Language of document : ECLI:EU:T:2011:362

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

13. Juli 2011(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen – Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Manipulation bei Ausschreibungen – Aufteilung der Märkte – Festsetzung der Preise“

In der Rechtssache T‑138/07

Schindler Holding Ltd mit Sitz in Hergiswil (Schweiz),

Schindler Management AG mit Sitz in Ebikon (Schweiz),

Schindler SA mit Sitz in Brüssel (Belgien),

Schindler Deutschland Holding GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland),

Schindler Sàrl mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg),

Schindler Liften BV mit Sitz in Den Haag (Niederlande),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold, W. Bosch, U. Soltész und S. Hirsbrunner,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch K. Mojzesowicz und R. Sauer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Simm und G. Kimberley als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

betreffend einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2007) 512 (final) der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/E-1/38.823 − Aufzüge und Fahrtreppen), hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) sowie der Richter N. Wahl und A. Dittrich,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2009

folgendes

Urteil

1        Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist ein Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2007) 512 (final) der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/E-1/38.823 − Aufzüge und Fahrtreppen) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. März 2008 (ABl. C 75, S. 19) veröffentlicht ist, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen.

2        In der angefochtenen Entscheidung vertrat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Auffassung, dass folgende Gesellschaften gegen Art. 81 EG verstoßen hätten:

–        die Kone Belgium SA (im Folgenden: Kone Belgien), die Kone GmbH (im Folgenden: Kone Deutschland), die Kone Luxembourg Sàrl (im Folgenden: Kone Luxemburg), die Kone BV Liften en Roltrappen (im Folgenden: Kone Niederlande) und die Kone Oyj (im Folgenden: KC) (im Folgenden zusammen oder einzeln: Kone);

–        die Otis SA (im Folgenden: Otis Belgien), die Otis GmbH & Co. OHG (im Folgenden: Otis Deutschland), die General Technic-Otis Sàrl (im Folgenden: GTO), die General Technic Sàrl (im Folgenden: GT), die Otis BV (im Folgenden: Otis Niederlande), die Otis Elevator Company (im Folgenden: OEC) und die United Technologies Corporation (im Folgenden: UTC) (im Folgenden zusammen oder einzeln: Otis);

–        die Schindler SA (im Folgenden: Schindler Belgien), die Schindler Deutschland Holding GmbH (im Folgenden: Schindler Deutschland), die Schindler Sàrl (im Folgenden: Schindler Luxemburg), die Schindler Liften BV (im Folgenden: Schindler Niederlande) und die Schindler Holding Ltd (im Folgenden zusammen oder einzeln: Schindler);

–        die ThyssenKrupp Liften Ascenseurs NV (im Folgenden: TKLA), die ThyssenKrupp Aufzüge GmbH (im Folgenden: TKA), die ThyssenKrupp Fahrtreppen GmbH (im Folgenden: TKF), die ThyssenKrupp Elevator AG (im Folgenden: TKE), die ThyssenKrupp AG (im Folgenden: TKAG), die ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg Sàrl (im Folgenden: TKAL) und die ThyssenKrupp Liften BV (im Folgenden: TKL) (im Folgenden zusammen oder einzeln: ThyssenKrupp) sowie

–        die Mitsubishi Elevator Europe BV (im Folgenden: MEE).

3        Schindler ist eine der weltweit führenden Unternehmensgruppen, die Aufzüge und Fahrtreppen anbieten. Ihre Muttergesellschaft ist Schindler Holding mit Sitz in der Schweiz (27. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Schindler übt ihre Tätigkeiten im Aufzug- und Fahrtreppengeschäft durch nationale Tochtergesellschaften aus. Dies sind u. a. in Belgien Schindler Belgien, in Deutschland Schindler Deutschland, in Luxemburg Schindler Luxemburg und in den Niederlanden Schindler Niederlande (Erwägungsgründe 28 bis 32 der angefochtenen Entscheidung).

 Verwaltungsverfahren

1.     Untersuchung der Kommission

4        Im Sommer 2003 wurde die Kommission darüber informiert, dass möglicherweise ein Kartell zwischen den vier größten europäischen Herstellern von Aufzügen und Fahrtreppen mit Geschäftstätigkeit in der Union, nämlich Kone, Otis, Schindler und ThyssenKrupp, bestehe (Erwägungsgründe 3 und 91 der angefochtenen Entscheidung).

 Belgien

5        Ab 28. Januar 2004 und im März 2004 führte die Kommission gemäß Art. 14 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), Nachprüfungen u. a. in den Geschäftsräumen der Tochtergesellschaften von Kone, Otis, Schindler und ThyssenKrupp in Belgien durch (Erwägungsgründe 92, 93, 95 und 97 der angefochtenen Entscheidung).

6        Nacheinander reichten Kone, Otis, ThyssenKrupp und Schindler Anträge nach der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002) ein. Diese Anträge wurden von den jeweiligen Unternehmen ergänzt (Erwägungsgründe 94, 96, 98 und 103 der angefochtenen Entscheidung).

7        Am 29. Juni 2004 wurde Kone ein bedingter Geldbußenerlass nach Randnr. 8 Buchst. b dieser Mitteilung gewährt (99. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

8        Zwischen September und Dezember 2004 sandte die Kommission zudem Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) an die Unternehmen, die an der Zuwiderhandlung in Belgien beteiligt gewesen waren, an einige Kunden in diesem Mitgliedstaat und an den belgischen Verband Agoria (Erwägungsgründe 101 und 102 der angefochtenen Entscheidung).

 Deutschland

9        Ab 28. Januar 2004 und im März 2004 führte die Kommission gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 Nachprüfungen u. a. in den Geschäftsräumen der Tochtergesellschaften von Otis und ThyssenKrupp in Deutschland durch (Erwägungsgründe 104 und 106 der angefochtenen Entscheidung).

10      Am 12. und am 18. Februar 2004 ergänzte Kone ihren in Bezug auf Belgien gestellten Antrag vom 2. Februar 2004 auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 um Informationen betreffend Deutschland. Entsprechend ergänzte Otis zwischen März 2004 und Februar 2005 ihren Antrag zu Belgien um Informationen betreffend Deutschland. Schindler reichte am 25. November 2004 einen Antrag nach der genannten Mitteilung ein, der Informationen betreffend Deutschland enthielt, und ergänzte ihn zwischen Dezember 2004 und Februar 2005. Schließlich reichte ThyssenKrupp im Dezember 2005 ebenfalls nach dieser Mitteilung einen Antrag betreffend Deutschland bei der Kommission ein (Erwägungsgründe 105, 107, 112 und 114 der angefochtenen Entscheidung).

11      Zwischen September und November 2004 sandte die Kommission des Weiteren Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 an die Unternehmen, die an der Zuwiderhandlung in Deutschland beteiligt gewesen waren, an einige Kunden in diesem Mitgliedstaat sowie an die Verbände VDMA, VFA und VMA (Erwägungsgründe 110, 111 und 113 der angefochtenen Entscheidung).

 Luxemburg

12      Am 5. Februar 2004 ergänzte Kone ihren Antrag vom 2. Februar 2004 in Bezug auf Belgien um Informationen betreffend Luxemburg. Otis und ThyssenKrupp stellten mündlich einen Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in Bezug auf Luxemburg. Ein auf die genannte Mitteilung gestützter Antrag in Bezug auf Luxemburg wurde von Schindler eingereicht (Erwägungsgründe 115, 118, 119 und 124 der angefochtenen Entscheidung).

13      Ab 9. März 2004 führte die Kommission gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 Nachprüfungen u. a. in den Geschäftsräumen der Tochtergesellschaften von Schindler und ThyssenKrupp in Luxemburg durch (116. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

14      Am 29. Juni 2004 wurde Kone gemäß Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ein bedingter Geldbußenerlass in Bezug auf den Luxemburg betreffenden Teil ihres Antrags gewährt (120. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

15      Im September und im Oktober 2004 sandte die Kommission Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 an die Unternehmen, die an der Zuwiderhandlung in Luxemburg beteiligt gewesen waren, sowie an einige Kunden in diesem Mitgliedstaat und an die Fédération luxembourgeoise des ascensoristes (Luxemburgischer Verband der Aufzugunternehmen) (Erwägungsgründe 122 und 123 der angefochtenen Entscheidung).

 Niederlande

16      Im März 2004 reichte Otis einen Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in Bezug auf die Niederlande ein, der später ergänzt wurde. Im April 2004 stellte ThyssenKrupp einen Antrag nach dieser Mitteilung, der ebenfalls im weiteren Verlauf mehrmals ergänzt wurde. Am 19. Juli 2004 ergänzte schließlich Kone ihren in Bezug auf Belgien gestellten Antrag vom 2. Februar 2004 durch Informationen zu den Niederlanden (Erwägungsgründe 127, 129 und 130 der angefochtenen Entscheidung).

17      Am 27. Juli 2004 wurde Otis gemäß Randnr. 8 Buchst. a der genannten Mitteilung ein bedingter Geldbußenerlass gewährt (131. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

18      Ab dem 28. April 2004 führte die Kommission gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 Nachprüfungen u. a. in den Geschäftsräumen der Tochtergesellschaften von Kone, Schindler, ThyssenKrupp und MEE in den Niederlanden sowie in den Räumen des Verbandes Boschduin durch (128. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

19      Im September 2004 sandte die Kommission gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 Auskunftsverlangen an die Unternehmen, die an der Zuwiderhandlung in den Niederlanden beteiligt gewesen waren, an einige Kunden sowie an die Verbände VLR und Boschduin (Erwägungsgründe 133 und 134 der angefochtenen Entscheidung).

2.     Mitteilung der Beschwerdepunkte

20      Am 7. Oktober 2005 beschloss die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die sie u. a. an die in der vorstehenden Randnr. 2 genannten Gesellschaften richtete. Alle Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte reichten in Beantwortung der von der Kommission geäußerten Beschwerdepunkte schriftliche Stellungnahmen ein (Erwägungsgründe 135 und 137 der angefochtenen Entscheidung).

21      Eine mündliche Anhörung fand nicht statt, da kein Adressat der Mitteilung der Beschwerdepunkte einen entsprechenden Antrag stellte (138. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

3.     Angefochtene Entscheidung

22      Die Kommission erließ am 21. Februar 2007 die angefochtene Entscheidung, in der sie feststellte, dass die Gesellschaften, an die sie gerichtet war, an vier einzelnen, vielschichtigen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 Abs. 1 EG in vier Mitgliedstaaten teilgenommen hätten, indem sie die Märkte durch Absprachen und/oder Abstimmung zum Zweck der Zuweisung von Angeboten und Aufträgen für Verkauf, Montage, Wartung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen untereinander aufgeteilt hätten (zweiter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

23      Hinsichtlich der Adressaten der angefochtenen Entscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass neben den Tochtergesellschaften der betroffenen Unternehmen in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden deren Muttergesellschaften für die Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG, die durch ihre jeweiligen Tochtergesellschaften begangen worden seien, gesamtschuldnerisch haftbar zu machen seien, da sie entscheidenden Einfluss auf das Geschäftsverhalten der Tochtergesellschaften während des Zeitraums der Zuwiderhandlung ausgeübt haben könnten, weshalb davon auszugehen sei, dass sie diese Möglichkeit auch wahrgenommen hätten (Erwägungsgründe 608, 615, 622, 627 und 634 bis 641 der angefochtenen Entscheidung). Die Muttergesellschaften von MEE wurden für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft nicht gesamtschuldnerisch haftbar gemacht, da nicht habe ermittelt werden können, ob sie entscheidenden Einfluss auf deren Verhalten ausgeübt hätten (643. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

24      Zur Berechnung der Höhe der Geldbußen wandte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Methode an, die in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt ist (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien von 1998), dargelegt ist. Sie prüfte außerdem, ob und inwieweit die betroffenen Unternehmen den Anforderungen entsprachen, die in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 aufgestellt waren.

25      Die Kommission stufte die Zuwiderhandlungen in Anbetracht ihrer Art und der Tatsache, dass sich jede einzelne Zuwiderhandlung auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats (Belgien, Deutschland, Luxemburg oder Niederlande) erstreckt habe, als „besonders schwer“ ein, auch wenn ihre konkreten Auswirkungen nicht gemessen werden könnten (671. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

26      Um das tatsächliche wirtschaftliche Vermögen der betroffenen Unternehmen, den Wettbewerb schwerwiegend zu schädigen, zu berücksichtigen, unterteilte die Kommission diese, aufgeschlüsselt nach Ländern, nach ihrem auf dem Markt für Aufzüge und/oder Fahrtreppen einschließlich gegebenenfalls Wartungs- und Modernisierungsdienstleistungen erzielten Umsatz in verschiedene Gruppen (Erwägungsgründe 672 und 673 der angefochtenen Entscheidung).

27      Was das Kartell in Belgien angeht, wurden Kone und Schindler der ersten Gruppe zugeordnet, und zwar mit einem nach der Schwere der Zuwiderhandlung bemessenen Ausgangsbetrag der Geldbuße von je 40 000 000 Euro. Otis wurde der zweiten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 27 000 000 Euro. ThyssenKrupp wurde der dritten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 16 500 000 Euro (Erwägungsgründe 674 und 675 der angefochtenen Entscheidung). Ein Multiplikator von 1,7 wurde auf den Ausgangsbetrag der gegen Otis zu verhängenden Geldbuße angewandt und ein Multiplikator von 2 auf den Ausgangsbetrag der Geldbuße von ThyssenKrupp, um der Größe und den Gesamtressourcen dieser Unternehmen Rechnung zu tragen, so dass die Ausgangsbeträge ihrer jeweiligen Geldbußen auf 45 900 000 Euro bzw. 33 000 000 Euro angehoben wurden (Erwägungsgründe 690 und 691 der angefochtenen Entscheidung). Da die Zuwiderhandlung sieben Jahre und acht Monate (vom 9. Mai 1996 bis zum 29. Januar 2004) gedauert hatte, setzte die Kommission den Ausgangsbetrag der jeweiligen Geldbußen für die betroffenen Unternehmen um 75 % herauf. So wurde der Grundbetrag der Geldbuße für Kone auf 70 000 000 Euro, für Otis auf 80 325 000 Euro, für Schindler auf 70 000 000 Euro und für ThyssenKrupp auf 57 750 000 Euro festgesetzt (Erwägungsgründe 692 und 696 der angefochtenen Entscheidung). Da nach Ansicht der Kommission ThyssenKrupp als Wiederholungstäter anzusehen war, setzte sie deren Geldbuße wegen dieses erschwerenden Umstands um 50 % herauf (Erwägungsgründe 697, 698 und 708 bis 710 der angefochtenen Entscheidung). Mildernde Umstände kamen bei den betroffenen Unternehmen nicht zur Anrechnung (Erwägungsgründe 733, 734, 749, 750 und 753 bis 755 der angefochtenen Entscheidung). Kone wurde aufgrund der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ein vollständiger Geldbußenerlass gewährt. Otis wurde zum einen eine Ermäßigung der Geldbuße um 40 % innerhalb der in Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 erster Gedankenstrich dieser Mitteilung vorgegebenen Bandbreite und zum anderen eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt. ThyssenKrupp wurde zum einen eine Ermäßigung der Geldbuße um 20 % innerhalb der in Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung vorgegebenen Bandbreite und zum anderen eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt. Schindler wurde eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt (Erwägungsgründe 760 bis 777 der angefochtenen Entscheidung).

28      Was das Kartell in Deutschland angeht, wurden Kone, Otis und ThyssenKrupp der ersten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 70 000 000 Euro. Schindler wurde der zweiten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 17 000 000 Euro (Erwägungsgründe 676 bis 679 der angefochtenen Entscheidung). Ein Multiplikator von 1,7 wurde auf den Ausgangsbetrag der gegen Otis zu verhängenden Geldbuße angewandt und ein Multiplikator von 2 auf den Ausgangsbetrag der Geldbuße von ThyssenKrupp, um der Größe und den Gesamtressourcen dieser Unternehmen Rechnung zu tragen, so dass die Ausgangsbeträge ihrer jeweiligen Geldbußen auf 119 000 000 Euro bzw. 140 000 000 Euro angehoben wurden (Erwägungsgründe 690 und 691 der angefochtenen Entscheidung). Da die Zuwiderhandlungen von Kone, Otis und ThyssenKrupp acht Jahre und vier Monate (vom 1. August 1995 bis zum 5. Dezember 2003) gedauert hatten, setzte die Kommission den Ausgangsbetrag der jeweiligen Geldbußen für diese Unternehmen um 80 % herauf. Da die Zuwiderhandlung von Schindler fünf Jahre und vier Monate (vom 1. August 1995 bis zum 6. Dezember 2000) gedauert hatte, setzte die Kommission den Ausgangsbetrag der Geldbuße für dieses Unternehmen um 50 % herauf. So wurde der Grundbetrag der Geldbuße für Kone auf 126 000 000 Euro, für Otis auf 214 200 000 Euro, für Schindler auf 25 500 000 Euro und für ThyssenKrupp auf 252 000 000 Euro erhöht (Erwägungsgründe 693 und 696 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission sah ThyssenKrupp als Wiederholungstäter an und setzte deren Geldbuße wegen dieses erschwerenden Umstands um 50 % herauf (Erwägungsgründe 697 bis 707 der angefochtenen Entscheidung). Mildernde Umstände zugunsten der betroffenen Unternehmen kamen nicht zur Anrechnung (Erwägungsgründe 727 bis 729, 735, 736, 742 bis 744, 749, 750 und 753 bis 755 der angefochtenen Entscheidung). Kone wurde zum einen die größtmögliche Ermäßigung der Geldbuße um 50 % nach Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 erster Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und zum anderen eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt. Otis wurde zum einen eine Ermäßigung der Geldbuße um 25 % innerhalb der Bandbreite von Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 zweiter Gedankenstrich dieser Mitteilung und zum anderen eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt. Schindler wurde zum einen eine Ermäßigung der Geldbuße um 15 % innerhalb der Bandbreite von Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 dritter Gedankenstrich dieser Mitteilung und zum anderen eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt. ThyssenKrupp wurde eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt (Erwägungsgründe 778 bis 813 der angefochtenen Entscheidung).

29      In Bezug auf das Kartell in Luxemburg wurden Otis und Schindler der ersten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 10 000 000 Euro. Kone und ThyssenKrupp wurden der zweiten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 2 500 000 Euro (Erwägungsgründe 680 bis 683 der angefochtenen Entscheidung). Ein Multiplikator von 1,7 wurde auf den Ausgangsbetrag der gegen Otis zu verhängenden Geldbuße angewandt und ein Multiplikator von 2 auf den Ausgangsbetrag der Geldbuße von ThyssenKrupp, um der Größe und den Gesamtressourcen dieser Unternehmen Rechnung zu tragen, so dass die Ausgangsbeträge ihrer jeweiligen Geldbußen auf 17 000 000 Euro bzw. 5 000 000 Euro angehoben wurden (Erwägungsgründe 690 und 691 der angefochtenen Entscheidung). Da die Zuwiderhandlung acht Jahre und drei Monate (vom 7. Dezember 1995 bis zum 9. März 2004) gedauert hatte, setzte die Kommission den Ausgangsbetrag der jeweiligen Geldbußen für die betroffenen Unternehmen um 80 % herauf. So wurde der Grundbetrag der Geldbußen für Kone auf 4 500 000 Euro, für Otis auf 30 600 000 Euro, für Schindler auf 18 000 000 Euro und für ThyssenKrupp auf 9 000 000 Euro erhöht (Erwägungsgründe 694 und 696 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission sah ThyssenKrupp als Wiederholungstäter an und setzte deren Geldbuße wegen dieses erschwerenden Umstands um 50 % herauf (Erwägungsgründe 697, 698 und 711 bis 714 der angefochtenen Entscheidung). Mildernde Umstände zugunsten der betroffenen Unternehmen kamen nicht zur Anrechnung (Erwägungsgründe 730, 749, 750 und 753 bis 755 der angefochtenen Entscheidung). Kone wurde nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ein vollständiger Geldbußenerlass gewährt. Otis wurde zum einen eine Ermäßigung der Geldbuße um 40 % innerhalb der Bandbreite von Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 erster Gedankenstrich dieser Mitteilung und zum anderen eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt. Schindler und ThyssenKrupp wurde lediglich eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt (Erwägungsgründe 814 bis 835 der angefochtenen Entscheidung).

30      Was das Kartell in den Niederlanden betrifft, wurde Kone der ersten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 55 000 000 Euro. Otis wurde der zweiten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 41 000 000 Euro. Schindler wurde der dritten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 24 500 000 Euro. ThyssenKrupp und MEE wurden der vierten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 8 500 000 Euro (Erwägungsgründe 684 und 685 der angefochtenen Entscheidung). Ein Multiplikator von 1,7 wurde auf den Ausgangsbetrag der gegen Otis zu verhängenden Geldbuße angewandt und ein Multiplikator von 2 auf den Ausgangsbetrag der Geldbuße von ThyssenKrupp, um der Größe und den Gesamtressourcen dieser Unternehmen Rechnung zu tragen, so dass die Ausgangsbeträge ihrer jeweiligen Geldbußen auf 69 700 000 Euro bzw. 17 000 000 Euro angehoben wurden (Erwägungsgründe 690 und 691 der angefochtenen Entscheidung). Da die Zuwiderhandlungen von Otis und ThyssenKrupp fünf Jahre und zehn Monate (vom 15. April 1998 bis zum 5. März 2004) gedauert hatten, setzte die Kommission den Ausgangsbetrag der Geldbußen für diese Unternehmen um 55 % herauf. Da die Zuwiderhandlungen von Kone und Schindler vier Jahre und neun Monate (vom 1. Juni 1999 bis zum 5. März 2004) gedauert hatten, setzte die Kommission für diese Unternehmen den Ausgangsbetrag der Geldbußen um 45 % herauf. Da die Zuwiderhandlung von MEE vier Jahre und einen Monat (vom 11. Januar 2000 bis zum 5. März 2004) gedauert hatte, setzte die Kommission den Ausgangsbetrag der Geldbuße für dieses Unternehmen um 40 % herauf. So wurde der Grundbetrag der Geldbuße für Kone auf 79 750 000 Euro, für Otis auf 108 035 000 Euro, für Schindler auf 35 525 000 Euro, für ThyssenKrupp auf 26 350 000 Euro und für MEE auf 11 900 000 Euro erhöht (Erwägungsgründe 695 und 696 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission sah ThyssenKrupp als Wiederholungstäter an und setzte deren Geldbuße wegen dieses erschwerenden Umstands um 50 % herauf (Erwägungsgründe 697, 698 und 715 bis 720 der angefochtenen Entscheidung). Mildernde Umstände zugunsten der betroffenen Unternehmen kamen nicht zur Anrechnung (Erwägungsgründe 724 bis 726, 731, 732, 737, 739 bis 741, 745 bis 748, 751 bis 755 der angefochtenen Entscheidung). Otis wurde nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ein vollständiger Geldbußenerlass gewährt. ThyssenKrupp wurde zum einen eine Ermäßigung der Geldbuße um 40 % innerhalb der Bandbreite von Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 erster Gedankenstrich dieser Mitteilung und zum anderen eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt. Schindler und MEE wurde eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt (Erwägungsgründe 836 bis 855 der angefochtenen Entscheidung).

31      Der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung lautet:

„Artikel 1

(1)      Hinsichtlich Belgiens haben folgende Unternehmen gegen Art. 81 [EG] verstoßen, indem sie in den angegebenen Zeiträumen im Zusammenhang mit einzelstaatlichen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Aufzüge und Fahrtreppen regelmäßig kollektive Vereinbarungen getroffen haben, um Märkte aufzuteilen, öffentliche und private Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und anderen Verträgen entsprechend den zuvor vereinbarten Anteilen am Verkaufs- und Montagegeschäft zuzuweisen und im Hinblick auf die Wartungs- und Modernisierungsverträge nicht miteinander in Wettbewerb zu treten:

–        Kone: [KC] und [Kone Belgien]: vom 9. Mai 1996 bis zum 29. Januar 2004;

–        Otis: [UTC], [OEC] und [Otis Belgien]: vom 9. Mai 1996 bis zum 29. Januar 2004;

–        Schindler: [Schindler Holding] und [Schindler Belgien]: vom 9. Mai 1996 bis zum 29. Januar 2004; und

–        ThyssenKrupp: [TKAG], [TKE] und [TKLA]: vom 9. Mai 1996 bis zum 29. Januar 2004.

(2)      Hinsichtlich Deutschlands haben folgende Unternehmen gegen Art. 81 [EG] verstoßen, indem sie in den angegebenen Zeiträumen im Zusammenhang mit einzelstaatlichen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Aufzüge und Fahrtreppen regelmäßig kollektive Vereinbarungen getroffen haben, um Märkte aufzuteilen, öffentliche und private Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und anderen Verträgen entsprechend den zuvor vereinbarten Anteilen am Verkaufs- und Montagegeschäft zuzuweisen:

–        Kone: [KC] und [Kone Deutschland]: vom 1. August 1995 bis zum 5. Dezember 2003;

–        Otis: [UTC], [OEC] und [Otis Deutschland]: vom 1. August 1995 bis zum 5. Dezember 2003;

–        Schindler: [Schindler Holding] und [Schindler Deutschland]: vom 1. August 1995 bis zum 6. Dezember 2000; und

–        ThyssenKrupp: [TKAG], [TKE], [TKA] und [TKF]: vom 1. August 1995 bis zum 5. Dezember 2003.

(3)      Hinsichtlich Luxemburgs haben folgende Unternehmen gegen Art. 81 [EG] verstoßen, indem sie in den angegebenen Zeiträumen im Zusammenhang mit einzelstaatlichen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Aufzüge und Fahrtreppen regelmäßig kollektive Vereinbarungen getroffen haben, um Märkte aufzuteilen, öffentliche und private Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und anderen Verträgen entsprechend den zuvor vereinbarten Anteilen am Verkaufs- und Montagegeschäft zuzuweisen und im Hinblick auf die Wartungs- und Modernisierungsverträge nicht miteinander in Wettbewerb zu treten:

–        Kone: [KC] und [Kone Luxemburg]: vom 7. Dezember 1995 bis zum 29. Januar 2004;

–        Otis: [UTC], [OEC], [Otis Belgien], [GTO] und [GT]: vom 7. Dezember 1995 bis zum 9. März 2004;

–        Schindler: [Schindler Holding] und [Schindler Luxemburg]: vom 7. Dezember 1995 bis zum 9. März 2004; und

–        ThyssenKrupp: [TKAG], [TKE] und [TKAL]: vom 7. Dezember 1995 bis zum 9. März 2004.

(4)      Hinsichtlich der Niederlande haben folgende Unternehmen gegen Art. 81 [EG] verstoßen, indem sie in den angegebenen Zeiträumen im Zusammenhang mit einzelstaatlichen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Aufzüge und Fahrtreppen regelmäßig kollektive Vereinbarungen getroffen haben, um Märkte aufzuteilen, öffentliche und private Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und anderen Verträgen entsprechend den zuvor vereinbarten Anteilen am Verkaufs- und Montagegeschäft zuzuweisen und im Hinblick auf die Wartungs- und Modernisierungsverträge nicht miteinander in Wettbewerb zu treten:

–        Kone: [KC] und [Kone Niederlande]: vom 1. Juni 1999 bis zum 5. März 2004;

–        Otis: [UTC], [OEC] und [Otis Niederlande]: vom 15. April 1998 bis zum 5. März 2004;

–        Schindler: [Schindler Holding] und [Schindler Niederlande]: vom 1. Juni 1999 bis zum 5. März 2004;

–        ThyssenKrupp: [TKAG] und [TKL]: vom 15. April 1998 bis zum 5. März 2004; und

–        [MEE]: vom 11. Januar 2000 bis zum 5. März 2004.

Artikel 2

(1)      Wegen der in Art. 1 Abs. 1 angeführten Verstöße in Belgien werden folgende Geldbußen verhängt:

–        Kone: [KC] und [Kone Belgien], gesamtschuldnerisch: 0 Euro;

–        Otis: [UTC], [OEC] und [Otis Belgien], gesamtschuldnerisch: 47 713 050 Euro;

–        Schindler: [Schindler Holding] und [Schindler Belgien], gesamtschuldnerisch: 69 300 000 Euro; und

–        ThyssenKrupp: [TKAG], [TKE] und [TKLA], gesamtschuldnerisch: 68 607 000 Euro.

(2)      Wegen der in Art. 1 Abs. 2 angeführten Verstöße in Deutschland werden folgende Geldbußen verhängt:

–        Kone: [KC] und [Kone Deutschland], gesamtschuldnerisch: 62 370 000 Euro;

–        Otis: [UTC], [OEC] und [Otis Deutschland], gesamtschuldnerisch: 159 043 500 Euro;

–        Schindler: [Schindler Holding] und [Schindler Deutschland], gesamtschuldnerisch: 21 458 250 Euro; und

–        ThyssenKrupp: [TKAG], [TKE], [TKA] und [TKF], gesamtschuldnerisch: 374 220 000 Euro.

