussagt?

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1     ABl. 2006, L 204, S. 23.