Language of document : ECLI:EU:C:2017:609

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MICHAL BOBEK

vom 26. Juli 2017(1)

Rechtssache C270/17 PPU

Openbaar Ministerie

gegen

Tadas Tupikas

(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam [Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Europäischer Haftbefehl – Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann – Zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellter Haftbefehl – Begriff ‚Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat‘ – Rechtsmittelverfahren“






I.      Einleitung

1.        Gegen den litauischen Staatsangehörigen Tadas Tupikas wurde von der litauischen Justizbehörde ein Europäischer Haftbefehl (im Folgenden auch: Haftbefehl) erlassen. Diese Behörde ersucht um die Übergabe des derzeit in den Niederlanden inhaftierten Tadas Tupikas zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten.

2.        Diese Strafe war von einem erstinstanzlichen Gericht in Litauen verhängt worden, bei dem der Betroffene persönlich erschienen war. Er legte gegen das Urteil ein Rechtsmittel ein. Aus den Angaben im Haftbefehl ist nicht ersichtlich, ob er im zweitinstanzlichen Verfahren persönlich erschienen ist. Das Rechtsmittel wurde zurückgewiesen.

3.        Der Haftbefehl wird auf das erstinstanzliche Urteil gestützt und enthält die Angabe, dass die Person, um deren Übergabe ersucht wird, zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist.

4.        Nach dem nationalen Gesetz, durch das Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (im Folgenden: Rahmenbeschluss)(2) umgesetzt wurde, muss die zuständige niederländische Behörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnen, wenn die Person, um deren Übergabe ersucht wird, zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat(3), nicht persönlich erschienen ist, außer wenn einer der in der anwendbaren nationalen Vorschrift genannten Fälle vorliegt.

5.        Da dem vorlegenden Gericht nicht bekannt ist, ob der Betroffene im Rechtsmittelverfahren erschienen ist, fragt es sich, ob die Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“auch ein Rechtsmittelverfahren erfasst, in dem der Sachverhalt geprüft und die erstinstanzliche Verurteilung, deren Vollstreckung der Europäische Haftbefehl bezweckt, bestätigt wurde.

6.        Mit dieser Frage will das vorlegende Gericht also klären, ob die Achtung der Verteidigungsrechte des Betroffenen im Hinblick auf die beiden Rechtszüge des Strafverfahrens zu prüfen ist oder ob es sich lediglich zu vergewissern braucht, dass diese Rechte im ersten Rechtszug beachtet wurden.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Die EMRK

7.        Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten(4) (EMRK) bestimmt:

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird …“

B.      Unionsrecht

1.      Die Charta

8.        In Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) heißt es:

„Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

…“

9.        Nach Art. 48 Abs. 2 der Charta wird „[j]eder angeklagten Person … die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet“.

2.      Der Rahmenbeschluss

10.      Nach Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses handelt es sich bei dem Europäischen Haftbefehl um eine „justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt“.

11.      Art. 1 Abs. 2 lautet: „Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.“

12.      Nach Art. 1 Abs. 3 berührt der Rahmenbeschluss „nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EUV] niedergelegt sind, zu achten“.

13.      Art. 4a des Rahmenbeschlusses wurde durch den Rahmenbeschluss 2009/299 eingefügt, um die fakultativen Gründe für eine Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls für den Fall zu präzisieren, dass die betroffene Person nicht persönlich zu der sie betreffenden Verhandlung erschienen ist:

„(1)      Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls auch verweigern, wenn die Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die Person im Einklang mit den weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats

a)      rechtzeitig

i)      entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,

und

ii)      davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

oder

b)      in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist;

oder

c)      nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann:

i)      ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht;

oder

ii)      innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat;

oder

d)      die Entscheidung nicht persönlich zugestellt erhalten hat, aber

i)      sie unverzüglich nach der Übergabe persönlich zugestellt erhalten wird und ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden wird, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann:

und

ii)      von der Frist in Kenntnis gesetzt werden wird, über die sie gemäß dem einschlägigen Europäischen Haftbefehl verfügt, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Berufungsverfahren zu beantragen.

(2)      Wird der Europäische Haftbefehl … nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstabe d ausgestellt und ist die betroffene Person zuvor nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet wurde, so kann die Person, wenn sie von dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls in Kenntnis gesetzt wird, beantragen, dass sie vor ihrer Übergabe eine Abschrift des Urteils erhält … die[se] Zurverfügungstellung gilt weder als förmliche Zustellung des Urteils noch wirkt sie sich auf Fristen aus, die für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder für ein Berufungsverfahren gelten.