(3)      Wegen der in Art. 1 Abs. 3 angeführten Verstöße in Luxemburg werden folgende Geldbußen verhängt:

–        Kone: [KC] und [Kone Luxemburg], gesamtschuldnerisch: 0 Euro;

–        Otis: [UTC], [OEC], [Otis Belgien], [GTO] und [GT], gesamtschuldnerisch: 18 176 400 Euro;

–        Schindler: [Schindler Holding] und [Schindler Luxemburg], gesamtschuldnerisch: 17 820 000 Euro; und

–        ThyssenKrupp: [TKAG], [TKE] und [TKAL], gesamtschuldnerisch: 13 365 000 Euro.

(4)      Wegen der in Art. 1 Abs. 4 angeführten Verstöße in den Niederlanden werden folgende Geldbußen verhängt:

–        Kone: [KC] und [Kone Niederlande], gesamtschuldnerisch: 79 750 000 Euro;

–        Otis: [UTC], [OEC] und [Otis Niederlande], gesamtschuldnerisch: 0 Euro;

–        Schindler: [Schindler Holding] und [Schindler Niederlande], gesamtschuldnerisch: 35 169 750 Euro;

–        ThyssenKrupp: [TKAG] und [TKL], gesamtschuldnerisch: 23 477 850 Euro; und

–        [MEE]: 1 841 400 Euro.

…“

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

32      Mit Klageschrift, die am 4. Mai 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen, Schindler Holding, Schindler Management AG, Schindler Belgien, Schindler Deutschland, Schindler Luxemburg und Schindler Niederlande, die vorliegende Klage erhoben.

33      Mit Schriftsatz, der am 25. Juli 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat der Europäischen Union beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Der Präsident der Achten Kammer des Gerichts hat diesem Streithilfeantrag mit Beschluss vom 8. Oktober 2007 stattgegeben.

34      Der Rat hat seinen Streithilfeschriftsatz am 26. November 2007 eingereicht. Die Parteien haben ihre Stellungnahmen zu diesem Schriftsatz eingereicht.

35      Das Gericht (Achte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung den Klägerinnen schriftlich Fragen gestellt und die Kommission zur Vorlage eines Schriftstücks aufgefordert. Die Parteien sind den Aufforderungen fristgemäß nachgekommen.

36      Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 17. September 2009 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

37      Die Klägerinnen beantragen,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, die verhängten Geldbußen herabzusetzen;

–        gemäß Art. 113 der Verfahrensordnung die Erledigung der Hauptsache bezüglich der Klage von Schindler Management festzustellen;

–        der Kommission die Kosten einschließlich derjenigen aufzuerlegen, die sich aus der Erledigung der Hauptsache in Bezug auf die Klage ergeben, soweit sie von Schindler Management erhoben worden ist.

38      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

39      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        eine angemessene Kostenentscheidung zu treffen.

 Zum Erledigungsantrag in Bezug auf Schindler Management

40      In seiner Fassung vor der Klageerhebung führte Art. 4 der angefochtenen Entscheidung Schindler Management als einen der Adressaten dieser Entscheidung auf.

41      Mit Entscheidung vom 4. September 2007, die dem Gericht am 30. Juni 2009 übermittelt worden ist, hat die Kommission Art. 4 der angefochtenen Entscheidung berichtigt und diese Berichtigung Schindler Holding und Schindler Management zugestellt. Der berichtigte Art. 4 der angefochtenen Entscheidung erwähnt Schindler Management nicht mehr.

42      Nach Ansicht der Klägerinnen ist mit der Berichtigung der angefochtenen Entscheidung der Gegenstand der Klage insoweit entfallen, als sie von Schindler Management erhoben worden ist.

43      Es ist gemäß den klägerischen Anträgen festzustellen, dass die vorliegende Klage, soweit sie Schindler Management betrifft, infolge der Berichtigung der angefochtenen Entscheidung gegenstandslos geworden ist.

44      Daher ist nicht mehr über die Klage zu entscheiden, soweit sie von Schindler Management erhoben worden ist.

 Zur Begründetheit

1.     Vorbemerkungen

45      In ihren Schriftsätzen haben die Klägerinnen ihre Argumente zur Stützung ihrer Klage im Rahmen von 13 Klagegründen wie folgt dargelegt. Der erste Klagegrund wird aus einer Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen hergeleitet, da Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission ein unbegrenztes Ermessen bei der Berechnung der Geldbuße einräume. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot bei der Anwendung der Leitlinien von 1998 und der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gerügt. Der dritte Klagegrund ist gegen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen und eine fehlende Zuständigkeit der Kommission zum Erlass der Leitlinien von 1998 gerichtet. Mit dem vierten Klagegrund wird die Rechtswidrigkeit der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 wegen Verletzung der Grundsätze nemo tenetur se ipsum accusare, nemo tenetur se ipsum prodere (im Folgenden: Grundsatz nemo tenetur) und in dubio pro reo sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beanstandet. Mit dem fünften Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und gegen die Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren gerügt. Der sechste Klagegrund richtet sich gegen den Enteignungscharakter der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen. Der siebte und der achte Klagegrund werden aus einem Verstoß gegen die Leitlinien von 1998 bei der Festlegung des Ausgangsbetrags der Geldbußen und bei der Würdigung der mildernden Umstände hergeleitet. Mit dem neunten Klagegrund wird in Bezug auf die Bestimmung der Geldbußen für die Zuwiderhandlungen in Belgien, Deutschland und Luxemburg ein Verstoß gegen die Leitlinien von 1998 und gegen die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gerügt. Mit dem zehnten Klagegrund wird die Unverhältnismäßigkeit der Geldbußen gerügt. Mit dem elften Klagegrund wird beanstandet, dass die angefochtene Entscheidung Schindler Holding nicht wirksam zugestellt worden sei. Mit dem zwölften Klagegrund wird die Verantwortlichkeit von Schindler Holding bestritten. Der 13. Klagegrund schließlich wird aus einem Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 hergeleitet.

46      Die von den Klägerinnen erhobene Klage hat zweierlei zum Gegenstand, einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und einen hilfsweise gestellten Antrag auf Herabsetzung der Geldbußen; in den verschiedenen Rügen, die die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen geltend gemacht haben, ist das mit ihnen jeweils verfolgte Begehren jedoch nicht klar herausgearbeitet worden. In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen auf eine Frage des Gerichts im Wesentlichen angegeben, dass die ersten zehn Klagegründe und der 13. Klagegrund auf die Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung abzielten, dass der erste Klagegrund der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung insgesamt gelte, soweit diese sich gegen Schindler Holding richte, und dass mit dem zwölften Klagegrund die Nichtigerklärung der Art. 1, 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung, soweit diese sich gegen Schindler Holding richte, verfolgt werde.

47      Demnach betreffen mehrere Rügen der Klägerinnen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung insgesamt und sind daher an erster Stelle zu prüfen. Dies gilt für die Rüge der Klägerinnen im Rahmen ihres fünften Klagegrundes, mit dem im Kern eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) gerügt wird. Zu den die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung insgesamt betreffenden Rügen gehören auch diejenigen, die im Rahmen des elften und des zwölften Klagegrundes vorgebracht werden und auf die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung mangels wirksamer Zustellung, soweit sie sich gegen Schindler Holding richtet, bzw. die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit diese Schindler Holding gesamtschuldnerisch in Haftung genommen hat, abstellen.

48      Die Rügen betreffend die Rechtmäßigkeit von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung, die im Rahmen der übrigen Klagegründe vorgebracht werden, werden an zweiter Stelle geprüft. Insoweit hält es das Gericht für zweckmäßig, die Rügen der Klägerinnen wie folgt zu prüfen. Zuerst werden der erste, der zweite, der dritte und der vierte Klagegrund geprüft, in deren Rahmen die Klägerinnen mehrere Rechtswidrigkeitseinwände gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, gegen die Leitlinien von 1998 und gegen die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 vorbringen. Sodann wird das Gericht den sechsten Klagegrund prüfen, wonach die angefochtene Entscheidung Enteignungscharakter habe. Schließlich wird das Gericht den siebten, den achten, den neunten, den zehnten und den 13. Klagegrund prüfen, mit denen die Klägerinnen mehrere Rügen gegen die Festsetzung ihrer Geldbußen vorgebracht haben.

2.     Zum Antrag, die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären

 Zum Klagegrund der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK

49      Die Klägerinnen machen geltend, dass das Verfahren vor der Kommission, da die Verstöße gegen die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des EG‑Vertrags dem Strafrecht zuzuordnen seien, den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK genügen müsse. Verwaltungsbehörden könnten strafrechtliche Sanktionen nur verhängen, wenn eine gerichtliche Kontrolle möglich sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Eine Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Union sei ein reines Verwaltungskassationsverfahren, das sich auf die Überprüfung der vom Kläger konkret geltend gemachten Klagegründe beschränke und nicht den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) insbesondere in der Rechtssache Öztürk/Deutschland vom 21. Februar 1984 (Serie A Nr. 73) aufgestellten Anforderungen entspreche. Das Verfahren vor der Kommission könne außerdem nicht als Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht eingestuft werden; denn die Beweisführung durch die Kommission im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002, die darin bestehe, sich auf Sachverhaltsschilderungen zu stützen, die im Rahmen einer „Selbstbelastung“ erlangt worden seien, verstoße gegen die Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren, zumal die Unternehmen keine Möglichkeit hätten, die Stichhaltigkeit der Vorwürfe beispielsweise durch Fragen an die Belastungszeugen zu überprüfen.

50      Art. 6 Abs. 1 EMRK bestimmt:

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf … eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird …“

51      Der Gerichtshof hat als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts anerkannt, dass jedermann Anspruch auf ein faires Verfahren hat (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Salzgitter Mannesmann/Kommission, C‑411/04 P, Slg. 2007, I‑959, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser Grundsatz, der im Übrigen in Art. 47 der am 17. Dezember 2000 in Nizza verkündeten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) (im Folgenden: Charta) erneut bekräftigt worden ist, fußt auf den Grundrechten, die integraler Bestandteil der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts sind, deren Beachtung der Gerichtshof sichert, wobei er sich an die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und an die Hinweise anlehnt, die insbesondere der EGMR liefert (Urteil Salzgitter Mannesmann/Kommission, Randnr. 41).

52      Als Erstes ist in Bezug auf das Vorbringen, dass das Verfahren vor der Kommission nicht den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK genüge, darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des EGMR für die Anwendung von Art. 6 EMRK ausreicht, wenn die fragliche Zuwiderhandlung ihrer Art nach strafrechtlich ist oder den Betroffenen einer Maßregel ausgesetzt hat, die nach ihrer Art und ihrem Schweregrad im Allgemeinen dem Strafrecht zuzuordnen ist (vgl. Urteil des EGMR vom 23. November 2006, Jussila/Finnland, Recueil des arrêts et décisions 2006, XIII, § 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit haben, wie sich aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt, dessen Organe, indem sie eine eigenständige Auslegung des Begriffs der „strafrechtlichen Anklage“ geschaffen haben, den Boden für eine schrittweise Ausdehnung der Anwendung des strafrechtlichen Aspekts von Art. 6 auf Bereiche bereitet, die formal nicht zu den herkömmlichen Kategorien des Strafrechts gehören, wie etwa die finanziellen Sanktionen, die wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht verhängt werden. In Bezug auf die Kategorien, die nicht zum harten Kern des Strafrechts gehören, hat der EGMR allerdings klargestellt, dass die Garantien, die der strafrechtliche Aspekt von Art. 6 vermittelt, nicht notwendigerweise in ihrer ganzen Strenge anzuwenden sind (vgl. in diesem Sinne das Urteil des EGMR Jussila/Finnland, § 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Außerdem haben nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte, wie Art. 23 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 ausdrücklich bekräftigt, die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht verhängt werden, keinen strafrechtlichen Charakter (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission, T‑83/91, Slg. 1994, II‑755, Randnr. 235, vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, Slg. 2000, II‑491, Randnr. 717, und vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T‑9/99, Slg. 2002, II‑1487, Randnr. 390).

54      Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ist davon auszugehen, dass ein Verfahren, in dessen Rahmen die Kommission eine Entscheidung erlässt, mit der ein Verstoß festgestellt und Geldbußen verhängt werden und die später den Gerichten der Union zur Überprüfung vorgelegt werden kann, den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 29. Oktober 1980, van Landewyck u. a./Kommission, 209/78 bis 215/78 und 218/78, Slg. 1980, 3125, Randnr. 81, und vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 7). Die Kommission ist allerdings gehalten, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts im Lauf des Verwaltungsverfahrens zu beachten (Urteile des Gerichts vom 10. März 1992, Shell/Kommission, T‑11/89, Slg. 1992, II‑757, Randnr. 39, Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 718, und HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 391).

55      Die von den Gerichten der Union ausgeübte Kontrolle über die Entscheidungen der Kommission gewährleistet im Übrigen, dass den Anforderungen an ein faires Verfahren, wie sie in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankert sind, Genüge getan wird (siehe oben, Randnr. 50).

56      Insoweit ist es dem EGMR zufolge erforderlich, dass das betreffende Unternehmen gegen jede derartige ihm gegenüber ergangene Entscheidung ein Organ der Rechtsprechung mit vollumfänglicher Prüfungsbefugnis anrufen kann, das insbesondere die Befugnis hat, in allen Punkten, sowohl auf tatsächlicher wie auf rechtlicher Ebene, die ergangene Entscheidung abzuändern (vgl. entsprechend Urteil des EGMR vom 23. Juli 2002, Janosevic/Schweden, Recueil des arrêts et décisions, 2002, VII, § 81 und die dort angeführte Rechtsprechung). Überprüft das Gericht die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird, kann es von den Klägern dazu aufgerufen werden, eine erschöpfende Prüfung sowohl der materiellen Feststellung des Sachverhalts als auch dessen rechtlicher Beurteilung durch die Kommission anzustellen. Außerdem verfügt es hinsichtlich der Geldbußen gemäß Art. 229 EG und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 über die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung (vgl. in diesem Sinne Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 719).

57      Als Zweites ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, dass die betroffenen Unternehmen nicht die Möglichkeit gehabt hätten, die Stichhaltigkeit der von der Kommission formulierten Rügen beispielsweise durch Befragung etwaiger Belastungszeugen zu überprüfen. Denn nach der Rechtsprechung verbietet keine Bestimmung und kein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts der Kommission, sich gegenüber einem Unternehmen auf die Aussagen anderer Unternehmen zu berufen. Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die gegen die Art. 81 EG und 82 EG verstoßen, nicht tragbar und mit der durch den EG-Vertrag der Kommission übertragenen Aufgabe der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Bestimmungen unvereinbar. Jedoch kann die Erklärung eines der Teilnahme an einem Kartell beschuldigten Unternehmens, deren Richtigkeit von mehreren anderen beschuldigten Unternehmen in Abrede gestellt wird, nicht ohne Untermauerung durch andere Beweismittel als hinreichender Beleg für die betreffenden Umstände angesehen werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, Slg. 2005, II‑4407, Randnr. 285 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem ist jedenfalls festzustellen, dass die Klägerinnen im vorliegenden Fall ausdrücklich den Sachverhalt, wie er in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegt worden ist, anerkannt haben.

58      Als Drittes deckt sich überdies in Bezug auf die Beweisführung durch die Kommission im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 die Rüge der Klägerinnen mit ihrer Rüge, die aus der Rechtswidrigkeit der genannten Mitteilung wegen Verstoßes gegen die Grundsätze nemo tenetur und in dubio pro reo hergeleitet wird, die aus den in den nachstehenden Randnrn. 146 bis 164 dargelegten Gründen zurückzuweisen ist.

59      Folglich ist der Klagegrund einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund, dass die angefochtene Entscheidung, soweit sie an Schindler Holding gerichtet sei, mangels wirksamer Bekanntgabe rechtswidrig sei

60      Die Klägerinnen räumen ein, dass Schindler Holding, die ihren Sitz in der Schweiz habe, die angefochtene Entscheidung erhalten habe. Diese sei jedoch nicht gemäß Art. 254 Abs. 3 EG bekannt gegeben worden. Die Vorgehensweise der Kommission verstoße gegen schweizerisches Strafrecht und sei völkerrechtswidrig. Für eine Bekanntgabe in der Schweiz wäre nämlich eine völkerrechtliche Vereinbarung mit der Schweiz erforderlich, die nicht existiere, so dass die angefochtene Entscheidung, soweit sie an Schindler Holding gerichtet sei, wegen fehlender Bekanntgabe unwirksam und somit rechtlich inexistent sei.

61      Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung einer Entscheidung die Entscheidung selbst nicht berühren und daher auch deren Rechtmäßigkeit nicht zu beeinträchtigen vermögen (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1972, ICI/Kommission, 48/69, Slg. 1972, 619, Randnr. 39). Solche Unregelmäßigkeiten können lediglich unter bestimmten Umständen verhindern, dass die in Art. 230 Abs. 5 EG genannte Klagefrist zu laufen beginnt. Im vorliegenden Fall hatte Schindler Holding unbestreitbar Kenntnis vom Inhalt der angefochtenen Entscheidung und hat von ihrem Recht auf Klageerhebung innerhalb der in Art. 230 Abs. 5 EG genannten Frist Gebrauch gemacht.

62      Der vorliegende Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

 Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit sie die gesamtschuldnerische Haftung von Schindler Holding anordnet

63      Mit diesem Klagegrund wenden sich die Klägerinnen gegen die gesamtschuldnerische Haftung von Schindler Holding, der Muttergesellschaft der Schindler‑Gruppe, wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens ihrer Tochtergesellschaften in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden.

64      Was die gesamtschuldnerische Haftung einer Muttergesellschaft für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Tochtergesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, noch nicht ausschließt, dass ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann (Urteil ICI/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 132).

65      Das Wettbewerbsrecht der Union betrifft nämlich die Tätigkeit von Unternehmen, und der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, Slg. 2009, I‑8237, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Der Unionsrichter hat weiter klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich von mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau, 170/83, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. außerdem in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000, DSG/Kommission, T‑234/95, Slg. 2000, II‑2603, Randnr. 124). So hat er betont, dass es bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht auf die sich aus der Verschiedenheit der Rechtspersönlichkeit ergebende formale Trennung zwischen zwei Gesellschaften ankommt, sondern vielmehr darauf, ob sich die beiden Gesellschaften auf dem Markt einheitlich verhalten. Es kann also notwendig sein, zu ermitteln, ob zwei Gesellschaften mit je eigener Rechtspersönlichkeit ein und dasselbe Unternehmen oder ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit mit einheitlichem Marktverhalten bilden oder hierzu gehören (Urteil ICI/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 140, und Urteil des Gerichts vom 15. September 2005, DaimlerChrysler/Kommission, T‑325/01, Slg. 2005, II‑3319, Randnr. 85).

67      Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union muss eindeutig einer juristischen Person zugerechnet werden, gegen die Geldbußen festgesetzt werden können, und die Mitteilung der Beschwerdepunkte muss an diese gerichtet werden. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte muss auch angegeben werden, in welcher Eigenschaft einer juristischen Person die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden, im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      In einem solchen Fall sind nämlich die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teile ein und derselben wirtschaftlichen Einheit und bilden damit ein einziges Unternehmen im Sinne der oben in den Randnrn. 65 und 66 angeführten Rechtsprechung. Die Tatsache, dass eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, ermöglicht somit der Kommission, eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft zu richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 59).

71      In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission für die Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieser Tochtergesellschaft ausübt, nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält. Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße gesamtschuldnerisch zur Haftung heranziehen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Außerdem hat der Gerichtshof zwar in den Randnrn. 28 und 29 seines Urteils vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (C‑286/98 P, Slg. 2000, I‑9925), neben der 100%igen Kapitalbeteiligung an der Tochtergesellschaft weitere Umstände, wie das Nichtbestreiten des von der Muttergesellschaft auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft ausgeübten Einflusses und die gemeinsame Vertretung der beiden Gesellschaften im Verwaltungsverfahren, angeführt, er hat diese Umstände jedoch nur erwähnt, um die Gesamtheit der Gesichtspunkte aufzuführen, auf die das Gericht seine Argumentation gestützt hatte, und nicht, um die Geltung der oben in Randnr. 71 genannten Vermutung von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme durch die Muttergesellschaft abhängig zu machen (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 62).

74      Der vorliegende Klagegrund ist im Licht der vorstehend wiedergegebenen Grundsätze zu untersuchen.

75      Im 627. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass Schindler Holding gesamtschuldnerisch für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaften Schindler Belgien, Schindler Deutschland, Schindler Luxemburg und Schindler Niederlande haften müsse, weil „[sie] als alleinige Muttergesellschaft in der Lage [war], entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik jeder dieser Tochtergesellschaften während der Zeit der Zuwiderhandlung auszuüben, und man … davon ausgehen [kann], dass [sie] diese Befugnis wahr[genommen hat].“

76      In den Erwägungsgründen 628 und 629 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Ansicht vertreten, dass das Vorbringen von Schindler Holding, die genannten Tochtergesellschaften hätten ihre Geschäfte im Markt als autonome juristische Personen betrieben, die ihre Geschäftspolitik im Wesentlichen eigenständig bestimmten, und Schindler Holding habe auf das Tagesgeschäft der genannten Tochtergesellschaften keinen Einfluss gehabt, „nicht ausreichend [sei], um die Annahme zu widerlegen, dass die Tochtergesellschaften von [Schindler Holding] nicht eigenständig ihr Marktverhalten bestimmten“.

77      Im 630. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission darauf hingewiesen, dass „[Schindler Holding] … während des Verwaltungsverfahrens Beweismittel dahin gehend [hätte] vorlegen können, dass sie keinen entscheidenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaften ausübte …“. Nach Ansicht der Kommission „haben [ihr] Schindler Holding und ihre Tochtergesellschaften … jedoch … keine Beweismittel vorgelegt, die ihre konzerninternen Beziehungen, Führungsstruktur und Weisungshierarchie offenlegten, um [die] Annahme zu widerlegen …, dass Schindler Holding als Alleineigentümer ihrer Tochtergesellschaften, die Adressaten [der angefochtenen] Entscheidung sind, ihre Kontrollbefugnisse ausübte und alle sonstigen Mittel einsetzte, um entscheidenden Einfluss entsprechend ihren Befugnissen auszuüben.“

78      Im 631. Erwägungsgrund hat die Kommission ausgeführt, dass „[a]llein das Bestehen eines Befolgungsprogramms … keine Schlussfolgerung erlaubt, ob Schindler Holding Anweisungen betreffend die Zuwiderhandlung erteilte“. Folglich „besteht [die Annahme] fort, dass die vollständige Tochtergesellschaft von Schindler Holding ihre Geschäftspolitik im Markt nicht eigenständig bestimmte.“

79      Nach alledem gelangte die Kommission im 632. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass „Schindler Holding und ihre vollständigen Tochtergesellschaften die Annahme ihrer Haftbarkeit für die in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden begangenen Zuwiderhandlungen nicht widerlegt haben. Deshalb ist Schindler Holding mit ihren Tochtergesellschaften für die von [der angefochtenen] Entscheidung erfassten Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG gesamtschuldnerisch haftbar zu machen.“

80      Als Erstes steht fest, dass Schindler Holding während des Zeitraums der Zuwiderhandlung unmittelbar 100 % des Kapitals von Schindler Belgien, Schindler Deutschland und Schindler Niederlande und mittelbar über Schindler Belgien 100 % des Kapitals von Schindler Luxemburg hielt. Es besteht somit eine Vermutung, dass Schindler Holding auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften einen bestimmenden Einfluss ausübte (siehe oben, Randnr. 72).

81      Schindler kann nicht damit gehört werden, dass die Kommission hätte beweisen müssen, dass das operative Geschäft der genannten Tochtergesellschaften einschließlich ihres gegen Art. 81 EG verstoßenden Verhaltens wirklich von Schindler Holding beeinflusst wurde und dass die Letztgenannte die Zuwiderhandlung veranlasste oder unterstützte.

82      Dafür, dass die Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft deren Muttergesellschaft zugerechnet wird, bedarf es nämlich nicht des Beweises, dass die Muttergesellschaft Einfluss auf die Politik ihrer Tochtergesellschaft in dem spezifischen Bereich nimmt, in dem es zu der Zuwiderhandlung gekommen ist. Dagegen können die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft einen Einfluss der Erstgenannten auf die Strategie der Zweitgenannten begründen und es somit rechtfertigen, sie als wirtschaftliche Einheit zu begreifen (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T‑112/05, Slg. 2007, II‑5049, Randnr. 83). Wenn die Kommission also nachweist, dass das gesamte Kapital einer Tochtergesellschaft von deren Muttergesellschaft gehalten wird, kann sie die Muttergesellschaft für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße gesamtschuldnerisch zur Haftung heranziehen, außer wenn sie beweist, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (siehe oben, Randnr. 72). Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass nicht ein zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft in Bezug auf die Zuwiderhandlung bestehendes Anstiftungsverhältnis und schon gar nicht eine Beteiligung Ersterer an dieser Zuwiderhandlung, sondern der Umstand, dass sie ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, der Kommission die Befugnis verleiht, die Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe zu richten (Urteil vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 58).

83      Die Klägerinnen können sich ebenso wenig auf einen Verstoß gegen das Schuldprinzip oder gegen den grundsätzlichen Ausschluss der Haftung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und für die Handlungen von deren geschäftsführenden Organen stützen. Hierzu genügt die Feststellung, dass eine derartige Argumentation auf der falschen Prämisse beruht, dass gegenüber der Muttergesellschaft kein Verstoß festgestellt worden wäre, was vorliegend nicht der Fall ist, weil sich aus dem 632. Erwägungsgrund und den Art. 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung ergibt, dass Schindler Holding für Zuwiderhandlungen selbst verurteilt worden ist, für die davon ausgegangen wird, dass sie sie aufgrund der engen wirtschaftlichen und rechtlichen Bande, die sie mit ihren Tochtergesellschaften verbinden, selbst begangen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission, C‑294/98 P, Slg. 2000, I‑10065, Randnrn. 28 und 34, und Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T‑69/04, Slg. 2008, II‑2567, Randnr. 74).

84      Als Zweites sind die von den Klägerinnen vorgetragenen Argumente zu prüfen, mit denen die vorstehend in Randnr. 71 dargelegte Vermutung widerlegt werden soll, dass die Tochtergesellschaften von Schindler Holding ihre Geschäftspolitik eigenständig bestimmt hätten.

85      Erstens liegt in dem Vorbringen der Klägerinnen, dass Schindler Holding ihren Tochtergesellschaften keine Weisungen, die im vorliegenden Fall gegen Art. 81 EG verstoßende Kontakte gestattet oder hierzu ermutigt hätten, erteilt und dass sie von derartigen Kontakten keine Kenntnis gehabt habe, selbst dann, wenn man dies als erwiesen unterstellt, kein Beweis für die Eigenständigkeit der Tochtergesellschaften. Wie vorstehend in Randnr. 82 ausgeführt, bedarf es dafür, dass die Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft deren Muttergesellschaft zugerechnet wird, nämlich nicht der Einflussnahme der Muttergesellschaft auf die Politik ihrer Tochtergesellschaft in dem spezifischen Bereich, in dem es zu der Zuwiderhandlung gekommen ist.

