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Rechtsmittel des Herrn Mykola Yanovych Azarov gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 26. April 2018 in der Rechtssache T-190/16, Mykola Yanovych Azarov gegen Rat der Europäischen Union, eingelegt am 26. Juni 2018

(Rechtssache C-416/18 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Mykola Yanovych Azarov (Prozessbevollmächtigte: A. Egger und G. Lansky, Rechtsanwälte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Rat der Europäischen Union

Anträge des Rechtsmittelführers

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 26. April 2018, Rechtssache T-190/16, aufzuheben;

den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden und den Beschluss (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine1 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahme gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine2 , soweit sie den Kläger betreffen, für nichtig zu erklären und dem Rat die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen;

hilfsweise zu dem Antrag zu Ziffer 2, die Sache zur Entscheidung unter Bindung an die rechtliche Beurteilung in dem Urteil des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht die folgenden Rechtsmittelgründe geltend:

Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Rat die Grundrechte nicht verletzt hat. Das Gericht habe den Eingriff in das Eigentumsrecht sowie in die unternehmerische Freiheit rechtsfehlerhaft beurteilt. Insbesondere habe es die Maßnahmen rechtsfehlerhaft als geeignet und verhältnismäßig beurteilt. Zudem habe das Gericht Verfahrensfehler begangen und Verfahrensrechte verletzt.

Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Rat sein Ermessen nicht missbraucht hat. Erstens nehme das Gericht keine auf den Kläger bezogene konkrete Kontrolle vor. Zweitens gehe das Gericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Fehlen konkreter Beweise unerheblich sei.

Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Rat das Recht auf eine gute Verwaltung nicht verletzt hat. Rechtsfehlerhaft seien erstens die Ausführungen des Gerichts zur Pflicht des Rates zur Unparteilichkeit. Zweitens verkenne das Gericht die Tragweite der Begründungspflicht.

Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Rat keinen "offensichtlichen Beurteilungsfehler" begangen hat.

Das Gericht habe durch eine rein politische Begründung das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

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1 ABl. 2016, L 60, S. 76.

2 ABl. 2016, L 60, S. 1.