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Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove (Slowakien), eingereicht am 23. Januar 2013 - Monika Kušionová/SMART Capital, a.s.

(Rechtssache C-34/13)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Krajský súd v Prešove

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Monika Kušionová

Beklagte: SMART Capital, a.s.

Vorlagefragen

Sind die Richtlinie 93/13/EWG2 des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) im Licht von Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie § 151j Abs. 1 des Občiansky zákonník (Bürgerliches Gesetzbuch) in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen der im Ausgangsverfahren einschlägigen Regelung entgegenstehen, die es dem Gläubiger ermöglicht, im Wege der Zwangsvollstreckung in eine als Sicherheit dienende Immobilie des Verbrauchers eine auf unzulässigen Vertragsbedingungen beruhende Leistung zu fordern, ohne dass diese Vertragsbedingungen durch ein Gericht geprüft werden und obwohl die Parteien hinsichtlich der Frage, ob es sich um unzulässige Vertragsbedingungen handelt, widerstreitende Ansichten vertreten?

Stehen die in der ersten Frage angeführten Rechtsvorschriften der Europäischen Union einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie § 151j Abs. 1 des slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen der im Ausgangsverfahren einschlägigen Regelung entgegen, die es dem Gläubiger ermöglichen, im Wege der Zwangsvollstreckung in eine als Sicherheit dienende Immobilie des Verbrauchers eine auf unzulässigen Vertragsbedingungen beruhende Leistung zu fordern, ohne dass diese Vertragsbedingungen durch ein Gericht geprüft werden und obwohl die Parteien hinsichtlich der Frage, ob es sich um unzulässige Vertragsbedingungen handelt, widerstreitende Ansichten vertreten?

Ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. März 1978 in der Rechtssache [106/77], Simmenthal, dahin zu verstehen, dass für die Erreichung des Zwecks der in der ersten Frage angeführten Richtlinien das nationale Gericht im Licht von Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die innerstaatlichen Bestimmungen wie § 151j Abs. 1 des slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen der im Ausgangsverfahren einschlägigen Regelung unangewandt lässt, die es dem Gläubiger ermöglichen, im Wege der Zwangsvollstreckung in eine als Sicherheit dienende Immobilie des Verbrauchers eine auf unzulässigen Vertragsbedingungen beruhende Leistung zu fordern, ohne dass diese Vertragsbedingungen durch ein Gericht geprüft werden, und so ihre amtswegige gerichtliche Kontrolle zu umgehen, obwohl die Parteien widerstreitende Ansichten vertreten?

Ist Art. 4 der Richtlinie 93/13 des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass eine in einem Verbrauchervertrag, den der Verbraucher ohne anwaltlichen Beistand geschlossen hat, enthaltene Vertragsbestimmung, die es dem Gläubiger ermöglicht, ohne gerichtliche Kontrolle außergerichtliche Vollstreckung in ein Pfand zu betreiben, den wesentlichen unionsrechtlichen Grundsatz der amtswegigen gerichtlichen Kontrolle von Vertragsklauseln umgeht und daher auch dann missbräuchlich ist, wenn der Wortlaut dieser Vertragsklausel aus einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift stammt?

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1 - ABl. L 95, S. 29.

2 - ABl. L 149, S. 22, Berichtigung in ABl. 2009, l 253, S. 18.

3 - Slg. 1978, 629.