Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juli 2018 von der Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 3. Mai 2018 in der Rechtssache T-431/12, Distillerie Bonollo u. a./Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-461/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: K. Adamantopoulos und P. Billiet, lawyers)

Andere Parteien des Verfahrens: Distillerie Bonollo SpA, Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA, Distillerie Mazzari SpA, Caviro Distillerie Srl, Comercial Química Sarasa, SL, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Mai 2018 in der Rechtssache T-431/12 in vollem Umfang aufzuheben;

den Klägerinnen vor dem Gericht die Kosten der Rechtsmittelführerin für dieses Rechtsmittel sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T-431/12 aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf einen einzigen Grund gestützt. Das angefochtene Urteil sei mit einem offensichtlichen Rechtsfehler behaftet, soweit darin festgestellt werde, dass Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern1 (im Folgenden: Grundverordnung), auf deren Grundlage die Verordnung Nr. 626/20122 erlassen worden sei, es den Organen der Europäischen Union nicht erlaube, bei der Berechnung von Dumpingspannen im Rahmen einer teilweisen Interimsüberprüfung von Antidumping-Maßnahmen den Normalwert des betroffenen Erzeugnisses rechnerisch zu ermitteln, wenn sie bei der ursprünglichen Antidumping-Untersuchung zu diesem Zweck stattdessen die tatsächlichen Inlandsverkaufspreise herangezogen hätten.

Erstens stelle die rechnerische Ermittlung des Normalwerts keine andere Methodik dar als die Bestimmung des Normalwerts anhand der tatsächlichen Inlandsverkaufspreise, da beide Methoden darauf abzielten, den Normalwert unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Einzelfalls und der sich mit der Zeit ändernden Kosten-/Preisdaten möglichst genau festzustellen. Dementsprechend sehe Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung verschiedene Umstände vor, unter denen es gerechtfertigt sei, für die Berechnung von Dumpingspannen im Einzelfall den rechnerisch ermittelten Normalwert anstelle der tatsächlichen Inlandsverkaufspreise heranzuziehen. Die Einschränkung des Ermessens der Unionsorgane, bei einer teilweisen Interimsüberprüfung den Normalwert rechnerisch zu ermitteln, wenn sie bei früheren Untersuchungen zu demselben Zweck die tatsächlichen Inlandsverkaufspreise herangezogen hätten, nehme den Unionsorganen die Möglichkeit, auf die verschiedenen in Art. 2 der Grundverordnung vorgesehenen Alternativen zurückzugreifen. Angesichts der erheblichen Kostendifferenzen zwischen natürlich und synthetisch hergestellter Weinsäure verdeutliche die in der Verordnung Nr. 626/2012 dargelegte rechnerische Ermittlung eines Vergleichsnormalwerts in Argentinien, dass der argentinische Vergleichshersteller Weinsäure nach der natürlichen Methode hergestellt habe, die deutlich teurer sei als die von der Rechtsmittelführerin angewandte synthetische Methode.

Zweitens seien bei der ursprünglichen Antidumping-Untersuchung zwei Kategorien von Ausführern bezeichnet worden: mitarbeitende Ausführer wie die Rechtsmittelführerin, denen Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden: MWB) nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung gewährt worden sei, und nicht mitarbeitende Hersteller, denen keine MWB gewährt worden sei und auf die die Unionsorgane die Methodik der „besten verfügbaren Informationen“ nach Art. 18 der Grundverordnung angewandt hätten. Bei der teilweisen Interimsüberprüfung, die zum Erlass der Verordnung Nr. 626/2012 geführt habe, hätten die Unionsorgane den mitarbeitenden Herstellern wie der Rechtsmittelführerin die MWB verweigert, und deren Normalwert sei nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung unter Bezugnahme auf Argentinien, das von der Kommission gewählte Vergleichsland, bestimmt worden. Diese Kategorie von Ausführern habe es bei der ursprünglichen Untersuchung nicht gegeben. Dies bedeutete, dass Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung selbst dann, wenn er dahin auszulegen wäre, dass er die Unionsorgane daran hindere, bei einer teilweisen Interimsüberprüfung rechnerisch ermittelte Normalwerte anstelle von tatsächlichen Inlandsverkaufspreisen heranzuziehen – quod non –, die Unionsorgane dennoch nicht daran hindern würde, in Bezug auf eine neue Kategorie von Ausführern, die erstmals während der teilweisen Interimsüberprüfung in Erscheinung getreten seien, nämlich mitarbeitende Ausführer, die keine MWB genössen, einen rechnerisch ermittelten Normalwert heranzuziehen.

Schließlich stünden verschiedene Feststellungen im angefochtenen Urteil im Widerspruch zur gefestigten EU- und WTO-Rechtsprechung, und zwar hinsichtlich der Bestimmung des Normalwerts sowie der Gewährleistung gerechter Preisvergleiche und der Beachtung der Verteidigungsrechte der Ausführer.

____________

1 ABl. 2009, L 343, S. 51.

2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2012, L 182, S. 1).