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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 4. Mai 2018 – Associazione „Verdi Ambiente e Società – Aps Onlus“ u. a./Presidenza del Consiglio dei Ministri u. a.

(Rechtssache C-305/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Associazione „Verdi Ambiente e Società – Aps Onlus“, VAS – Aps Onlus, Associazione di Promozione Sociale „Movimento Legge Rifiuti Zero per l’Economia Circolare“

Beklagte: Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Regione Lazio, Regione Toscana, Regione Lombardia

Vorlagefragen

Stehen die Art. 4 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG1 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 6, 8, 28 und 31 einer primären nationalen Rechtsvorschrift und der mit ihr zusammenhängenden sekundären Umsetzungsvorschrift – wie Art. 35 Abs. 1 des Decreto-legge Nr. 133/2014, umgewandelt in das Gesetz Nr. 164/2014, und das Decreto del Presidente del Consiglio dei Ministri vom 10. August 2016, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana (Amtsblatt der Italienischen Republik) Nr. 233 vom 5. Oktober 2016 – entgegen, soweit diese nur die dort aufgeführten Verbrennungsanlagen nach den Anhängen und Tabellen des Decreto del Presidente del Consiglio dei Ministri als strategische Infrastrukturen und Einrichtungen von vorrangigem nationalen Interesse einstufen, die ein integriertes und modernes System der Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen und vergleichbaren Abfällen umsetzen und die die nationale Sicherheit durch die Entsorgungsautarkie sicherstellen, da eine ähnliche Einstufung vom nationalen Gesetzgeber nicht auch den Abfallbehandlungsanlagen zuerkannt wurde, die dem Recycling und der Wiederverwendung dienen, obwohl diese beiden Modalitäten in der Abfallhierarchie nach der angeführten Richtlinie vorrangig sind?

Hilfsweise, wenn die vorige Frage verneint wird: Stehen die Art. 4 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG einer primären nationalen Rechtsvorschrift und der mit ihr zusammenhängenden sekundären Umsetzungsvorschrift – wie Art. 35 Abs. 1 des Decreto-legge Nr. 133/2014, umgewandelt in das Gesetz Nr. 164/2014, und das Decreto del Presidente del Consiglio dei Ministri vom 10. August 2016, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana Nr. 233 vom 5. Oktober 2016 – entgegen, soweit diese die Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle als strategische Infrastrukturen und Einrichtungen von vorrangigem nationalen Interesse einstufen, um weitere Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung der Unionsvorschriften in dem Bereich zu überwinden und zu verhindern und um die Ablagerung von Abfällen auf Deponien zu beschränken?

Stehen die Art. 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 der Richtlinie 2001/42/EG2 , auch in Verbindung miteinander, der Anwendung einer primären nationalen Rechtsvorschrift und der mit ihr zusammenhängenden sekundären Umsetzungsvorschrift – wie Art. 35 Abs. 1 des Decreto-legge Nr. 133/2014, umgewandelt in das Gesetz Nr. 164/2014, und das Decreto del Presidente del Consiglio dei Ministri vom 10. August 2016, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana Nr. 233 vom 5. Oktober 2016 – entgegen, nach denen der Presidente del Consiglio dei Ministri mit eigenem Dekret die Kapazität der bestehenden Verbrennungsanlagen erhöhen sowie die Anzahl, die Kapazität und den regionalen Standort der Verbrennungsanlagen mit energetischer Verwertung von Siedlungsabfällen und vergleichbaren Abfällen bestimmen kann, die zur Deckung des festgestellten verbleibenden Bedarfs zu errichten sind, mit dem Zweck der schrittweisen Wiederherstellung des sozioökonomischen Gleichgewichts zwischen den Gebieten des Landes und im Einklang mit den Zielen der getrennten Sammlung und dem Recycling von Abfällen, ohne dass nach dieser nationalen Vorschrift in der Phase der Erstellung dieses aus dem Decreto del Presidente del Consiglio dei Ministri hervorgehenden Plans die Regelung über die strategische Umweltprüfung, wie von der angeführten Richtlinie 2001/42/EG vorgesehen, anzuwenden ist?

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1     Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 2008, L 312, S. 3).

2     Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001, L 197 S. 30).