Language of document : ECLI:EU:C:2014:191

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

27. März 2014(*)

„Seeverkehr – Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 – Begriff ‚Seekabotage‘ – Kreuzfahrtdienste – Kreuzfahrt durch die Lagune von Venedig, das italienische Küstenmeer und den Fluss Po – Abfahrt und Ankunft in demselben Hafen“

In der Rechtssache C‑17/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Italien) mit Entscheidung vom 20. November 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Januar 2013, in dem Verfahren

Alpina River Cruises GmbH,

Nicko Tours GmbH

gegen

Ministero delle infrastrutture e dei trasporti – Capitaneria di Porto di Chioggia

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), der Richter C. G. Fernlund und A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Alpina River Cruises GmbH und der Nicko Tours GmbH, vertreten durch A. Clarizia, A. Veronese und R. Longanesi Cattani, avvocati,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Salvatorelli, avvocato dello Stato,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Conte und L. Nicolae als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Dezember 2013

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364, S. 7).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft schweizerischen Rechts Alpina River Cruises GmbH und der Gesellschaft deutschen Rechts Nicko Tours GmbH (im Folgenden zusammen: Alpina und Nicko Tours) auf der einen sowie dem Ministero delle infrastrutture e dei trasporti – Capitaneria di Porto di Chioggia (Infrastruktur- und Verkehrsministerium – Hafenbehörde Chioggia) auf der anderen Seite darüber, dass diese Behörde es gegenüber Alpina und Nicko Tours abgelehnt hat, ein unter Schweizer Flagge fahrendes Touristenschiff über das italienische Küstenmeer fahren zu lassen.

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnung Nr. 3577/92

3        Zu Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3577/92 heißt es:

„Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 gilt der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im Seeverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats (Seekabotage) für Gemeinschaftsreeder, deren Schiffe in einem Mitgliedstaat registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, sofern diese Schiffe alle Voraussetzungen erfüllen, um zur Kabotage in diesem Mitgliedstaat zugelassen zu werden …“

4        Art. 2 dieser Verordnung bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung sind

1.       ‚Seeverkehrsdienstleistungen innerhalb eines Mitgliedstaats (Seekabotage)‘ Dienstleistungen, die gewöhnlich gegen Entgelt erbracht werden und insbesondere Folgendes umfassen:

a) Festlandskabotage: die Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Seeweg zwischen Häfen auf dem Festland oder auf dem Hauptstaatsgebiet ein und desselben Mitgliedstaats, ohne dass Inselhäfen angelaufen werden;

b) Offshore-Versorgungsdienste: die Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Seeweg zwischen Häfen eines Mitgliedstaats und Anlagen oder Konstruktionen auf dem Festlandsockel dieses Mitgliedstaats;

c) Inselkabotage: die Beförderung von Passagieren oder Gütern auf dem Seeweg zwischen

–        Häfen auf dem Festland und auf einer oder mehreren Inseln ein und desselben Mitgliedstaats,

–        Häfen auf den Inseln innerhalb eines Mitgliedstaats;

…“

5        Nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist „[b]ei Schiffen, die zur Festlandkabotage eingesetzt werden, sowie bei Kreuzfahrtschiffen … für alle Fragen im Zusammenhang mit der Besatzung des Schiffes der Staat zuständig, in dem das Schiff registriert ist (Flaggenstaat): hiervon ausgenommen sind Schiffe von weniger als 650 BRZ, auf die die Bedingungen des Aufnahmestaats angewandt werden können.“

6        Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3577/92 lautet:

„Folgende Seeverkehrsdienstleistungen im Mittelmeerraum und entlang der Küste Spaniens, Portugals und Frankreichs werden im Wege einer Sonderregelung von der Anwendung dieser Verordnung zeitweilig ausgenommen:

–        Kreuzfahrten bis zum 1. Januar 1995;

…“

 Italienisches Recht

7        Art. 224 des durch das Königliche Dekret Nr. 327 vom 30. März 1942 in geänderter Fassung genehmigten italienischen Codice della navigazione (Gesetzbuch über die Seeschifffahrt und Luftfahrt) (im Folgenden: CIN) sieht vor:

„1. Kabotagedienste zwischen Häfen der [Italienischen] Republik sind gemäß der [Verordnung Nr. 3577/92] Gemeinschaftsreedern vorbehalten, deren Schiffe in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind und unter der Flagge dieses Mitgliedstaats fahren, sofern diese Schiffe alle Voraussetzungen erfüllen, um zur Kabotage in diesem Mitgliedstaat zugelassen zu werden.

2. Abs. 1 gilt für Schiffe, die Seeverkehrsdienste für Häfen, Reeden und Strände erbringen.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

8        Alpina und Nicko Tours sind die Reederei bzw. die Nutzerin des unter Schweizer Flagge fahrenden Touristenschiffs MS Bellissima.