(3)      Wird eine Person nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstabe d übergeben und hat diese Person eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren beantragt, so wird die Haft der auf das entsprechende Verfahren wartenden Person bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss im Einklang mit dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaates entweder regelmäßig oder auf Antrag der betroffenen Person einer Überprüfung unterzogen …“

14.      Nach Art. 8 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses muss der Europäische Haftbefehl folgende Informationen enthalten:

„…

c)      die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung nach den Artikeln 1 und 2 vorliegt;

d)      die Art und rechtliche Würdigung der Straftat …

f)      im Fall eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe oder der für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen;

…“

15.      Art. 15 („Entscheidung über die Übergabe“) des Rahmenbeschlusses bestimmt:

„(1)      Die vollstreckende Justizbehörde entscheidet über die Übergabe der betreffenden Person nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen.

(2)      Ist die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so bittet sie um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen …

…“

16.      Buchst. d des Anhangs („Europäischer Haftbefehl“) des Rahmenbeschlusses lautet in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung wie folgt:

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C.      Niederländisches Recht

17.      Der Rahmenbeschluss wurde durch die Overleveringswet (Übergabegesetz) vom 29. April 2004 (Stb. 2004, Nr. 195, im Folgenden: OLW) in niederländisches Recht umgesetzt. Art. 12 OLW bestimmt: „Die Übergabe ist nicht zulässig, wenn der Europäische Haftbefehl die Vollstreckung eines Urteils bezweckt und der Verdächtige zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass im Einklang mit den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats“ einer der vier in diesem Artikel genannten Fälle vorliegt. Diese Fälle werden in Art. 12 Buchst. a bis d OLW beschrieben, die Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses entsprechen.

18.      Abschnitt d des Anhangs 2 („Muster für den in Art. 2 Abs. 2 OLW bezeichneten Europäischen Haftbefehl“) des OLW entspricht Buchst. d des Anhangs des Rahmenbeschlusses.

III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

19.      Am 22. Februar 2017 befasste der Officier van justitie bij de rechtbank (Staatsanwalt beim Bezirksgericht, Niederlande) Letzteres mit einem Antrag auf Vollstreckung eines am 14. Februar 2017 vom Klaipėdos apygardos teismas (Regionalgericht Klaipėda, Litauen) ausgestellten Europäischen Haftbefehls.

20.      Dieser Haftbefehl ist auf die Festnahme und Übergabe des litauischen Staatsangehörigen Tadas Tupikas zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten in Litauen gerichtet.

21.      In dem Haftbefehl wird auf ein vollstreckbares Urteil des Klaipėdos apylinkės teismas (Bezirksgericht Klaipėda, Litauen) Bezug genommen, das eine Verurteilung wegen zweier Straftaten enthält. Ferner wird darauf hingewiesen, dass Tadas Tupikas gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel eingelegt hat und dass das Klaipėdos apygardos teismas (Regionalgericht Klaipėda) dieses mit Entscheidung vom 8. Dezember 2016 zurückgewiesen hat.

22.      Der Betroffene ist zu der Verhandlung im ersten Rechtszug persönlich erschienen.

23.      Der Haftbefehl enthält keine Angaben über das Rechtsmittelverfahren, namentlich darüber, ob die betroffene Person in der Verhandlung in diesem Rechtszug erschienen ist und, falls nicht, ob einer der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses genannten Fälle vorliegt.

24.      Das vorlegende Gericht fragt sich, ob der Rahmenbeschluss in einem solchen Fall nur auf das erstinstanzliche Verfahren oder auch auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet.

25.      Deshalb hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Wird ein Rechtsmittelverfahren,

–      in dem eine Prüfung des Sachverhalts erfolgt ist und

–      das zu einer (erneuten) Verurteilung des Betroffenen und/oder einer Bestätigung der Verurteilung im ersten Rechtszug geführt hat, deren Vollstreckung der Europäische Haftbefehl bezweckt,

von der Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses erfasst?

IV.    Zum Eilverfahren vor dem Gerichtshof

26.      Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilverfahren zu unterwerfen.

27.      Zur Begründung dieses Antrags hat es ausgeführt, dass die Vorlagefrage die Auslegung des Rahmenbeschlusses betreffe, der unter Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrags falle, und darauf hingewiesen, dass sich der Betroffene bis zur Entscheidung über seine Übergabe in den Niederlanden in Haft befinde. Die dringend erwartete Antwort des Gerichtshofs sei für die Dauer seiner Haft von unmittelbarer und entscheidender Bedeutung.

