Language of document : ECLI:EU:C:2018:552

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MELCHIOR WATHELET

vom 10. Juli 2018(1)

Rechtssache C478/17

IQ

gegen

JP

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Cluj [Landgericht Cluj, Rumänien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verweisung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann – Begriff ‚Gericht eines Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist‘“






1.        Dieses Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003(2) ist vom Tribunalul Cluj (Landgericht Cluj, Rumänien) im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Klägerin IQ, einer Mutter von drei minderjährigen Kindern, die seit 2012 mit ihr im Vereinigten Königreich wohnen, und dem Beklagten JP, dem Vater der Kinder, der ausländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Rumänien ist, in einem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung gestellt worden.

I.      Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

2.        In den Erwägungsgründen 12, 13 und 21 der Verordnung Nr. 2201/2003 heißt es:

„(12)      Die in dieser Verordnung für die elterliche Verantwortung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften wurden dem Wohle des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet. Die Zuständigkeit sollte vorzugsweise dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorbehalten sein, außer in bestimmten Fällen, in denen sich der Aufenthaltsort des Kindes geändert hat oder in denen die Träger der elterlichen Verantwortung etwas anderes vereinbart haben.

(13)      Nach dieser Verordnung kann das zuständige Gericht den Fall im Interesse des Kindes ausnahmsweise und unter bestimmten Umständen an das Gericht eines anderen Mitgliedstaats verweisen, wenn dieses den Fall besser beurteilen kann. …

(21)      Die Anerkennung und Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen sollten auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen und die Gründe für die Nichtanerkennung auf das notwendige Minimum beschränkt sein.“

3.        Art. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmt:

„(1)      Diese Verordnung gilt, ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit, für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand:

b)      die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung.“

4.        In Art. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 heißt es:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.      ‚Gericht‘ alle Behörden der Mitgliedstaaten, die für Rechtssachen zuständig sind, die gemäß Artikel 1 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen;

…“

5.        Art. 8 („Allgemeine Zuständigkeit“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 sieht vor:

„Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“

6.        Art. 12 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 lautet:

„(1)      Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem nach Artikel 3 über einen Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zu entscheiden ist, sind für alle Entscheidungen zuständig, die die mit diesem Antrag verbundene elterliche Verantwortung betreffen, wenn

a)      zumindest einer der Ehegatten die elterliche Verantwortung für das Kind hat

und

b)      die Zuständigkeit der betreffenden Gerichte von den Ehegatten oder von den Trägern der elterlichen Verantwortung zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt wurde und im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht.

(2)      Die Zuständigkeit gemäß Absatz 1 endet,

a)      sobald die stattgebende oder abweisende Entscheidung über den Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe rechtskräftig geworden ist,

b)      oder in den Fällen, in denen zu dem unter Buchstabe a) genannten Zeitpunkt noch ein Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung anhängig ist, sobald die Entscheidung in diesem Verfahren rechtskräftig geworden ist,

c)      oder sobald die unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren aus einem anderen Grund beendet worden sind.“

7.        Art. 15 („Verweisung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann“) der Verordnung Nr. 2201/2003 lautet:

„(1)      In Ausnahmefällen und sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, kann das Gericht eines Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, in dem Fall, dass seines Erachtens ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung hat, den Fall oder einen bestimmten Teil des Falls besser beurteilen kann,

a)      die Prüfung des Falls oder des betreffenden Teils des Falls aussetzen und die Parteien einladen, beim Gericht dieses anderen Mitgliedstaats einen Antrag gemäß Absatz 4 zu stellen, oder

b)      ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, sich gemäß Absatz 5 für zuständig zu erklären.

(2)      Absatz 1 findet Anwendung

a)      auf Antrag einer der Parteien oder

b)      von Amts wegen oder

c)      auf Antrag des Gerichts eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung gemäß Absatz 3 hat.

Die Verweisung von Amts wegen oder auf Antrag des Gerichts eines anderen Mitgliedstaats erfolgt jedoch nur, wenn mindestens eine der Parteien ihr zustimmt.

(3)      Es wird davon ausgegangen, dass das Kind eine besondere Bindung im Sinne des Absatzes 1 zu dem Mitgliedstaat hat, wenn

a)      nach Anrufung des Gerichts im Sinne des Absatzes 1 das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat erworben hat oder

b)      das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hatte oder

c)      das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt oder

d)      ein Träger der elterlichen Verantwortung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat oder

e)      die Streitsache Maßnahmen zum Schutz des Kindes im Zusammenhang mit der Verwaltung oder der Erhaltung des Vermögens des Kindes oder der Verfügung über dieses Vermögen betrifft und sich dieses Vermögen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet.

(4)      Das Gericht des Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, setzt eine Frist, innerhalb deren die Gerichte des anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 angerufen werden müssen.

Werden die Gerichte innerhalb dieser Frist nicht angerufen, so ist das befasste Gericht weiterhin nach den Artikeln 8 bis 14 zuständig.

(5)      Diese Gerichte dieses anderen Mitgliedstaats können sich, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Falls dem Wohl des Kindes entspricht, innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Anrufung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) für zuständig erklären. In diesem Fall erklärt sich das zuerst angerufene Gericht für unzuständig. Anderenfalls ist das zuerst angerufene Gericht weiterhin nach den Artikeln 8 bis 14 zuständig.

(6)      Die Gerichte arbeiten für die Zwecke dieses Artikels entweder direkt oder über die nach Artikel 53 bestimmten Zentralen Behörden zusammen.“

8.        Art 19 („Rechtshängigkeit und abhängige Verfahren“) der Verordnung sieht vor:

„…

(2)      Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung für ein Kind wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.

(3)      Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

In diesem Fall kann der Antragsteller, der den Antrag bei dem später angerufenen Gericht gestellt hat, diesen Antrag dem zuerst angerufenen Gericht vorlegen.“

9.        In Art. 23 („Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung“) der Verordnung Nr. 2201/2003 heißt es:

„Eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung wird nicht anerkannt,

e)      wenn die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung über die elterliche Verantwortung unvereinbar ist, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung beantragt wird, ergangen ist;

…“

B.      Rumänisches Recht

10.      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass in Rumänien Art. 448 Abs. 1 Nr. 1 des Codul de procedură civilă român (rumänische Zivilprozessordnung) vorsieht, dass erstinstanzliche Entscheidungen über die elterliche Verantwortung vollstreckbar sind. Nach den rumänischen Prozessrechtsvorschriften kann die Vollstreckung erstinstanzlicher Gerichtsentscheidungen über die elterliche Verantwortung nur eingestellt werden, wenn dem Rechtsmittel der Berufung stattgegeben wird.

II.    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11.      Am 26. November 2014 hat die Klägerin IQ – eine Mutter von drei Kindern, die seit 2012 mit ihr im Vereinigten Königreich wohnen – bei der Judecătoria Cluj-Napoca (Amtsgericht Cluj-Napoca, Rumänien) Scheidungsklage gegen den Vater ihrer drei Kinder, den Beklagten JP – einen Ausländer mit Wohnsitz in Floreşti, Rumänien – gestellt.

12.      Mit dieser Klage beantragte die Klägerin bei dem genannten Gericht auch, ihr die ausschließliche Ausübung der elterlichen Verantwortung für die drei aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder zu übertragen, deren Unterbringung bei ihr anzuordnen und den Beklagten zur Zahlung von Unterhalt zu verpflichten.

13.      Der Beklagte erhob bei dem genannten Gericht Widerklage, mit der er beantragte, die einvernehmliche Scheidung – hilfsweise die Scheidung wegen gemeinsamen Verschuldens – auszusprechen, die gemeinsame Ausübung der elterlichen Verantwortung für die drei aus der Ehe hervorgegangenen Kinder anzuordnen und eine Regelung betreffend die persönlichen Beziehungen zu den Kindern festzulegen.

14.      In der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2015 stellte die Judecătoria Cluj-Napoca (Amtsgericht Cluj-Napoca) nach Prüfung ihrer Zuständigkeit fest, dass sie für die Entscheidung über den Rechtsstreit zuständig sei. Da sich die Parteien auf eine einvernehmliche Scheidung einigten, stellte das Gericht fest, dass die Voraussetzungen für die Entscheidung über dieses Antragsbegehren erfüllt seien. Folglich sprach es die einvernehmliche Scheidung aus, trennte die Nebenanträge zur weiteren Prüfung von den die Scheidung betreffenden Anträgen ab und bestimmte einen Termin zur Beweisaufnahme.

15.      Mit Zivilurteil gab die Judecătoria Cluj-Napoca (Amtsgericht Cluj-Napoca) der Klage der Klägerin und der Widerklage des Beklagten teilweise statt, ordnete die Ausübung der elterlichen Verantwortung für die drei aus der Ehe hervorgegangenen Kinder durch beide Elternteile an, bestimmte den Aufenthalt der Kinder am Wohnort der Mutter und legte den vom Beklagten gegenüber den Kindern geschuldeten Unterhalt sowie eine Regelung betreffend die persönlichen Beziehungen des Vaters zu den Kindern fest.

16.      Am 7. September 2016 legten die Mutter und der Vater der Kinder gegen diese Entscheidung beim vorlegenden Gericht Berufung ein.

17.      Vor diesem Gericht beantragt IQ, ihr die ausschließliche Ausübung der elterlichen Verantwortung zu übertragen und eine restriktivere Regelung betreffend die persönlichen Beziehungen des Vaters zu den Kindern festzulegen. JP seinerseits fordert eine Ausweitung dieser Regelung.

18.      Am 26. Dezember 2016 beantragte IQ beim High Court of Justice (England & Wales), Family Division (Family Court), Birmingham (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Familienabteilung [Familiengericht], Birmingham, Vereinigtes Königreich), eine Unterlassungsverfügung gegen den Vater der Kinder. Am 3. Januar 2017 beantragte sie ferner bei diesem Gericht, über das Sorgerecht für die Kinder zu entscheiden.

19.      Am selben Tag erließ das vorgenannte Gericht eine einstweilige Maßnahme, mit der dem Vater der Kinder untersagt wurde, diese zu treffen, bis endgültig über diese Sache entschieden sei. Außerdem forderte es das vorlegende Gericht am 2. Februar 2017 auf, sich in der Rechtssache für unzuständig zu erklären, da sich die Kinder mit Zustimmung der Eltern im Vereinigten Königreich aufhielten.

20.      Gemäß dem Beschluss des High Court of Justice (England & Wales), Family Division, Family Court, Birmingham (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Familienabteilung, Familiengericht, Birmingham), vom 6. Juli 2017 wurde das vorlegende Gericht mit einem Antrag auf Verweisung der Rechtssache an das genannte Gericht des Vereinigten Königreichs nach Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 befasst, da die drei betroffenen Kinder zumindest seit dem Jahr 2013 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hätten, d. h. in seinem Zuständigkeitsbereich und nicht in Rumänien, und zwar während des gesamten Verfahrens vor den rumänischen Gerichten.

21.      Das vorlegende Gericht führt aus, dass im vorliegenden Fall die Rechtssache bei dem Gericht, das um Verweisung ersucht werde, im Berufungsverfahren anhängig sei und dass bereits eine erstinstanzliche Entscheidung vorliege.

22.      Es weist ferner darauf hin, dass die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Judecătoria Cluj-Napoca (Amtsgericht Cluj-Napoca) nach Art. 448 Abs. 1 Nr. 1 der rumänischen Zivilprozessordnung vollstreckbar sei, so dass der Beklagte, solange diese Entscheidung nicht aufgehoben sei, deren Vollstreckung beantragen könne.

23.      Würde das vorlegende Gericht die Rechtssache aber gemäß Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 an ein Gericht im Vereinigten Königreich verweisen, könnte es nicht mehr über die Berufung entscheiden, so dass die erstinstanzliche Entscheidung bestehen bliebe.

24.      Unter diesen Umständen hat das Tribunalul Cluj (Landgericht Cluj) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Bezieht sich der in Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 verwendete Ausdruck „Gericht eines Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist“ sowohl auf das Gericht, das in erster Instanz über die Rechtssache entscheidet, als auch auf das Gericht, das über ein Rechtsmittel entscheidet? Fraglich ist, ob eine Verweisung der Rechtssache nach Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann, erfolgen darf, wenn das zuständige Gericht, das von einem Gericht, das den Fall besser beurteilen kann, um Verweisung der Rechtssache ersucht wird, ein Berufungsgericht ist, während es sich bei dem Gericht, das den Fall besser beurteilen kann, um ein Gericht handelt, das in erster Instanz entscheidet.

2.      Falls die erste Frage bejaht wird: Wie soll das zuständige Gericht, das die Rechtssache an das Gericht verweist, das den Fall besser beurteilen kann, mit der erstinstanzlichen Entscheidung verfahren?

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

25.      Schriftliche Erklärungen sind nur von der rumänischen Regierung und der Europäischen Kommission eingereicht worden; die Parteien des Ausgangsverfahrens haben dies nicht für notwendig erachtet. Eine mündliche Verhandlung ist beim Gerichtshof weder beantragt noch durchgeführt worden.

IV.    Würdigung

A.      Zur ersten Frage

1.      Zusammenfassung der Erklärungen der Beteiligten

26.      Die rumänische Regierung weist darauf hin, dass der Gerichtshof entschieden habe, dass der Unionsgesetzgeber zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften bezüglich der elterlichen Verantwortung, wie aus dem 12. Erwägungsgrund der Verordnung hervorgehe, auf das Kriterium der räumlichen Nähe abgestellt habe(3). Kraft dieses Kriteriums werde die Zuständigkeit eines Gerichts gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 im Allgemeinen durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zum Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt(4). Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003, der im Wesentlichen vorsehe, dass das Gericht, das nach Art. 3 dieser Verordnung für die Entscheidung über einen Antrag auf Ehescheidung zuständig sei, auch für alle Entscheidungen zuständig sei, die die mit diesem Antrag verbundene elterliche Verantwortung beträfen, stelle eine Ausnahme von der Zuständigkeitsvorschrift des Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 dar.

27.      Die rumänische Regierung stellt in Bezug auf Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 zunächst fest, dass der Begriff „Gericht eines Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist“, in der Verordnung nicht definiert sei. Daher sei dieser Begriff unter Berücksichtigung des Kontextes, in dem diese Vorschrift stehe, und der mit der Verordnung Nr. 2201/2003 verfolgten Ziele auszulegen.

28.      Sodann weist die rumänische Regierung darauf hin, dass die Vorschriften über die Zuständigkeit in Rechtssachen betreffend die elterliche Verantwortung in Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 aufgeführt seien, zu dem Art. 15 gehöre. Daher sei der sachliche Anwendungsbereich von Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 derselbe wie der aller Zuständigkeitsvorschriften in diesem Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 2201/2003(5). Daraus ergebe sich, dass „zuständiges Gericht“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 jedes der für die elterliche Verantwortung gemäß den Art. 8 bis 14 der Verordnung Nr. 2201/2003 zuständigen Gerichte sein könne. Folglich übertrage Art. 15 dieser Verordnung dem darin erwähnten Gericht die Aufgabe, über eine Rechtssache betreffend die elterliche Verantwortung gemäß der von der Verordnung Nr. 2201/2003 festgelegten Zuständigkeit zu entscheiden, unabhängig von der Frage, ob dieses Gericht in erster Instanz oder im Berufungsverfahren entscheide.

29.      Schließlich ist die rumänische Regierung der Ansicht, dass der Begriff „Gericht …, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist“ in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 sich nicht nur darauf beziehe, dass es sich um ein Gericht handle, das nach seiner Zuständigkeit geeignet sei, in der Hauptsache zu entscheiden, sondern auch darauf, dass das betreffende Gericht sich für zuständig erklärthabe.

30.      Was den Zeitpunkt anbelangt, zu dem das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständige Gericht die Rechtssache an ein Gericht übertragen kann, das den Fall besser beurteilen kann, weist die rumänische Regierung darauf hin, dass Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 keine zeitliche Begrenzung vorsehe.

31.      Insoweit ende die nach Art. 12 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene vereinbarte Zuständigkeit gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 insbesondere, sobald die Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung rechtskräftig geworden oder das Verfahren aus einem anderen Grund beendet worden sei. Im Ausgangsverfahren könnte das zuerst angerufene Gericht die Rechtssache nach Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 an das Gericht verweisen, das den Fall besser beurteilen könne, bis die vereinbarte Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts ende. Das zuständige Gericht müsse bei der Verweisung der Rechtssache im Einzelfall untersuchen, ob insbesondere die Voraussetzungen nach Art. 15 dieser Verordnung erfüllt seien(6).

32.      Daher sei es in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sache des zuständigen Gerichts, d. h. des zuerst angerufenen Gerichts, zu prüfen, ob die Übertragung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen könne, die in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehenen Voraussetzungen erfülle, und insbesondere, ob das Gericht, an das es die Rechtssache zu verweisen beabsichtige, besser geeignet sei, um über die elterliche Verantwortung eine Entscheidung zu treffen, die dem Wohl des Kindes besser diene.

33.      Die rumänische Regierung schlägt vor, auf die erste Frage zu antworten, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2201/2003 im Allgemeinen und Art. 15 im Besonderen dahin auszulegen sind, dass sie es unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einem Gericht eines Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache im Sinne von Art. 12 Abs. 1 zuständig ist, erlauben, die Rechtssache an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das es für besser geeignet hält, zu verweisen, bis seine Zuständigkeit gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 beendet ist.

34.      Außerdem sei es Sache des in der Hauptsache zuständigen Gerichts, zu untersuchen und im Einzelfall festzustellen, ob die Übertragung einer Rechtssache, die sich im Stadium der Berufung befinde, die Voraussetzungen nach Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 erfülle, und insbesondere zu prüfen, ob das Gericht, an das die Rechtssache verwiesen werden solle, besser geeignet sei, um über die elterliche Verantwortung zu entscheiden, und die Verweisung der Rechtssache dem Wohl des Kindes diene.

35.      Nach Ansicht der Kommission erlaubt Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 nur die Übertragung der Zuständigkeit an ein Gericht „eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung hat“. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 enthalte eine abschließende Liste von Kriterien, die den Begriff des „Mitgliedstaats, zu dem ein Kind eine besondere Bindung hat“ bestimmten. Der Mitgliedstaat des derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltes eines Kindes sei insoweit nicht in dieser Liste aufgeführt, obwohl die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, für die Zuständigkeit in Angelegenheiten betreffend die elterliche Verantwortung von grundlegender Bedeutung sei.

36.      Allerdings ist die Kommission der Ansicht, dass die Anwendung von Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 nicht ausgeschlossen werden könne, wenn beide Gerichte zuständig seien. Es widerspräche daher dem Normzweck dieser Bestimmung, auszuschließen, dass diese auf die Gerichte eines Mitgliedstaats anwendbar sei, in dem die Verbindung mit dem Kind am stärksten sei.

37.      Was das Verhältnis zwischen den Art. 15 und 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 anbelange, verpflichte die letztgenannte Vorschrift zwar das später angerufene Gericht, das Verfahren auszusetzen, wenn die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts festgestellt worden sei, jedoch schließe diese Anforderung nicht die Möglichkeit aus, dass das später angerufene Gericht einen Antrag nach Art. 15 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 2201/2003 stelle.

38.      In Bezug auf den in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 enthaltenen Ausdruck „Gericht eines Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist“, macht die Kommission geltend, dass dieser Ausdruck keineswegs bedeute, dass diese Möglichkeit auf erstinstanzliche Gerichte beschränkt sei.

39.      Nach Auffassung der Kommission räumt der Normzweck von Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 dem Gericht einen Ermessensspielraum ein, der es ihm erlaube, gegebenenfalls die Entscheidung zur Übertragung der Zuständigkeit zu treffen, jedoch nur unter der Bedingung, dass diese zum „Wohl des Kindes“ sei.

2.      Beurteilung

a)      Einleitung

40.      Mit einer sehr kurzen Vorlageentscheidung, die lediglich 21 Randnummern umfasst, fragt das Tribunalul Cluj (Landgericht Cluj) (mit seiner ersten Frage) im Wesentlichen, wie der Begriff „Gericht eines Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist“, im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 auszulegen ist und ob eine Verweisung gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann, im Ausgangsverfahren erfolgen darf, obwohl das verweisende Gericht ein Berufungsgericht ist und das besser geeignete Gericht ein erstinstanzliches Gericht.

41.      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits Gelegenheit hatte, sich mit der Auslegung der Bestimmungen des Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 zu befassen, aber noch nicht zur Auslegung des Begriffs „Gericht eines Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist“, in Abs. 1 dieses Artikels Stellung genommen hat.

42.      So ging es im Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C‑428/15, EU:C:2016:819), das ich in den vorliegenden Schlussanträgen mehrmals zitiere und das in erster Linie die Auslegung von Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 betrifft, um die von einem nationalen Gericht gestellte Frage nach dem Anwendungsbereich und den Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift, aber auch nach dem Begriff „Gericht, das den Fall besser beurteilen kann“, und den maßgeblichen Kriterien für die Bestimmung dieses Gerichts sowie nach dem Begriff „Wohl des Kindes“(7). Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Anforderung, dass die Verweisung dem Kindeswohl entsprechen muss, voraussetzt, dass sich das zuständige Gericht insbesondere anhand der konkreten Umstände des Falles vergewissert, dass die von ihm erwogene Verweisung an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats nicht die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die Lage des Kindes birgt(8).

43.      Wie die Kommission ausführt, scheint die vorliegende Rechtssache durch eine Situation gekennzeichnet zu sein, in der beide Gerichte ihre Zuständigkeit grundsätzlich aus der Verordnung Nr. 2201/2003 herleiten.

44.      Insoweit kann aufgrund dessen, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder seit dem Jahr 2012 im Vereinigten Königreich zu sein scheint, und zwar ohne Unterbrechung während der gesamten Dauer des Rechtsstreits, die Zuständigkeit der rumänischen Gerichte (die zuerst angerufen wurden) in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung nur auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 1(9) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 („… der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat …“), also im Rahmen der Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs mit einer Scheidungssache, begründet sein. Diese Bestimmung stellt eine Ausnahme von der Zuständigkeitsvorschrift des Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 dar(10).

45.      Auch wenn die Scheidung vom rumänischen Gericht ausgesprochen wurde, ist die Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs betreffend die elterliche Verantwortung weiterhin durch Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 geregelt, bis eine Entscheidung in dieser Angelegenheit rechtskräftig geworden ist, was bisher in der vorliegenden Rechtssache noch nicht der Fall ist.

46.      Da die drei Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich haben, wo sie mit ihrer Mutter seit dem Jahr 2012 nach wie vor leben, leiten die Gerichte des Vereinigten Königreichs (die von der Klägerin später angerufen wurden) ihre Zuständigkeit in Bezug auf die elterliche Verantwortung aus Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 her(11).

47.      Daher ist meiner Ansicht nach zu klären, ob Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003, der die Übertragung der Zuständigkeit betrifft, entweder auf einen Fall anwendbar ist, in dem die Gerichte beider Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung zuständig sind, oder die Übertragung der Zuständigkeit nur an die Gerichte eines Staates erlaubt, die andernfalls gemäß dieser Verordnung nicht zuständig wären.

48.      In letzterem Fall ist die Antwort einfach: Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 wäre auf die vorliegende Rechtssache nicht anwendbar. Dann würde sich nämlich lediglich die Frage der Rechtshängigkeit stellen, die in Anwendung von Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 zu regeln wäre(12).

1)      Ist Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 anwendbar, wenn die Gerichte beider Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sind?

49.      Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 enthält eine neuartige Regelung, die es einem mit einer Rechtssache befassten Gericht, das in der Hauptsache zuständig ist, ausnahmsweise erlaubt, diese an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zu verweisen, wenn dieses den Fall besser beurteilen kann. Dies kann insgesamt oder für einen bestimmten Teil geschehen(13).