86      Zweitens ist auch das Vorbringen zurückzuweisen, wonach die Tochtergesellschaften von Schindler Holding in ihren jeweiligen Ländern immer eigenständig operiert hätten, ohne dass Schindler Holding ihr Tagesgeschäft, ihre „Auftragsakquisition“, ihre Vertragsabschlüsse oder ihrer Preispolitik beeinflusst hätte, da Schindler Holding nur über die Abschlüsse informiert worden sei, die zu Verlusten hätten führen können. Denn zum einen haben die betreffenden Klägerinnen keine Beweise zur Stützung dieser Behauptungen vorgelegt, und zum anderen genügten jedenfalls derartige Behauptungen, selbst wenn sie bewiesen wären, nicht, um die vorstehend in Randnr. 71 dargelegte Vermutung zu widerlegen, weil nach der Rechtsprechung auch noch andere als die von den Klägerinnen angeführten Aspekte unter den Begriff der Geschäftspolitik einer Tochtergesellschaft fallen, wenn es um die Anwendung von Art. 81 EG in Bezug auf deren Muttergesellschaft geht. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter im Rahmen der Prüfung, ob mehrere zu einer Gruppe gehörende Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bilden, insbesondere geprüft hat, ob die Muttergesellschaft die Preispolitik, die Herstellungs- und Vertriebsaktivitäten, die Verkaufsziele, die Bruttomargen, die Verkaufskosten, den Cashflow, die Lagerbestände und das Marketing beeinflussen konnte. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass nur diese Aspekte unter den Begriff der Geschäftspolitik einer Tochtergesellschaft fielen, wenn es um die Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG in Bezug auf deren Muttergesellschaft geht (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 82 angeführt, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87      Drittens vermag auch die Tatsache, dass die Tochtergesellschaften von Schindler Holding in den vier von der Zuwiderhandlung betroffenen Ländern an verschiedenen Verstößen unterschiedlichen Charakters beteiligt waren, was gegen das Vorhandensein einer tatsächlichen Einflussnahme von Schindler Holding auf die operationellen Tätigkeiten ihrer Tochtergesellschaften sprechen soll, die Haftungsvermutung nicht zu widerlegen. Es ergibt sich nämlich aus den Erwägungsgründen 627 bis 632 der angefochtenen Entscheidung, dass sich die Kommission, als sie Schindler Holding die Verantwortlichkeit für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften zurechnete, nicht auf einen etwaigen Parallelismus zwischen den in den vier betroffenen Ländern festgestellten Zuwiderhandlungen gestützt hat. Außerdem ist die Behauptung der Klägerinnen, die Zuwiderhandlungen hätten einen unterschiedlichen Charakter, deswegen unzutreffend, weil die Tochtergesellschaften von Schindler Holding in den vier betroffenen Ländern während Zeiträumen, die sich in einem weiten Maß überschneiden (vom 9. Mai 1996 bis 29. Januar 2004 in Belgien, vom 1. August 1995 bis 6. Dezember 2000 in Deutschland, vom 7. Dezember 1995 bis 9. März 2004 in Luxemburg und vom 1. Juni 1999 bis 5. März 2004 in den Niederlanden), an Zuwiderhandlungen beteiligt waren, die ein ähnliches Ziel verfolgten, wobei dieses „aus geheimen Absprachen zwischen Kartellmitgliedern zu dem Zweck [bestand], durch die Zuweisung von Projekten für den Verkauf und den Einbau neuer Aufzüge und/oder Fahrtreppen die Märkte aufzuteilen oder die Marktanteile einzufrieren sowie den gegenseitigen Wettbewerb bei der Wartung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen zu unterlassen (außer in Deutschland, wo das Wartungs- und Modernisierungsgeschäft nicht Gegenstand der Absprachen zwischen den Kartellteilnehmern war)“ (658. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

88      Viertens ändert die Tatsache, dass Schindler Holding womöglich alles in ihrer Macht Stehende unternommen hat, um insbesondere durch den Erlass eines Code of Conduct, mit dem Verstöße der Tochtergesellschaften gegen das Wettbewerbsrecht verhindert werden sollten, und durch den Erlass entsprechender Leitlinien zu verhindern, dass ihre Tochtergesellschaften gegen Art. 81 EG verstoßen, zum einen nichts am realen Vorliegen der für sie festgestellten Zuwiderhandlung (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 373) und ermöglicht zum anderen nicht den Nachweis, dass die genannten Tochtergesellschaften ihre Geschäftspolitik eigenständig bestimmten. Dass bei den Tochtergesellschaften von Schindler Holding der genannte Code of Conduct angewandt wurde, legt im Gegenteil eine tatsächliche Kontrolle der Geschäftspolitik der Tochtergesellschaften durch die Muttergesellschaft nahe, zumal die Klägerinnen selbst bekräftigt haben, dass die Beachtung des Code of Conduct durch regelmäßige Überprüfungen und andere Maßnahmen eines Angestellten von Schindler Holding kontrolliert wurde, der mit der Konformitätserzielung betraut war (Compliance Officer).

89      Was fünftens die konzerninternen Beziehungen, die Verwaltungsstruktur und die Leitlinien für die bei Schindler Holding zu erstattenden Berichte betrifft, hat die Kommission im 630. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass Schindler Holding und ihre Tochtergesellschaften ihr keine Informationen vorgelegt hätten, die ihre konzerninternen Beziehungen offengelegt hätten. Aus der Akte ergibt sich zwar, dass die Klägerinnen im Lauf des Verwaltungsverfahrens tatsächlich der Kommission bestimmte Informationen über die konzerninternen Beziehungen, über die Verwaltungsstruktur und über die Leitlinien über die zu erstattenden Berichte (reporting lines) geliefert haben.

90      Jedoch gestatten diese Informationen nicht den Schluss auf die Eigenständigkeit der Tochtergesellschaften von Schindler. Denn die vorgelegten Informationen, denen überdies keine Beweismittel beigefügt sind, bleiben lückenhaft, da sie im Wesentlichen die Verantwortlichkeiten und die Pflichten zur Berichterstattung (reporting obligations) einiger leitender Angestellter von Schindler Luxemburg und Schindler Belgien sowie die Verantwortlichkeiten eines Angestellten von Schindler Deutschland betreffen, ohne dass die konzerninternen Beziehungen zwischen Schindler Holding und ihren in den betreffenden Ländern tätigen Tochtergesellschaften oder auch die Einflussnahme von Schindler Holding auf die Letztgenannten weiter offengelegt würden.

91      Im Hinblick auf die vorstehend in Randnr. 72 dargelegte Haftungsvermutung und auf die Tatsache, dass diese Vermutung, wie sich aus den vorstehenden Randnrn. 84 bis 90 ergibt, von den Klägerinnen nicht widerlegt wurde, hat die Kommission zu Recht die von den Tochtergesellschaften von Schindler Holding begangenen Zuwiderhandlungen der Schindler Holding zugerechnet.

92      Der vorliegende Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

3.     Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung

 Zur Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 wegen Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen

93      Die Klägerinnen tragen vor, dass Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen einen fast unbegrenzten Ermessensspielraum einräume, was dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen widerspreche, der in Art. 7 Abs. 1 EMRK definiert werde und sich außerdem aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebe, die den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde lägen.

94      Art. 7 Abs. 1 EMRK lautet:

„Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.“

95      Nach der Rechtsprechung ist der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen ein Korrelat des Grundsatzes der Rechtssicherheit, bei dem es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts handelt und der insbesondere verlangt, dass jede Unionsregelung, insbesondere wenn sie die Verhängung von Sanktionen vorschreibt oder gestattet, klar und bestimmt ist, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit ihre Vorkehrungen treffen können (vgl. Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T‑279/02, Slg. 2006, II‑897, Randnr. 66, und vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T‑43/02, Slg. 2006, II‑3435, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96      Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegen, ist auch in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen und vor allem in Art. 7 EMRK verankert worden. Dieser Grundsatz verlangt, dass das Gesetz die Straftaten und die für sie angedrohten Strafen klar definiert. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Rechtsunterworfene anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen. Außerdem ist nach der Rechtsprechung des EGMR die Klarheit des Gesetzes nicht nur anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung zu beurteilen, sondern auch anhand der Präzisierungen durch eine ständige und veröffentlichte Rechtsprechung (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission und Rat, C‑266/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 38 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97      Dieser Grundsatz ist sowohl bei Normen mit strafrechtlichem Charakter als auch bei spezifischen verwaltungsrechtlichen Regelungen zu beachten, die die Verhängung von Sanktionen durch die Verwaltung vorschreiben oder gestatten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. November 1987, Maizena u. a., 137/85, Slg. 1987, 4587, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung). Er gilt nicht nur für Normen, die die Tatbestandsmerkmale einer Zuwiderhandlung festlegen, sondern auch für solche, die die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen Erstere regeln (vgl. Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 67, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Im Übrigen gehören die Grundrechte nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Unionsrichter zu sichern hat (Gutachten 2/94 des Gerichtshofs vom 28. März 1996, Slg. 1996, I‑1759, Randnr. 33, und Urteil des Gerichtshofs vom 29. Mai 1997, Kremzow, C‑299/95, Slg. 1997, I‑2629, Randnr. 14). Dabei lassen sich der Gerichtshof und das Gericht von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Hierbei kommt der EMRK besondere Bedeutung zu (Urteile des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C‑94/00, Slg. 2002, I‑9011, Randnr. 23, und Kremzow, Randnr. 14). Im Übrigen bestimmt Art. 6 Abs. 2 EU: „Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der [EMRK] gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des [Unions]rechts ergeben.“

99      Zudem verlangt Art. 7 Abs. 1 EMRK, worauf das Gericht bereits hingewiesen hat (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 71), nicht, dass die Vorschriften, aufgrund deren diese Sanktionen verhängt werden, so genau formuliert sind, dass die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen sie mit absoluter Gewissheit vorhersehbar sind. Nach der Rechtsprechung des EGMR verletzt nämlich die Tatsache, dass ein Gesetz ein Ermessen verleiht, als solche nicht das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, sofern der Umfang und die Modalitäten der Ausübung eines solchen Ermessens im Hinblick auf das in Rede stehende legitime Ziel hinreichend deutlich festgelegt sind, um dem Einzelnen angemessenen Schutz vor Willkür zu gewähren (vgl. Urteil des EGMR vom 25. Februar 1992, Margareta und Roger Andersson/Schweden, Serie A, Nr. 226, § 75). Dabei berücksichtigt der EGMR neben dem Wortlaut des Gesetzes die Frage, ob die verwendeten unbestimmten Begriffe durch eine ständige und veröffentlichte Rechtsprechung präzisiert wurden (vgl. Urteil des EGMR vom 27. September 1995, G./Frankreich, Serie A, Nr. 325‑B, § 25).

100    Die Berücksichtigung der gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten führt nicht dazu, dem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, den der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit darstellt, eine andere Auslegung zu geben, als sie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 73). Das Vorbringen der Klägerinnen, wonach es auf nationaler Ebene keine vergleichbare Befugnis für eine Behörde gebe, die zu einer „fast unbegrenzten“ Verhängung von Geldbußen ermächtige, ist somit zurückzuweisen.

101    Im vorliegenden Fall ist zur Rechtmäßigkeit von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen als Erstes festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen der Kommission keinen übermäßigen oder willkürlichen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Geldbußen wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsvorschriften eingeräumt hat (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 74).

102    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission zwar ein weites Ermessen belässt, dessen Ausübung jedoch durch die Einführung objektiver Kriterien beschränkt, an die sich die Kommission halten muss. Dabei ist zum einen zu beachten, dass die mögliche Geldbuße eine bezifferbare und absolute Obergrenze hat, die bei jedem Unternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung in einer Weise berechnet wird, bei der der Höchstbetrag der möglichen Geldbuße eines konkreten Unternehmens im Voraus bestimmbar ist. Zum anderen verlangt diese Bestimmung von der Kommission, die Geldbußen in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Schwere und auch der Dauer der Zuwiderhandlung festzusetzen (Urteile Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 50, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 75).

103    Die Klägerinnen können nicht geltend machen, dass das Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 95 angeführt, Randnrn. 66 bis 88) oder das Urteil Jungbunzlauer/Kommission (oben in Randnr. 95 angeführt, Randnrn. 69 bis 92), in dem der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen ebenso wie im Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 95 angeführt) ausgelegt worden ist, auf einer „unrichtigen Rechtsauffassung“ beruhe. Denn in seinem Urteil Evonik Degussa/Kommission (oben in Randnr. 96 angeführt, Randnrn. 36 bis 63) hat der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren die vom Gericht im Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 95 angeführt) vorgenommene Auslegung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen bestätigt.

104    Zwar beziehen sich die in der vorstehenden Randnummer erwähnten Urteile auf Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17, während die mit der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbußen auf Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 beruhen. Da jedoch die Kriterien und die Obergrenze für die Verhängung der Geldbußen in diesen beiden Bestimmungen identisch sind, lässt sich die in der vorstehenden Randnummer angeführte Rechtsprechung auf Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 übertragen.

105    Zweitens hat die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf die nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verhängten Geldbußen die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wie sie von der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts entwickelt wurden (Urteile Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 51, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 77).

106    Drittens wird die Ermessensausübung durch die Kommission, um die Vorhersehbarkeit und die Transparenz ihres Vorgehens zu gewährleisten, auch durch die Verhaltensnormen eingeschränkt, die sich die Kommission selbst in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und den Leitlinien von 1998 auferlegt hat. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Mitteilung und die genannten Leitlinien zum einen Verhaltensnormen aufstellen, von denen die Kommission nicht abweichen kann, ohne dass dies wegen Verstoßes gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes geahndet würde, und zum anderen Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen schaffen, indem sie das Verfahren regeln, das sich die Kommission zur Festsetzung der Höhe der nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verhängten Geldbußen auferlegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 52 und 53, und vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C‑510/06 P, Slg. 2009, I‑1843, Randnr. 60; Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 78 und 82). Außerdem hat entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen der Erlass der Leitlinien von 1998 und sodann, im Jahr 2006, der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. C 210, S. 2), da er sich in den durch Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und den durch Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgegebenen rechtlichen Rahmen einfügte, nur einen Beitrag zur Klarstellung der Grenzen für die Ausübung des der Kommission durch diese Bestimmung bereits eingeräumten Ermessens geliefert, und es kann daraus nicht gefolgert werden, dass die Grenzen der Zuständigkeit der Kommission auf dem fraglichen Gebiet vom Unionsgesetzgeber ursprünglich unzureichend bestimmt worden wären (vgl. in diesem Sinne Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 44).

107    Viertens ist hinzuzufügen, dass der Gerichtshof und das Gericht gemäß Art. 229 EG und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 mit einer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über Klagen gegen die Entscheidungen befinden, mit denen die Kommission eine Geldbuße festsetzt, und somit sowohl diese Entscheidungen für nichtig erklären als auch die verhängte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen können. Die bekannte und zugängliche Verwaltungspraxis der Kommission unterliegt mithin der umfassenden Kontrolle durch den Unionsrichter. Diese Kontrolle hat es durch eine ständige und veröffentlichte Rechtsprechung ermöglicht, die etwaigen unbestimmten Begriffe in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und später in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zu präzisieren (vgl. in diesem Sinne Urteile Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 54, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 79).

108    Anhand der vorstehend angeführten unterschiedlichen Elemente kann somit ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer – falls erforderlich mit Hilfe eines Rechtsberaters – in hinreichend genauer Weise die Berechnungsmethode und die Größenordnung der Geldbußen vorhersehen, die ihm bei einem bestimmten Verhalten drohen. Die Tatsache, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer das Niveau der Geldbußen, die die Kommission in jedem Einzelfall verhängen wird, nicht im Voraus genau zu erkennen vermag, kann keine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen darstellen (Urteile Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 55, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 83).

109    Die Klägerinnen können somit nicht mit Erfolg vortragen, dass der Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 das Maß an Vorhersehbarkeit, das die grundlegenden Prinzipien des Strafrechts und des Rechtsstaats erfordern, nicht gewährleiste. Denn die genannte Bestimmung ermöglicht es, mit hinreichender Präzision die Berechnungsmethode und die Höhe der verhängten Geldbußen vorherzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 58).

110    Als Zweites hat sich entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen die Entscheidungspraxis der Kommission auf dem Gebiet der Geldbußen nicht unvorhersehbar und sprunghaft entwickelt.

111    Erstens erfolgte in den Zeiträumen, für die die vier Zuwiderhandlungen in der angefochtenen Entscheidung festgestellt wurden, lediglich eine Umstellung der Bestimmungsmethode für die Geldbußen durch die Veröffentlichung der Leitlinien von 1998, die der Gerichtshof für hinreichend vorhersehbar erachtet hat (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 231).

112    Zweitens kann, was die Erhöhung des Niveaus der Geldbußen infolge des Erlasses der Leitlinien von 1998 angeht, nach ständiger Rechtsprechung die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit anpassen, wenn die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union dies verlangt (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 109, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T‑23/99, Slg. 2002, II‑1705, Randnr. 237), so dass eine solche Änderung einer Verwaltungspraxis als durch das Ziel, Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union generell zu verhindern, objektiv gerechtfertigt angesehen werden kann. Die von den Klägerinnen behauptete und gerügte Anhebung des Niveaus der Geldbußen in jüngster Zeit kann daher als solche nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen angesehen werden, da sie nicht über den in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte festgelegten gesetzlichen Rahmen hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 81, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 43).

113    Als Drittes ist das Argument unbegründet, dass der Rat mit dem Erlass von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 seine Pflicht, die Grenzen der der Kommission übertragenen Befugnisse deutlich anzugeben, verletzt und de facto eine nach dem EG‑Vertrag ihm zustehende Befugnis unter Verstoß gegen Art. 83 EG auf die Kommission übertragen habe.

114    Zum einen belassen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zwar, wie bereits ausgeführt, der Kommission ein weites Ermessen, doch beschränken sie dessen Ausübung durch die Einführung objektiver Kriterien, an die sich die Kommission halten muss. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 17 und die Verordnung Nr. 1/2003 auf der Grundlage von Art. 83 Abs. 1 EG erlassen wurden, in dem es heißt: „Die zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zur Verwirklichung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Grundsätze werden vom Rat … auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschlossen.“ Diese Verordnungen oder Richtlinien bezwecken nach Art. 83 Abs. 2 Buchst. a und d EG insbesondere, „die Beachtung der in Artikel 81 Absatz 1 [EG] und Artikel 82 [EG] genannten Verbote durch die Einführung von Geldbußen und Zwangsgeldern zu gewährleisten“ und „die Aufgaben der Kommission und des Gerichtshofs bei der Anwendung der in diesem Absatz vorgesehenen Vorschriften gegeneinander abzugrenzen“. Im Übrigen hat die Kommission nach Art. 211 erster Gedankenstrich EG „für die Anwendung dieses Vertrags sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrags getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen“, wobei sie nach dem dritten Gedankenstrich dieses Artikels „in eigener Zuständigkeit Entscheidungen … treffen“ kann (Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 86, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 48).

115    Folglich kann keine Rede davon sein, dass die Befugnis, bei Verstößen gegen die Art. 81 EG und 82 EG Geldbußen zu verhängen, ursprünglich dem Rat zugestanden hätte, der sie auf die Kommission übertragen oder diese im Sinne von Art. 202 dritter Gedankenstrich EG mit der Durchführung betraut hätte. Nach den vorgenannten Bestimmungen des Vertrags gehört diese Befugnis nämlich zur ureigenen Rolle der Kommission, über die Anwendung des Unionsrechts zu wachen, wobei diese Rolle in Bezug auf die Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG durch die Verordnungen Nr. 17 und Nr. 1/2003 präzisiert, umrahmt und formalisiert wurde. Die der Kommission durch diese Verordnung eingeräumte Befugnis zur Verhängung von Geldbußen ergibt sich somit aus den Bestimmungen des EG-Vertrags selbst und soll die effektive Anwendung der in den genannten Artikeln vorgesehenen Verbote ermöglichen (Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 87, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 49).

116    Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 wegen Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen zurückzuweisen ist.

 Zur Einrede der Rechtswidrigkeit der Leitlinien von 1998 wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot

117    Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass ein Rechtsakt der Union nicht vor seiner Veröffentlichung zu gelten beginne und dass Art. 49 Abs. 1 Satz 2 der Charta bestimme, dass keine schwerere Strafe verhängt werden dürfe als die Strafe, die zur Zeit der Begehung der Tat angedroht gewesen sei. Vorliegend verstießen die Leitlinien von 1998 gegen das Rückwirkungsverbot, weil sie die Grenzen der Vorhersehbarkeit überschritten. Hierbei betonen die Klägerinnen, dass die Verschärfung der Entscheidungspraxis auf dem Gebiet der Geldbußen auf die Kommission und nicht auf den Gesetzgeber zurückgehe.

118    Nach der Rechtsprechung stellt der in Art. 7 EMRK verankerte Grundsatz des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der bei der Verhängung von Geldbußen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht zu beachten ist; nach diesem Grundsatz müssen die ausgesprochenen Sanktionen denen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung festgelegt waren (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 202; Urteile des Gerichts LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 112 angeführt, Randnrn. 218 bis 221, und vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T‑224/00, Slg. 2003, II‑2597, Randnrn. 39 bis 41).

119    Außerdem ist entschieden worden, dass der Erlass von Leitlinien, die geeignet sind, die allgemeine Wettbewerbspolitik der Kommission auf dem Gebiet von Geldbußen zu ändern, grundsätzlich in den Geltungsbereich des Rückwirkungsverbots fallen kann (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 222).

120    Zum einen können nämlich die Leitlinien von 1998 Rechtswirkungen entfalten. Diese Rechtswirkungen ergeben sich nicht daraus, dass die Leitlinien selbst Normcharakter hätten, sondern daraus, dass sie von der Kommission erlassen und veröffentlicht worden sind. Der Erlass und die Veröffentlichung der Leitlinien bewirken eine Selbstbeschränkung der Kommission in der Ausübung ihres Ermessens; sie kann von den Leitlinien nicht mehr abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls als Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit geahndet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnrn. 209 bis 212).

121    Zum anderen steht Art. 7 Abs. 1 EMRK nach der zu ihm ergangenen Rechtsprechung des EGMR einer rückwirkenden Anwendung einer neuen Auslegung einer eine Zuwiderhandlung begründenden Norm zulasten des Angeklagten entgegen (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteile vom 22. November 1995, S. W./Vereinigtes Königreich, Serie A, Nr. 335-B, §§ 34 bis 36, vom 22. November 1995, C. R./Vereinigtes Königreich, Serie A, Nr. 335-C, §§ 32 bis 34, vom 15. November 1996, Cantoni/Frankreich, Recueil des arrêts et décisions, 1996‑V, §§ 29 bis 32, und vom 22. Juni 2000, Coëme u. a./Belgien, Recueil des arrêts et décisions, 2000‑VII, § 145). Nach dieser Rechtsprechung ist dies u. a. dann der Fall, wenn es sich um eine richterliche Auslegung handelt, deren Ergebnis zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung insbesondere unter Berücksichtigung der Auslegung, die zu dieser Zeit in der Rechtsprechung zu der fraglichen Rechtsvorschrift vertreten wurde, nicht hinreichend vorhersehbar war. Allerdings ist klarzustellen, dass nach derselben Rechtsprechung die Reichweite des Begriffs der Vorhersehbarkeit in weitem Umfang vom Inhalt der fraglichen Vorschrift, dem von ihr erfassten Bereich sowie der Anzahl und der Eigenschaft ihres Adressatenkreises abhängt. So ist es mit der Vorhersehbarkeit eines Gesetzes nicht unvereinbar, dass sich die betroffene Person, um unter den obwaltenden Umständen angemessen abschätzen zu können, welche Folgen sich aus einer bestimmten Handlung ergeben können, dazu veranlasst sieht, fachkundigen Rat einzuholen. Besonders gilt dies nach dem Urteil Cantoni/Frankreich (§ 35) für solche Berufstätige, die es gewohnt sind, bei der Ausübung ihres Berufs besondere Vorsicht an den Tag zu legen. Man kann daher von ihnen erwarten, dass sie bei der Abschätzung der Risiken, die der Beruf mit sich bringt, besondere Sorgfalt walten lassen.

122    Nach alledem ist für die Prüfung, ob das Rückwirkungsverbot beachtet wurde, zu untersuchen, ob die fragliche Änderung, die im Erlass der Leitlinien von 1998 liegt, zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung hinreichend vorhersehbar war (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 224).

123    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass sich die angebliche Anhebung des Geldbußenniveaus aufgrund der Leitlinien von 1998 in dem von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegten gesetzlichen Rahmen bewegt, da die Leitlinien unter Nr. 5 Buchst. a ausdrücklich vorsehen, dass die verhängten Geldbußen in keinem Fall die in den genannten Bestimmungen vorgesehene Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes übersteigen dürfen.

124    Sodann ist festzustellen, dass die hauptsächliche Neuerung der Leitlinien von 1998 darin besteht, dass als Ausgangspunkt der Berechnung ein Grundbetrag herangezogen wird, der innerhalb von hierfür in den Leitlinien vorgesehenen Spannen festgelegt wird, wobei diese Spannen verschiedenen Schweregraden der Zuwiderhandlungen entsprechen, als solche aber keinen Bezug zum relevanten Umsatz aufweisen. Diese Methode beruht somit im Wesentlichen auf einer – wenn auch relativen und flexiblen – Tarifierung der Geldbußen (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 225, und Archer Daniels Midland/Kommission, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 61).

125    Schließlich ist zu beachten, dass der Umstand, dass die Kommission in der Vergangenheit Geldbußen eines bestimmten Niveaus auf bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen angewandt hat, ihr nicht die Möglichkeit zu nehmen vermag, dieses Niveau im Rahmen der in den Verordnungen Nrn. 17 und 1/2003 gesetzten Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der Wettbewerbspolitik der Union sicherzustellen, sondern dass im Gegenteil die wirksame Anwendung der Wettbewerbsbestimmungen der Union von der Kommission verlangt, das Geldbußenniveau nach den Erfordernissen dieser Politik jederzeit anpassen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 109, vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission, C‑196/99 P, Slg. 2003, I‑11005, Randnr. 81, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 227; Urteile des Gerichts vom 10. März 1992, Solvay/Kommission, T‑12/89, Slg. 1992, II‑907, Randnr. 309, und vom 14. Mai 1998, Europa Carton/Kommission, T‑304/94, Slg. 1998, II‑869, Randnr. 89).

126    Daraus folgt, dass die von einem Verwaltungsverfahren, das zur Verhängung einer Geldbuße führen kann, betroffenen Unternehmen nicht darauf vertrauen können, dass die Kommission nicht die Höhe der früher angewandten Geldbußen überschreitet oder sie nach einer bestimmten Methode berechnet (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 228).

127    Folglich müssen diese Unternehmen die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die Kommission jederzeit das Geldbußenniveau gegenüber dem in der Vergangenheit praktizierten anzuheben beschließt. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Kommission bei der Verhängung von Geldbußen in Einzelfallentscheidungen eine Erhöhung des Geldbußenniveaus vornimmt, sondern auch dann, wenn diese Anhebung dadurch erfolgt, dass auf konkrete Fälle Verhaltensnormen mit allgemeiner Geltung, wie etwa die Leitlinien von 1998, angewandt werden (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnrn. 229 und 230, und Archer Daniels Midland/Kommission, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 59).

128    Folglich sind die Klägerinnen zu Unrecht der Ansicht, dass die Leitlinien von 1998 gegen das Rückwirkungsverbot verstießen, weil sie zur Verhängung höherer Geldbußen als derjenigen geführt hätten, die in der Vergangenheit angewandt worden seien, oder dass im vorliegenden Fall die Grenzen der Vorhersehbarkeit überschritten worden seien. Die Leitlinien und insbesondere die in ihnen enthaltene neue Berechnungsmethode der Geldbußen waren nämlich, falls sich diese Methode auf die Höhe der verhängten Geldbußen verschärfend ausgewirkt haben sollte, für Unternehmen wie die Klägerinnen zur Zeit der Begehung der fraglichen Zuwiderhandlungen hinreichend vorhersehbar (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 231). Aus denselben Gründen musste die Kommission in den Leitlinien von 1998 nicht näher darlegen, dass die Anhebung des Geldbußenniveaus erforderlich war, um die Durchführung der Gemeinschaftswettbewerbspolitik sicherzustellen.

129    Zu dem Vorbringen, dass die Verschärfung der Entscheidungspraxis auf dem Gebiet der Geldbußen auf die Kommission und nicht auf den Gesetzgeber zurückgehe, ist zu sagen, dass es sich mit dem im Rahmen des Rechtswidrigkeitseinwands wegen fehlender Zuständigkeit der Kommission geltend gemachten Vortrag überschneidet und im Folgenden in den Randnrn. 131 bis 137 geprüft wird.

130    Nach alledem ist mithin auch die vorliegende Einrede der Rechtswidrigkeit zurückzuweisen.

 Zur Einrede der Rechtswidrigkeit der Leitlinien von 1998 wegen fehlender Zuständigkeit der Kommission und, hilfsweise, mangelnder Transparenz und Vorhersehbarkeit der Leitlinien

131    Die Klägerinnen betonen, das weite Ermessen, das der Kommission durch Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 eingeräumt werde, bedürfe einer abstrakten und generellen Konkretisierung, also eines materiellen Rechtssatzes. Im Gegensatz zum Rat sei die Kommission zum Erlass eines derartigen Rechtssatzes aber nicht befugt. Selbst wenn die Konkretisierung des Bußgeldrahmens durch die Kommission rechtmäßig wäre, wären außerdem die Leitlinien von 1998 jedenfalls deshalb unwirksam, weil sie nicht das Mindestmaß an Transparenz und Vorhersehbarkeit gewährleisten könnten, das bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße erforderlich sei.

132    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen nicht klargestellt haben, gegen welche Vorschrift die Kommission mit dem Erlass der Leitlinien von 1998 verstoßen haben soll. Auf eine dahin gehende Frage in der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen angegeben, dass es nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen Sache des Rates gewesen wäre, für die Geldbußenberechnung abstrakte Regeln zu erlassen.

133    Der Erlass der Leitlinien von 1998 durch die Kommission hat, da er sich in den durch Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und später durch Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgegebenen rechtlichen Rahmen einfügte, nur einen Beitrag zur Klarstellung der Grenzen für die Ausübung des der Kommission durch diese Bestimmungen bereits eingeräumten Ermessens geleistet (vgl. in diesem Sinne Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 44). Demnach ist das auf eine Unzuständigkeit der Kommission zum Erlass der Leitlinien abstellende Vorbringen zurückzuweisen.