9        Diese Unternehmen hatten eine ca. einwöchige Kreuzfahrt geplant, die am 16. März 2012 in Venedig (Italien) beginnen und aus einer Durchquerung der Lagune von Venedig bis Chioggia (Italien), des Küstenmeeres zwischen Chioggia und Porto Levante (Italien), einer Fahrt auf dem Fluss Po von ca. 60 km bis zu dem Ort Polesella (Italien) und der Rückfahrt nach Venedig auf dem umgekehrten Weg bestehen sollte.

10      Die Durchquerung des Abschnitts des italienischen Küstenmeeres zwischen den Häfen von Chioggia und Porto Levante war unerlässlich, weil die MS Bellissima wegen ihrer Größe nicht auf dem Kanal, der Chioggia mit dem Fluss Po verbindet, fahren konnte.

11      Vor dieser Fahrt hatten Alpina und Nicko Tours beim Ministero delle infrastrutture e dei trasporti – Capitaneria di Porto di Chioggia eine Genehmigung für die Durchfahrt dieses Meeresabschnitts beantragt. Mit Entscheidung vom 12. März 2012 wies diese Behörde den Antrag mit der Begründung zurück, dass die Seekabotage den unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union fahrenden Schiffen vorbehalten sei.

12      Alpina und Nicko Tours klagten gegen diese Entscheidung vor dem Tribunale amministrativo regionale per il Veneto (regionales Verwaltungsgericht Venetien). Dieses wies die Klage mit Urteil vom 12. April 2012 ab, weil es der Auffassung war, dass die in Rede stehende Dienstleistung unter den Begriff „Seekabotage“ im Sinne der Verordnung Nr. 3577/92 und daher unter den in Art. 224 CIN genannten Vorbehalt falle, wonach Kabotagedienste „Gemeinschaftsreedern vorbehalten [sind], deren Schiffe in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind und unter der Flagge dieses Mitgliedstaats fahren“.

13      Alpina und Nicko Tours legten gegen diese Entscheidung beim Consiglio di Stato Rechtsmittel ein und machten geltend, der Begriff „Seekabotage“ gelte nur für Dienste, die eine echte Beförderung auf dem Seeweg beinhalte. Die in Rede stehende Kreuzfahrt sei keine solche Beförderung, denn abgesehen von der kurzen Durchfahrt des Küstenmeeres zwischen Chioggia und Porto Levante werde sie in Binnengewässern durchgeführt.

14      Der Consiglio di Stato hat die Durchführung des genannten Urteils ausgesetzt. Im Übrigen hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die Verordnung Nr. 3577/92 dahin auszulegen, dass sie auf Kreuzfahrten anwendbar ist, die zwischen Häfen eines Mitgliedstaats stattfinden, ohne dass in diesen Häfen weitere Passagiere an und von Bord gehen, wenn diese Kreuzfahrten damit beginnen bzw. enden, dass dieselben Passagiere sich im selben Hafen des Mitgliedstaats ein- bzw. ausschiffen?

 Zur Vorlagefrage

15      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Kreuzfahrt, die mit denselben Passagieren in demselben Hafen des Mitgliedstaats, in dem sie durchgeführt wird, beginnt und endet, unter den Begriff „Seekabotage“ im Sinne der Verordnung Nr. 3577/92 fällt.

16      Die italienische Regierung und die Europäische Kommission schlagen zwar vor, die vorgelegte Frage zu bejahen, Alpina und Nicko Tours sind jedoch der Auffassung, dass eine Beantwortung dieser Frage nicht erforderlich sei. Die Verordnung Nr. 3577/92 betreffe die Beförderung auf dem Seeweg und daher gelte sie nicht für eine Flusskreuzfahrt wie diejenige, die Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits sei. Anstatt dem vorlegenden Gericht die von ihm erbetene Auslegung zu geben, sei daher für Recht zu erkennen, dass die Verordnung Nr. 3577/92 jedenfalls nicht Kreuzfahrten erfasse, deren Route hauptsächlich über Nichtmeeresgewässer führe.

17      Hierzu geht aus Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3577/92 zwar hervor, dass diese nur Verkehrsdienstleistungen innerhalb eines Mitgliedstaats (Kabotage) betrifft, die zur See erfolgen. Folglich werden, wie Alpina und Nicko Tours zu Recht bemerken, die Verkehrsdienstleistungen auf einer Wasserstraße, die in einem Mitgliedstaat erbracht werden und nicht auf dem Seeweg erfolgen, nicht von dieser Verordnung geregelt. Solche Dienstleistungen fallen vielmehr in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter- und ‑personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. L 373, S. 1).

18      Entgegen dem Vorbringen von Alpina und Nicko Tours zeigt sich allerdings nicht, dass die Kreuzfahrt, die Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist, im Wesentlichen nicht auf See stattfindet.

19      Der Begriff „See“ im Sinne der Verordnung Nr. 3577/92 beschränkt sich nämlich nicht auf das Küstenmeer im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, das am 10. Dezember 1982 in Montego Bay (Jamaika) unterzeichnet wurde, am 16. November 1994 in Kraft trat und mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 (ABl. L 179, S. 1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde, sondern umfasst auch die Binnenseegewässer, die jenseits der Basislinie des Küstenmeeres liegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C‑323/03, EU:C:2006:159, Rn. 25 bis 27).

