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Rechtsmittel, eingelegt am 10. August 2011 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 8. Juni 2011 in der Rechtssache T-86/11, Bamba/Rat

(Rechtssache C-417/11 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop, B. Driessen und E. Dumitriu-Segnana)

Andere Verfahrensbeteiligte: Nadiany Bamba, Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer) vom 8. Juni 2011 in der Rechtssache T-86/11, Bamba/Rat aufzuheben;

endgültig über die Fragen zu entscheiden, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sind, und die Klage von Frau Nadiany Bamba als unbegründet abzuweisen;

Frau Nadiany Bamba die dem Rat im ersten Rechtszug und im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rat stützt sein Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe.

Nach Ansicht des Rechtsmittelführers entspricht die Begründung der angefochtenen Rechtsakte den Anforderungen von Art. 296 AEUV. Daher habe das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass die angefochtenen Rechtsakte nicht ausreichend begründet seien. Der Rat habe in den Erwägungsgründen der angefochtenen Rechtsakte die besondere Schwere der Lage in Côte d'Ivoire detailliert beschrieben, die Maßnahmen gerechtfertigt habe, die gegen bestimmte Personen und Organisationen ergriffen worden seien. Überdies habe er klar angegeben, weshalb seiner Meinung nach die betreffenden restriktiven Maßnahmen gegen Frau Nadiany Bamba zu ergreifen gewesen seien.

Hilfsweise macht der Rat geltend, das Gericht habe bei der Beurteilung, ob er seiner Begründungspflicht nachgekommen sei, rechtsfehlerhaft den Frau Nadiany Bamba wohlbekannten Kontext außer Acht gelassen, in dem die angefochtenen Rechtsakte ergangen seien.

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