Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
22. September 2017(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑276/17
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Hannover (Deutschland) mit Entscheidung vom 12. Mai 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Mai 2017, in dem Verfahren
Michael Siegberg
gegen
TUIfly GmbH
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts E. Tanchev
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 28. Juni 2017, das am 12. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Hannover dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑276/17 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 22. September 2017
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |