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Klage, eingereicht am 16. Oktober 2017 – Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-599/17)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Rius und T. Scharf)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Pflichten aus Art. 13 Abs. 1 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates1 hinsichtlich der Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen diese Verordnung2 verstoßen hat, dass es nicht bis spätestens 3. Juli 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese Vorschriften der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung in das nationale Recht der Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 der Kommission ist am 3. Juli 2016 abgelaufen.

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1 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. 2014, L 173, S.1)

2 ABl. 2015, L 332, S. 126