50.      „[I]n Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung“ ist nämlich „eine der wichtigsten durch die Verordnung [Nr. 2201/2003] eingeführten Neuerungen – die damit das Übereinkommen [vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (im Folgenden: Haager Übereinkommen von 1996)] nachbildet – die Einführung eines Mechanismus eines Dialogs zwischen europäischen Gerichten, gestützt auf die Beurteilung ihrer Zuständigkeit nach Zweckmäßigkeitserwägungen. In Anlehnung an die Forum-non-conveniens-Doktrin erlaubt Art. 15 der Verordnung [Nr. 2201/2003] [– eine bemerkenswerte Bestimmung(14), die aber häufig als etwas komplex angesehen wird –] eine ,Verweisung‘ der Rechtssache an ein Gericht, dass den Fall besser entscheiden kann (vgl. mit den Art. 8 und 9 [des Haager Übereinkommens] von 1996 …, die den Mechanismus in eine Übertragung [der Zuständigkeit – forum non conveniens –] bzw. eine Beanspruchung der Zuständigkeit [– forum conveniens –] aufteilen …)“(15).

51.      Nach Art. 8 des Haager Übereinkommens von 1996 kann ein Antrag immer dann gestellt werden, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass die Behörde eines anderen Vertragsstaats „besser in der Lage“ wäre, das Wohl des Kindes zu beurteilen. Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. d des Haager Übereinkommens von 1996 stellt das Vorliegen einer engen Verbindung zu dem Kind einen Aspekt für die Beurteilung des Kriteriums der Behörde dar, die „am besten in der Lage“ ist, das Wohl des Kindes zu beurteilen, begründet jedoch keine Verpflichtung.

52.      Auch wenn die Funktionsweise des Mechanismus der Verordnung Nr. 2201/2003 und die des Haager Übereinkommens von 1996 nicht identisch sind, sehe ich keinen prinzipiellen Grund dafür, die Anwendbarkeit von Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 im Fall einer „konkurrierenden“ Zuständigkeit zu verneinen, d. h., wenn zwei Gerichte (verschiedener Mitgliedstaaten) nach dieser Verordnung zuständig sind.

53.      Meiner Ansicht nach muss eine solche Zuständigkeitsübertragung nach Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 nämlich erst recht zulässig sein, da das Gericht, an das die Rechtssache verwiesen werden soll, voraussetzungsgemäß eine enge Verbindung zu dem Kind aufweisen muss.

54.      Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 ermöglicht nämlich nur dann die Verweisung einer bestimmten Rechtssache an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats als dem des normalerweise zuständigen Gerichts, wenn eine solche Verweisung, wie sich aus dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung ergibt, zum einen strengen und bestimmten Voraussetzungen unterliegt(16) und zum anderen nur ausnahmsweise erfolgt(17).

55.      Wie der Gerichtshof zuerst im Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C‑428/15, EU:C:2016:819, Rn. 50), entschieden hat, darf nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 die Verweisung eines Falls auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung durch ein Gericht eines Mitgliedstaats nur an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats erfolgen, zu dem das Kind eine „besondere Bindung“ hat.

56.      Sodann sind nach dem Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C‑428/15, EU:C:2016:819, Rn. 51), um das Vorliegen einer solchen Bindung in einem bestimmten Fall zu ermitteln, die in Art. 15 Abs. 3 Buchst. a bis e der Verordnung Nr. 2201/2003 abschließend aufgeführten Umstände heranzuziehen. Folglich sind vom Verweisungsmechanismus von vornherein die Fälle ausgeschlossen, in denen es an diesen Gesichtspunkten fehlt.

57.      Nach Rn. 53 des genannten Urteils betreffen die ersten beiden Umstände den Aufenthalt, den das betroffene Kind in dem anderen Mitgliedstaat entweder vor der Befassung des normalerweise zuständigen Gerichts genommen hatte oder danach erworben hat, und nach Rn. 52 zeugen diese Umstände von einer Nähe des Kindes zu dem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, dessen Gerichte für die Entscheidung normalerweise gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 zuständig sind.

58.      Es liegt daher auf der Hand, dass der Mitgliedstaat des derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltes eines Kindes nicht unter den in dieser Bestimmung aufgezählten Staaten aufgeführt ist, obwohl die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für die Zuständigkeit in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung von grundlegender Bedeutung ist. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 nur die Zuweisung der Zuständigkeit durch Verweisung an die Gerichte eines Mitgliedstaats betrifft, die nach der Verordnung Nr. 2201/2003 noch nicht die Zuständigkeit für die Entscheidung des Falles besaßen.

59.      Allerdings bin ich der Ansicht, dass dies in keiner Weise dem entgegensteht, dass Art. 15 dieser Verordnung angewendet werden könnte, wenn beide Gerichte zuständig sind, umso mehr, wenn sie übereinkommen, dass eines von ihnen den Fall besser beurteilen kann als das andere.

60.      Ich bin nämlich (wie die Kommission) der Ansicht, dass der „derzeitige gewöhnliche Aufenthalt“ in einem Mitgliedstaat, der für die Zuständigkeit in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung von grundlegender Bedeutung ist, nach dem gesunden Menschenverstand notwendigerweise eine engere Verbindung als der frühere Wohnsitz bedeutet (wie das rumänische Gericht selbst einräumt). Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 – der eine gewisse Flexibilität in außergewöhnlichen Fällen ermöglichen sollte, um das Wohl des Kindes besser zu schützen – spricht für eine Auslegung der Wendung „eine besondere Bindung zu dem Mitgliedstaat“, die den derzeitigen gewöhnlichen Aufenthalt (im vorliegenden Fall seit 2012) des Kindes in einem Mitgliedstaat umfasst, was die Anwendung dieser Bestimmung auf Fälle bedeutet, in denen das Gericht, das den Fall besser beurteilen kann, bereits nach der Verordnung Nr. 2201/2003 zuständig ist.

61.      Diese Auffassung wird auch in der Lehre vertreten.

62.      Erstens: „[Article 15 is about] a court having jurisdiction as to the substance of the matter pursuant to Articles 8-14 of the Regulation [transferring jurisdiction to a Member State] not necessarily also having jurisdiction pursuant to Article 8 et seq. of the Regulation“(18).