134    Als Zweites ist auch die Rüge mangelnder Transparenz und Vorhersehbarkeit der Leitlinien von 1998 zurückzuweisen.

135    Zum einen nämlich hat die Kommission die genannten Leitlinien aus Gründen der Transparenz und zur Verbesserung der Rechtssicherheit veröffentlicht und in ihnen die Berechnungsmethode dargelegt, deren Befolgung sie sich für jeden Einzelfall auferlegt hat. Hierzu hat der Gerichtshof im Übrigen befunden, dass sich die Kommission durch den Erlass derartiger Verhaltensnormen und dadurch, dass sie durch deren Veröffentlichung kundtut, dass sie sie von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, in der Ausübung ihres Ermessens selbst beschränkt und von diesen Regeln nicht mehr abweichen kann, ohne dass dies gegebenenfalls als Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes geahndet wird. Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass die Leitlinien allgemein und abstrakt die Methode festlegen, die sich die Kommission für die Festsetzung der Höhe der Geldbußen auferlegt hat, und somit für die Unternehmen die Rechtssicherheit gewährleisten (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnrn. 211 und 213; vgl. außerdem Urteil Archer Daniels Midland/Kommission, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 60).

136    Zum anderen kann ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer – falls erforderlich mit Hilfe eines Rechtsberaters – hinreichend genau die Berechnungsmethode und die Größenordnung der Geldbußen vorhersehen, die ihm bei einem bestimmten Verhalten drohen (Urteil Evonik Degussa/Kommission und Rat, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 55). Zwar kann ein Wirtschaftsteilnehmer die Höhe der Geldbuße, die die Kommission in jedem Einzelfall verhängen wird, anhand der Leitlinien von 1998 nicht im Voraus genau erkennen. Aufgrund der Schwere der von der Kommission zu ahndenden Zuwiderhandlungen rechtfertigen es aber die Ziele der Repression und der Abschreckung, dass die Unternehmen daran gehindert sind, den Nutzen einzuschätzen, den sie aus ihrer Beteiligung an einer Zuwiderhandlung zögen, indem sie im Voraus die Höhe der Geldbuße berücksichtigten, die ihnen aufgrund dieses rechtswidrigen Verhaltens auferlegt würde (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 83).

137    Nach alledem ist der gegen die Leitlinien von 1998 wegen fehlender Zuständigkeit der Kommission und, hilfsweise, ihrer mangelnden Klarheit und Vorhersehbarkeit gerichtete Einwand unbegründet.

 Zur Einrede der Rechtswidrigkeit der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

138    Die Klägerinnen tragen vor, dass die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 angesichts dessen, dass der Großteil der in der angefochtenen Entscheidung thematisierten Sachverhalte vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gelegen habe, gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Die Kommission hätte ihre Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4) (im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996) anwenden müssen, wodurch die Klägerinnen in den Genuss einer Geldbußenermäßigung von 10 % bis 50 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gegenüber der symbolischen Ermäßigung von 1 % Prozent gelangt wären, die ihnen in der angefochtenen Entscheidung gewährt worden sei (Erwägungsgründe 777, 806, 835 und 854 der angefochtenen Entscheidung). Durch die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 habe die Kommission auch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen.

139    In Abschnitt D bestimmte die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996, dass für ein Unternehmen „die Höhe der Geldbuße, die ohne seine Mitarbeit festgesetzt worden wäre, um 10 bis 50 % niedriger festgesetzt [werden kann] …, wenn [es] … der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilt, dass es den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht bestreitet“. Die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 sieht demgegenüber hierfür keine Geldbußenermäßigung mehr vor.

140    Zur angeblichen Rückwirkung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ist festzustellen, dass deren Randnr. 28 bestimmt: „Ab dem 14. Februar 2002 ersetzt die vorliegende Mitteilung die Mitteilung [über Zusammenarbeit] von 1996 in allen Fällen, in denen sich noch kein Unternehmen mit der Kommission in Verbindung gesetzt hat, um die Vorteile der Mitteilung von 1996 in Anspruch zu nehmen.“ In Anbetracht dessen, dass die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 am 19. Februar 2002 veröffentlicht worden ist, sieht die genannte Mitteilung somit zwar eine rückwirkende Anwendung ihrer Bestimmungen vor, die jedoch auf den Zeitraum vom 14. Februar 2002 bis 18. Februar 2002 einschließlich beschränkt ist. Da niemand der an dem Kartell Beteiligten einen Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 vor dem 2. Februar 2004 gestellt hat (Erwägungsgründe 94, 105, 115 und 127 der angefochtenen Entscheidung), konnte eine etwaige Rechtswidrigkeit, die sich aus der genannten Rückwirkung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ergibt, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht berühren.

141    Die Klägerinnen bestreiten jedoch im vorliegenden Fall die unmittelbare Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 im Hinblick auf die Berechnung der Geldbußen für Sachverhalte, die zum Teil vor 2002 lagen.

142    Erstens ist, wie aus der Akte hervorgeht, festzustellen, dass die Klägerinnen mindestens sechsmal während des Verwaltungsverfahrens ausdrücklich die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 beantragt haben.

143    Zweitens ergibt sich jedenfalls aus der Rechtsprechung, dass es dem Rückwirkungsverbot nicht zuwiderläuft, wenn Leitlinien angewandt werden, die sich möglicherweise verschärfend auf die Höhe von Geldbußen für vor ihrem Erlass begangene Zuwiderhandlungen auswirken, sofern die damit umgesetzte Politik zum Zeitpunkt der Begehung der betreffenden Zuwiderhandlungen hinreichend vorhersehbar war (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnrn. 202 bis 232; Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T‑101/05 und T‑111/05, Slg. 2007, II‑4949, Randnr. 233; vgl. außerdem Urteil Archer Daniels Midland/Kommission, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 66). Die Klägerinnen behaupten aber nicht, dass die mit dem Erlass der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 eingetretene Änderung nicht vorhersehbar gewesen wäre.

144    Zur Beeinträchtigung des Schutzes des berechtigten Vertrauens der Klägerinnen, die sich aus der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 auf Zuwiderhandlungen ergeben soll, die teilweise vor deren Inkrafttreten begangen worden sind, genügt die Feststellung, dass die Wirtschaftsteilnehmer nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Lage vertrauen können, die von den Organen im Rahmen ihres Ermessens geändert werden kann (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C‑280/93, Slg. 1994, I‑4973, Randnr. 80, und vom 30. Juni 2005, Alessandrini u. a./Kommission, C‑295/03 P, Slg. 2005, I‑5673, Randnr. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem hätten die Klägerinnen die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 jedenfalls jederzeit dadurch zur Anwendung bringen können, dass sie der Kommission einen Antrag nach dieser Mitteilung unterbreiteten, bevor die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in Kraft trat. Folglich ist diese Rüge zurückzuweisen.

145    Die Einrede der Rechtswidrigkeit der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot und die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes sind demnach zurückzuweisen.

 Zur Einrede der Rechtswidrigkeit der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 wegen Verstoßes gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze nemo tenetur und in dubio pro reo sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und wegen missbräuchlicher Ermessensausübung

146    Die Klägerinnen machen geltend, dass die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 rechtswidrig sei, weil sie gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze verstoße und das Ermessen, das der Kommission eingeräumt worden sei, überschreite. So verstoße die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gegen den Grundsatz nemo tenetur, den Grundsatz in dubio pro reo und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. In ihrem Erlass liege eine missbräuchliche Ermessensausübung der Kommission, und die Mitteilung sei daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, so dass die im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 vorgelegten Beweise nicht verwendet werden dürften, weil der Rückgriff auf rechtswidrig erlangte Beweise untersagt sei.

147    Die verschiedenen im Rahmen des vorliegenden Einwands vorgetragenen Rügen sind getrennt zu prüfen.

 Zur ersten Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz nemo tenetur

148    Die Klägerinnen führen aus, dass nach dem Grundsatz nemo tenetur niemand gezwungen werden dürfe, sich selbst anzuklagen oder gegen sich selbst auszusagen. Die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verstoße gegen diesen Grundsatz, weil sie in der Praxis die Unternehmen dazu zwinge, mit der Kommission zusammenzuarbeiten und sich ihr gegenüber geständig zu zeigen. Denn zum einen könne lediglich das erste Unternehmen, das Beweismittel vorlege, die die Voraussetzungen von Randnr. 8 Buchst. a oder b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erfüllten, die Nichtverhängung einer Geldbuße beanspruchen, so dass alle Unternehmen, die sich am „Wettrennen um Platz 1“ beteiligten, der Kommission gegenüber ein vollständiges (und bisweilen übertriebenes) Geständnis ablegten, ohne den Nutzen einer Kooperation in Form der zu erwartenden Ermäßigung der Geldbuße mit den Nachteilen einer solchen Kooperation abwägen zu können. Zum anderen begebe sich ein Unternehmen durch die Kooperation im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 der Möglichkeit, selbst falschen, von anderen Unternehmen vorgetragenen Sachverhaltsvortrag zu bestreiten, da die Kommission jedes Bestreiten von Tatsachen als mangelnde Zusammenarbeit im Sinne von Randnr. 11 und Randnr. 23 dieser Mitteilung werte, was die Gewährung einer Ermäßigung der Geldbuße nach der Mitteilung ernsthaft gefährde.

149    Aus der Rechtsprechung ergibt sich zum einen, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, deren integraler Bestandteil die Grundrechte sind und in deren Licht alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen sind, die Unternehmen von der Kommission nicht gezwungen werden dürfen, ihre Beteiligung an einer Zuwiderhandlung zuzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 18. Oktober 1989, Orkem/Kommission, 374/87, Slg. 1989, 3283, Randnr. 35, und vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnr. 273).

150    Auch wenn die Kommission ein Unternehmen nicht zwingen kann, seine Beteiligung an einer Zuwiderhandlung einzugestehen, ist sie zum anderen aber deswegen nicht daran gehindert, bei der Bemessung der Geldbuße den Beitrag zu berücksichtigen, den das Unternehmen freiwillig zum Nachweis der Zuwiderhandlung geleistet hat (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Juli 2005, Acerinox/Kommission, C‑57/02 P, Slg. 2005, I‑6689, Randnr. 87, und ThyssenKrupp/Kommission, C‑65/02 P und C‑73/02 P, Slg. 2005, I‑6773, Randnr. 50).

151    Dass die in den vorstehenden Randnrn. 149 und 150 angeführte Rechtsprechung „überholt“ sei, können die Klägerinnen nicht geltend machen. Der Gerichtshof hat sie vielmehr ausdrücklich nach Kenntnisnahme der zwischenzeitlichen Entwicklungen in der Rechtsprechung des EGMR, insbesondere der Urteile vom 25. Februar 1993, Funke/Frankreich (Serie A, Nr. 256 A), und vom 17. Dezember 1996, Saunders/Vereinigtes Königreich (Recueil des arrêts et décisions, 1996-VI), auf die sich die Klägerinnen berufen, bestätigt (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnrn. 273 bis 280).

152    Daher ist im Licht der Grundsätze, die in der in den vorstehenden Randnrn. 149 und 150 angeführten Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind, die Rechtmäßigkeit der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 im Hinblick auf den Grundsatz nemo tenetur zu prüfen.

153    Hierbei ist festzustellen, dass die Zusammenarbeit im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 seitens des betreffenden Unternehmens völlig freiwillig erfolgt. Denn es wird in keiner Weise dazu gezwungen, zu dem vermuteten Kartell Beweismittel vorzulegen. Das Ausmaß der Zusammenarbeit, die das Unternehmen im Lauf des Verwaltungsverfahrens anzubieten wünscht, ist somit ausschließlich Gegenstand seiner freien Entscheidung und wird keinesfalls von der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 vorgegeben (vgl. in diesem Sinne Urteil ThyssenKrupp/Kommission, oben in Randnr. 150 angeführt, Randnr. 52, und die Schlussanträge von Generalanwalt Léger in dieser Rechtssache, Slg. 2005, I‑6777, Nr. 140).

154    Das Vorbringen, dass sich ein Unternehmen, wenn es zusammenarbeite, der Möglichkeit begebe, selbst falschen, von anderen Unternehmen vorgebrachten Sachverhaltsvortrag zu bestreiten, beruht auf einem unzutreffenden Verständnis der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002.

155    Zum einen verlangen entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen weder Randnr. 11 dieser Mitteilung, der zufolge das fragliche Unternehmen „während des Verwaltungsverfahrens in vollem Umfang kontinuierlich und zügig … zusammenarbeiten“ muss, noch Randnr. 23 der Mitteilung, wonach die Kommission „berücksichtigen [kann], ob das Unternehmen seit der Vorlage des Beweismittels kontinuierlich mit ihr zusammengearbeitet hat“, von dem betreffenden Unternehmen, dass es davon absieht, einen falschen Sachverhaltsvortrag eines anderen Unternehmens zu bestreiten oder zu berichtigen. Außerdem stützt sich das Vorbringen der Klägerinnen auf die unzutreffende Prämisse, dass fehlerhafte, nicht durch Beweismittel bestätigte einseitige Erklärungen eines einzigen an einem Kartell beteiligten Unternehmens für die Bejahung einer Zuwiderhandlung ausreichten.

156    Zum anderen sieht die Mitteilung von 2002 anders als die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 keine Geldbußenermäßigung wegen Nichtbestreitens der Tatsachen vor. Die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 kann also nicht so verstanden werden, dass sie die Unternehmen, die von ihr profitieren möchten, dazu „zwingt“, den Sachverhaltsvortrag anderer Unternehmen nicht zu bestreiten.

157    Jedenfalls beruht der vermeintliche Zwang eines Unternehmens, Tatsachen, deren Urheber es nicht ist, nicht zu bestreiten, auf der rein theoretischen Hypothese eines Unternehmens, das sich einer Zuwiderhandlung, die es nicht begangen hat, in der Hoffnung bezichtigt, in den Genuss einer Ermäßigung derjenigen Geldbuße zu kommen, deren Verhängung es gleichwohl befürchtet. Auf eine derartige Annahme lässt sich kein Vorbringen stützen, das aus einem Verstoß gegen den Grundsatz nemo tenetur hergeleitet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission, C‑298/98 P, Slg. 2000, I‑10157, Randnr. 58).

158    Daraus folgt, dass die erste Rüge, die im Rahmen der Rechtswidrigkeitseinrede gegen die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erhoben wird, zurückzuweisen ist.

 Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo

159    Die Klägerinnen machen geltend, dass nach dem Grundsatz in dubio pro reo oder nach der Unschuldsvermutung die Kommission die Beweislast für das eine Zuwiderhandlung darstellende Verhalten und das Verschulden eines Unternehmens treffe. Die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verstoße gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, da sie faktisch dazu führe, dass die Unternehmen den Beweis für die eigene Zuwiderhandlung und das eigene Verschulden sowie für die Zuwiderhandlungen und das Verschulden der anderen Unternehmen erbrächten.

160    Es ist darauf hinzuweisen, dass der u. a. in Art. 6 Abs. 2 EMRK niedergelegte Grundsatz der Unschuldsvermutung zu den Grundrechten gehört, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die im Übrigen durch Art. 6 Abs. 2 EU und durch Art. 48 der Charta bekräftigt worden ist, in der Rechtsordnung der Union anerkannt sind. Angesichts der Art der fraglichen Zuwiderhandlungen sowie der Art und Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung auch in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, in denen Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt werden können (vgl. Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

161    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen verkennt die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 den Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht.

162    Erstens erfolgt, wie vorstehend in Randnr. 153 angeführt, die Zusammenarbeit im Sinne dieser Mitteilung seitens des betreffenden Unternehmens völlig freiwillig. Sie bedeutet für ein Unternehmen keine Verpflichtung, Beweismittel für die Zuwiderhandlung, an der es beteiligt gewesen sein soll, vorzulegen.

163    Zweitens berührt die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 nicht die Verpflichtung der Kommission, die für die von ihr festgestellte Zuwiderhandlung beweispflichtig ist, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, rechtlich hinlänglich das Vorliegen von Tatsachen zu belegen, die den Tatbestand der Zuwiderhandlung erfüllen. Jedoch kann sich die Kommission, um eine Zuwiderhandlung zu bejahen, auf alle sachdienlichen Elemente stützen, über die sie verfügt. So kann sie sich ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht nur auf Unterlagen stützen, die sie anlässlich von Nachprüfungen nach den Verordnungen Nrn. 17 und 1/2003 erlangt oder die sie aufgrund von Auskunftsverlangen nach den genannten Verordnungen erhalten hat, sondern auch auf Beweismittel, die ihr ein Unternehmen freiwillig gemäß dieser Mitteilung unterbreitet hat.

164    Nach alledem ist auch der Rüge, die daraus hergeleitet wird, dass die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002, da sie gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoße, rechtswidrig sei, nicht stattzugeben.

 Zur dritten Rüge: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

165    Die Klägerinnen machen geltend, die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 sei weder erforderlich noch angemessen und verletze damit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sei nicht erforderlich, da die Verordnung Nr. 1/2003, insbesondere deren Art. 18 bis 21, der Kommission ausreichende Mittel zur Ermittlung von Kartellen zur Verfügung stelle. Sie sei auch nicht angemessen oder verhältnismäßig im engeren Sinne. Auch wenn nämlich die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 eine verbesserte Aufklärung von Kartellen ermögliche, wodurch das Gemeinschaftsinteresse gefördert werde, belohne sie doch die Unternehmen, die gegen Art. 81 EG verstoßen hätten, und schaffe für die redlichen Unternehmen Wettbewerbsnachteile, da sie die Verhängung von Geldbußen gegen die am Kartell beteiligten Unternehmen, die vom Kartell profitiert hätten, verhindere. Sie tangiere zudem das Gemeinschaftsinteresse an der Ahndung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

166    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Handlungen der Organe der Union nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C‑189/01, Slg. 2001, I‑5689, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

167    Zudem verfügt die Kommission im Rahmen der Verordnung Nr. 1/2003 bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße über einen Ermessensspielraum, um das Verhalten der Unternehmen auf die Einhaltung der Wettbewerbsregeln ausrichten zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da sich die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in die Politik der Kommission in Bezug auf die Geldbußenfestsetzung für gegen Art. 81 EG verstoßende horizontale Kartelle einfügt, ist dieser Ermessensspielraum bei der Prüfung der Rüge zu berücksichtigen, die aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hergeleitet wird.

168    Es ist festzustellen, dass die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 als ein geeignetes und unerlässliches Instrument erscheint, um das Bestehen geheimer horizontaler Kartelle zu beweisen und somit das Gebaren der Unternehmen in Richtung der Beachtung der Wettbewerbsregeln zu lenken.

169    Selbst wenn nämlich die in den Art. 18 bis 21 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Instrumente, nämlich Auskunftsverlangen und Nachprüfungen, unerlässliche Maßnahmen bei der Verfolgung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht sind, ist darauf hinzuweisen, dass geheime Kartelle ohne die Zusammenarbeit der betreffenden Unternehmen häufig schwer zu entdecken und aufzuklären sind. Selbst wenn für einen an einem Kartell Beteiligten immer die Gefahr besteht, dass dieses Kartell eines Tages, insbesondere aufgrund einer bei der Kommission oder einer nationalen Behörde eingereichten Beschwerde, aufgedeckt werden wird, kann ein solcher Beteiligter, der seine Beteiligung beenden möchte, durch die ihm drohende hohe Geldbuße davon abgeschreckt werden, die Kommission zu informieren. Die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zielt, indem sie den Erlass von Geldbußen oder eine bedeutende Geldbußenermäßigung für Unternehmen vorsieht, die der Kommission Beweise für das Vorliegen eines horizontalen Kartells liefern, darauf ab, zu vermeiden, dass ein solcher Beteiligter von einer Information der Kommission über das Vorliegen eines Kartells absieht.

170    Das Vorbringen, dass die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 es erlaube, bestimmte Unternehmen zu belohnen, die an nach Art. 81 EG untersagten Kartellen beteiligt waren, ist zurückzuweisen. Denn wie die Kommission in Randnr. 4 der genannten Mitteilung betont, ist das „Interesse der Verbraucher und Bürger an der Aufdeckung und Ahndung von Kartellen … größer als das Interesse an der Verhängung von Geldbußen gegen Unternehmen, die es der Kommission ermöglichen, solche Verhaltensweisen aufzudecken und zu untersagen“.

171    Daher überschreitet die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 nicht offenkundig die Grenzen dessen, was zur Erreichung der mit ihr zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist.

172    Nach alledem ist die Rüge der Rechtswidrigkeit der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unbegründet.

 Zur vierten Rüge: Ermessensmissbrauch

173    Nach Ansicht der Klägerinnen hat die Kommission mit dem Erlass der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 das ihr in Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 eingeräumte Ermessen überschritten. Nach dieser Bestimmung müsse die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigen, was bei einem „vollständigen Erlass“ nicht der Fall sein könne. Abschnitt A der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 sei daher rechtswidrig, was die Rechtswidrigkeit der gesamten Mitteilung nach sich ziehe.

174    Nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 „kann [die Kommission] gegen Unternehmen … durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig … gegen Artikel 81 oder Artikel 82 [EG] verstoßen“. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich folglich, dass die Kommission die Befugnis, aber nicht die Verpflichtung hat, gegenüber einem Unternehmen, das ein Verstoß gegen Art. 81 EG begangen hat, eine Geldbuße zu verhängen.

175    Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 enthält außerdem keine abschließende Aufzählung der Kriterien, die die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße heranziehen kann. Das Verhalten des Unternehmens im Verwaltungsverfahren kann somit zu den Gesichtspunkten gehören, die bei dieser Festsetzung zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Finnboard/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

176    Somit hat die Kommission nicht gegen die Befugnisse, die sie aus der Verordnung Nr. 1/2003 herleitet, verstoßen, als sie sich mit der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 Verhaltensnormen für die Ausübung ihres Ermessens bei der Festsetzung von Geldbußen gab, um insbesondere das Verhalten der Unternehmen im Lauf des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen und damit die Gleichbehandlung der betroffenen Unternehmen besser zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Finnboard/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, Randnr. 57).

177    Daraus folgt, dass auch diese letzte Rüge nicht begründet ist.

178    Nach alledem ist die gegen die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gerichtete Einrede der Rechtswidrigkeit insgesamt zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund des völkerrechtswidrigen enteignenden Charakters der angefochtenen Entscheidung

 Zur Zulässigkeit

179    Die Kommission macht geltend, dass der Klagegrund des völkerrechtswidrigen enteignenden Charakters der angefochtenen Entscheidung den Anforderungen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts nicht entspreche und folglich unzulässig sei. In tatsächlicher Hinsicht fehle in der Klageschrift jeglicher Vortrag dazu, inwiefern sich die jeweils verhängten Geldbußen tatsächlich dramatisch auf die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Tochtergesellschaften von Schindler Holding auswirkten. In rechtlicher Hinsicht bezeichneten die Klägerinnen weder die anwendbaren Verträge noch die angeblich verletzten Normen.

180    Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß deren Art. 53 Abs. 1 für das Verfahren vor dem Gericht gilt, sowie nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung muss die Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass der beklagten Partei die Vorbereitung ihrer Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (Urteile des Gerichts vom 6. Mai 1997, Guérin automobiles/Kommission, T‑195/95, Slg. 1997, II‑679, Randnr. 20, vom 25. Mai 2004, Distilleria Palma/Kommission, T‑154/01, Slg. 2004, II‑1493, Randnr. 58, und vom 12. März 2008, European Service Network/Kommission, T‑332/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 229).

181    Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen in ihrer Klageschrift klar und genau angegeben, dass die Verhängung der Geldbußen durch die angefochtene Entscheidung gegenüber Schindler enteignend sei und gegen das Völkerrecht verstoße.

182    Die Kommission kann nicht beanstanden, dass die Klageschrift nicht die anzuwendenden Verträge namhaft mache. Denn die Klägerinnen haben in ihrer Klageschrift keine Verletzung eines bilateralen oder multilateralen Abkommens zum Investitionsschutz gerügt. Sie verweisen lediglich auf die Existenz derartiger Abkommen, um darzutun, dass es einen Rechtssatz des Völkergewohnheitsrechts gebe, der im vorliegenden Fall verletzt worden sei. So erläutern die Klägerinnen in ihrer Klageschrift, dass das Verbot entschädigungsloser Enteignung ausländischer Investoren, das im Völkergewohnheitsrecht verankert sei, selbst wenn zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz kein allgemeines Investitionsschutzabkommen bestehe, nicht ernsthaft in Frage gestellt werden könne. Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist somit in der Klageschrift der verletzte Rechtssatz, nämlich ein Rechtssatz des Völkergewohnheitsrechts, klar angegeben.

183    Die Klägerinnen führen weiter aus, dass sich der enteignende Charakter der verhängten Geldbußen auf die beträchtliche Wertminderung der Investitionen von Schindler in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden beziehe. Die Schwere des Eingriffs in die Vermögenswerte von Schindler Holding manifestiere sich bei einem Vergleich der Geldbußen mit dem Eigenkapital, dem Jahresumsatz und dem Jahresergebnis von Schindler Belgien, Schindler Luxemburg und Schindler Niederlande.

184    Nach alledem genügt der vorliegende Klagegrund den vorstehend in Randnr. 180 angeführten Bestimmungen. Folglich ist der vorliegende Klagegrund zulässig.

 Zur Begründetheit

185    Die Klägerinnen tragen vor, der Schutz ausländischer Investoren sei in zahlreichen bilateralen und multilateralen Abkommen verankert. Nach diesen Abkommen falle das grenzüberschreitende Halten von Anteilen an einem Unternehmen in einem anderen Staat unter den Investitionsbegriff und genieße einen Schutz, der zum einen Enteignungen nur unter ganz engen Voraussetzungen erlaube und es zum anderen gebiete, ausländische Investitionen in dem Staat, in dem die Investition getätigt werde, fair und gerecht zu behandeln. Ein solcher Schutz sei auch im Völkergewohnheitsrecht anerkannt.

186    Die gegen Schindler Holding, eine Gesellschaft schweizerischen Rechts, verhängten Geldbußen kämen in ihrer wirtschaftlichen Wirkung einer völkerrechtswidrigen Enteignung der Investitionen von Schindler Holding in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden gleich. Wenn die Verurteilung zu einer Geldbuße auch keine formelle Enteignung darstelle, liege hierin doch eine materielle Enteignung, soweit die Investitionen von Schindler Holding in Belgien, Luxemburg und in den Niederlanden eine beträchtliche Wertminderung erlitten hätten. Die Schwere des Eingriffs in die Vermögenswerte von Schindler Holding manifestiere sich besonders bei einem Vergleich der Geldbußen mit dem Eigenkapital, dem Jahresumsatz und dem Jahresergebnis von Schindler Belgien, Schindler Luxemburg und Schindler Niederlande.

187    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Befugnisse der Gemeinschaft unter Beachtung des Völkerrechts auszuüben sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, Slg. 2008, I‑6351, Randnr. 291 und die dort angeführte Rechtsprechung).

188    Das Eigentumsrecht wird nicht nur durch das Völkerrecht geschützt, sondern gehört auch zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts (vgl. Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, oben in Randnr. 187 angeführt, Randnr. 355 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da sich jedoch der Vorrang des Völkerrechts gegenüber dem Unionsrecht nicht auf das Primärrecht und insbesondere die allgemeinen Grundsätze, zu denen die Grundrechte gehören, erstreckt (vgl. Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, oben in Randnr. 187 angeführt, Randnr. 308), ist im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes zu prüfen, ob die gegen Schindler Holding verhängten Geldbußen einen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Eigentums bedeuten.

189    Hierbei ist zu beachten, dass sich das Eigentumsrecht nicht als ein absolutes Vorrecht darstellt, sondern in Bezug auf seine Funktion in der Gesellschaft betrachtet werden muss. Folglich kann die Ausübung des Eigentumsrechts Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Europäischen Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 1989, Schräder HS Kraftfutter, 265/87, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15, Deutschland/Rat, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnr. 78, und Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, oben in Randnr. 187 angeführt, Randnr. 355).

190    Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG sieht vor, dass zur Erreichung der Ziele der Gemeinschaft deren Tätigkeit „ein System [umfasst], das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt“. Infolgedessen fällt die Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG unter das öffentliche Interesse der Gemeinschaft. Somit kann die Ausübung des Eigentumsrechts nach diesen Artikeln Beschränkungen unterworfen werden, sofern sie nicht unverhältnismäßig sind und das Recht nicht in seinem Wesensgehalt antasten (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission, T‑65/98, Slg. 2003, II‑4653, Randnr. 170).

191    Es ist daher zu prüfen, ob die gegen Schindler Holding verhängten Geldbußen einen unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das Grundrecht auf Achtung des Eigentums in seinem Wesensgehalt antastet.

