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Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 7. Juni 2013 – Užsienio reikalų ministerija/Vladimir Peftiev, ZAO BelTechExport, ZAO Sport-pari, PUE BT Telecommunications

(Rechtssache C-314/13)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht von Litauen)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Užsienio reikalų ministerija (Außenministerium)

Beklagte: Vladimir Peftiev, ZAO BelTechExport, ZAO Sport-pari, PUE BT Telecommunications

Anderer Beteiligter am Verfahren: Finansinių nusikaltimų tyrimų tarnyba prie Vidaus reikalų ministerijos (dem Innenministerium angegliederter Ermittlungsdienst für Finanzstraftaten)

Vorlagefragen

Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 765/20061 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger dahin auszulegen, dass die Behörde, die für die Gewährung einer Ausnahme nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zuständig ist, nach freiem Ermessen über die Gewährung dieser Ausnahme entscheidet?

Bei Verneinung der ersten Frage: Nach welchen Kriterien sollte die Behörde vorgehen und an welche Kriterien ist sie gebunden, wenn sie eine Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 trifft?

Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 dahin auszulegen, dass die Behörde, die für die Gewährung der genannten Ausnahme zuständig ist, berechtigt oder verpflichtet ist, bei der Prüfung der Frage, ob die beantragte Ausnahme zu gewähren ist, u. a. zu berücksichtigen, dass die Kläger ihre Grundrechte durchsetzen wollen (in diesem Fall ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz), obwohl sie auch sicherstellen muss, dass, wenn im konkreten Fall eine Ausnahme gewährt wird, das Ziel der vorgesehenen Sanktion nicht unterlaufen und die Ausnahme nicht missbraucht wird (beispielsweise wenn der für die Sicherstellung des gerichtlichen Rechtsschutzes vorgesehene Betrag in keinerlei Verhältnis zu den erbrachten juristischen Dienstleistungen stünde)?

Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 dahin auszulegen, dass einer der Rechtfertigungsgründe für die Versagung der Ausnahme nach dieser Vorschrift sein kann, dass die Gelder, für deren Verwendung von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht werden soll, unrechtmäßig erworben wurden?

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1 Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 134, S. 1).