28.      Die Fünfte Kammer des Gerichtshofs hat diesem Antrag am 8. Juni 2017 stattgegeben.

29.      Das Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft, Niederlande), Antragsteller des Ausgangsverfahrens, Herr Tupikas, Antragsgegner des Ausgangsverfahrens, die niederländische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die Staatsanwaltschaft, Herr Tupikas, die niederländische, die irische und die litauische Regierung sowie die Kommission haben in der Sitzung vom 11. Juli 2017 mündliche Erklärungen abgegeben.

V.      Würdigung

30.      Die vorliegende Untersuchung gliedert sich wie folgt: Vorab werde ich den genauen Gegenstand der Rechtssache klären (A). Sodann werde ich die Vorlagefrage so, wie sie ausdrücklich gestellt wurde, prüfen (B). Unter Anwendung der Ergebnisse dieser Prüfung auf die vorliegende Rechtssache werde ich ferner die Natur des in Art. 4a des Rahmenbeschlusses vorgesehenen fakultativen Ablehnungsgrundes untersuchen, der durch die nationale Umsetzungsvorschrift obligatorisch gemacht wurde (C).

A.      Vorbemerkungen

31.      Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf sowie die Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren sind in Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 der Charta verankert.

32.      Diese Bestimmungen haben nach den Erläuterungen zur Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Art. 6 EMRK, der das Recht auf die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte gewährleistet. Dies ist kein Hindernis dafür, dass das Unionsrecht nach Art. 52 Abs. 3 der Charta einen weiter gehenden Schutz gewährt.(5)

33.      Mit anderen Worten muss eine Mindestübereinstimmung zwischen dem in der EMRK vorgesehenen und dem im Unionsrecht enthaltenen Schutzniveau bestehen. Was die vorliegende Rechtssache betrifft, ergibt sich dieses Anliegen namentlich aus der Präambel(6) und aus Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses(7) sowie aus der Präambel(8) und aus Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2009/299.

34.      Nach dem ersten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2009/299 umfasst das Recht auf ein faires Verfahren das Recht des Angeklagten, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen(9). Dieses Recht ist allerdings nicht absolut, und „der Angeklagte [kann] unter bestimmten Bedingungen aus freiem Willen ausdrücklich oder stillschweigend aber eindeutig auf das besagte Recht verzichten“(10).

35.      Was das Rechtsmittel betrifft, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass Art. 6 EMRK keinen zweiten Rechtszug in Strafsachen fordert(11).

36.      Ist jedoch ein Rechtsmittelverfahren vorgesehen, so müssen darin die sich aus Art. 6 EMRK ergebenden Rechte beachtet werden(12), wobei die Modalitäten der Anwendung von Art. 6 EMRK bei Rechtsmitteln von den Besonderheiten des fraglichen Rechtsmittelverfahrens abhängen(13).

37.      Wenn das Strafverfahren zwei Instanzen umfasst, lässt der Umstand, dass der Betroffene seine Verteidigungsrechte in der ersten Instanz ausüben konnte, also nicht den Schluss zu, dass die Garantien des Art. 6 EMRK vollkommen gewahrt wurden(14).

38.      Dies vorausgeschickt ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der vorliegenden Rechtssache nicht unmittelbar das Bestehen eines Rechts auf einen Rechtsbehelf ist. Unstreitig bestand die Möglichkeit, ein Rechtsmittel einzulegen, und wurde von dem Betroffenen auch genutzt. Den Kern der Vorlagefrage bildet die gegenseitige Anerkennung im Rahmen der Anwendung des Rahmenbeschlusses im Fall der Berufung auf den in Art. 4a vorgesehenen fakultativen Ablehnungsgrund. Genauer geht es um die Auslegung der Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im einleitenden Satz dieser Bestimmung.

39.      Bei der Auslegung der Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ muss der Gerichtshof die genannten sich aus den Grundrechten ergebenden Garantien im Auge behalten und achten. Ich betone jedoch, dass es in der vorliegenden Untersuchung nicht darum geht, aus dem Unionsrecht ein Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels herzuleiten.

B.      Zur Vorlagefrage

40.      Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob es bei der Prüfung der Achtung der Verfahrensrechte des Betroffenen bei der „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“, durch die er verurteilt wurde und die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegt, auf das erstinstanzliche Verfahren oder auf das Rechtsmittelverfahren abstellen muss. Wenn es nur auf das erstinstanzliche Verfahren ankomme, müsse der Europäische Haftbefehl vollstreckt werden, da der Betroffene dort persönlich erschienen sei. Komme es dagegen auf das Rechtsmittelverfahren an, so müsse sich das Gericht bei der zuständigen litauischen Behörde nach den Umständen dieses Verfahrens erkundigen. Tatsächlich gebe es keine Informationen über das Rechtsmittelverfahren außer der Tatsache, dass Herr Tupikas es beantragt habe und dass das Rechtsmittel zur Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung geführt habe.