192    Erstens ist festzustellen, dass die streitige Entscheidung nicht die Eigentumsstruktur bei Schindler tangiert.

193    Zweitens lässt sich, auch wenn die Zahlung der Geldbuße gewiss den Vermögenswert der Schuldnergesellschaft berührt, nicht sagen, dass die gegen Schindler Holding und ihre Tochtergesellschaften verhängten Geldbußen im vorliegenden Fall den Gesamtwert dieser Gesellschaften aufgezehrt hätten. Denn es ergibt sich aus der Akte, dass sämtliche gegen die Gesellschaften der Schindler‑Gruppe in der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbußen nicht die Obergrenze von 10 % des konsolidierten Umsatzes von Schindler Holding während des Geschäftsjahrs, das dem Datum der angefochtenen Entscheidung vorausgeht, erreicht haben. Die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Obergrenze von 10 % soll insbesondere die Unternehmen gegen ein überhöhtes Geldbußenniveau schützen, das ihre wirtschaftliche Substanz zerstören könnte (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 389).

194    Drittens ist, soweit die Klägerinnen die Verhängung einer überhöhten Geldbuße gegen die Tochtergesellschaften in den vier betreffenden Ländern beanstanden, darauf hinzuweisen, dass Schindler Holding in der angefochtenen Entscheidung für jede Zuwiderhandlung gesamtschuldnerisch mit der betroffenen Tochtergesellschaft zur Zahlung der Geldbuße verurteilt wurde (siehe auch oben, Randnrn. 63 bis 91). Wie die Kommission betont, ist die Bestimmung der jeweiligen Beiträge von Gesellschaften, die zu derselben Gruppe gehören und gesamtschuldnerisch zur Zahlung einer Geldbuße herangezogen werden, deren eigene Angelegenheit. Die angefochtene Entscheidung berührt somit nicht notwendig den Wert der Investitionen von Schindler Holding in ihren Tochtergesellschaften.

195    Viertens überschneidet sich, soweit die Klägerinnen die Verhängung von Geldbußen für Zuwiderhandlungen rügen, die überhöht seien, wenn man sie zu dem Umsatz und dem Jahresgewinn der betreffenden Tochtergesellschaften in Bezug setze, ein derartiger Vortrag mit dem Klagegrund, der aus der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung wegen Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung von Schindler Holding hergeleitet wird. Denn nur dann, wenn sich erwiese, dass die nationalen Tochtergesellschaften nicht gemeinsam mit Schindler Holding ein Unternehmen im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit bildeten, die für die geahndeten Zuwiderhandlungen verantwortlich ist, könnten die im vorliegenden Fall verhängten Geldbußen einen Eingriff in das Eigentumsrecht darstellen. Solche Geldbußen wären jedenfalls rechtswidrig, da sie gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verstießen. Es geht aber aus den vorstehenden Randnrn. 63 bis 91 hervor, dass die Kommission zutreffend die Zuwiderhandlungen der fraglichen nationalen Tochtergesellschaften Schindler Holding zugerechnet hat.

196    Folglich ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund einer Verletzung der Leitlinien von 1998 und der Begründungspflicht bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbußen

 Vorbemerkungen

197    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung über ein weites Ermessen in Bezug auf die Methode zur Berechnung der Geldbußen verfügt. Diese in den Leitlinien von 1998 beschriebene Methode enthält verschiedene Spielräume, die es der Kommission ermöglichen, ihr Ermessen im Einklang mit den Vorschriften des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, C‑322/07 P, C‑327/07 P und C‑338/07 P, Slg. 2009, I‑7191, Randnr. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

198    Die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union ist anhand einer Vielzahl von Faktoren zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteile des Gerichtshofs, Archer Daniels Midland/Kommission, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 72, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, Slg. 2009, I‑7415, Randnr. 54).

199    Wie vorstehend in Randnr. 24 dargelegt worden ist, hat die Kommission im vorliegenden Fall die Höhe der Geldbußen unter Anwendung der in den Leitlinien von 1998 festgelegten Methode bestimmt.

200    Die Leitlinien von 1998 können zwar nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, sie stellen jedoch eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 209 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T‑73/04, Slg. 2008, II‑2661, Randnr. 70).

201    Die Kommission hat, wie vorstehend in Randnr. 135 ausgeführt, dadurch, dass sie derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung kundgetan hat, dass sie sie von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 211 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 71).

202    Sodann legen die Leitlinien von 1998 allgemein und abstrakt die Methode fest, die sich die Kommission für die Festsetzung der Höhe der Geldbußen auferlegt hat, und gewährleisten somit für die Unternehmen die Rechtssicherheit (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnrn. 211 und 213).

203    Schließlich ist zu beachten, dass die Leitlinien von 1998 als Erstes die Beurteilung der Schwere des Verstoßes als solche regeln, auf deren Grundlage ein allgemeiner Ausgangsbetrag bestimmt werden kann (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 2). Als Zweites wird die Schwere des Verstoßes im Hinblick auf die Art der begangenen Zuwiderhandlungen und die Merkmale des betroffenen Unternehmens untersucht, insbesondere im Hinblick auf seine Größe und seine Stellung auf dem relevanten Markt, was Anlass für die Gewichtung des Ausgangsbetrags, die Unterteilung der Unternehmen in Kategorien und die Festsetzung eines spezifischen Ausgangsbetrags sein kann (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 3 bis 7).

 Angefochtene Entscheidung

204    Als Erstes prüft die Kommission in dem der Schwere der Zuwiderhandlungen gewidmeten Abschnitt der angefochtenen Entscheidung (Abschnitt 13.6.1) parallel die vier in deren Art. 1 festgestellten Zuwiderhandlungen, da sie „gemeinsame Merkmale aufweisen“ (657. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Dieser Abschnitt ist in drei Unterabschnitte unterteilt: erstens „Art der Zuwiderhandlungen“ (Unterabschnitt 13.6.1.1), zweitens „Umfang des räumlich relevanten Marktes“ (Unterabschnitt 13.6.1.2) und drittens „Schlussfolgerung zur Schwere der Zuwiderhandlung“ (Unterabschnitt 13.6.1.3).

205    In den Erwägungsgründen 658 und 659 in Unterabschnitt „Art der Zuwiderhandlungen“ der angefochtenen Entscheidung legt die Kommission dar:

„658      Die von dieser Entscheidung erfassten Zuwiderhandlungen bestanden im Wesentlichen aus geheimen Absprachen zwischen Kartellmitgliedern zu dem Zweck, durch die Zuweisung von Projekten für den Verkauf und den Einbau neuer Aufzüge und/oder Fahrtreppen die Märkte aufzuteilen oder Marktanteile einzufrieren sowie den gegenseitigen Wettbewerb bei der Wartung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen zu unterlassen (außer in Deutschland, wo das Wartungs- und Modernisierungsgeschäft nicht Gegenstand der Absprachen zwischen den Kartellmitgliedern war). Solche horizontalen Beschränkungen zählen schon ihrem Wesen nach zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen Art. 81 [EG]. Im vorliegenden Fall sind die Vorteile, die die Kunden im Rahmen eines im freien Wettbewerb durchgeführten Bieterverfahrens für sich erwarten konnten, durch die Zuwiderhandlungen zunichtegemacht und ihnen vorenthalten worden. Außerdem ist zu beachten, dass es sich bei einigen der manipulierten Projekte um aus Steuermitteln finanzierte öffentliche Ausschreibungen handelte, die gerade im Hinblick darauf durchgeführt wurden, konkurrenzfähige, kostenwirksame Angebote zu erhalten.

659      Für die Ermittlung der Schwere einer Zuwiderhandlung sind die Faktoren, die ihren Gegenstand betreffen, im Allgemeinen von größerer Bedeutung als diejenigen, die ihre Wirkungen betreffen, insbesondere wenn die Vereinbarungen, wie im vorliegenden Fall, besonders schwere Zuwiderhandlungen, wie z. B. die Preisfestsetzung und Marktaufteilung, betreffen. Die Auswirkungen einer Vereinbarung sind im Allgemeinen kein schlüssiges Kriterium für die Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung.“

206    Die Kommission führt weiter aus, sie habe „im vorliegenden Fall nicht versucht, die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung nachzuweisen, da es unmöglich ist, mit hinreichender Gewissheit die betreffenden Wettbewerbsparameter (u. a. Preis, Handelsbedingungen, Qualität, Innovation) ohne die Zuwiderhandlungen zu bestimmen“ (660. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Es sei jedoch „offenkundig, dass die Zuwiderhandlungen tatsächliche Auswirkungen hatten“, denn „[a]llein die Tatsache, dass die verschiedenen wettbewerbswidrigen Vorkehrungen von den Kartellteilnehmern durchgeführt wurden, lässt auf Auswirkungen auf den Markt schließen, auch wenn die tatsächliche Wirkung schwer zu messen wäre …, weil insbesondere nicht bekannt ist, ob und gegebenenfalls wie viele andere Projekte manipuliert wurden oder wie viele Projekte möglicherweise zwischen den Kartellmitgliedern aufgeteilt wurden, ohne dass es Kontakten zwischen ihnen bedurft hätte“ (660. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Weiter heißt es im selben Erwägungsgrund: „Die zusammengenommen hohen gemeinsamen Marktanteile der Kartellteilnehmer machen wettbewerbswidrige Wirkungen wahrscheinlich, und die verhältnismäßig hohe Stabilität dieser Marktanteile während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlungen dürfte diese Wirkungen bestätigen.“

207    In den Erwägungsgründen 661 bis 669 der angefochtenen Entscheidung geht die Kommission auf das von den Klägerinnen im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Vorbringen ein, mit dem diese dartun wollen, dass sich die Zuwiderhandlungen nur beschränkt auf den Markt ausgewirkt hätten.

208    Im 670. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung im Unterabschnitt „Umfang des räumlich relevanten Marktes“ führt die Kommission aus: „Die von [der angefochtenen] Entscheidung erfassten Kartelle erstrecken sich auf die vollständigen Gebiete Belgiens, Deutschlands, Luxemburgs bzw. der Niederlande. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass ein räumlich relevanter nationaler Markt, der sich auf einen Mitgliedstaat insgesamt erstreckt, bereits als solcher einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes bildet.“

209    Im 671. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung im Unterabschnitt „Schlussfolgerung zur Schwere der Zuwiderhandlung“ weist die Kommission darauf hin, dass jeder Adressat „[i]n Anbetracht der Art der Zuwiderhandlungen und der Tatsache, dass sich jede einzelne auf das ganze Gebiet eines Mitgliedstaats (Belgien, Deutschland, Luxemburg oder Niederlande) erstreckte“, eine oder mehrere besonders schwere Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG begangen habe. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass „diese Faktoren … so geartet [sind], dass die Zuwiderhandlungen als besonders schwer einzustufen sind, auch wenn ihre tatsächlichen Auswirkungen nicht messbar sind“.

210    Als Zweites setzt die Kommission im Abschnitt „Unterschiedliche Behandlung“ (Abschnitt 13.6.2) für jedes Unternehmen, das an den verschiedenen Kartellen teilgenommen hat, einen Ausgangsbetrag der Geldbuße fest (siehe oben, Randnrn. 27 bis 30), der dem 672. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zufolge „die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, den Wettbewerb schwerwiegend zu schädigen“, berücksichtigt. Im 673. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung erläutert die Kommission: „Hierzu können die Unternehmen gemäß ihrem Umsatz mit Aufzügen und/oder Fahrtreppen einschließlich gegebenenfalls Wartungs- und Modernisierungsdienstleistungen in verschiedene Gruppen unterteilt werden.“

 Zur Einstufung der Verstöße als „besonders schwer“

211    Als Erstes machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission bei der Beurteilung der Schwere der Verstöße irre. Die Kommission habe bei der Einstufung der Verstöße als „besonders schwer“ eine pauschale Wertung vorgenommen, ohne zum einen die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Absprachen in den betroffenen Mitgliedstaaten ganz unterschiedlich ausgeprägt gewesen seien, und ohne zum anderen zu berücksichtigen, welche konkreten Auswirkungen die Zuwiderhandlungen gehabt hätten.

212    So verweisen die Klägerinnen auf die sinkenden Preise auf dem deutschen und dem luxemburgischen Markt, auf die schwankenden Marktanteile auf dem deutschen, dem belgischen und dem luxemburgischen Markt, auf die Ineffizienz und die Nichtbeachtung der Absprachen auf dem deutschen, dem belgischen, dem luxemburgischen und dem niederländischen Markt oder auch darauf, dass die Kartelle in Luxemburg und in den Niederlanden nur für bestimmte Projekte gegolten hätten. In Deutschland sei Schindler außerdem lediglich auf dem Gebiet der Fahrtreppen in Erscheinung getreten. Das Kartell in Luxemburg sei schließlich nach der Entscheidungspraxis der Kommission angesichts dessen als „schwer“ einzustufen, dass es nur einen Mitgliedstaat geringer Größe betroffen habe.

213    Es ist darauf hinzuweisen, dass es in den Leitlinien von 1998 in Nr. 1 Abschnitt A Abs. 1 und 2 zur Beurteilung der Schwere des Verstoßes heißt:

„Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen.

Die Verstöße werden in folgende drei Gruppen unterteilt: minder schwere, schwere und besonders schwere Verstöße“.

214    Nach Nr. 1 Abschnitt A Abs. 1 der Leitlinien von 1998 muss die Kommission somit bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes die konkreten Auswirkungen auf den Markt nur dann prüfen, wenn sie messbar erscheinen (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnr. 143, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 216).

215    Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Kommission bei der Beurteilung der konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt auf den Wettbewerb beziehen, der normalerweise ohne eine Zuwiderhandlung geherrscht hätte (vgl. Urteil Carbone‑Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

216    Die Kommission gibt im 660. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu bedenken, dass sie „im vorliegenden Fall nicht versucht [hat], die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung nachzuweisen, da es unmöglich ist, mit hinreichender Gewissheit die betreffenden Wettbewerbsparameter (u. a. Preis, Handelsbedingungen, Qualität, Innovation) ohne die Zuwiderhandlungen zu bestimmen“. Selbst wenn die Kommission in diesem Erwägungsgrund die Auffassung vertritt, es sei offenkundig, dass die Kartelle konkrete Auswirkungen gehabt hätten, da sie durchgeführt worden seien, was an sich schon auf Auswirkungen auf den Markt schließen lasse, und auch wenn sie in den Erwägungsgründen 661 bis 669 das Vorbringen der betreffenden Unternehmen zurückgewiesen hat, mit dem diese dartun wollen, dass die Auswirkungen der Kartelle beschränkt gewesen seien, ist doch festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen nicht deren etwaige Auswirkungen auf den Markt berücksichtigt hat.

217    So gründet die Kommission im 671. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung das Ergebnis ihrer Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen nur auf die Berücksichtigung der Art dieser Zuwiderhandlungen und deren räumlichen Umfangs. Sie gelangt nämlich in diesem Erwägungsgrund zu dem Schluss, dass „[i]n Anbetracht der Art der Zuwiderhandlungen und der Tatsache, dass sich jede einzelne auf das ganze Gebiet eines Mitgliedstaats (Belgien, Deutschland, Luxemburg oder Niederlande) erstreckte“, davon auszugehen sei, dass „jeder Adressat … eine oder mehrere besonders schwere Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG begangen [hat]“.

218    Es ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht nachweisen, dass die konkreten Auswirkungen der Kartelle im vorliegenden Fall messbar gewesen wären; sie beschränken sich darauf, in ihrer Erwiderung zu betonen, dass es unterschiedliche wissenschaftliche Methoden gebe, die es ermöglichten, die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Kartells zu ermitteln, belassen es aber bei der Behauptung, dass die Auswirkungen zwangsläufig geringfügig gewesen seien. In dieser Hinsicht erlauben die von den Klägerinnen in Bezug auf die sinkenden Preise, die schwankenden Marktanteile oder auch die Ineffizienz der Absprachen angeführten Umstände (siehe oben, Randnr. 212), selbst wenn man sie als erwiesen unterstellte, nicht den Schluss, dass die Auswirkungen der Kartelle auf den betroffenen Märkten messbar gewesen wären, zumal die Klägerinnen nicht den Vortrag der Kommission bestreiten, dem zufolge es im vorliegenden Fall unmöglich gewesen sei, mit hinreichender Gewissheit die Wettbewerbsparameter zu bestimmen, die ohne die Zuwiderhandlungen gegolten hätten.

219    Unter diesen Umständen haben die Klägerinnen nicht dargetan, dass die Kommission im vorliegenden Fall gemäß den Leitlinien von 1998 und der vorstehend in Randnr. 214 angeführten Rechtsprechung verpflichtet gewesen wäre, die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlungen bei der Beurteilung ihrer Schwere zu berücksichtigen.

220    Selbst unterstellt, dass die konkreten Auswirkungen der Verstöße messbar gewesen wären und dass das vorstehend in den Randnrn. 211 und 212 wiedergegebene Vorbringen der Klägerinnen begründet wäre, soweit es geringfügige Auswirkungen der Kartelle auf den betroffenen Märkten dartut, ist außerdem festzustellen, dass die Einstufung der vorliegenden Zuwiderhandlungen als „besonders schwer“ gleichwohl angemessen bleibt.

221    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig von der angeblich unterschiedlichen Struktur der Kartelle die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Verstöße zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen Art. 81 EG gehören, da sie „aus geheimen Absprachen zwischen Kartellmitgliedern zu dem Zweck [bestanden], durch die Zuteilung von Projekten für den Verkauf und den Einbau neuer Aufzüge und/oder Fahrtreppen die Märkte aufzuteilen oder Marktanteile einzufrieren sowie den gegenseitigen Wettbewerb bei der Wartung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen zu unterlassen (außer in Deutschland, wo das Wartungs- und Modernisierungsgeschäft nicht Gegenstand der Absprachen zwischen den Kartellmitgliedern war)“ (658. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Hierzu legen die Leitlinien von 1998 dar, dass die „besonders schweren“ Verstöße im Wesentlichen in horizontalen Beschränkungen wie z. B. Preiskartellen, Marktaufteilungsquoten und sonstigen Beschränkungen der Funktionsweise des Binnenmarkts bestehen. Diese Verstöße werden außerdem in Art. 81 Abs. 1 Buchst. c EG unter den Beispielen für Absprachen genannt, die ausdrücklich für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden. Außer der schweren Störung des Wettbewerbs, die diese Absprachen mit sich bringen, bewirken sie, da sie die Parteien dazu verpflichten, gesonderte, oft durch Staatsgrenzen abgegrenzte Märkte zu respektieren, eine Abschottung dieser Märkte und konterkarieren so das Hauptziel des EG-Vertrags, die Integration des Gemeinschaftsmarkts. Daher werden derartige Zuwiderhandlungen, insbesondere wenn es sich um horizontale Absprachen handelt, von der Rechtsprechung als „besonders schwer“ oder als „offenkundige Zuwiderhandlungen“ qualifiziert (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. April 1995, Tréfilunion/Kommission, T‑148/89, Slg. 1995, II‑1063, Randnr. 109, vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T‑374/94, T‑375/94, T‑384/94 und T‑388/94, Slg. 1998, II‑3141, Randnr. 136, und vom 18. Juli 2005, Scandinavian Airlines System/Kommission, T‑241/01, Slg. 2005, II‑2917, Randnr. 85).

222    Zweitens ist nach ständiger Rechtsprechung die Auswirkung einer wettbewerbswidrigen Praxis bei der Beurteilung der Schwere eines Verstoßes kein ausschlaggebendes Kriterium. Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, können größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Marktaufteilung handelt (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C‑194/99 P, Slg. 2003, I‑10821, Randnr. 118, und Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 96; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T‑45/98 und T‑47/98, Slg. 2001, II‑3757, Randnr. 199, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 251).

223    Die Art der Zuwiderhandlung spielt somit insbesondere bei der Einstufung der Zuwiderhandlungen als „besonders schwer“ eine vorrangige Rolle. Insoweit ergibt sich aus der Beschreibung der besonders schweren Verstöße in den Leitlinien von 1998, dass die Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen, die insbesondere wie hier auf die Marktaufteilung abzielen, allein schon aufgrund ihrer Natur als „besonders schwerwiegend“ eingestuft werden können, ohne dass diese Verhaltensweisen durch eine besondere Auswirkung oder einen besonderen räumlichen Umfang gekennzeichnet zu sein brauchen (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 75). Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwar in der Beschreibung der schweren Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben und in einem größeren Teil des Gemeinsamen Marktes zum Tragen kommen, die Beschreibung der besonders schweren Verstöße aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder auf ein besonderes geografisches Gebiet enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 171 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, wonach es im vorliegenden Fall nicht um eine Marktaufteilung, sondern „in der Hauptsache … um die Vereinbarung von Quoten“ gegangen sei, da ein Einfrieren der Marktanteile notwendig eine vorherige Aufteilung der betroffenen Märkte voraussetzt.

224    Folglich sind im Hinblick auf ihren Gegenstand die mit der angefochtenen Entscheidung beanstandeten Zuwiderhandlungen ihrer Art nach besonders schwer, selbst wenn sich nachweisen ließe, dass die Kartelle nicht den gesamten Markt der fraglichen Produkte betrafen und nicht alle erwünschten Auswirkungen zeitigten.

225    Außerdem ist, da eine Entscheidungspraxis der Kommission nicht als rechtlicher Rahmen für Geldbußen auf dem Gebiet des Wettbewerbs dienen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C‑167/04 P, Slg. 2006, I‑8935, Randnrn. 201 und 205, und vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C‑76/06 P, Slg. 2007, I‑4405, Randnr. 60; Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 92), und jedenfalls im Hinblick auf die in den vorstehenden Randnrn. 221 bis 224 angestellte Prüfung das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, das auf die Entscheidungspraxis der Kommission abstellt, wonach die Zuwiderhandlung in Luxemburg angesichts der geringen Größe dieses Mitgliedstaats als „schwer“ hätte eingestuft werden müssen. Hierbei ist überdies darauf hinzuweisen, dass insbesondere die Berücksichtigung des „Umfang[s] des luxemburgischen Marktes in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten“ (666. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) die Kommission dazu veranlasst hat, einen allgemeinen Ausgangsbetrag für diese Zuwiderhandlung festzusetzen, der bei der Hälfte der Mindestschwelle von 20 Millionen Euro liegt, die normalerweise in den Leitlinien für diese Art besonders schwerer Zuwiderhandlung vorgesehen ist (vgl. Nr. 1 Abschnitt A Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 1998).

226    Schließlich ist, selbst angenommen, dass die Kommission dieses fakultative Element, das in den Auswirkungen des Verstoßes auf den Markt besteht, berücksichtigen wollte und dass sie konkrete, glaubhafte und ausreichende Indizien hätte vorlegen müssen, die ihr erlauben, die tatsächlichen Auswirkungen, die die Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb auf dem genannten Markt haben konnte, zu beurteilen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 82), davon auszugehen, dass sie dieser Verpflichtung jedenfalls nachgekommen wäre.

227    Aus der angefochtenen Entscheidung geht nämlich hervor, dass die Kommission für die Zuwiderhandlung in Belgien u. a. festgestellt hat, dass die wettbewerbswidrigen Vereinbarungen sich unabhängig vom Wert der Projekte auf alle Segmente des Aufzugs- und Fahrtreppenmarkts bezogen und dass die fraglichen Unternehmen im Hinblick auf ihren hohen gemeinsamen Anteil am Markt (50. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) kaum Gefahr liefen, durch von kleineren Aufzugs- und Fahrtreppenherstellern ausgehenden Wettbewerbsdruck daran gehindert zu werden, vom Wettbewerb unbeeinflusste Preise mit Auswirkungen im Markt festzusetzen (662. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission hat außerdem festgestellt, dass Vertreter der vier Unternehmen sich regelmäßig trafen (Erwägungsgründe 153 und 160 der angefochtenen Entscheidung), sich ebenfalls regelmäßig telefonisch wegen spezifischer Projekte unterhielten (153. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) und einen Ausgleichsmechanismus im Fall von Abweichungen der vereinbarten Marktanteile von den tatsächlichen Marktanteilen vorgesehen hatten (Erwägungsgründe 162 und 175 der angefochtenen Entscheidung). Ferner wurden Projektlisten erstellt, die es den betroffenen Unternehmen ermöglichten, kontinuierlich zu überprüfen und sicherzustellen, dass sich jedes an seine Vereinbarungen hielt, und bei nicht vollständiger Beachtung des zuvor Vereinbarten die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen (166. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Besonders ausgefeilte Maßnahmen waren ferner zur Verschleierung der Absprachen getroffen worden (153. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

228    Zur Zuwiderhandlung in Deutschland hat die Kommission u. a. festgestellt, dass auf die Kartellteilnehmer wertbezogen über 60 % des Fahrstuhlmarkts und nahezu 100 % des Marktes für Fahrtreppen entfielen (Erwägungsgründe 51 und 232 der angefochtenen Entscheidung) und dass das Kartell das Einfrieren der jeweiligen Marktanteile der betreffenden Unternehmen (Erwägungsgründe 236 ff. der angefochtenen Entscheidung) bezweckte. Außerdem hat die Kommission die Häufigkeit der Treffen hervorgehoben (Erwägungsgründe 217 und 218 angefochtenen Entscheidung) und auf die Vorsichtsmaßnahmen der Teilnehmer zur Verheimlichung ihrer Kontakte hingewiesen (Erwägungsgründe 219 bis 221 der angefochtenen Entscheidung).

229    In Bezug auf die Zuwiderhandlung in Luxemburg hat die Kommission festgestellt, dass im Jahr 2003 auf die von den Absprachen betroffenen Unternehmen nahezu 100 % des Gesamtumsatzes mit Aufzügen und Fahrtreppen entfielen, wobei sie darauf hinwies, dass die lokalen Tochtergesellschaften von Kone, Otis, Schindler und ThyssenKrupp die einzigen in Luxemburg niedergelassenen Anbieter von Fahrtreppen waren (52. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission hat außerdem die Häufigkeit der Treffen (302. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), die Vorsichtsmaßnahmen zur Verheimlichung der Treffen und Kontakte (Erwägungsgründe 304 bis 307 der angefochtenen Entscheidung) und die Existenz eines Ausgleichsmechanismus (Erwägungsgründe 317 und 336 der angefochtenen Entscheidung) unterstrichen.

230    In Bezug auf die Zuwiderhandlung in den Niederlanden hat die Kommission schließlich auf den sehr hohen gemeinsamen Marktanteil der Kartellteilnehmer hingewiesen (53. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Sie hat außerdem die Häufigkeit der Treffen zwischen den Beteiligten (Erwägungsgründe 383 und 397 bis 401 der angefochtenen Entscheidung), das von den Beteiligten ausgearbeitete Verteilungsverfahren (Erwägungsgründe 411 ff. der angefochtenen Entscheidung), die Vorsichtsmaßnahmen zur Verheimlichung der Treffen der Beteiligten (391. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) oder auch die Existenz eines De‑facto‑Ausgleichsmechanismus (434. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) unterstrichen.

231    Die Kommission ist somit im 660. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass allein schon die Tatsache, dass die verschiedenen wettbewerbswidrigen Vorkehrungen durchgeführt worden seien, auf Auswirkungen auf den Markt schließen lasse, auch wenn die tatsächliche Wirkung schwer zu messen wäre, weil insbesondere nicht bekannt sei, ob und gegebenenfalls wie viele andere Projekte manipuliert oder wie viele Projekte möglicherweise zwischen den Kartellmitgliedern aufgeteilt worden seien, ohne dass es Kontakten zwischen ihnen bedurft hätte. Die zusammengenommen hohen gemeinsamen Marktanteile der Wettbewerber machten wettbewerbswidrige Wirkungen wahrscheinlich, und die verhältnismäßig hohe Stabilität dieser Marktanteile während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlungen bestätige diese Wirkungen.

232    Aus alledem geht hervor, dass die in den vorstehenden Randnrn. 211 und 212 wiedergegebenen Argumente der Klägerinnen nicht geeignet sind, die Rechtmäßigkeit der Einstufung der in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Verstöße als „besonders schwer“ zu erschüttern; sie sind daher zurückzuweisen.

233    Die Klägerinnen sind als Zweites der Ansicht, dass die Kommission den Grundsatz der Unschuldsvermutung verkenne, indem sie den betroffenen Unternehmen die Beweislast für das Fehlen von Auswirkungen ihres Kartells zuschiebe.

234    Es ist festzustellen, dass nach Nr. 1 Abschnitt A der Leitlinien von 1998 die Kommission die konkreten Auswirkungen eines Kartells nachzuweisen hat, wenn sie messbar sind. Die Kommission hat allerdings im 660. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, die konkreten Auswirkungen seien nicht messbar, ohne dass die Klägerinnen diese Beurteilung stichhaltig angegriffen hätten (siehe oben, Randnrn. 211 bis 232).

235    Unter diesen Voraussetzungen konnte die fehlende Berücksichtigung der konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung darstellen, da die Schwere der Zuwiderhandlungen im vorliegenden Fall nach Nr. 1 Abschnitt A der Leitlinien von 1998 bestimmt werden konnte, ohne dass derartige Auswirkungen hätten festgestellt werden müssen.

236    Dem Vorbringen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung kann somit ebenfalls nicht gefolgt werden.

237    Somit sind sämtliche Rügen, die sich auf die Einstufung der Verstöße als „besonders schwer“ richten, zurückzuweisen.

