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Klage, eingereicht am 6. Oktober 2010 - Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-483/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und R. Vidal Puig)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 4 Abs. 1, 11 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 30 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur sowie aus Art. 10 Abs. 7 der Richtlinie 91/440/EWG2 des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft verstoßen hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Kommission hat das Königreich Spanien gegen folgende Bestimmungen der oben erwähnten Richtlinien verstoßen:

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG, da die Höhe der Entgelte für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur von den staatlichen Behörden abschließend "festgelegt" werde, so dass die Funktion des "Betreibers der Infrastruktur" auf die bloße Erhebung der Entgelte reduziert werde;

Art. 11 der Richtlinie 2001/14/EG, da die von den spanischen Behörden festgelegte Entgeltregelung keine leistungsabhängigen Bestandteile nach den in diesem Artikel vorgesehenen Kriterien enthalte;

Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG, da die spanischen Rechtsvorschriften die Unabhängigkeit der Regulierungsstelle (des Comité de Regulación Ferroviaria) Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und von RENFE-Operadora (einem Eisenbahnunternehmen, dass dem Ministerio de Fomento [Ministerium für Infrastrukturen und Verkehr] zugeschrieben wird) nicht ausreichend gewährleiste;

Art. 10 Abs. 7 der Richtlinie 91/440/EWG, da der Regulierungsstelle (dem Comité de Regulación Ferroviaria) die erforderlichen Mittel fehlten, um die ihr mit diesem Artikel übertragene Funktion der Überwachung des Wettbewerbs auf den Schienenverkehrsmärkten zu erfüllen; und

Art. 13 Abs. 2 sowie 14 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG, da die spanischen Rechtsvorschriften diskriminierende Kriterien für die Zuweisung von Fahrwegkapazität im Schienenverkehr vorsähen; nach Ansicht der Kommission können sie nämlich dazu führen, dass Trassen für längere Dauer als die Dauer einer Netzfahrplanperiode zugewiesen würden; die Vorschriften seien zudem unspezifisch.

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1 - ABl. L 75, S. 29.

2 - ABl. L 237, S. 25.