41.      Gestützt auf die Rechtsprechung des EGMR und eine systematische Auslegung des Rahmenbeschlusses (unter Berücksichtigung namentlich des Wortlauts von Art. 4a Abs. 1 Buchst. c und d) vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, dass sich die Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ auf das Rechtsmittelverfahren beziehe, wenn dieses zu einer Prüfung des Sachverhalts (einschließlich der Schuld oder der Strafe) geführt habe, nicht dagegen, wenn das Rechtsmittelgericht – wie bei einer Kassationsbeschwerde – lediglich über Rechtsfragen entschieden habe.

42.      Herr Tupikas schließt sich im Wesentlichen der vom vorlegenden Gericht vorgeschlagenen Beantwortung der Vorlagefrage an. Er verweist jedoch besonders auf die Bedeutung, die der Achtung der Verteidigungsrechte zukomme, und zwar auch im Rechtsmittelverfahren, wenn ein solches vorgesehen sei.

43.      Die Staatsanwaltschaft weist auf die unterschiedlichen Praktiken hinsichtlich des vollstreckbaren Urteils hin, dessen Vorlage durch die ausstellenden Justizbehörden zur Stützung des Europäischen Haftbefehls verlangt werde: Dabei könne es sich um ein erstinstanzliches oder um ein Rechtsmittelurteil oder um beide handeln. Welches konkret die „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ sei, hänge von der Wahl der ausstellenden Justizbehörde ab. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft kann diese Wendung ein Rechtsmittelverfahren erfassen, in dem die Schuldfrage erneut geprüft wurde. Demnach sei die Übergabe zulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 4a des Rahmenbeschlusses zwar nicht im erstinstanzlichen Verfahren, wohl aber im Rechtsmittelverfahren erfüllt worden seien.

44.      Die niederländische Regierung führt aus, ein Rechtsmittelverfahren wie das in der Vorlagefrage beschriebene werde nicht von der Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ erfasst. Ihrer Meinung nach muss die Prüfung der vollstreckenden Justizbehörde anhand des von der ausstellenden Behörde vorgelegten vollstreckbaren Urteils vorgenommen werden. Es sei nicht Aufgabe der vollstreckenden Behörde, die vorhergehenden Strafverfahren zu prüfen, da sonst der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in Frage gestellt würde. Im vorliegenden Fall müsse sich die vollstreckende Justizbehörde auf die Prüfung des Urteils beschränken, auf das der Europäische Haftbefehl gestützt werde. Das Rechtsmittelverfahren habe sie nicht zu prüfen.

45.      In der mündlichen Verhandlung hat die irische Regierung vorgeschlagen, die Vorlagefrage zu verneinen, da es im vorliegenden Zusammenhang allein auf das im ersten Rechtszug ergangene Urteil ankomme. Sie hat ihre Auffassung namentlich auf den Wortlaut des Art. 4a Abs. 1 Buchst. c und d des Rahmenbeschlusses und auf Art. 5 Abs. 1 dieses Beschlusses in der Fassung vor der Änderung durch den Rahmenbeschluss 2009/299 gestützt.

46.      Die litauische Regierung hat sich in der mündlichen Verhandlung für eine weite Auslegung der Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ ausgesprochen. Ihrer Überzeugung nach darf sich die Kontrolle gemäß Art. 4a des Rahmenbeschlusses nicht auf das im ersten Rechtszug ergangene Urteil beschränken, wenn der Sachverhalt in einer späteren, von einem höheren Gericht erlassenen Entscheidung erneut geprüft worden ist.

47.      Die Kommission trägt vor, das Rechtsmittel, um das es im Ausgangsverfahren gehe, werde von der Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ erfasst. Dies ergebe sich aus der Notwendigkeit, die Achtung der Verfahrensrechte sicherzustellen, da ein Rechtsmittelverfahren vorgesehen sei. Die Kommission verweist ferner auf die Richtlinie (EU) 2016/343(15), mit der die Garantien bezüglich des Rechts auf Anwesenheit bei der Verhandlung harmonisiert wurden. Sie leitet daraus her, dass es möglich sein müsse, ein Rechtsmittelverfahren, in dem der Betroffene rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, einer Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Ablehnungsgrundes gemäß Art. 4a des Rahmenbeschlusses zu unterziehen.