 Zum Vorwurf der Rechtswidrigkeit der Ausgangsbeträge der Geldbußen

238    Die Klägerinnen betonen, die Kommission habe gegen Nr. 1 Abschnitt A der Leitlinien von 1998 verstoßen, da sie in der angefochtenen Entscheidung bei der Festsetzung der Grundbeträge der Geldbußen nicht die Größe des Marktes berücksichtigt habe, der von den fraglichen Unternehmen kontrolliert und von den Absprachen betroffen gewesen sei. Sie berufen sich außerdem auf fehlende Verhältnismäßigkeit und Kohärenz der Grundbeträge der Geldbußen gegenüber der Größe des betroffenen Marktes und in Bezug auf die Umsätze der Tochtergesellschaften von Schindler. In ihrer Erwiderung haben die Klägerinnen außerdem vorgebracht, dass das vorstehend in den Randnrn. 211 und 212 dargelegte Vorbringen unabhängig von der Einstufung der Verstöße als „besonders schwer“ eine Ermäßigung der Ausgangsbeträge der Geldbußen rechtfertige. Die Kommission habe ferner nicht hinlänglich zwischen den betroffenen Unternehmen unterschieden. Auf eine Frage in der mündlichen Verhandlung zur Reichweite ihres Klagegrundes haben die Klägerinnen klargestellt, dass ihre Rügen entgegen ihrem schriftsätzlichen Vorbringen nicht die Grundbeträge der Geldbußen, sondern deren Ausgangsbeträge betreffen.

239    Insbesondere für die Zuwiderhandlung in Luxemburg sind die Klägerinnen der Ansicht, dass der Ausgangsbetrag der Geldbuße von 10 Millionen Euro unverhältnismäßig sei, da er nahezu ein Drittel des vom Kartell betroffenen Marktvolumens in Luxemburg ausmache. Die Klägerinnen fügen hinzu, dass dieser Betrag [vertraulich](1). Für das Kartell in Deutschland entspreche der spezifische Ausgangsbetrag [vertraulich]. Schließlich unterstreichen die Klägerinnen für das Kartell in den Niederlanden das überhöhte Niveau des spezifischen Ausgangsbetrags der Geldbuße, der [vertraulich] betrage, während Schindler in den Niederlanden nur einen geringen Marktanteil habe.

240    Wie in der vorstehenden Randnr. 203 ausgeführt, regeln die Leitlinien erstens die Beurteilung der Schwere des Verstoßes als solche, auf deren Grundlage ein allgemeiner Ausgangsbetrag errechnet werden kann (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 2). Zweitens wird die Schwere des Verstoßes im Hinblick auf die Merkmale des betroffenen Unternehmens untersucht, insbesondere im Hinblick auf seine Größe und seine Stellung auf dem relevanten Markt, was Anlass für die Gewichtung des Ausgangsbetrags, die Unterteilung der Unternehmen in Kategorien und die Festsetzung eines spezifischen Ausgangsbetrags sein kann (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 3 bis 7) (Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 73).

241    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Rügen der Klägerinnen, die aus einem Verstoß gegen die Leitlinien von 1998 oder gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen fehlender Berücksichtigung der Größe der von den Absprachen betroffenen Märkte und fehlender Kohärenz der Ausgangsbeträge der Geldbußen im Hinblick auf die Größe der fraglichen Märkte hergeleitet werden, die allgemeinen Ausgangsbeträge der Geldbußen betreffen, weil es bei ihnen um die eigentliche Schwere der Verstöße geht. Gleiches gilt für die Rügen in Bezug auf die Struktur der Absprachen oder ihre begrenzten Auswirkungen, die es nach Ansicht der Klägerinnen, obwohl sie vorgetragen werden, um die Einstufung der Verstöße als „besonders schwer“ anzugreifen, rechtfertigen, dass die Ausgangsbeträge der Geldbußen ermäßigt werden. Sodann gehören die Rügen der Klägerinnen wegen fehlender Verhältnismäßigkeit der Ausgangsbeträge der Geldbußen und fehlender Kohärenz in Bezug auf die Umsätze der Tochtergesellschaften von Schindler oder unzureichender Differenzierung zwischen den betroffenen Unternehmen zur Bestimmung der spezifischen Ausgangsbeträge der Geldbußen, weil es hierbei um die Kategorisierung der Unternehmen geht. Schließlich machen die Klägerinnen einen Klagegrund wegen Begründungsmangels der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Bestimmung der Ausgangsbeträge der Geldbußen geltend.

–       Zum Vorwurf eines Begründungsmangels

242    In ihren Schriftsätzen haben die Klägerinnen vorgetragen, dass die in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Grundbeträge der Geldbußen nicht begründet worden seien. Wie vorstehend in Randnr. 238 angegeben, ging allerdings aus ihren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung hervor, dass ihre Rüge auf einen Begründungsmangel der Ausgangsbeträge der Geldbußen abstellt. Die Klägerinnen seien nicht in der Lage gewesen, zu überprüfen, anhand welcher Grundsätze und materiellen Grundlagen diese Beträge bestimmt worden seien. Die Ausgangsbeträge der Geldbußen seien der Ausgangspunkt der weiteren Berechnungen; daher verliere die Sorgfalt, mit der die Kommission die Erhöhungen und Ermäßigungen des Ausgangsbetrags berechne, jeglichen Nutzen, wenn dieser Betrag willkürlich festgesetzt sei.

243    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfüllt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermessen, wobei sie nicht verpflichtet ist, darin eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbuße zu machen (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C‑279/98 P, Slg. 2000, I‑9693, Randnr. 44, und Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnrn. 463 und 464; Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T‑15/02, Slg. 2006, II‑497, Randnr. 131).

244    Zunächst hat die Kommission in den Erwägungsgründen 657 bis 671 der angefochtenen Entscheidung dargelegt, dass die Ausgangsbeträge der Geldbußen unter Berücksichtigung der Art der Verstöße und des Umfangs des betreffenden räumlichen Marktes bestimmt worden seien. Außerdem geht aus den Erwägungsgründen 672 bis 685 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission die Schwere der Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Merkmale der Beteiligten analysiert hat, wobei sie für jeden Verstoß zwischen den betroffenen Unternehmen anhand ihres Umsatzes mit den Produkten, die Gegenstand des Kartells waren, in dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Land unterschieden hat.

245    Die Beurteilungskriterien, die es der Kommission ermöglicht haben, die Schwere der festgestellten Verstöße zu bemessen, sind daher in der angefochtenen Entscheidung hinreichend genau dargelegt worden. Unter diesen Umständen ist die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 253 EG zurückzuweisen.

–       Zu den allgemeinen Ausgangsbeträgen der Geldbußen

246    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen nicht die Rechtmäßigkeit der in Nr. 1 Abschnitt A der Leitlinien von 1998 dargelegten Methode zur Ermittlung der allgemeinen Ausgangsbeträge der Geldbußen angreifen. Diese Methode entspricht einer pauschalierenden Betrachtungsweise, wonach der anhand der Schwere des Verstoßes ermittelte allgemeine Ausgangsbetrag der Geldbuße nach Maßgabe von Art und räumlichem Umfang des Verstoßes sowie dessen konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, berechnet wird (Urteile des Gerichts BASF/Kommission, oben in Randnr. 243 angeführt, Randnr. 134, und vom 6. Mai 2009, Wieland‑Werke/Kommission, T‑116/04, Slg. 2009, II‑1087, Randnr. 62).

247    Die Größe des betroffenen Marktes ist ferner bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung grundsätzlich kein obligatorischer, sondern nur ein relevanter Faktor unter anderen, wobei die Kommission im Übrigen nach der Rechtsprechung nicht zur Abgrenzung des betroffenen Marktes oder der Beurteilung seiner Größe verpflichtet ist, wenn die betreffende Zuwiderhandlung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnrn. 55 und 64). So kann die Kommission bei der Ermittlung des allgemeinen Ausgangsbetrags der Geldbuße den Wert des Marktes, auf den sich die Zuwiderhandlung bezieht, berücksichtigen, ohne hierzu jedoch verpflichtet zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 243 angeführt, Randnr. 134, und Wieland‑Werke/Kommission, oben in Randnr. 246 angeführt, Randnr. 63). Denn die Leitlinien von 1998 sehen zwar nicht vor, dass die Höhe von Geldbußen anhand des Gesamtumsatzes oder des Umsatzes der Unternehmen auf dem betreffenden Markt berechnet wird. Sie schließen jedoch auch nicht aus, dass diese Umsätze bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden, damit die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts gewahrt bleiben und wenn die Umstände es erfordern (Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnr. 187).

248    Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, soweit sie sich gegen einen angeblich überhöhten Charakter der Ausgangsbeträge der Geldbußen wenden, die für die Zuwiderhandlung in Luxemburg festgesetzt worden sind. Denn die auf der Ebene dieses Mitgliedstaats erzielten Umsätze sind berücksichtigt worden, um die betreffenden Unternehmen zu kategorisieren und somit die spezifischen Ausgangsbeträge für die genannten Unternehmen festzusetzen (Erwägungsgründe 680 und 684 der angefochtenen Entscheidung). Auf jeden Fall hat, wie vorstehend in Randnr. 225 angegeben, insbesondere die Berücksichtigung des „Umfang[s] des luxemburgischen Marktes in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten“ (666. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) die Kommission dazu veranlasst, einen allgemeinen Ausgangsbetrag für diese Zuwiderhandlungen festzusetzen, der bei der Hälfte der Mindestschwelle von 20 Millionen Euro liegt, die normalerweise von den Leitlinien für diese Art besonders schwerer Zuwiderhandlung vorgesehen ist (vgl. Nr. 1 Abschnitt A Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 1998).

249    Als Zweites weisen die Klägerinnen darauf hin, dass die Festsetzung der allgemeinen Ausgangsbeträge für die verschiedenen Kartelle nicht kohärent sei, und führen weiter aus, dass der Ausgangsbetrag in Bezug auf das Marktvolumen in Luxemburg unverhältnismäßig sei.

250    Entgegen dem Vorbringen der Kommission genügt dieses Vorbringen den Voraussetzungen von Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung. Denn hiermit betonen die Klägerinnen, dass die Kommission, vorausgesetzt, dass die unterschiedlichen Zuwiderhandlungen als ähnlich anzusehen seien, insbesondere für die Zuwiderhandlung in Luxemburg einen den für die anderen Zuwiderhandlungen zugrunde gelegten Ausgangsbeträgen ähnlichen, in einem Prozentsatz zur Marktgröße ausgedrückten Ausgangsbetrag hätte anwenden müssen.

251    Wie dargelegt, muss die Kommission im Hinblick auf die pauschalierende Betrachtungsweise, die der in Nr. 1 Abschnitt A der Leitlinien von 1998 dargelegten Methode zugrunde liegt, bei der Festsetzung des allgemeinen Ausgangsbetrags der Geldbuße die Größe des tangierten Marktes nicht berücksichtigen (siehe oben, Randnrn. 246 und 247).

252    Selbst unterstellt, dass die Kommission, wenn sie mehrere besonders schwere Verstöße mit ein und derselben Entscheidung feststellt, eine bestimmte Kohärenz zwischen den allgemeinen Ausgangsbeträgen und der Größe der verschiedenen betroffenen Märkte beachten müsste, deutet im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass es den für die Zuwiderhandlungen in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden festgesetzten allgemeinen Ausgangsbeträgen an Kohärenz mangelte.

253    So hat die Kommission umso höhere allgemeine Ausgangsbeträge festgesetzt, je größer der Markt war, ohne hierfür auf eine präzise mathematische Formel zurückzugreifen, wozu sie jedenfalls nicht verpflichtet war. Für den größten Markt, den deutschen, der 576 Millionen Euro ausmacht, wurde der allgemeine Ausgangsbetrag mit 70 Millionen Euro festgesetzt; für die beiden nächstgrößten Märkte, den der Niederlande und den Belgiens, die 363 Millionen Euro bzw. 254 Millionen Euro ausmachen, wurde der allgemeine Ausgangsbetrag auf 55 Millionen Euro bzw. 40 Millionen Euro festgesetzt; schließlich hielt es die Kommission für den luxemburgischen Markt, der mit 32 Millionen Euro von offensichtlich geringerer Größe ist, obgleich die Leitlinien von 1998 für besonders schwere Verstöße die Festsetzung eines Betrags anhand der Schwere „oberhalb von 20 Millionen [Euro]“ vorsehen, für angezeigt, es bei einem Betrag von 10 Millionen Euro zu belassen.

254    Als Drittes haben die Klägerinnen vorgetragen, dass die minimalen Auswirkungen der Zuwiderhandlungen die Festsetzung eines geringeren Ausgangsbetrags rechtfertigten. Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Denn die Kommission muss, wie vorstehend in den Randnrn. 213 bis 219 angegeben, bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Prüfung der konkreten Auswirkungen auf den Markt nur dann anstellen, wenn sich erweist, dass diese Auswirkungen messbar sind, was vorliegend nicht der Fall war. Außerdem bliebe, wie vorstehend in den Randnrn. 220 bis 224 ausgeführt, selbst unterstellt, dass im vorliegenden Fall die konkreten Ausführungen der Zuwiderhandlungen messbar gewesen wären, deren Einstufung als „besonders schwer“ weiterhin angemessen. Die Klägerinnen bringen keine weiteren Argumente vor, nach denen trotz der Einstufung der Verstöße als „besonders schwer“ eine Ermäßigung des allgemeinen Ausgangsbetrags der von der Kommission verhängten Geldbußen gerechtfertigt wäre.

–       Zu den spezifischen Ausgangsbeträgen der Geldbußen

255    Im Rahmen der Berechnung der nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verhängten Geldbußen ergibt sich eine differenzierte Behandlung der betroffenen Unternehmen unmittelbar aus der Ausübung der der Kommission nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse. Im Rahmen ihres Wertungsspielraums hat die Kommission nämlich die Sanktion entsprechend den für die betroffenen Unternehmen kennzeichnenden Verhaltensweisen und Eigenschaften individuell festzulegen, um in jedem Einzelfall die volle Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln der Union sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 109, und Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 225 angeführt, Randnr. 44).

256    Demgemäß bestimmen die Leitlinien von 1998, dass für eine Zuwiderhandlung von bestimmter Schwere in Fällen, in denen mehrere Unternehmen beteiligt sind, wie bei Kartellen, der allgemeine Ausgangsbetrag gewichtet werden sollte, um einen spezifischen Ausgangsbetrag festzulegen, der das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb berücksichtigt, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 6). Insbesondere ist es nötig, die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, Wettbewerber und Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, zu berücksichtigen (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 4).

257    Die Leitlinien von 1998 stellen weiter klar, dass der Grundsatz der Strafgleichheit für die gleiche Verhaltensweise gegebenenfalls dazu führen kann, dass abgestufte Beträge gegenüber den beteiligten Unternehmen festgesetzt werden, ohne dass dieser Abstufung eine arithmetische Formel zugrunde liegt (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 7).

258    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, sehen die Leitlinien von 1998 nicht vor, dass die Höhe von Geldbußen anhand des Umsatzes der Unternehmen auf dem betreffenden Markt berechnet wird. Sie schließen jedoch auch nicht aus, dass diese Umsätze bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden, damit die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts gewahrt bleiben und wenn die Umstände es erfordern (Urteile des Gerichts LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 112 angeführt, Randnr. 283, vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T‑220/00, Slg. 2003, II‑2473, Randnr. 82, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 157). Das Gericht hat im Übrigen bereits befunden, dass zwischen der Größe eines Unternehmens und der Höhe der ihm auferlegten Geldbuße eine strenge Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt werden muss (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg. 2004, II‑2501, Randnr. 534).

259    Im vorliegenden Fall geht aus den Erwägungsgründen 672 bis 685 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission hinsichtlich jeder in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung „die Unternehmen unterschiedlich [behandelt hat], um die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, den Wettbewerb schwerwiegend zu schädigen, zu berücksichtigen“ (672. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Für jede Zuwiderhandlung hat sie die Unternehmen zur Festsetzung der spezifischen Ausgangsbeträge der Geldbußen anhand ihrer auf jedem nationalen Markt für die betreffenden Produkte erzielten Umsätze kategorisiert (Erwägungsgründe 673 bis 685 der angefochtenen Entscheidung). Abgesehen von der Bestimmung des spezifischen Ausgangsbetrags für Schindler wegen deren Teilnahme am Kartell in Deutschland hat sich die Kommission für die Bestimmung der spezifischen Ausgangsbeträge der übrigen Unternehmen für jede Zuwiderhandlung auf die Umsätze des Jahres 2003 gestützt, das nach Ansicht der Kommission das letzte Jahr war, in dessen Verlauf die genannten Unternehmen aktive Mitglieder der betreffenden Kartelle waren (Erwägungsgründe 674, 676, 680 und 684 der angefochtenen Entscheidung).

260    Die Klägerinnen machen aber geltend, dass für die Zuwiderhandlung in Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden die Bestimmung des spezifischen Ausgangsbetrags der Geldbußen wegen ihrer Beteiligung an der betreffenden Zuwiderhandlung auf einer unzutreffenden Anwendung der Leitlinien von 1998 beruhe und unverhältnismäßig sei. Sie tragen außerdem vor, dass zwischen den betroffenen Unternehmen nicht hinreichend unterschieden worden sei.

261    Erstens machen die Klägerinnen für die Zuwiderhandlungen in Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden einen Verstoß gegen die Leitlinien von 1998 und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend [vertraulich].

262    Zum einen ist aber, wie aus der vorstehenden Randnr. 244 hervorgeht, der Ausgangsbetrag der Geldbußen unter Berücksichtigung der Art der Verstöße und des Umfangs des betreffenden räumlichen Marktes bestimmt worden. Zum anderen wurden die von den fraglichen Unternehmen auf dem deutschen Markt erzielten Umsätze von der Kommission lediglich bei der differenzierten Behandlung der betroffenen Unternehmen berücksichtigt, um ihrer relativen Bedeutung auf dem betroffenen Markt und ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, den Wettbewerb schwerwiegend zu schädigen, Rechnung zu tragen (672. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), was im Übrigen der vorstehend in den Randnrn. 255 und 258 angeführten Rechtsprechung entspricht. Dem von den Klägerinnen zwischen den Umsätzen, die sie auf den betreffenden Märkten erzielt hätten, und dem Ausgangsbetrag der Geldbußen angestellten Vergleich ist daher nicht zu folgen.

263    Da das Unionsrecht keinen allgemein anwendbaren Grundsatz enthält, wonach die Sanktion in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung des Unternehmens auf dem Markt der Erzeugnisse stehen muss, die Gegenstand der Zuwiderhandlung sind (Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnr. 75), ist folglich das Vorbringen zurückzuweisen, das aus dem überhöhten Niveau der spezifischen, gegenüber Schindler wegen der Zuwiderhandlungen in Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden festgesetzten Ausgangsbeträge hergeleitet wird.

264    Zweitens betonen die Klägerinnen in Bezug auf die Zuwiderhandlung in Luxemburg, dass Schindler in die gleiche Kategorie wie Otis eingereiht worden sei, obwohl die Wirtschaftskraft Letzterer mit einem Umsatz von 9 bis 13 Millionen Euro in Luxemburg und einem Marktanteil von 35 % bis 40 % deutlich stärker gewesen sei.

265    In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass sich das Gericht bei der Prüfung, ob eine Aufteilung der Mitglieder eines Kartells in Gruppen den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit genügt, bei seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Ermessens, über das die Kommission auf diesem Gebiet verfügt, darauf beschränken muss, zu kontrollieren, ob diese Aufteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T‑213/00, Slg. 2003, II‑913, Randnrn. 406 und 416, BASF/Kommission, oben in Randnr. 243 angeführt, Randnr. 157, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 184). Außerdem kann, wie vorstehend in Randnr. 258 ausgeführt, nach den Leitlinien von 1998 der Grundsatz der Strafgleichheit für die gleiche Verhaltensweise dazu führen, dass abgestufte Beträge gegenüber den beteiligten Unternehmen festgesetzt werden, wobei dieser Abstufung keine arithmetische Formel zugrunde liegt (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 7). Insoweit muss, wie sich aus der vorstehenden Randnr. 258 ergibt, zwischen der Größe eines Unternehmens und der Höhe der ihm auferlegten Geldbuße eine strenge Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt werden.

266    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Umsätze von Schindler und von Otis auf dem luxemburgischen Markt, wie aus dem 680. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, im Jahr 2003 relativ ähnlich und beide drei- bis viermal höher als die Umsätze von Kone und von ThyssenKrupp auf diesem Markt waren. Folglich hat die Kommission, ohne offenkundig den ihr zugestandenen Wertungsspielraum zu überschreiten, Schindler und Otis in die erste Gruppe und Kone und ThyssenKrupp in die zweite eingeordnet, wobei diese Gruppenbildung kohärent und objektiv gerechtfertigt erscheint.

267    Drittens tragen die Klägerinnen in Bezug auf die Zuwiderhandlung in den Niederlanden vor, dass ihr geringer Marktanteil in diesem Mitgliedstaat „nicht erkennbar berücksichtigt worden“ sei. Der Ausgangsbetrag sei [vertraulich] trotz ihres Marktanteils von [vertraulich].

268    Es ist festzustellen, dass die Kommission die Kartellteilnehmer angesichts der großen Unterschiede zwischen den von ihnen in den Niederlanden erzielten Umsätzen ohne offenkundige Überschreitung ihres Wertungsspielraums in vier Gruppen für die Bestimmung des besonderen Ausgangsbetrags der Geldbußen und Schindler als dritten Wirtschaftsteilnehmer auf dem niederländischen Markt des betreffenden Produkts in die dritte Gruppe eingeordnet hat.

269    Nach alledem sind sämtliche Rügen, die sich auf die Bestimmung der spezifischen Ausgangsbeträge der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen beziehen, zurückzuweisen.

270    Deshalb ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund des Verstoßes gegen die Leitlinien von 1998, den Grundsatz der schuldangemessenen Strafe, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Begründungspflicht bei der Berücksichtigung mildernder Umstände

271    Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission gegen die Leitlinien von 1998, den Grundsatz der schuldangemessenen Strafe und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie gegen die Begründungspflicht verstoßen habe, indem sie sich zu Unrecht geweigert habe, als mildernden Umstand erstens die vorzeitige freiwillige Beendigung der Zuwiderhandlung in Deutschland im Jahr 2000 und zweitens die intensiven Anstrengungen von Schindler, jeden Verstoß gegen Art. 81 EG zu vermeiden, zu berücksichtigen.

272    Als Erstes hat die Kommission in Bezug auf die vorzeitige freiwillige Beendigung der Zuwiderhandlung in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass „Schindler … das deutsche Kartell im Jahr 2000 [verließ]“, aber die Ansicht vertreten, dass „[d]ie Tatsache, dass ein Unternehmen freiwillig seine Kartelltätigkeiten vor Beginn der Kommissionsuntersuchung eingestellt hat, … bei der Berechnung der Dauer der Zuwiderhandlungszeit hinreichend berücksichtigt [wurde] und … nicht als mildernder Umstand gelten [kann]“ (742. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

273    Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass die Leitlinien von 1998 in Nr. 3 eine Verringerung des Grundbetrags bei mildernden Umständen wie insbesondere der Beendigung der Verstöße nach dem ersten Eingreifen der Kommission vorsähen. Dieser mildernde Umstand müsse erst recht Berücksichtigung finden, wenn die Beendigung der Zuwiderhandlung, wie im vorliegenden Fall, vor dem genannten Eingreifen erfolge.

274    Dem ist nicht zu folgen. Insoweit hat der Gerichtshof kürzlich bestätigt, dass ein mildernder Umstand nach Nr. 3 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 1998 nicht anerkannt werden kann, wenn die Zuwiderhandlung bereits vor dem ersten Eingreifen der Kommission beendet worden war (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 105). Von einem mildernden Umstand im Sinne von Nr. 3 kann nämlich denkrichtig nur dann gesprochen werden, wenn die fraglichen Unternehmen durch das Eingreifen der Kommission zur Beendigung ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens veranlasst wurden. Diese Bestimmung soll Unternehmen darin bestärken, ihr wettbewerbswidriges Verhalten unmittelbar nach Einleitung einer entsprechenden Untersuchung der Kommission zu beenden, so dass eine Herabsetzung der Geldbuße aus diesem Grund nicht in Betracht kommt, wenn die Zuwiderhandlung bereits vor dem ersten Eingreifen der Kommission beendet worden war. Bei einer Herabsetzung unter solchen Umständen würde nämlich die Dauer der Zuwiderhandlungen bei der Bemessung der Geldbußen doppelt berücksichtigt (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T‑50/00, Slg. 2004, II‑2395, Randnrn. 328 bis 330, und Carbone‑Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 227).

275    Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Zubilligung einer solchen Verringerung des Grundbetrags der Geldbuße notwendig an die Umstände des Einzelfalls gebunden ist, die die Kommission veranlassen können, einem Unternehmen, das Partei einer rechtswidrigen Vereinbarung ist, diese Verringerung nicht zu gewähren (Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juli 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C‑510/06 P, Slg. 2009, I‑5843, Randnr. 104). Insoweit erscheint die Anwendung dieser Bestimmung der Leitlinien zugunsten eines Unternehmens besonders angezeigt, wenn der wettbewerbswidrige Charakter des fraglichen Verhaltens nicht offenkundig ist. Umgekehrt erscheint ihre Anwendung grundsätzlich weniger angebracht, wenn das fragliche Verhalten, sofern es erwiesen ist, klar wettbewerbswidrig ist (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren‑Werke/Kommission, T‑44/00, Slg. 2004, II‑2223, Randnr. 281, vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T‑259/02 bis T‑264/02 und T‑271/02, Slg. 2006, II‑5169, Randnr. 497, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 228). So könnte die Zubilligung eines mildernden Umstands in Situationen, in denen ein Unternehmen Partei einer offensichtlich rechtswidrigen Vereinbarung ist, von der es weiß oder wissen muss, dass sie den Tatbestand einer Zuwiderhandlung erfüllt, einen Anreiz für Unternehmen bieten, eine geheime Vereinbarung so lange wie möglich in der Hoffnung fortzusetzen, dass ihr Verhalten nie aufgedeckt wird, aber in dem Bewusstsein, dass, sollte es doch aufgedeckt werden, die Geldbuße gegen sie bei anschließendem Abbruch der Zuwiderhandlung herabgesetzt werden könnte. Dies würde der verhängten Geldbuße jede Abschreckungswirkung nehmen und die praktische Wirksamkeit von Art. 81 Abs. 1 EG beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, Randnr. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ist in der angefochtenen Entscheidung selbst die unverzügliche Einstellung der Zuwiderhandlung durch ein anderes Unternehmen, nämlich Kone, nach dem Eingreifen der Kommission im Hinblick auf den offenkundigen und vorsätzlichen Charakter des Verstoßes gegen Art. 81 EG nicht als mildernder Umstand gewertet worden (744. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

276    Selbst unterstellt, dass die Leitlinien von 1998 die freiwillige Beendigung der Zuwiderhandlung vor jedem Eingreifen der Kommission als mildernden Umstand einstuften, könnte gesagt werden, dass der offenkundige und vorsätzliche Charakter der Zuwiderhandlung, den die Klägerinnen nicht bestreiten, sowie die Tatsache, dass nach den Akten Schindler das Kartell lediglich wegen fehlenden Einvernehmens mit den anderen Teilnehmern verlassen hat, weil diese sich weigerten, ihr einen größeren Marktanteil zuzubilligen, ebenfalls einer Verringerung des Grundbetrags aus diesem Grund entgegenstünden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen besteht also jedenfalls kein Grund, die vorstehend in Randnr. 274 angeführte Rechtsprechung in Frage zu stellen.

277    Schließlich berufen sich die Klägerinnen auf die frühere Entscheidungspraxis der Kommission, in deren Rahmen diese die freiwillige Beendigung einer Zuwiderhandlung vor jedem Eingreifen der Kommission als mildernden Umstand angesehen habe.

278    Insoweit sind, wie vorstehend in Randnr. 225 ausgeführt, die von den Klägerinnen angeführten früheren Entscheidungen der Kommission nicht erheblich, da deren frühere Entscheidungspraxis nicht als rechtlicher Rahmen für Geldbußen auf dem Gebiet des Wettbewerbs dient.

279    Die erste Rüge im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

280    Als Zweites tragen die Klägerinnen vor, dass die Kommission das „Compliance“-Programm von Schindler nicht als mildernden Umstand berücksichtigt und nicht einmal geprüft habe; hierin liege ein Begründungsmangel. Außerdem müssten Compliance‑Maßnahmen bei der Berechnung der Geldbußen berücksichtigt werden, denn zum einen hätten die Klägerinnen, indem sie interne Maßnahmen getroffen hätten, alles ihnen Mögliche zur Vermeidung von Zuwiderhandlungen getan, und zum anderen hätten derartige Maßnahmen den Nebeneffekt, die interne Aufklärung von Zuwiderhandlungen zu erschweren, weil die Mitarbeiter Gefahr liefen, gemaßregelt zu werden. Die Klägerinnen beziehen sich außerdem auf bestimmte frühere Entscheidungen der Kommission, in denen ein „Compliance“-Programm als mildernder Umstand berücksichtigt worden sei.

