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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Februar 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van Koophandel te Gent - Belgien) – Agro Foreign Trade & Agency Ltd/Petersime NV

(Rechtssache C-507/15)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Selbständige Handelsvertreter – Richtlinie 86/653/EWG – Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten – Belgisches Umsetzungsgesetz – Handelsvertretervertrag – In Belgien ansässiger Unternehmer und in der Türkei ansässiger Handelsvertreter – Rechtswahlklausel zugunsten des belgischen Rechts – Unanwendbares Gesetz – Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Vereinbarkeit)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van Koophandel te Gent

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Agro Foreign Trade & Agency Ltd

Beklagte: Petersime NV

Tenor

Die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter sowie das von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits am 12. September 1963 in Ankara unterzeichnete und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossene, gebilligte und bestätigte Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, mit der diese Richtlinie in das Recht des betreffenden Mitgliedstaats umgesetzt wird und die einen Handelsvertretervertrag, bei dem der Handelsvertreter in der Türkei ansässig ist, wo er die sich aus dem Vertrag ergebenden Tätigkeiten ausübt, und der Unternehmer in diesem Mitgliedstaat ansässig ist, von ihrem Anwendungsbereich ausschließt, so dass sich der Handelsvertreter unter solchen Umständen nicht auf die Rechte berufen kann, die die Richtlinie Handelsvertretern nach der Beendigung eines solchen Handelsvertretervertrags einräumt.

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    1 ABl. C 414 vom 14.12.2015.