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Klage, eingereicht am 21. Dezember 2017 – Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-715/17)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Stobiecka-Kuik, G. Wils)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses (EU) 2015/1523 des Rates und Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates und folglich gegen die übrigen auf die Umsiedlung bezogenen Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 4 bis 11 der beiden genannten Beschlüsse verstoßen hat, dass sie nicht in regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle drei Monate, die entsprechende Zahl der Antragsteller angegeben hat, die ab dem 16. März 2016 schnell in ihr Hoheitsgebiet umgesiedelt werden können;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das vorläufige System der Umsiedlung in außergewöhnlichen Situationen sei mit zwei im September 2015 erlassenen Beschlüssen des Rates eingeführt worden, und zwar dem Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates1 und dem Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates2 , mit denen sich die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet hätten, Personen, die internationalen Schutz benötigten, aus Italien und Griechenland umzusiedeln.

Die Beschlüsse des Rates verpflichteten die Mitgliedstaaten dazu, alle drei Monate Plätze für eine etwaige Umsiedlung anzubieten, um ein effizientes und geordnetes Umsiedlungsverfahren sicherzustellen. Obwohl fast alle übrigen Mitgliedstaaten Schritte unternommen hätten, um den entsprechenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Umsiedlung nachzukommen, habe Polen keine Umsiedlung vorgenommen und seit Dezember 2015 keinen für die Umsiedlung geeigneten Ort vorgeschlagen.

Am 16. Juni 2017 habe die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen eingeleitet.

Da die Kommission die Antwort dieses Mitgliedstaats als unbefriedigend angesehen habe, habe sie beschlossen, zur nächsten Phase des Vertragsverletzungsverfahrens überzugehen, und der Republik Polen am 26. Juli 2017 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übersandt.

Auch die Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme habe die Kommission für unbefriedigend gehalten und daher beschlossen, gegen die Republik Polen wegen Verletzung ihrer rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Umsiedlung Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union zu erheben.

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1 Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 239, S. 146).

2 Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 248, S. 80).