281    Zum Vorwurf eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht ist festzustellen, dass es im 754. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung heißt: „Die Kommission begrüßt zwar Maßnahmen der Unternehmen, mit denen Kartellzuwiderhandlungen in Zukunft verhindert werden sollen, diese können jedoch nichts an den begangenen Zuwiderhandlungen und dem Erfordernis ändern, sie mit dieser Entscheidung zu ahnden … Die Tatsache, dass die Kommission in vorangehenden Entscheidungen derartige Maßnahmen als mildernde Umstände in Erwägung zog, bedeutet nicht, dass sie gezwungen wäre, in jedem Fall auf gleiche Weise vorzugehen.“ Selbst wenn mit dem 754. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung auf ein Argument von Otis eingegangen wird, das im 753. Erwägungsgrund wiedergegeben ist, erlaubt er auch den Klägerinnen, Kenntnis von den Gründen zu nehmen, derentwegen das „Compliance“-Programm von Schindler – ebenso wie das von Otis – nicht als mildernder Umstand angesehen werden konnte, und dem Gericht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle über die gegen die Gesellschaften der Schindler‑Gruppe verhängten Geldbußen auszuüben. Somit ist das aus einem Begründungsmangel hergeleitete Vorbringen zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 63).

282    Zur Berechtigung des Vorgehens der Kommission ist bereits entschieden worden, dass die Einführung eines Befolgungsprogramms durch das betroffene Unternehmen die Kommission nicht verpflichtet, die Geldbuße aufgrund dieses Umstands zu ermäßigen (Urteil BASF und UCB/Kommission, oben in Randnr. 143 angeführt, Randnr. 52). Außerdem ist es zwar wichtig, dass ein Unternehmen Maßnahmen ergriffen hat, um künftige erneute Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter gegen das Wettbewerbsrecht der Union zu verhindern, doch ändert dies nichts an der Tatsache, dass die festgestellte Zuwiderhandlung stattgefunden hat. Die Kommission ist also nicht gehalten, einen derartigen Aspekt als mildernden Umstand zugrunde zu legen, zumal dann, wenn die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen, wie im vorliegenden Fall, einen offenkundigen Verstoß gegen Art. 81 EG darstellen (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 373, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 231). Daraus folgt, dass dem Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe die Notwendigkeit einer individuellen Bestimmung der Höhe der Geldbußen verkannt, indem sie Schindler keine Ermäßigung der Geldbußen im Hinblick auf ihr „Compliance“-Programm gewährt habe, nicht zu folgen ist.

283    Das Vorbringen schließlich, das auf die frühere Praxis der Kommission abstellt, ist aus den vorstehend in Randnr. 278 dargelegten Gründen zurückzuweisen.

284    Die im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes vorgebrachte zweite Rüge vermag somit ebenfalls nicht durchzudringen.

285    Da die Klägerinnen die Rügen einer nicht schuldangemessenen Strafe und eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur auf die fehlende Berücksichtigung sämtlicher mildernder Umstände gestützt haben, sind diese Rügen im Hinblick auf die vorstehend in den Randnrn. 272 bis 284 gemachten Ausführungen zurückzuweisen.

286    Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002, den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Begründungspflicht bei der Gewährung von Ermäßigungen der Geldbußen

287    Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass sie für Belgien, Deutschland und Luxemburg Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von Geldbußen nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gestellt hätten. Die Kommission habe jedoch bei der Beurteilung der Qualität und Nützlichkeit ihrer Zusammenarbeit gegen die Bestimmungen der genannten Mitteilung verstoßen. Die Klägerinnen tragen außerdem vor, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Beurteilung der nach dieser Mitteilung anwendbaren Ermäßigung der Geldbuße verstoßen habe. Außerdem berufen sie sich auf einen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung.

 Zur Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002

288    In der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 hat die Kommission die Voraussetzungen festgelegt, unter denen den Unternehmen, die bei der Feststellung eines Kartells mit ihr zusammenarbeiten, die Geldbußen erlassen oder ermäßigt werden können, die sie andernfalls zu entrichten hätten.

289    Zunächst bestimmt die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in Abschnitt A Randnr. 8:

„Die Kommission erlässt einem Unternehmen die Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, sofern

a)      das Unternehmen als erstes Beweismittel vorlegt, die es der Kommission ihrer Ansicht nach ermöglichen, in einer Entscheidung eine Nachprüfung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 … anzuordnen, um gegen ein mutmaßliches, die Gemeinschaft betreffendes Kartell zu ermitteln,

oder

b)      das Unternehmen als erstes Beweismittel vorlegt, die es der Kommission ihrer Ansicht nach ermöglichen, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 [EG] … in Form eines mutmaßlichen, die Gemeinschaft betreffenden Kartells festzustellen.“

290    Sodann sieht die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in Abschnitt B Randnr. 20 vor, dass „Unternehmen, die die Voraussetzungen [für einen Erlass der Geldbuße] in Abschnitt A nicht erfüllen, … eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden [kann], die andernfalls verhängt worden wäre“, und in Randnr. 21, dass, „[u]m für eine Ermäßigung der Geldbuße in Betracht zu kommen, … das Unternehmen der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen [muss], die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen, und seine Beteiligung an der mutmaßlich rechtswidrigen Handlung spätestens zum Zeitpunkt der Beweisvorlage einstellen [muss]“.

291    Der Begriff des Mehrwerts wird in Randnr. 22 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erläutert:

„Der Begriff ‚Mehrwert‘ bezieht sich auf das Ausmaß, in dem die vorgelegten Beweismittel aufgrund ihrer Eigenschaft und/oder ihrer Ausführlichkeit der Kommission dazu verhelfen, den betreffenden Sachverhalt nachzuweisen. Bei ihrer Würdigung wird die Kommission im Allgemeinen schriftlichen Beweisen aus der Zeit des nachzuweisenden Sachverhalts einen größeren Wert beimessen als solchen, die zeitlich später einzuordnen sind. Ebenso werden Beweismittel, die den fraglichen Sachverhalt unmittelbar beweisen, höher eingestuft als jene, die nur einen mittelbaren Bezug aufweisen.“

292    Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 sieht für die Geldbußenermäßigungen eine Einstufung in drei Kategorien vor:

„–       für das erste Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, eine Ermäßigung zwischen 30 % und 50 %;

–       für das zweite Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, eine Ermäßigung zwischen 20 % und 30 %;

–       für jedes weitere Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, eine Ermäßigung bis zu 20 %.“

293    Randnr. 23 Buchst. b Abs. 2 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 lautet:

„Um den Umfang der Ermäßigung der Geldbuße innerhalb dieser Bandbreiten zu bestimmen, wird die Kommission den Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem das Beweismittel, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, vorgelegt wurde, sowie den Umfang des mit dem Beweismittel verbundenen Mehrwerts. Sie kann ebenfalls berücksichtigen, ob das Unternehmen seit der Vorlage des Beweismittels kontinuierlich mit ihr zusammengearbeitet hat.“

294    Randnr. 23 Buchst. b Abs. 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 bestimmt schließlich:

„Falls ein Unternehmen Beweismittel für einen Sachverhalt vorlegt, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte und die die Schwere oder Dauer des mutmaßlichen Kartells unmittelbar beeinflussen, lässt die Kommission diese Faktoren bei der Festsetzung der Geldbuße gegen das Unternehmen, das diese Beweismittel geliefert hat, unberücksichtigt.“

 Zum Wertungsspielraum der Kommission und zur Kontrolle durch die Unionsgerichte

295    Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, der die Rechtsgrundlage für die Verhängung von Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Regeln des Wettbewerbsrechts der Union bildet, räumt der Kommission bei der Bußgeldzumessung einen Wertungsspielraum ein (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997, Deutsche Bahn/Kommission, T‑229/94, Slg. 1997, II‑1689, Randnr. 127), der sich insbesondere nach ihrer allgemeinen Politik im Bereich des Wettbewerbs richtet (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnrn. 105 und 109). In diesem Rahmen erließ und veröffentlichte die Kommission, um die Transparenz und die Objektivität ihrer Bußgeldentscheidungen zu gewährleisten, die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002. Es handelt sich dabei um ein Instrument, mit dem unter Beachtung des höherrangigen Rechts die Kriterien präzisiert werden sollen, die die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens anzuwenden gedenkt. Daraus ergibt sich eine Selbstbeschränkung dieses Ermessens (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, T‑214/95, Slg. 1998, II‑717, Randnr. 89), da die Kommission ihre sich selbst auferlegten Leitlinien einhalten muss (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T‑380/94, Slg. 1996, II‑2169, Randnr. 57).

296    Die aus der Annahme der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 resultierende Selbstbeschränkung des Ermessens der Kommission ist jedoch nicht unvereinbar mit dem Fortbestand ihres erheblichen Wertungsspielraums (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C‑328/05 P, Slg. 2007, I‑3921, Randnr. 81; vgl. entsprechend Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 275 angeführt, Randnr. 224).

297    Die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 enthält nämlich verschiedene Spielräume, die es der Kommission ermöglichen, ihr Ermessen im Einklang mit den Vorschriften des Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof auszuüben (vgl. entsprechend Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 275 angeführt, Randnr. 224).

298    Somit verfügt die Kommission über einen weiten Wertungsspielraum, wenn sie zu prüfen hat, ob Beweismittel, die von einem Unternehmen vorgelegt worden sind, das erklärt hat, es wolle die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in Anspruch nehmen, einen erheblichen Mehrwert im Sinne von Randnr. 21 dieser Mitteilung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 296 angeführt, Randnr. 88). Zu Randnr. 8 Buchst. a und b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ist festzustellen, dass sich dieser erhebliche Wertungsspielraum aus dem Wortlaut dieser Bestimmung selbst ergibt, der ausdrücklich auf die Vorlage von Beweismitteln Bezug nimmt, die es der Kommission „ihrer Ansicht nach“ ermöglichen, in einer Entscheidung eine Nachprüfung anzuordnen bzw. eine Zuwiderhandlung festzustellen. Die Beurteilung von Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens setzt nämlich komplexe Tatsachenwürdigungen voraus (vgl. in diesem Sinne Urteile SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 296 angeführt, Randnr. 81, und Carbone‑Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 271).

299    Ebenso verfügt die Kommission, nachdem sie festgestellt hat, dass Beweismittel einen erheblichen Mehrwert im Sinne von Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 darstellen, über einen Wertungsspielraum, wenn sie den genauen Umfang der dem betreffenden Unternehmen zu gewährenden Ermäßigung der Geldbuße zu bestimmen hat. Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 dieser Mitteilung sieht nämlich für die verschiedenen Kategorien von Unternehmen, auf die er sich bezieht, jeweils Bandbreiten vor, innerhalb deren Geldbußen ermäßigt werden können, während Abs. 2 der genannten Randnummer die Kriterien festlegt, die die Kommission bei der Bestimmung des Ermäßigungsniveaus innerhalb dieser Bandbreiten zu beachten hat.

300    Angesichts des Wertungsspielraums, über den die Kommission bei der Würdigung der Zusammenarbeit eines Unternehmens nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verfügt, kann nur ein offensichtliches Überschreiten dieses Spielraums vom Gericht beanstandet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 296 angeführt, Randnrn. 81, 88 und 89).

 Zur Zusammenarbeit von Schindler im Hinblick auf die Feststellung der Zuwiderhandlung in Belgien

301    Schindler, die als viertes Unternehmen einen Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 wegen ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung in Belgien (775. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) gestellt hat, kam nicht in den Genuss einer Ermäßigung der Geldbuße in Bezug auf die genannte Zuwiderhandlung (776. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission erklärt hierzu im 776. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung Folgendes:

„(776) Schindler hat zwar in Form der Kartelllisten für die Jahre 2000 bis 2003 gewisse zeitgleiche Beweismittel vorgelegt, die jedoch die Argumentation der Kommission nicht absicherten, da Kartelllisten aus jenem Zeitraum bereits vorlagen. Schindler stellte ihren Antrag [nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002] am 21. Januar 2005, d. h. ein Jahr nach der Durchführung der ersten Nachprüfung in Belgien und zu einer Zeit, als die Kommission bereits zwei Nachprüfungsrunden in Belgien durchgeführt und drei ihre Untersuchungsergebnisse erhärtende Anträge [nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002] erhalten hatte. Außerdem waren die sehr beschränkten Informationen in dem Vorbringen von Schindler (überwiegend Kartelllisten für die Jahre 2000–2003) nicht dazu angetan, es der Kommission zu erleichtern, die fraglichen Tatsachen zu beweisen. Damit sind die Voraussetzungen von Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit nicht erfüllt. Im Anschluss an ihren Antrag hat Schindler die Zusammenarbeit mit der Kommission fortgesetzt, ohne jedoch einen erheblichen Mehrwert hinzuzufügen.“

302    Als Erstes tragen die Klägerinnen vor, die Kommission übersehe, dass die von Schindler im Lauf des Verwaltungsverfahrens eingereichten Projektlisten tatsächlich einen Mehrwert im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 für sie dargestellt hätten. Erstens trügen diese Listen andere Daten als die von Kone und Otis vorgelegten Listen. Zweitens enthielten die Listen von Schindler viele Projekte, die auf den Listen von Kone und Otis nicht aufgeführt seien. Drittens beziehe sich die Kommission im 164. Erwägungsgrund (Fn. 176) der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich auf die Projektlisten, die von Kone, Otis und Schindler vorgelegt worden seien. Viertens ziehe die Kommission Schlüsse aus einem Vergleich der von den verschiedenen Unternehmen vorgelegten Projektlisten, was zum einen zeige, dass alle vorgelegten Projektlisten wichtige Beweismittel für den Nachweis der Zuwiderhandlung seien, und zum anderen deutlich mache, dass die Kommission nur aufgrund der Projektlisten von Kone, Otis und Schindler in der Lage gewesen sei, den Nachweis für das Kartell zu führen. Nach Randnr. 23 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 habe Schindler als viertes kooperierendes Unternehmen jedoch Anspruch auf eine Ermäßigung der Geldbuße um bis zu 20 %.

303    Somit ist in Anbetracht der vorstehend in Randnr. 300 genannten Rechtsprechung zu prüfen, ob die Kommission ihren Wertungsspielraum offensichtlich überschritten hat, als sie feststellte, dass die von Schindler vorgelegten Beweismittel keinen erheblichen Mehrwert gegenüber den sich bereits in ihrem Besitz befindlichen Beweismitteln zu dem Zeitpunkt bildeten, als dieses Unternehmen seinen Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gestellt hat.

304    Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen, die den Geldbußenerlass gegenüber Kone nicht beanstanden, nicht die Feststellung im 761. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung bestreiten, wonach „bereits die von Kone vorgelegten Informationen … der Kommission die Feststellung einer Zuwiderhandlung in Belgien [ermöglichten]“. Die Kommission hatte also bereits hinreichende Beweismittel erhalten, um eine Zuwiderhandlung in Belgien zu dem Zeitpunkt zu beweisen, als Schindler ihren Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gestellt hat.

305    Sodann ist festzustellen, dass sich die Klägerinnen zum Beweis des erheblichen Mehrwerts der Zusammenarbeit von Schindler ausschließlich auf Projektlisten beziehen, die aus den Jahren 2000 bis 2003 datieren und die dieses Unternehmen der Kommission im Rahmen seines Antrags nach dieser Mitteilung übermittelt hat.

306    Auch wenn jedoch die von Schindler übermittelten Listen andere Daten trugen als diejenigen, die Kone und Otis vorgelegt hatten, und auch wenn sie sich auf einige Projekte bezogen, die nicht in den von Kone und Otis übermittelten Listen enthalten waren, kann nicht gesagt werden, dass sie es der Kommission erheblich erleichtert hätten, die Zuwiderhandlung in Belgien festzustellen.

307    Erstens ist hervorzuheben, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Durchführung des Kartells für neue Aufzüge und Fahrtreppen in Belgien nicht nur unter Bezugnahme auf die von Kone, Otis und Schindler übermittelten Listen bewiesen hat, sondern auch, indem sie sich auf die Erklärungen der Kartellteilnehmer in Belgien im Rahmen ihrer Anträge nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und auf die Antworten von Unternehmen auf Auskunftsverlangen der Kommission gestützt hat (vgl. die Fußnoten zu den Erwägungsgründen 163 bis 168 der angefochtenen Entscheidung). Die Projektlisten sind somit nur ein Beweismittel unter anderen beim Beweis der Durchführung des Kartells in Belgien.

308    Zweitens wird nicht bestritten, dass die Kommission zu dem Zeitpunkt, als ihr Schindler Projektlisten, die aus den Jahren 2000 bis 2003 datierten, übermittelt hat, bereits über Projektlisten für denselben Zeitraum verfügte, die ihr zuvor von Kone und Otis übermittelt worden waren (Erwägungsgründe 164 und 776 der angefochtenen Entscheidung).

309    Eine Erklärung, die nur in gewissem Maße eine Erklärung erhärtet, die der Kommission bereits vorlag, erleichtert aber deren Aufgabe nicht erheblich und reicht folglich nicht aus, um eine Ermäßigung der Geldbuße aufgrund der Kooperation zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 455).

310    Angesichts der in der vorstehenden Randnummer getroffenen Feststellung und der Tatsache, dass die Klägerinnen nicht bestreiten, dass die Kooperation von Kone es der Kommission bereits erlaubte, die Zuwiderhandlung in Belgien festzustellen, können die Klägerinnen auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass lediglich die Gesamtheit der Projektlisten, die in der angefochtenen Entscheidung erwähnt werden, einschließlich derjenigen, die von Schindler übermittelt wurden, es der Kommission ermöglicht hätte, das Vorliegen des Kartells in Belgien zu beweisen.

311    Die Kommission hat daher ihren Wertungsspielraum nicht offensichtlich überschritten, als sie die Ansicht vertrat, dass die von Schindler vorgelegten Beweismittel keinen erheblichen Mehrwert im Sinne von Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 darstellten. Die Rüge, die auf einen erheblichen Mehrwert der Projektlisten, die Schindler der Kommission im Rahmen ihres Antrags nach der genannten Mitteilung übermittelt hat, gestützt wird, ist somit zurückzuweisen.

312    Als Zweites machen die Klägerinnen geltend, dass ein Vergleich mit der Behandlung von Otis und der von ThyssenKrupp zeige, dass die Kommission, indem sie Schindler eine Ermäßigung der Geldbuße nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verwehrt habe, den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt. Insoweit habe Kone ausreichende Beweismittel vorgelegt, die es der Kommission ermöglicht hätten, eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festzustellen. Otis habe Beweismittel vorgelegt, die nur sehr wenige neue Informationen enthalten hätten, und ihr sei eine Ermäßigung in Höhe von 40 % der Geldbuße zugebilligt worden. ThyssenKrupp habe lediglich zusätzliche Informationen zu einigen Wartungsprojekten geliefert, und die Kommission habe festgestellt, dass sich keines der vorgelegten Beweismittel auf Tatsachen beziehe, die ihr bis dahin unbekannt gewesen seien, und dass die Informationen nicht aus der Zeit des Kartells gestammt hätten. Trotzdem sei ThyssenKrupp eine Ermäßigung der Geldbuße um 20 % gewährt worden. Dagegen habe Schindler Listen für die Jahre 2000 bis 2003 vorgelegt, die der Kommission bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen seien und die aus der Zeit des Kartellverstoßes gestammt hätten. Schindler habe daher Anspruch auf eine Ermäßigung der Geldbuße um bis zu 20 %.

313    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei ihrer Beurteilung der Zusammenarbeit der Mitglieder eines Kartells den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht außer Acht lassen darf (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑236/01, T‑239/01, T‑244/01 bis T‑246/01, T‑251/01 und T‑252/01, Slg. 2004, II‑1181, Randnr. 394 und die dort angeführte Rechtsprechung).

314    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kooperation von Otis und von ThyssenKrupp sich deutlich von der von Schindler unterschied.

315    Erstens erfolgt die Beurteilung des Mehrwerts einer Zusammenarbeit in Abhängigkeit von den Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der Kommission befinden. Da die Zusammenarbeit von Otis und von ThyssenKrupp zeitlich der von Schindler voranging (Erwägungsgründe 96, 98 und 103 der angefochtenen Entscheidung), verfügte die Kommission zu dem Zeitpunkt, als Schindler ihren Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 stellte, über mehr Beweismittel als zum Zeitpunkt der Anträge von Otis und von ThyssenKrupp.

316    Zweitens lässt sich der angefochtenen Entscheidung entnehmen, dass die Zusammenarbeit von ThyssenKrupp und von Otis einen erheblichen Mehrwert im Sinne von Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 darstellte.

317    Was die Zusammenarbeit von Otis betrifft, hat nämlich dieses Unternehmen der Kommission „zeitgleiche Beweismittel in Form von Dokumenten“ (766. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) vorgelegt, und diese Beweismittel lieferten, wiewohl beschränkte, Informationen „zu Tatsachen, die … zuvor nicht bekannt waren“ (766. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Die Zusammenarbeit von ThyssenKrupp stellte ebenfalls einen erheblichen Mehrwert dar, „weil darin zusätzliche Informationen über einige Wartungs- und Modernisierungsaufträge und eingehende Erläuterungen des Systems enthalten waren, mit dem die Preise für Wartungsaufträge festgesetzt wurden“ (771. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

318    In Bezug auf die Kooperation von Schindler geht hingegen aus der in den vorstehenden Randnrn. 302 bis 311 vorgenommenen Analyse hervor, dass die Kommission zutreffend davon ausgehen konnte, dass diese Zusammenarbeit nicht den Voraussetzungen von Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 genügte.

319    Unter diesen Voraussetzungen hat die Kommission, da sich die verschiedenen Unternehmen nicht in vergleichbarer Lage befanden, ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung Otis (40 %) und ThyssenKrupp (20 %) Ermäßigungen gewährt und Schindler eine Geldbußenermäßigung nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verwehrt.

320    Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass sämtliche Rügen von Schindler, die sich auf die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 auf ihre Kooperation zur Feststellung der Zuwiderhandlung in Belgien beziehen, zurückzuweisen sind.

 Zur Zusammenarbeit von Schindler im Hinblick auf die Feststellung der Zuwiderhandlung in Deutschland

321    Im 805. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission entschieden, „Schindler innerhalb der unter Randnr. 23 [Abs. 1] Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit [von 2002] aufgeführten Bandbreite eine Ermäßigung von 15 % [für ihre Kooperation bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Deutschland] zu gewähren“.

322    Im 803. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung erläutert die Kommission, dass die Gewährung eines Geldbußenerlasses nach Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 oder eine 100%ige Ermäßigung der Höhe der Geldbuße nach Randnr. 23 Buchst. b letzter Absatz der genannten Mitteilung ausgeschlossen gewesen sei, da zu dem Zeitpunkt, als Schindler ihren Antrag nach dieser Mitteilung gestellt habe, „die Kommission bereits über Beweismittel [verfügte], die es ihr ermöglichten, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 [EG] unter anderem im Zeitraum 1995 bis 2000 festzustellen“.

323    Im 804. Erwägungsgrund fügt die Kommission hinzu:

„…Da Schindler die Voraussetzung unter Randnr. 21 erst mit der Ergänzung vom 25. November 2004, also acht Monate nach den ersten beiden Anträgen [nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002], erfüllte, ist diese Verzögerung bei der Festlegung der Ermäßigung innerhalb der Bandbreite zu berücksichtigen. Die Beweismittel von Schindler ergaben einen gewissen Mehrwert und erleichterten es der Kommission, die Zuwiderhandlung zu beweisen. Jedoch war der Mehrwert des Antrags von Schindler [nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002] begrenzt, da er größtenteils aus eigenen Erklärungen bestand, keine schriftlichen Beweismittel enthielt und größtenteils nur Beweismittel bestätigte, die der Kommission bereits vorlagen.“

324    Vorab weisen die Klägerinnen darauf hin, dass Schindler nur an Kartellabsprachen über Neuinstallationen von Fahrtreppen zwischen 1995 und 2000 beteiligt gewesen sei, so dass auch nur diese Absprachen für die Beurteilung der Zusammenarbeit von Schindler relevant seien. Bei diesem Verstoß handele es sich um eine eigenständige Zuwiderhandlung, die von den Zuwiderhandlungen anderer Unternehmen im Bereich Fahrtreppen und Aufzüge, die nach 2000 begangen worden seien, getrennt zu betrachten sei. Schindler habe an diesen Zuwiderhandlungen nicht teilgenommen und von ihnen auch keine Kenntnis gehabt.

325    Erstens sei davon auszugehen, dass Schindler gemäß Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 als erstes Unternehmen Beweismittel vorgelegt habe, die der Kommission die Feststellung einer Zuwiderhandlung ermöglicht hätten, weshalb Schindler die Geldbuße vollständig erlassen werden müsse.

326    Zwar seien bei der Kommission vor dem Antrag von Schindler nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 bereits solche Anträge von Kone und Otis in Bezug auf Deutschland eingegangen. Diese Anträge seien jedoch nicht geeignet, eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG, an der Schindler teilgenommen habe, d. h. eine solche betreffend Absprachen über Fahrtreppen zwischen 1995 und 2000, nachzuweisen. Die Kommission hätte die Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG ohne die von Schindler vorgelegten Beweismittel nicht feststellen können. In ihrem Antrag und den Ergänzungen zu diesem habe Schindler 33 Treffen nachgewiesen, die zwischen dem 29. April 1994 und dem 6. Dezember 2000 in Deutschland stattgefunden hätten. Otis habe nur drei Treffen im Jahr 1999 (20. Januar, 28. Oktober und 22. Dezember) und fünf Treffen im Jahr 2000 (20. Januar, 18. Februar, 3. April, 16. Juni und 6. Dezember) angeführt. Auch die Erklärungen von Kone ermöglichten nicht den Nachweis der systematischen Treffen zu Fahrtreppen‑Projekten in Deutschland von 1995 bis 2000.

327    Zweitens weisen die Klägerinnen hilfsweise darauf hin, dass gegen Schindler gemäß Randnr. 23 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 jedenfalls keine Geldbuße hätte verhängt werden dürfen, da allein Schindler ausreichende Beweismittel für die Zuwiderhandlung in Deutschland zwischen 1995 und 2000 vorgelegt habe. Die von Kone und Otis vorgelegten Beweismittel deckten den Zeitraum nach 2000 ab. Da sich im Übrigen die Kommission im 803. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung darauf berufe, dass sie bereits vor dem Antrag von Schindler über Beweismittel verfügt habe, ohne diese Beweismittel jedoch genau zu bezeichnen, sei die angefochtene Entscheidung mit einem Begründungsmangel behaftet.

328    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission der Umstand, dass die Klägerinnen die Einstufung des Kartells in Deutschland als einheitliche Zuwiderhandlung nicht angreifen, für die Zulässigkeit ihres Vorbringens keine Rolle spielt.

329    Die Kommission unterscheidet nämlich in der angefochtenen Entscheidung bei der Zuwiderhandlung in Deutschland zwei Teile, von denen sich der eine, der sich von August 1995 bis Dezember 2000 erstreckt, nur auf Fahrtreppen bezog, wobei der andere, von Dezember 2000 bis Dezember 2003, sowohl Fahrtreppen als auch Aufzüge betraf (Erwägungsgründe 213, 277 und 278 der angefochtenen Entscheidung), ohne dass diese Unterscheidung die Einstufung dieses Kartells als einheitliche Zuwiderhandlung betraf, da alle Vorkehrungen die gleichen Ziele verfolgten und zum selben Ergebnis führten (568. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Außerdem steht fest, dass Schindler nur an dem Fahrtreppen betreffenden Teil der in Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung beteiligt war, da Schindler das Kartell im Jahr 2000 verlassen hat (213. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

330    Wenn Schindler, wie die Klägerinnen vortragen, das erste Unternehmen gewesen ist, das entscheidende Beweismittel vorgelegt hat, die es der Kommission ermöglicht haben, das Vorliegen eines Kartells in Deutschland von August 1995 bis Dezember 2000 festzustellen, hätte Schindler gemäß dem letzten Absatz von Randnr. 23 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und unabhängig von einer etwaigen Anwendung von Randnr. 8 Buchst. b der genannten Mitteilung Anspruch auf eine 100%ige Ermäßigung der genannten Geldbuße, da ihre Zusammenarbeit einen unmittelbaren Einfluss auf die Dauer des mutmaßlichen Kartells für die gesamte Dauer der Beteiligung von Schindler an diesem gehabt hätte.

331    Jedoch ergibt sich aus den Erwägungsgründen 214 und 803 der angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission zu dem Zeitpunkt des Antrags von Schindler, nämlich am 25. November 2004, über ausreichende Beweismittel verfügte, die es ermöglichten, die Zuwiderhandlung in Deutschland zwischen 1995 und 2000 festzustellen.

332    So hat Kone in ihrem Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 am 12. Februar 2004 konkrete Angaben über das Kartell in Deutschland sowohl für den Zeitraum vor als auch für den Zeitraum nach dem Ausscheiden von Schindler aus dem Kartell gemacht. So hat die Erklärung von Kone hinsichtlich des ersten Teils der Zuwiderhandlung die Kommission darüber informiert, dass es ein Kartell in Bezug auf die Aufteilung des Fahrtreppenmarkts bereits am 1. August 1995 gab, und sie über die Liste der Kartellteilnehmer und über die Grundsätze, die für die Zuteilung der Projekte galten, in Kenntnis gesetzt sowie weitere Angaben in Bezug auf die Durchführung des Kartells gemacht. Kone hatte außerdem in ihrem Antrag klar darauf hingewiesen, dass Schindler das Kartell „Ende 2000“ verlassen habe.

333    In ihren Erklärungen vom April 2004 zur Ergänzung ihres Antrags vom März 2004 hat Otis das Vorliegen eines Kartells in Deutschland zur Aufteilung des Fahrtreppenmarkts, die Liste der Teilnehmer am Kartell, die Grundsätze, die für die Zuteilung der Projekte galten, und weitere Informationen über die Durchführung des Kartells sowie das Ausscheiden von Schindler aus dem Kartell im Jahr 2000 bestätigt. In ihren ergänzenden Erklärungen vom April 2004 hat Otis außerdem darauf hingewiesen, dass das Kartell auf dem Fahrtreppenmarkt seit den 80er Jahren bestanden habe.

334    Folglich verfügte die Kommission zu dem Zeitpunkt, als Schindler ihren Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 einreichte, bereits über zwei übereinstimmende Erklärungen, die es ihr ermöglichten, den Teil des Kartells in Deutschland festzustellen, an dem Schindler beteiligt war.

335    Zwar hat Schindler in ihrem Antrag vom 25. November 2004 und ihrer Ergänzung vom 7. Dezember 2004 der Kommission Informationen geliefert, von denen diese noch keine Kenntnis hatte. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Daten bestimmter Zusammenkünfte zwischen den Kartellteilnehmern, die zwischen dem 29. April 1994 und dem 6. Dezember 2000 stattgefunden haben. Die Kommission konnte allerdings angesichts der vorstehend in Randnr. 334 getroffenen Feststellung zu Recht davon ausgehen, dass es sich um Beweismittel handelte, die einen erheblichen Mehrwert im Sinne von Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 darstellten und Anspruch auf eine Ermäßigung der Geldbuße gaben, nicht aber auf deren vollständigen Erlass gemäß Randnr. 8 Buchst. b oder eine restlose Ermäßigung des Geldbußenbetrags gemäß Randnr. 23 Buchst. b letzter Absatz der genannten Mitteilung. Denn die betreffenden Beweismittel waren für die Feststellung des Vorliegens des Kartells in Deutschland während der Dauer der Beteiligung von Schindler nicht entscheidend, erleichterten es aber der Kommission, die Zuwiderhandlung festzustellen, indem sie die bereits in ihrem Besitz befindlichen Beweismittel bestätigten.

336    Sodann war im Hinblick auf die Tatsache, dass Schindler als drittes Unternehmen einen Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gestellt hat, die Ermäßigung der Geldbuße anzuwenden, die in Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 dritter Gedankenstrich dieser Mitteilung vorgesehen ist. Da die Beweismittel, die einen erheblichen Mehrwert darstellen, der Kommission erst acht Monate nach den ersten beiden Anträgen nach der Mitteilung übermittelt wurden und Schindler unstreitig keine zeitgleichen Beweismittel in Form von Dokumenten übermittelt hat, hat die Kommission ohne offensichtliches Überschreiten ihres Wertungsspielraums die Ermäßigung der Höhe der Geldbuße für Schindler auf 15 % festgesetzt.

337    Schließlich ist zur Rüge eines Verstoßes gegen Art. 253 EG festzustellen, dass der 803. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung klar und eindeutig die Gründe angibt, derentwegen die Kommission der Ansicht war, dass die von Schindler in ihrem Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 vorgelegten Beweismittel keinen Anspruch auf einen Geldbußenerlass gaben. Hierbei bezieht sich die Kommission auf die Tatsache, dass sie „[z]um Zeitpunkt des Vorbringens von Schindler … bereits über Beweismittel [verfügte], die es ihr ermöglichten, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 [EG] … festzustellen“ (803. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). In ihren Zusammenhang gestellt nimmt diese Begründung notwendig auf die in den Anträgen von Kone und Otis enthaltenen Beweismittel Bezug, deren Mehrwert in den Erwägungsgründen 792 und 799 der angefochtenen Entscheidung bestimmt worden ist. Die vorgenannten Erwägungsgründe erlaubten es somit den Beteiligten, zu erkennen, womit es die Kommission rechtfertigte, Schindler einen Geldbußenerlass für ihre Zusammenarbeit beim Nachweis der Zuwiderhandlung in Deutschland zu verwehren, und ermöglichen dem Gericht die Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle. Somit ist die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 253 EG zurückzuweisen.

338    Nach alledem sind sämtliche Rügen von Schindler, die sich auf die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 auf ihre Kooperation bei der Feststellung des Kartells in Deutschland beziehen, zurückzuweisen.

 Zur Zusammenarbeit von Schindler im Hinblick auf die Feststellung der Zuwiderhandlung in Luxemburg

339    Schindler, die als viertes Unternehmen einen Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in Bezug auf das Kartell in Luxemburg gestellt hat (830. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), kam nicht in den Genuss einer Ermäßigung der Höhe der Geldbuße nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in Bezug auf die genannte Zuwiderhandlung (834. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission erläutert hierzu in den Erwägungsgründen 831 bis 833 der angefochtenen Entscheidung:

„(831) Der Antrag von Schindler [nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002] besteht hauptsächlich aus einer schriftlichen Unternehmenserklärung und einigen internen Unterlagen aus dem Jahr 2002, die nach Angaben von Schindler im Rahmen der üblichen Geschäftsvorgänge erstellt wurden. Der Antrag von Schindler enthielt keine neuen Beweismittel, die für die Kommission einen erheblichen Mehrwert darstellten. Die neuen Informationen bestehen aus Beschreibungen des Wirtschaftszweigs in der Zeit der Zuwiderhandlung und weiteren wenig bedeutsamen Einzelheiten. Im Übrigen bestätigt der Antrag von Schindler größtenteils Informationen, die der Kommission bereits vorlagen.

(832) Des Weiteren behauptete Schindler, es habe bereits 1993 Vereinbarungen über den Einbau, die Modernisierung, Reparatur und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen gegeben und sie habe das Kartell 1994 verlassen und sich ihm erst 1999 wieder angeschlossen. Die Kommission hat keine Nachweise gefunden, die diese Behauptung bestätigen. Sie kann den unbestätigten einseitigen Erklärungen einer Partei zu kritischen Sachverhalten, die schwerwiegende Rechtsfolgen für die anderen Kartellteilnehmer nach sich ziehen könnten, keinen Glauben schenken.

(833) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Antrag von Schindler keine neuen Beweismittel von erheblichem Wert enthielt, sondern hauptsächlich der Kommission bereits bekannte Tatsachen bestätigte. Die von Schindler bereitgestellten Informationen erleichterten es der Kommission im Vergleich zu den Beweismitteln, die ihr zum Zeitpunkt des Erhalts des Antrags von Schindler bereits vorlagen, nicht wesentlich, den betreffenden Sachverhalt zu beweisen. Daher sind die Voraussetzungen unter Randnr. 21 der [Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002] nicht erfüllt. Im Anschluss an ihren Antrag … arbeitete Schindler neben der Bereitstellung von Informationen auf Aufforderung der Kommission nicht weiter mit ihr zusammen.“

340    Die Klägerinnen tragen vor, Schindler habe Anspruch darauf, in den Genuss einer Geldbußenermäßigung in Höhe von 20 % bis 30 % gemäß Randnr. 21 und Randnr. 23 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zu kommen. Schindler habe nämlich Beweismittel zu den Vereinbarungen im Bereich Wartungsdienstleistungen vorgelegt, die einen erheblichen Mehrwert aufwiesen. Ohne den Antrag von Schindler vom 4. November 2004 hätte die Kommission das Vorliegen von Vereinbarungen in diesem Bereich nicht nachweisen können, zu dem die Anträge von Kone und von ThyssenKrupp nur sehr wenige Informationen enthielten. Außerdem habe Otis ihre Teilnahme an den Vereinbarungen in diesem Bereich nicht ausdrücklich eingestanden.

341    Die Bedeutung des Antrags von Schindler nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 für die Beweisführung der Kommission zeige sich auch an der Häufigkeit der Verweise in der angefochtenen Entscheidung auf diesen Antrag im Vergleich zu den Verweisen auf die Anträge von Kone und ThyssenKrupp. Die Kommission habe diese Argumentation im 831. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen, ohne sich jedoch mit dem Vorbringen von Schindler in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte auseinanderzusetzen, was keine ausreichende Begründung im Sinne von Art. 253 EG darstelle.

342    In Anbetracht der vorstehend in Randnr. 300 angeführten Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Kommission ihren Wertungsspielraum bei der Feststellung offensichtlich überschritten hat, dass die von Schindler vorgelegten Beweismittel keinen erheblichen Mehrwert gegenüber denjenigen darstellten, die sich zu dem Zeitpunkt, als das genannte Unternehmen seinen Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 stellte, bereits in ihrem Besitz befanden.

343    Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen, die nicht beanstanden, dass Kone nach Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ein Geldbußenerlass gewährt wurde, nicht bestreiten, dass schon die von Kone vorgelegten Informationen es der Kommission erlaubten, eine Zuwiderhandlung in Luxemburg festzustellen (816. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission verfügte somit bereits über hinreichende Beweismittel, um eine Zuwiderhandlung in Luxemburg festzustellen, als Schindler ihren Antrag nach der genannten Mitteilung stellte. Außerdem lag der Kommission vor dem Antrag von Schindler bereits im März 2004 ein Antrag von Otis nach der genannten Mitteilung vor, der Anlass zu einer Ermäßigung der Höhe der Geldbuße um 40 % gab (Erwägungsgründe 118 und 823 der angefochtenen Entscheidung).

344    Zweitens ist zu der Frage, ob nach den Randnrn. 21 und 22 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 die von Schindler vorgelegten Beweismittel einen erheblichen Mehrwert bedeuteten, da sie es der Kommission erheblich erleichtert hätten, die Zuwiderhandlung in Luxemburg nachzuweisen, festzustellen, dass die Beweismittel, die nach Ansicht der Klägerinnen einen erheblichen Mehrwert darstellten, lediglich einen der beiden Teile der in Art. 1 Abs. 3 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung betreffen, nämlich die Aufteilung der Märkte in Bezug auf die Wartungs- und Modernisierungsverträge (vgl. auch Erwägungsgründe 293 und 830 der angefochtenen Entscheidung).

345    Aus dem Antrag von Kone vom 5. Februar 2004 in der durch die Information vom 19. Februar 2004 ergänzten Fassung ergibt sich, dass dieser bereits eine klare Beschreibung des Teils des Kartells enthielt, auf den sich später die Kooperation von Schindler bezog.

346    Drittens können sich die Klägerinnen nicht auf die Anzahl der Verweisungen der angefochtenen Entscheidung auf ihren Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 berufen. Denn dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung sämtliche Beweismittel, über die sie verfügte, und somit auch die von Schindler in ihrem Antrag vom 4. November 2004 übermittelten ausgewertet hat, beweist noch nicht, dass diese letztgenannten Informationen einen erheblichen Mehrwert gegenüber denjenigen Beweismitteln aufwiesen, die der Kommission in diesem Zeitpunkt bereits vorlagen.

347    Aus alledem geht hervor, dass die Kommission, indem sie die Ansicht vertrat, dass die von Schindler vorgelegten Beweismittel keinen erheblichen Mehrwert im Sinne der Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 darstellten, ihren Wertungsspielraum nicht offensichtlich überschritten hat.

348    Zur Rüge eines Verstoßes gegen Art. 253 EG ist festzustellen, dass die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen braucht, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern, dass es ausreicht, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T‑349/03, Slg. 2005, II‑2197, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 831 bis 833 der angefochtenen Entscheidung hinreichend die Gründe dargelegt hat, aus denen sie der Ansicht war, dass die von Schindler in ihrem Antrag vom 4. November 2004 vorgelegten Beweismittel keinen erheblichen Mehrwert im Sinne der Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 darstellten. Diese Erwägungsgründe erlaubten es den Beteiligten, zu erkennen, womit es die Kommission rechtfertigte, Schindler eine Geldbußenermäßigung für ihre Zusammenarbeit beim Nachweis der Zuwiderhandlung in Luxemburg zu verwehren, und ermöglichen dem Gericht die Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle. Somit ist die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 253 EG zurückzuweisen.

349    Nach alledem sind sämtliche Rügen von Schindler, die sich auf die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 auf ihre Kooperation beim Nachweis der Zuwiderhandlung in Luxemburg beziehen, zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund des Verstoßes gegen die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und gegen die Leitlinien von 1998 wegen unzureichender Ermäßigung der Geldbußen wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts

350    In Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte hatte die Kommission angekündigt, zu „prüfen, ob, insbesondere in Fällen, in denen eine Gesellschaft den von der Kommission festgestellten Sachverhalt nicht bestreitet oder an dessen Aufklärung oder Ergänzung weiter mitwirkt, Ermäßigungen wegen Zusammenarbeit außerhalb der Mitteilung über [Zusammenarbeit von 2002] gewährt werden können“.

351    Im 758. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung erläutert die Kommission: „Die Kommission hat beschlossen, Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, soweit diese Randnummer in der vorliegenden Sache Erwartungen geweckt hat, zugunsten derjenigen Unternehmen auszulegen, die sich auf sie berufen und an der Feststellung der Zuwiderhandlung in der vorliegenden Entscheidung dadurch mitwirken, dass sie den Sachverhalt nicht bestreiten oder weitere Informationen oder Klarstellungen liefern.“

352    So hat die Kommission allen an den vier Zuwiderhandlungen Beteiligten mit Ausnahme zum einen der Unternehmen, die in den Genuss eines Geldbußenerlasses gekommen sind (Erwägungsgründe 762, 817 und 839 der angefochtenen Entscheidung), und zum anderen von Kone im Rahmen des Kartells in den Niederlanden (851. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) dafür, dass sie den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Sachverhalt nicht bestritten haben, eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen ihrer Zusammenarbeit außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gewährt (Erwägungsgründe 768, 774, 777, 794, 801, 806, 813, 824, 829, 835, 845, 854, 855 und 856 der angefochtenen Entscheidung).

353    Die Klägerinnen sind erstens der Ansicht, sie hätten Anspruch auf eine Ermäßigung der Geldbuße in Höhe von mindestens 10 % statt der gewährten 1 % wegen ihrer Zusammenarbeit außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002, was der Entscheidungspraxis der Kommission in anderen Fällen entspreche. Zweitens habe die Kommission trotz eines dahin gehenden Antrags nicht berücksichtigt, dass die Klägerinnen mit ihr in einem Umfang zusammengearbeitet hätten, der weit über ein bloßes Nichtbestreiten der Tatsachen hinausgehe, was ihnen Anspruch auf eine Ermäßigung der Geldbuße in Höhe von mindestens 10 % nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 oder Anspruch auf eine Ermäßigung nach Abschnitt 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien von 1998 gebe.

354    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Herabsetzung der Geldbuße wegen einer Kooperation im Verwaltungsverfahren nur dann gerechtfertigt ist, wenn das Verhalten des Unternehmens der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und gegebenenfalls zu beenden (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, T‑327/94, Slg. 1998, II‑1373, Randnr. 156, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 270, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 449).

355    Außerdem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass bei einem Unternehmen, das ausdrücklich erklärt, dass es die Tatsachenbehauptungen nicht bestreite, auf die die Kommission ihre Rügen stütze, davon ausgegangen werden kann, dass es zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union bestehenden Aufgabe der Kommission beigetragen hat (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mo och Domsjö/Kommission, T‑352/94, Slg. 1998, II‑1989, Randnr. 395, und SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 354 angeführt, Randnr. 157).

356    Zwar sieht die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 im Gegensatz zur Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 keine Ermäßigung der Geldbuße zugunsten der Unternehmen vor, die den Sachverhalt nicht bestreiten, auf den die Kommission ihre Einwände stützt. Jedoch räumt die Kommission im 758. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ein, dass Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte bei den Unternehmen die berechtigte Erwartung geweckt habe, dass das Nichtbestreiten des Sachverhalts zu einer Ermäßigung der Geldbuße außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 führe. Im selben Erwägungsgrund hat sie außerdem ausgeführt: „Bei dem Umfang der Ermäßigung wird berücksichtigt, dass eine nach der Versendung der Beschwerdepunkte angebotene Zusammenarbeit, als die Kommission sämtliche Bestandteile der Zuwiderhandlung bereits ermittelt hatte, dem Unternehmen die Ergebnisse der Untersuchung bekannt waren und es Zugang zur Untersuchungsakte gehabt hatte, die Kommission, wenn überhaupt, nur geringfügig bei ihrer Untersuchung zu unterstützen vermag.“ Die Kommission hat ferner präzisiert: „Grundsätzlich ist das Eingeständnis von Tatsachen unter diesen Umständen bestenfalls eine Erhärtung des Sachverhalts, den die Kommission in der Regel durch andere Beweismittel in der Akte als hinreichend bewiesen ansieht.“

357    Als Erstes ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, die Kommission sei von ihrer früheren Praxis abgewichen, der zufolge ein Unternehmen, das nicht den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgeworfenen Sachverhalt bestreite, in den Genuss einer Ermäßigung von 10 % der Geldbuße komme, die gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 gegen es verhängt worden wäre.

358    Zwar bestimmte die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 in Abschnitt D Nr. 2 zweiter Gedankenstrich, dass für ein Unternehmen „die Höhe der Geldbuße, die ohne seine Mitarbeit festgesetzt worden wäre, um 10 bis 50 % niedriger festgesetzt [werden kann], … wenn … [es] der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilt, dass es den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht bestreitet“, doch sieht die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 keine Ermäßigung der Geldbuße aus diesem Grund mehr vor. Wie bereits aus den vorstehenden Randnrn. 142 und 143 hervorgeht, gilt für die Anträge der Klägerinnen nur die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002, wobei diese Anträge im Übrigen ausdrücklich gemäß dieser Mitteilung gestellt wurden.

359    Auf jeden Fall kann, wie vorstehend in Randnr. 225 ausgeführt, die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht als rechtlicher Rahmen für Geldbußen auf dem Gebiet des Wettbewerbs dienen.

360    Als Zweites genügt in Bezug auf das Vorbringen der Klägerinnen, Schindler habe während des gesamten Verfahrens der Kommission Informationen zu den Zuwiderhandlungen geliefert, die in den zentralen Passagen der angefochtenen Entscheidung zitiert worden seien, die Feststellung, dass die Klägerinnen nicht behaupten, dass diese Zusammenarbeit über diejenige hinausgegangen sei, die bei der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gefordert wird, so dass ihre Rüge zurückzuweisen ist. Gleiches gilt für das Vorbringen in der Erwiderung, dass die genannte Zusammenarbeit es rechtfertige, Schindler einen mildernden Umstand nach den Leitlinien von 1998 zuzubilligen.

361    Folglich ist der Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003

362    Die Klägerinnen machen geltend, dass die in Art. 2 der angefochtenen Entscheidung für jede Zuwiderhandlung verhängten Geldbußen gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verstießen, da die Kommission sich zur Bestimmung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes der fraglichen Unternehmen auf den Umsatz der Muttergesellschaften der betroffenen Gesellschaften anstatt auf den Umsatz der Tochtergesellschaften gestützt habe, die unmittelbar an den Zuwiderhandlungen beteiligt gewesen seien.

363    Den Muttergesellschaften könnten die von ihren jeweiligen Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen nicht zugerechnet werden, so dass die Obergrenze von 10 % des Umsatzes, auf die Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 abstelle, auf der Grundlage des Umsatzes der genannten Tochtergesellschaften berechnet werden müsse.

364    Jedoch ist im Hinblick auf die Tatsache, dass die Klägerinnen nicht vortragen, dass die in der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbußen über die Obergrenze von 10 % des von Schindler Holding im vorangehenden Geschäftsjahr erzielten Umsatzes hinausgingen, festzustellen, dass diese Rüge sich mit denjenigen überschneidet, die in den vorstehenden Randnrn. 63 bis 91 über die Zurechnung des Gebarens der Tochtergesellschaften an Schindler Holding geprüft wurden. Aus den Ausführungen dazu geht hervor, dass die Kommission zutreffend Schindler Holding das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften, mit denen sie eine wirtschaftliche Einheit bildet, zugerechnet hat. Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund des Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Berechnung des Endbetrags der Geldbußen

365    Die Klägerinnen tragen vor, der Endbetrag der gegen sie verhängten Geldbußen sei unverhältnismäßig, da er weder erforderlich noch angemessen sei, um das Ziel zu erreichen, repressives rechtswidriges Verhalten zu ahnden und einer Wiederholung der Zuwiderhandlung vorzubeugen. Im vorliegenden Fall handele es sich um von vier verschiedenen Gesellschaften begangene isolierte Zuwiderhandlungen, so dass die verhängten Geldbußen jeweils 10 % des Umsatzes der betreffenden Gesellschaft nicht übersteigen dürften. Wenn die Kommission mit dem Argument Recht hätte, dass die Geldbuße nicht unverhältnismäßig sei, wenn sie die Grenze von 10 % des Umsatzes des betreffenden Unternehmens nicht überschreite, wäre außerdem die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit praktisch ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall seien gegen Schindler Belgien und Schindler Luxemburg Geldbußen von [vertraulich] % ihres durchschnittlichen gemeinsamen Umsatzes [vertraulich] verhängt worden. Bei Schindler Niederlande habe die Geldbuße [vertraulich] entsprochen. [vertraulich].

366    Zunächst ist insoweit darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Organe der Union nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen, ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C‑180/96, Slg. 1998, I‑2265, Randnr. 96, und Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T‑30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 223).

367    Die Geldbußen dürfen folglich nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen – Beachtung der Wettbewerbsregeln – stehen, und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße ist so zu bemessen, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 366 angeführt, Randnr. 224). Zudem kann die Kommission bei der Bemessung der Geldbußen die Notwendigkeit berücksichtigen, deren abschreckende Wirkung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 108, und Europa Carton/Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 89).

368    Erstens ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Kartelle im Wesentlichen aus geheimen Absprachen zwischen Wettbewerbern zu dem Zweck bestanden, durch die Zuweisung von Projekten für den Verkauf und den Einbau neuer Aufzüge und/oder Fahrtreppen die Märkte aufzuteilen oder die Marktanteile einzufrieren sowie den gegenseitigen Wettbewerb bei der Wartung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen zu unterlassen (außer in Deutschland, wo das Wartungs- und Modernisierungsgeschäft nicht Gegenstand der Absprachen zwischen den Kartellmitgliedern war). Solche Zuwiderhandlungen zählen aber schon ihrem Wesen nach zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen Art. 81 EG (658. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

369    Zweitens kann die Kommission bei der Berechnung der Geldbußen insbesondere die Größe und die Wirtschaftsmacht der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigen, die als Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG gehandelt hat. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen deckt sich jedoch das maßgebende, im vorliegenden Fall zu berücksichtigende Unternehmen nicht mit jeder Tochtergesellschaft, die an den in Art. 1 Abs. 1, 3 und 4 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen beteiligt war. Vielmehr ergibt sich aus der vorstehenden Prüfung, dass die Schindler zur Last gelegten Zuwiderhandlungen von Schindler Holding und ihren Tochtergesellschaften begangen wurden. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem der Klägerinnen lediglich ein Missverhältnis zwischen der Höhe der von der Kommission verhängten Geldbußen und dem von den genannten Tochtergesellschaften, ohne die Muttergesellschaft, erzielten Umsatz rügen.

370    Drittens ist in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Geldbußen gegenüber der Größe und der Wirtschaftsmacht der betreffenden wirtschaftlichen Einheiten darauf hinzuweisen, dass nach den vorstehenden Ausführungen diese Geldbußen nicht die Obergrenze von 10 % übersteigen, die Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 aufstellt und deren Ziel es ist, zu vermeiden, dass die Geldbußen gegenüber der Bedeutung des Unternehmens unverhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 119, und Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 366 angeführt, Randnr. 229). Hierzu geht im Übrigen aus der Akte hervor, dass der Gesamtbetrag der gegenüber Schindler mit der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbußen ungefähr 2 % des konsolidierten Umsatzes von Schindler Holding in dem Geschäftsjahr beträgt, das dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vorausging, was in Bezug auf die Größe dieses Unternehmens nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann.

371    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der Klagegrund des Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Berechnung des Endbetrags der Geldbußen zurückzuweisen.

372    Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

373    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen außerdem die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht im Fall der Erledigung der Hauptsache nach freiem Ermessen über die Kosten.

374    Es ist festzustellen, dass die vorliegende Klage, soweit sie von Schindler Management erhoben worden ist, infolge der Berichtigung der angefochtenen Entscheidung durch die Kommission gegenstandslos geworden ist. Da alle Klagegründe der Klage unterschiedslos von sämtlichen Klägerinnen geltend gemacht worden sind und da Schindler Holding, Schindler Belgien, Schindler Deutschland, Schindler Luxemburg und Schindler Niederlande mit ihren Anträgen unterlegen sind, sind sie zur Tragung der Kosten der Kommission zu verurteilen. Der Rat trägt seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, soweit die Klage von der Schindler Management AG erhoben worden ist.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Schindler Holding Ltd, die Schindler SA, die Schindler Deutschland Holding GmbH, die Schindler Sàrl und die Schindler Liften BV tragen die Kosten.

4.      Die Schindler Management AG trägt ihre eigenen Kosten.

5.      Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

Martins Ribeiro

Wahl

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Juli 2011.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Verwaltungsverfahren

1.  Untersuchung der Kommission

Belgien

Deutschland

Luxemburg

Niederlande

2.  Mitteilung der Beschwerdepunkte

3.  Angefochtene Entscheidung

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

Zum Erledigungsantrag in Bezug auf Schindler Management

Zur Begründetheit

1.  Vorbemerkungen

2.  Zum Antrag, die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären

Zum Klagegrund der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK

Zum Klagegrund, dass die angefochtene Entscheidung, soweit sie an Schindler Holding gerichtet sei, mangels wirksamer Bekanntgabe rechtswidrig sei

Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit sie die gesamtschuldnerische Haftung von Schindler Holding anordnet

3.  Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung

Zur Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 wegen Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen

Zur Einrede der Rechtswidrigkeit der Leitlinien von 1998 wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot

Zur Einrede der Rechtswidrigkeit der Leitlinien von 1998 wegen fehlender Zuständigkeit der Kommission und, hilfsweise, mangelnder Transparenz und Vorhersehbarkeit der Leitlinien

Zur Einrede der Rechtswidrigkeit der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Zur Einrede der Rechtswidrigkeit der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 wegen Verstoßes gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze nemo tenetur und in dubio pro reo sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und wegen missbräuchlicher Ermessensausübung

Zur ersten Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz nemo tenetur

Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo

Zur dritten Rüge: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Zur vierten Rüge: Ermessensmissbrauch

Zum Klagegrund des völkerrechtswidrigen enteignenden Charakters der angefochtenen Entscheidung

Zur Zulässigkeit

Zur Begründetheit

Zum Klagegrund einer Verletzung der Leitlinien von 1998 und der Begründungspflicht bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbußen

Vorbemerkungen

Angefochtene Entscheidung

Zur Einstufung der Verstöße als „besonders schwer“

Zum Vorwurf der Rechtswidrigkeit der Ausgangsbeträge der Geldbußen

–  Zum Vorwurf eines Begründungsmangels

–  Zu den allgemeinen Ausgangsbeträgen der Geldbußen

–  Zu den spezifischen Ausgangsbeträgen der Geldbußen

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen die Leitlinien von 1998, den Grundsatz der schuldangemessenen Strafe, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Begründungspflicht bei der Berücksichtigung mildernder Umstände

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002, den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Begründungspflicht bei der Gewährung von Ermäßigungen der Geldbußen

Zur Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002

Zum Wertungsspielraum der Kommission und zur Kontrolle durch die Unionsgerichte

Zur Zusammenarbeit von Schindler im Hinblick auf die Feststellung der Zuwiderhandlung in Belgien

Zur Zusammenarbeit von Schindler im Hinblick auf die Feststellung der Zuwiderhandlung in Deutschland

Zur Zusammenarbeit von Schindler im Hinblick auf die Feststellung der Zuwiderhandlung in Luxemburg

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und gegen die Leitlinien von 1998 wegen unzureichender Ermäßigung der Geldbußen wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Berechnung des Endbetrags der Geldbußen

Kosten


* Verfahrenssprache: Deutsch.


1 – Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.