20      Selbst wenn Alpina und Nicko Tours richtigerweise geltend machten, dass die Durchquerung des Meeresabschnitts zwischen Chioggia und Porto Levante an sich zu unbedeutend sei, um der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreuzfahrt Seeschifffahrtscharakter zu verleihen, zeigt sich somit, dass ihre Auffassung, wonach diese Kreuzfahrt im Wesentlichen nicht auf See stattfinde, vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht jedenfalls insoweit nicht begründet ist, als neben dem genannten Abschnitt andere Teile der Route wie die in der Lagune von Venedig und im Po-Delta befahrenen Schifffahrtszonen Teil des innerhalb der Küstenlinie gelegenen Meeresgewässers der Italienischen Republik sind.

21      Die Relevanz der vom vorlegenden Gericht erbetenen Auslegung der Verordnung Nr. 3577/92 wird im Übrigen nicht durch den Umstand berührt, dass das Schiff, mit dem die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kreuzfahrt durchgeführt wird, unter Schweizer Flagge fährt.

22      Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nämlich von der Frage ab, ob Alpina und Nicko Tours in Bezug auf die mit diesem unter Schweizer Flagge fahrenden Schiff durchgeführte Kreuzfahrt rechtmäßig entgegengehalten wurde, dass Kabotagedienste zwischen italienischen Häfen gemäß Art. 224 CIN „Gemeinschaftsreedern vorbehalten sind, deren Schiffe in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind und unter der Flagge dieses Mitgliedstaats fahren“. Wie die Vorlageentscheidung bestätigt, geht aus diesem Art. 224 CIN hervor, dass der dort genannte Vorbehalt nur die von der Verordnung Nr. 3577/92 erfassten Kabotagedienste betrifft. Folglich muss das vorlegende Gericht, um bestimmen zu können, ob eine Kreuzfahrt, die in demselben Hafen beginnt und endet, einen Kabotagedienst im Sinne von Art. 224 CIN darstellt, zunächst wissen, ob eine solche Kreuzfahrt unter die Kabotagedienste im Sinne der Verordnung Nr. 3577/92 fällt.

23      Demnach hat der Gerichtshof die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung zu geben, ohne dass es notwendig wäre, die Tragweite der Vorlagefrage in dem von Alpina und Nicko Tours vorgeschlagenen Sinne zu ändern oder auszudehnen.

24      Zur Beantwortung der vorgelegten Frage ist vorab festzustellen, dass aus der Nennung der „Kreuzfahrtschiffe“ in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3577/92 und der für bestimmte Kreuzfahrten in Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung bis 1. Januar 1995 vorgesehenen Ausnahme unzweideutig hervorgeht, dass Kreuzfahrten unter die von dieser Verordnung erfassten Transportarten fallen.

25      Da die „Seekabotage“ allerdings der einzige Gegenstand der Verordnung Nr. 3577/92 ist, werden von deren Anwendungsbereich nur die Kreuzfahrten erfasst, die unter diesen Begriff fallen.

26      Nachdem dieser Begriff in Art. 1 Abs. 1 und in Art. 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 3577/92 durch den Ausdruck „Seeverkehrsdienstleistungen innerhalb eines Mitgliedstaats“ definiert wird, ist davon auszugehen, dass jeder gewöhnlich gegen Entgelt in den Meeresgewässern eines Mitgliedstaats erbrachte Kreuzfahrtdienst in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

27      Wenn eine solche Kreuzfahrt mit denselben Passagieren in demselben Hafen beginnt und endet, kann die Identität des Start- und des Zielhafens sowie der Passagiere während des gesamten Reisewegs nicht zur Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 3577/92 führen.

28      Die in Art. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 3577/92 aufgezählten Transportdienste werden zwar so beschrieben, dass sie unterschiedliche Start- und Zielhäfen haben. Jedoch ist diese Aufzählung, die mit dem Wort „insbesondere“ eingeleitet wird, nicht abschließend und kann nicht die Wirkung haben, Transportdienste, die alle in dem oben genannten Ausdruck „Seeverkehrsdienstleistungen innerhalb eines Mitgliedstaats“ enthaltenen wesentlichen Merkmale der Seekabotage aufweisen, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Griechenland, C‑251/04, EU:C:2007:5, Rn. 28 und 32).

29      Demnach ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass eine Seeverkehrsdienstleistung, die in einer Kreuzfahrt besteht, die mit denselben Passagieren in demselben Hafen des Mitgliedstaats, in dem sie durchgeführt wird, beginnt und endet, unter den Begriff „Seekabotage“ im Sinne der Verordnung Nr. 3577/92 fällt.

 Kosten

30      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Eine Seeverkehrsdienstleistung, die in einer Kreuzfahrt besteht, die mit denselben Passagieren in demselben Hafen des Mitgliedstaats, in dem sie durchgeführt wird, beginnt und endet, fällt unter den Begriff „Seekabotage“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage).

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Italienisch.