63.      Zweitens: „Another and far more important principle laid down in Article 15(1) is that this transfer can be for the benefit of any Member State’s court. The provision states that this transfer should concern a court ‚with which the child has a particular connection‘, and the exact nature of these connections is listed in paragraph (3).However, Article 15(1) does not require that the designated court would otherwise have jurisdiction over the subject matter. Therefore, the transfer mechanism is … [one] allowing a competent court to transfer a case to any Member State court, provided that the particular connection is identified. This analysis implies that Article 15 is not only a court cooperation provision, but contains also a jurisdictional rule. The effect of this rule is to give jurisdiction to any Member State court, providing there is a particular connection between the court and the child“(19), was hier der Fall zu sein scheint.

64.      Daher: „Article 15(1) can therefore be analysed in connection with Article 12(3) of the Regulation, which also provides for a very open jurisdictional rule. The difference lies [in] the fact that Article 12(3) relies on party autonomy, whereas Article 15(1) relies on judicial cooperation. The bases of jurisdiction are therefore very different, but the main effect of both provisions is very similar: giving jurisdiction to a court that is not designated by any of the connecting factors of the Regulation“(20).

65.      Aus dem Vorstehenden folgt, dass Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 im vorliegenden Fall anwendbar ist.

2)      Der Begriff „Gericht eines Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist“

66.      Ich weise darauf hin, dass dieser Begriff als solcher nicht durch die Verordnung Nr. 2201/2003 definiert ist.

67.      Vor diesem Hintergrund ist dieser Begriff unter Berücksichtigung des Kontexts, in dem Art. 15 steht, und den mit der Verordnung Nr. 2201/2003 verfolgten Zielen auszulegen(21).

68.      Daher bin ich (wie die rumänische Regierung) der Auffassung, dass bei der Auslegung des Begriffs „Gericht …, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist“ auf den Begriff „Gericht“ Bezug zu nehmen ist. Gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 bezeichnet der Ausdruck „Gericht“ alle Behörden der Mitgliedstaaten, die für Rechtssachen zuständig sind, die gemäß Art. 1 in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2201/2003 fallen(22).

69.      Gemäß dem Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C‑428/15, EU:C:2016:819, Rn. 61), ist Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen, dass das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats, um beurteilen zu können, ob ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung hat, den Fall besser beurteilen kann, sich vergewissern muss, dass die Verweisung der Sache an ein solches Gericht geeignet ist, für die Prüfung des Falls, insbesondere unter Berücksichtigung der in diesem anderen Mitgliedstaat geltenden Verfahrensvorschriften, einen realen und konkreten Mehrwert zu erbringen, und dass das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats, um beurteilen zu können, ob eine solche Verweisung dem Wohl des Kindes entspricht, sich insbesondere vergewissern muss, dass die Verweisung nicht die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die Lage des Kindes birgt.

70.      Es genügt die Feststellung, dass nichts im verwendeten Wortlaut („Gericht eines Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist“) darauf hindeutet, dass die Möglichkeit einer Übertragung der Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 den erstinstanzlichen Gerichten vorbehalten wäre.

71.      Da das Ursprungsgericht über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt, der es ihm ermöglicht, eine Entscheidung zur Übertragung der Zuständigkeit zu treffen oder nicht (was im Übrigen folgerichtig ist, da es der Theorie des forum non conveniens entspricht, die dem Verfahren der in Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehenen Übertragung zugrunde liegt), bin ich (wie die Kommission) der Ansicht, dass kein Grund besteht, diesen Ermessensspielraum einem erstinstanzlichen Gericht vorzubehalten. Dies gilt erst recht, wenn sich die Möglichkeit einer Zuständigkeitsübertragung erst bei der Prüfung der Rechtssache durch ein höherinstanzliches Gericht ergeben kann.

72.      Im vorliegenden Fall war das Verfahren vor den rumänischen Gerichten nämlich beim Berufungsgericht anhängig, als der Antrag des Gerichts des Vereinigten Königreichs auf Übertragung eintraf, das von der Mutter etwa zwei Jahre, nachdem sie die rumänischen Gerichte angerufen hatte, angerufen wurde. Während des gesamten Verfahrens wohnten die Kinder im Vereinigten Königreich. Wenn das Verfahren in Rumänien fortgeführt wird, müssen die Kinder dort gehört werden und ein Gutachten eines britischen Sachverständigen könnte sich als notwendig erweisen, um die Entscheidung, die über die elterliche Verantwortung (Sorge- und Umgangsrecht) getroffen werden soll, zutreffend beurteilen zu können. Dies könnte die Kosten und die Dauer des Verfahrens erhöhen, obwohl es stets im Interesse des Kindes ist, dass Entscheidungen in diesem Bereich so rasch wie möglich getroffen werden.

73.      Somit ist der Ausdruck „Gericht eines Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist“ in Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen, dass er sich auch auf Berufungsgerichte bezieht, die die Rechtssache entweder auf Antrag oder aus eigener Initiative an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das den Fall besser beurteilen kann, verweisen können, sofern die in Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

B.      Zur zweiten Frage

1.      Zusammenfassung der Erklärungen der Beteiligten

74.      Die rumänische Regierung weist darauf hin, dass die Verordnung Nr. 2201/2003 auf den Grundsätzen der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Gerichten beruhe, die zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von in den Mitgliedstaaten ergangenen gerichtlichen Entscheidungen führten(23). Nach Auffassung des Gerichtshofs gehöre es zum Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein Antrag betreffend die elterliche Verantwortung anhängig gemacht werde, seine Zuständigkeit anhand der Art. 8 bis 14 der Verordnung Nr. 2201/2003 prüfe(24). Wie Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimme, dürften die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten die Beurteilung, aufgrund deren das erste angerufene Gericht seine Zuständigkeit bejaht habe, nicht überprüfen(25).

75.      Außerdem bestehe der Zweck der Rechtsvorschriften über die Unzuständigkeitserklärung darin, zu vermeiden, dass Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten durchgeführt würden und es einander widersprechende gerichtliche Entscheidungen gebe.

76.      Die rumänische Regierung schlägt vor, auf die zweite Frage zu antworten, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2201/2003 im Allgemeinen und Art. 15 im Besonderen dahin auszulegen sind, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn das zuständige Gericht gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 beschließt, die Rechtssache an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann, zu verweisen, und Letzteres sich gemäß Art. 15 Abs. 5 Satz 1 dieser Verordnung damit einverstanden erklärt, diese Rechtssache zu übernehmen, sich das zuerst angerufene Gericht gemäß Art. 15 Abs. 5 Satz 2 dieser Verordnung für unzuständig erklärt.

