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Klage, eingereicht am 10. März 2014 - Bundesrepublik Deutschland/ Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-113/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze, A. Wiedmann, Bevollmächtigte)

Beklagte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/20071 für nichtig zu erklären,

Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse2 , der auf Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verweist, für nichtig zu erklären,

die Fortgeltung der Wirkungen der genannten Rechtsvorschriften festzustellen, bis auf der zutreffenden Rechtsgrundlage erlassene Regelungen in Kraft treten,

sowie den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Bundesrepublik Deutschland begehre die Nichtigerklärung des Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 würde insgesamt als gemeinsame Organisation der Agrarmärkte auf der Rechtsgrundlage des Art. 43 Abs. 2 AEUV erlassen.

Nach Auffassung der Bundesregierung handle es sich jedoch bei der Regelung des Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 um eine sogenannte „Maßnahme zur Festsetzung der Preise“ im Sinne des Art. 43 Abs. 3 AEUV. Die Bundesregierung stehe daher auf dem Standpunkt, dass Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht auf der Rechtsgrundlage des Art. 43 Abs. 2 AEUV hätte erlassen werden dürfen, sondern auf der Rechtsgrundlage des Art. 43 Abs. 3 AEUV hätte erlassen werden müssen. Nach Auffassung der Bundesregierung beruhe Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 daher auf einer falschen Rechtsgrundlage.

Nach Auffassung der Bundesregierung sei aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auch Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013, der auf Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verweise, für nichtig zu erklären. Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 trage mit seinem Verweis auf die nach Auffassung der Bundesregierung für nichtig zu erklärende Regelung des Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu dem falschen Rechtsschein bei, diese beruhe auf der richtigen Rechtsgrundlage und sei rechtmäßig.

Nach Auffassung der Bundesregierung sei zudem zur Wahrung überragender Interessen, aus Gründen des Vertrauensschutzes für die landwirtschaftlichen Betriebe sowie allgemein aus Gründen der Rechtssicherheit gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV die Fortgeltung der Wirkungen der genannten Rechtsvorschriften festzustellen, bis auf der zutreffenden Rechtsgrundlage erlassene Regelungen in Kraft treten.

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1 ABl. L 347, S. 671.

2 ABl. L. 346, S.12.