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Rechtsmittel der Donaldson Filtration Deutschland GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 30. Mai 2013 in der Rechtssache T-396/11, ultra air GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 12. August 2013

(Rechtssache C-450/13 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Donaldson Filtration Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigte: N. Siebertz, M. Teworte-Vey, A. Renvert, Rechtsanwältinnen)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), ultra air GmbH

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt

die Entscheidung des Gerichts (Zweite Kammer) vom 30. Mai 2013 in der Rechtssache T-396/11 aufzuheben und damit die Klage der ultra air GmbH auf Aufhebung der Entscheidung der 4. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 18. Mai 2011 in der Sache R 374/2010-4 abzuweisen;

der ultra air GmbH die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel gegen die bezeichnete Entscheidung des Gerichts wird im Wesentlichen wie folgt begründet:

1.     Keine Würdigung des Rechtsmissbrauchseinwands als allgemeines Rechtsinstitut

Das Gericht habe in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerhaft entgegen der Rechtsprechung des mit diesem Rechtsmittel angerufenen Gerichtshofs nicht berücksichtigt, dass das allgemeine Rechtsinstitut des Rechtsmissbrauchseinwands, das eine Würdigung der Einzelfallumstände zulasse und erfordere, auch im Gemeinschaftsmarkenrecht zu beachten sei. Im Gegenteil habe sich das Gericht lediglich auf die Feststellung beschränkt, dass das Verfahren gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 207/20091 ein Popularantrag sei, und damit die vorgetragenen besonderen Umstände des hiesigen Falls keiner Würdigung unterzogen.

Dabei habe das Gericht übersehen, dass der Gesetzgeber das Nichtigkeitsverfahren gegen eine Marke gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 207/2009 zwar als Popularverfahren ausgestaltet habe, dies jedoch nicht der Berücksichtigung des Rechtsmissbrauchseinwands als allgemein gültiges Rechtsinstitut, das auch im Gemeinschaftsrecht zu beachten sei, entgegenstehe.

Der Ausschluss rechtsmissbräuchlicher Anträge sei nämlich nicht mit der Einführung des Erfordernisses des positiven Nachweises eines Rechtsschutzbedürfnisses in der Person des Antragstellers gleichzusetzen und führe dementsprechend auch nicht dazu, dass die Antragsbefugnis durch die Einführung bestimmter zusätzlicher Voraussetzungen eingeschränkt werde. Für die Beachtlichkeit des Rechtsmissbrauchseinwands im Rahmen des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 207/2009 spreche zudem, dass der Gesetzgeber das Nichtigkeitsverfahren als Antragsverfahren ausgestaltet habe und eine Nichtigerklärung einer eingetragenen Marke von Amts wegen gerade nicht möglich sei.

2.     Keine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls

Da das Gericht der Rechtsmittelführerin die Berücksichtigung des Rechtsmiss- brauchseinwands als allgemein gültiges Rechtsinstitut verwehrt habe, würden die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls, die die Antragstellung der ultra air GmbH auf Nichtigerklärung der Marke „ultrafilter international“, CTM 001121839 rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, nicht gewürdigt.

Die Antragstellerin beabsichtige nämlich, durch eigene Nutzung des streitgegenständlichen Zeichens die Bekanntheit der von ihr angefochtenen Marke unter entsprechender bewusster Irreführung der relevanten Verkehrskreise für sich zu instrumentalisieren und den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, sie stünde in der Tradition der renommierten Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelführerin.

Ferner gehe das Gericht auch nur unzureichend auf die Rolle des Geschäftsführers der ultra air GmbH als Antragstellerin auf Erklärung der Nichtigkeit der Marke „ultrafilter international“, CTM 001121839 ein, der während seiner Tätigkeit im Hause der Rechtsmittelführerin persönlich allein verantwortlich für das Verfahren um die Eintragung der heute von ihm angefochtenen Marke gewesen sei. Sämtliche im Eintragungsverfahren vozulegenden Dokumente zum Nachweis der Verkehrsdurch- setzung der angegriffenen Marke seien von ihm persönlich beigebracht und teilweise sogar selbst von ihm erstellt worden und hätten sich ausschließlich in seiner Verfügungsmacht befunden.

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1     Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung), ABl. L 78, S. 1