77.      Die Kommission vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass im Fall der Übertragung der Zuständigkeit an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung die Wirkungen entfalte, die ihr das nationale Recht verleihe, solange sie nicht mit Wirkung für die Zukunft durch eine neue Entscheidung irgendeines anderen Gerichts, das seine Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 2201/2003 ausübe, geändert oder ersetzt worden sei.

2.      Beurteilung

78.      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof für den Fall der Bejahung der ersten Frage wissen, wie die im ersten Rechtszug von den rumänischen Gerichten erlassene Entscheidung zu behandeln ist, wenn die Rechtssache an ein Gericht, das den Fall im Ausgangsverfahren besser beurteilen kann, verwiesen worden ist.

79.      Nach Art. 448 Abs. 1 Nr. 1 der rumänischen Zivilprozessordnung sind erstinstanzliche Entscheidungen über die elterliche Verantwortung vollstreckbar.

80.      Wie die Kommission betont, ist zwar, was das Schicksal einer Entscheidung anbelangt, die rumänische erstinstanzliche Gerichte vor einer etwaigen Übertragung der Zuständigkeit durch ein Berufungsgericht – im vorliegenden Fall des vorlegenden Gerichts – erlassen haben, im 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2201/2003 die Übertragung des „Falls“ erwähnt, jedoch spricht der Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 und 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 nur von Übertragung oder Ausübung der gerichtlichen „Zuständigkeit“.

81.      Gemäß Art. 15 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 erklärt sich das zuerst angerufene Gericht entweder für unzuständig, wenn das Gericht des anderen Mitgliedstaats sich für zuständig erklärt hat, und beendet damit das bei ihm anhängige Verfahren; andernfalls ist es weiterhin zuständig.

82.      Mit anderen Worten: Solange der Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit läuft, bleibt das in dieser Rechtssache in erster Instanz angerufene Gericht mit dem Fall befasst. Folglich muss es sich, wenn es während dieser Zeit eine akute Gefahr für das Kind erkennt, gemäß der Verordnung Nr. 2201/2003 für zuständig erklären, um alle Maßnahmen zu ergreifen, die zum Schutz des Kindes notwendig sind. Diese Maßnahmen werden nach der Verordnung Nr. 2201/2003 (Art. 21 [„Anerkennung einer Entscheidung“]) rechtlich anerkannt und bleiben so lange in Kraft, bis das Gericht des anderen Mitgliedstaats, das sich für zuständig erklärt hat, beschließt, sie aufzuheben oder zu ändern.

83.      Ebenso ist das Schicksal der erstinstanzlichen Entscheidung nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Zuständigkeit übertragen hat, zu regeln.

84.      Ich meine (wie die Kommission), dass das Gericht des ersuchten Mitgliedstaats, auf das die Zuständigkeit übertragen wurde, diese ausüben kann, sobald sich das ersuchende Gericht für unzuständig erklärt hat und neue Verfahren eingeleitet worden sind.

85.      Ich weise darauf hin, dass die Art. 21 ff. der Verordnung Nr. 2201/2003 die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen betreffen und Art. 23 Buchst. e insbesondere vorsieht, dass eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung nicht anerkannt wird, wenn sie mit einer späteren Entscheidung über die elterliche Verantwortung unvereinbar ist, die in dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist.

86.      Daraus folgt, dass die erstinstanzliche Entscheidung des rumänischen Gerichts die Wirkungen entfaltet, die ihr das nationale Recht verleiht, solange sie nicht mit Wirkung für die Zukunft durch eine neue Entscheidung irgendeines anderen Gerichts, das seine Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 2201/2003 ausübt, geändert oder ersetzt worden ist.

V.      Ergebnis

87.      Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Tribunalul Cluj (Landgericht Cluj, Rumänien) wie folgt zu beantworten:

1.      Der Ausdruck „Gericht eines Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist“ in Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 bezieht sich auch auf die Berufungsgerichte, die die Rechtssache entweder auf Antrag oder aus eigener Initiative an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das den Fall besser beurteilen kann, verweisen können, sofern die in Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.      Indem das Berufungsgericht die Zuständigkeit an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats übertragen hat, erklärt es sich gemäß Art. 15 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 für unzuständig, wodurch das bei ihm anhängige Verfahren gemäß seinem nationalen Verfahrensrecht abgeschlossen wird. Die in dem in Rede stehenden Verfahren im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung entfaltet die Wirkungen, die ihr das nationale Recht verleiht, solange sie nicht mit Wirkung für die Zukunft durch eine neue Entscheidung irgendeines anderen Gerichts, das seine Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 2201/2003 ausübt, geändert oder ersetzt worden ist.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Verordnung des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1, „Brüssel‑IIa-Verordnung“).


3      Vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C‑428/15, EU:C:2016:819, Rn. 45).


4      Vgl. Urteile vom 15. Februar 2017, W und V (C‑499/15, EU:C:2017:118, Rn. 52), und vom 27. Oktober 2016, D. (C‑428/15, EU:C:2016:819, Rn. 46).


5      Vgl. hierzu Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C‑428/15, EU:C:2016:819, Rn. 30).


6      Vgl. hierzu Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C‑428/15, EU:C:2016:819, Rn. 56 bis 59).


7      Vgl. auch meine Schlussanträge in jener Rechtssache (EU:C:2016:458). Vgl. auch eine ähnliche Rechtssache, die kürzlich vom Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) entschieden wurde: In the matter of N (Children) [2016] UKSC 15. Näher erörtert beispielsweise bei Pirrung, J., „Forum (non) conveniens – Art. 15 EuEheVO vor zwei obersten Common law-Gerichten“, IPRax, 2017, 562, Nr. 6, für die sowohl der Gerichtshof in der Rechtssache D. (C‑428/15) als auch der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) „auf unterschiedlichen Wegen zu richtigen Ergebnissen gekommen [sind] und … zu einem besseren Verständnis der forum non conveniens Regel in europäischen Sorgerechtsverfahren beigetragen [haben]“.


