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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 22. Juni 2018 – Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo/Banca d’Italia

(Rechtssache C-414/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo

Beklagte: Banca d’Italia

Vorlagefrage

Steht Art. 5 Abs. 1, insbesondere Buchst. a und f, der Verordnung 2015/631 bei einer Auslegung im Licht der Grundsätze, die sich in dieser Verordnung, in der Richtlinie 2014/592 , in der Verordnung Nr. 2014/8063 und in Art. 120 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union finden, und auf der Grundlage der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit nach Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie des Verbots der doppelten Beitragserhebung einer Anwendung der Regelung für gruppeninterne Verbindlichkeiten auch auf eine „De-facto-Gruppe“ oder jedenfalls bei Verflechtungen zwischen einem Institut und anderen Banken desselben Systems zum Zweck der Berechnung der Beiträge gemäß Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 entgegen? Oder ist, ebenfalls im Licht der genannten Grundsätze, die Vorzugsbehandlung, die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Förderdarlehen in Art. 5 der Verordnung 2015/63 gewährt wird, auch auf die Verbindlichkeiten einer sogenannten Bank „zweiter Ebene“ gegenüber den übrigen Banken des (genossenschaftlichen) Systems entsprechend anwendbar oder muss ein solches Merkmal eines Instituts, das konkret als Zentralbank innerhalb eines vernetzten und integrierten Verbands kleiner Banken auch im Verhältnis zur Europäischen Zentralbank und zum Finanzmarkt tätig ist, auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften jedenfalls dazu führen, dass bei den Finanzdaten, die den Stellen der Union von der nationalen Abwicklungsbehörde übermittelt werden, und bei der Festsetzung der Beiträge, die das Institut dem Abwicklungsfonds schuldet, einige Korrekturen auf der Grundlage der tatsächlichen Verbindlichkeiten und des konkreten Risikoprofils des Instituts vorgenommen werden?

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1     Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).

2     Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173, S. 190).

3     Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225, S. 1).