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Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht am 20. Juni 2018 – PG/Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal

(Rechtssache C-406/18)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: PG

Beklagter: Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal

Vorlagefragen

Sind Art. 47 der Charta der Grundrechte und Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1 (die sog. „Asylverfahrensrichtlinie“) im Licht von Art. 6 und Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention dahin auszulegen, dass in einem Mitgliedstaat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf möglicherweise auch gewährleistet ist, wenn seine Gerichte die in Asylverfahren ergangenen Entscheidungen nicht abändern, sondern lediglich aufheben und die Durchführung eines neuen Verfahrens anordnen dürfen?

Sind Art. 47 der Charta der Grundrechte und Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (die sog. „Asylverfahrensrichtlinie“), wiederum im Licht von Art. 6 und Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention, dahin auszulegen, dass es mit diesen Vorschriften vereinbar ist, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für gerichtliche Asylverfahren eine einzige, nicht verlängerbare Gesamtdauer von sechzig Tagen festlegen, die unabhängig von allen Umständen des Einzelfalls gilt und weder die Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache noch mögliche Beweisschwierigkeiten berücksichtigt?

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1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).