8      Vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C‑428/15, EU:C:2016:819, Rn. 61). Vgl. auch Urteil vom 19. November 2015, P (C‑455/15 PPU, EU:C:2015:763), das sich im Wesentlichen auf Art. 23 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 bezieht – der den auf der öffentlichen Ordnung basierenden Grund der Nichtanerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung betrifft – und inzident auch auf die Auslegung des Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 eingeht.


9      Vgl. Nrn. 2 und 10 des Vorabentscheidungsersuchens.


10      Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache W und V (C‑499/15, EU:C:2016:920, Nr. 51).


11      „Zum Kontext, in dem Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 stehen, präzisiert der zwölfte Erwägungsgrund der Verordnung, dass die Zuständigkeit vorzugsweise dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorbehalten sein sollte. Entsprechend diesem Erwägungsgrund sieht Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vor, dass sich die allgemeine Zuständigkeit für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, nach Maßgabe dieses Ortes bestimmt.“ (Urteil vom 1. Oktober 2014, E., C‑436/13, EU:C:2014:2246, Rn. 41).


12      Wäre nur Art. 19 anwendbar, so wäre es – da klar ersichtlich ist, dass die beiden Verfahren den gleichen Gegenstand haben, weil es um die elterliche Verantwortung geht – Sache des Gerichts des Vereinigten Königreichs, sich für unzuständig zu erklären, da es später angerufen wurde. Vgl. in diesem Zusammenhang Rechtssache Liberato (C‑386/17), derzeit beim Gerichtshof anhängig, in der der Gerichtshof zu den Folgen eines offensichtlichen Verstoßes gegen die Rechtshängigkeitsbestimmungen in Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung befragt wird. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob ein solcher Verstoß ein Hindernis für die Anerkennung einer Entscheidung darstellen kann, die unter Verstoß gegen diese Bestimmungen erlassen wurde, weil sie in Anbetracht von Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 gegen die öffentliche Ordnung des ersuchten Mitgliedstaats oder gegen die zwingenden Bestimmungen der verfahrensrechtlichen öffentlichen Ordnung des Unionsrechts verstößt.


13      Vgl. Praxisleitfaden für die Anwendung der BrüsselIIa-Verordnung, herausgegeben von der Europäischen Kommission, 2015, abrufbar unter http://e-justice.europa.eu, S. 34.


14      Wenn wir die verschiedenen europäischen Rechtssysteme und vor allem die Systeme von Brüssel I und Brüssel Ia berücksichtigen, die eine solche gerichtliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten (jedenfalls derzeit) nicht gestatten. Vgl. Urteil vom 1. März 2005, Owusu (C‑281/02, EU:C:2005:120, Rn. 38 und 41), in dem der Gerichtshof die Auffassung vertritt, dass „[d]ie Anwendung der Doktrin des Forum non conveniens, die dem mit einer Rechtssache befassten Gericht ein weites Ermessen bei der Frage einräumt, ob ein ausländisches Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache geeigneter ist, … die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln des Brüsseler Übereinkommens, insbesondere des Artikels 2, und damit das Prinzip der Rechtssicherheit, das Grundlage des Übereinkommens ist [beeinträchtigt].“ Vgl. hierzu z. B. Shuilleabhain Ni, M., Cross-Border Divorce Law, Brussels II bis, Oxford University Press, 2010, S. 202 ff. (auf S. 225 schlägt der Verfasser vor, in die neuen Rechtsvorschriften eine Bestimmung einzuführen, die an Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 angelehnt ist und unter bestimmten Umständen auch die Übertragung von Rechtssachen betreffend die Ehescheidung erlaubt).


15      Gallant, E., „Le forum non conveniens de l’article 15 du règlement Bruxelles II bis (affaire C‑428/15, D)“, Revue critique de droit international privé(RCDIP), 2017, S. 464. Vgl. zu Art. 15 auch Ancel, B., und Muir Watt, H., „L’intérêt supérieur de l’enfant dans le concert des juridictions: le règlement Bruxelles II bis“, RCDIP, 2005, S. 569; Gallant, E., „Règlement II bis“, Rép. Internat., Dalloz, 2007, insbesondere Nr. 157; sowie Joubert, N., „Autorité parentale“, J.‑Cl. int. fasc. 549-20, 172.


16      Zum Beispiel: „in Spain, a decision from the Supreme Court which refused to transfer the jurisdiction to a Belgian court, whereas the whole family was now living in Belgium. The refus[al] was based on the fact that a significant period of time had elapsed since the beginning of the proceedings and that the best interests of the child required a quick resolution of his situation“ (vgl. Urteil des Tribunal supremo vom 7. Juli 2011, 496/2011, SP/SENT/639104); diese Passage wird zitiert in Pataut, E., und Gallant, E., in Magnus, U., und Mankowski, P., ECPIL (Hrsg.), European Commentaries on Private International Law, Brussels IIbis Regulation, Otto Schmidt, 2017, S. 175. Vgl. auch Urteil (2016) UKSC 15, angeführt in Fn. 7.


17      Vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C‑428/15, EU:C:2016:819, Rn. 47).


18      Staudinger-Pirrung, BGB, Vorbem. CH zu Art. 19 EGBGB, Internationales Kindschaftsrecht, 2009, Art 15 Regulation No 2201/2003, Abs. C 89.


19      Hervorhebung nur hier. Vgl. Pataut, E., und Gallant, E., a. a. O., S. 176.


20      Vgl. Pataut, E., und Gallant, E., a. a. O., S. 176.


21      Vgl. entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C‑428/15, EU:C:2016:819, Rn. 41).


22      Gemäß Art. 1 gilt die Verordnung insbesondere für Anträge in Verfahren betreffend die Ehescheidung und die elterliche Verantwortung.


23      Vgl. Urteil vom 15. Februar 2017, W und V (C‑499/15, EU:C:2017:118, Rn. 50).


24      Vgl. Urteil vom 15. Juli 2010, Purrucker (C‑256/09, EU:C:2010:437, Rn. 73).


25      Vgl. Urteil vom 15. Juli 2010, Purrucker (C‑256/09, EU:C:2010:437, Rn. 74).