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Klage, eingereicht am 6. Februar 2014 – Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-60/14)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und I. Zervas)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Art. 2, 3 und 4 des Beschlusses der Kommission vom 24. Mai 20111 verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die rechtswidrigen staatlichen Beihilfen von den Kasinos Thessaloniki, Mont Parnes und Korfu zurückzufordern, und jedenfalls die Kommission nicht hinreichend über den genauen von jedem Empfänger der rechtswidrigen staatlichen Beihilfen zurückzufordernden Betrag (Hauptforderung und Zinsen) noch über die sonstigen von ihr gemäß Art. 4 des Beschlusses ergriffenen Maßnahmen unterrichtet hat;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.    Die Hellenische Republik sei verpflichtet gewesen, die rechtswidrigen staatlichen Beihilfen bis zum 25. September 2011 zurückzufordern.

2.     Sie sei verpflichtet gewesen, der Kommission bis zum 25. Juli 2011 die Maßnahmen, die sie zur Rückforderung der rechtswidrigen staatlichen Beihilfen ergreifen werde, sowie den genauen Betrag, der zurückzufordern sei, mitzuteilen.

3.    Sie sei keiner dieser Verpflichtungen fristgemäß nachgekommen.

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1     Beschluss 2011/716/EU der Kommission vom 24. Mai 2011 über die staatliche Beihilfe C 16/10 Griechenlands zugunsten bestimmter griechischer Kasinos (ABl. L 285, S. 25).