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Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 20. Oktober 2017 – IBA Molecular Italy Srl/Azienda ULSS n. 3 u. a.

(Rechtssache C-606/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: IBA Molecular Italy Srl

Rechtsmittelgegner: Azienda ULSS n. 3, Regione Veneto, Ministero della Salute, Ospedale dell’Angelo di Mestre

Vorlagefragen

Fallen in den Anwendungsbereich der Unionsrechtsvorschriften im Bereich der Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Dienstleistungsaufträge und Lieferaufträge und insbesondere der Art. 1 und 2 der Richtlinie 2004/18/EG1 auch komplexe Vorgänge, mit denen ein öffentlicher Auftraggeber eine zweckgebundene Finanzierung freihändig an einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer vergeben möchte, die vollständig für die Herstellung von Erzeugnissen bestimmt ist, die ohne weiteres Vergabeverfahren kostenlos an verschiedene Verwaltungsstellen geliefert werden sollen, die dem Lieferanten kein Entgelt bezahlen müssen? Stehen diese Unionsrechtsvorschriften somit einer nationalen Regelung entgegen, die die freihändige Vergabe einer zweckgebundenen Finanzierung gestattet, die für die Herstellung von Erzeugnissen bestimmt ist, die ohne weiteres Vergabeverfahren an verschiedene Verwaltungsstellen geliefert werden sollen, die dem Lieferanten kein Entgelt bezahlen müssen?

Stehen die Unionsrechtsvorschriften im Bereich der Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Dienstleistungsaufträge und Lieferaufträge und insbesondere die Art. 1 und 2 der Richtlinie 2004/18/EG sowie die Art. 49, 56 und 105ff. EU-Vertrag einer nationalen Regelung entgegen, die private „akkreditierte“ Krankenhäuser durch ihre Aufnahme in das System der nationalen öffentlichen Gesundheitsplanung, das durch spezielle Verträge geregelt ist, die sich von den allgemeinen Akkreditierungsverhältnissen mit den übrigen am System der Erbringung medizinischer Leistungen teilnehmenden Privatrechtssubjekten unterscheiden, trotz des Nichtvorliegens der Anforderungen für die Anerkennung als Einrichtung des öffentlichen Rechts und der Voraussetzungen der freihändigen Vergabe nach dem Modell der „In-House“-Vergabe öffentlichen Krankenhäusern gleichstellt und sie dadurch von der nationalen und der europäischen Regelung über öffentliche Aufträge auch in den Fällen ausnimmt, in denen sie die Aufgabe haben, bestimmte, für die Ausübung medizinischer Tätigkeiten erforderliche Erzeugnisse kostenlos herzustellen und an öffentliche Gesundheitseinrichtungen zu liefern, wobei sie zugleich eine zweckgebundene öffentliche Finanzierung zur Durchführung dieser Lieferungen erhalten?

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1     Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).