48.      Nach dieser Wiedergabe der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werde ich nunmehr untersuchen, was unter der Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im einleitenden Satz des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses zu verstehen ist. Dabei werde ich zuerst auf den Begriff des vollstreckbaren Urteils eingehen (1) und sodann auf die Implikationen eines Rechtsmittelverfahrens, wenn dieses eingeleitet worden ist (2).

1.      Begriff „vollstreckbares Urteil“

49.      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses und Buchst. b Nr. 2 seines Anhangs muss die ausstellende Justizbehörde ein „vollstreckbares Urteil“ angeben, das dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegt.

50.      Dabei muss es sich meines Erachtens um ein Urteil handeln, dessen Vollstreckbarkeit nach nationalem Recht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ermöglicht.

51.      Welches Urteil dies im konkreten Fall ist, lässt sich anhand zweier Variablen bestimmen.

52.      Die erste Variablebetrifft, wie die Staatsanwaltschaft und die niederländische Regierung ausgeführt haben, die Ausgestaltung des Strafverfahrens in dem betroffenen Mitgliedstaat. Insoweit ist zu prüfen, ob das anwendbare Verfahrensrecht ein Rechtsmittelverfahren vorsieht, in dem der Sachverhalt vollständig geprüft wird, was die Prüfung der Schuld oder der verhängten Strafe einschließt(16).

53.      Die zweite Variable bilden die Umstände des konkreten Falles. Zu untersuchen ist, ob das Rechtsmittel tatsächlich eingelegt wurde und welche Auswirkung es auf das im ersten Rechtszug ergangene Urteil hatte. Für den Fall, dass ein Rechtsmittel eingelegt wurde, bestimmt das anwendbare nationale Recht, welches der beiden Urteile, das erstinstanzliche oder das Rechtsmittelurteil, der vollstreckbare Titel ist.

54.      Aufgrund dieser Erwägungen meine ich, dass als vollstreckbares Urteil für die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses ein Urteil anzusehen ist, das es den zuständigen Behörden nach dem anwendbaren nationalen Recht ermöglicht, die gegen die betroffene Person verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken. Welches Urteil dies im konkreten Fall ist, hängt vom Verfahrensrecht des Mitgliedstaats und dessen Anwendung durch den Betroffenen (oder diesem gegenüber) ab.

2.      Gegen ein Urteil eingelegtes Rechtsmittel

55.      Der Begriff „vollstreckbares Urteil“ im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses ist zu unterscheiden von der Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im einleitenden Satz des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses.

56.      Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, erfasst diese Wendung alle Abschnitte des Strafverfahrens, in dem das Gericht den Sachverhalt geprüft hat, d. h. die Frage der Schuld oder die der Strafe.

57.      Ich meine allerdings, dass die ausstellende Justizbehörde, berücksichtigt man den Aufbau und die Logik des Formblatts des Europäischen Haftbefehls, Angaben über den Verfahrensabschnitt machen muss, der es unmittelbar ermöglicht hat, die die Verurteilung enthaltende Entscheidung vollstreckbar zu machen. Deshalb muss sich die vollstreckende Justizbehörde der Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 4a des Rahmenbeschlusses nur hinsichtlich dieses letzten Verfahrensabschnitts vergewissern, in dem der Sachverhalt im vorgenannten Sinne erörtert wurde.

58.      Wie erinnerlich bezweckt das Verbot der Verurteilung in Abwesenheit nach Art. 1 des Rahmenbeschlusses 2009/299 den tatsächlichen Schutz der Verteidigungsrechte der betroffenen Person.

59.      Zu prüfen ist im Wesentlichen, ob der Betroffene a) Kenntnis von dem Verfahren hatte und b) die Möglichkeit hatte, sich wirksam zu verteidigen und alle für ihn sprechenden Argumente betreffend den Sachverhalt, d. h. die Frage der Schuld oder die der Strafe, vorzubringen.

60.      Was diesen zweiten Punkt betrifft, muss der Betroffene unbedingt in der Lage sein, seine Rechte im letzten Abschnitt des Strafverfahrens, das zu dem vollstreckbaren Urteil führt, uneingeschränkt geltend zu machen, also in der Praxis i) im erstinstanzlichen Verfahren, wenn das einschlägige Verfahrensrecht kein Rechtsmittel vorsieht, das eine Prüfung des gesamten Sachverhalts ermöglicht, oder diese Möglichkeit zwar besteht, aber kein Rechtsmittel eingelegt wurde, oder ii) im zweitinstanzlichen Verfahren, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wurde und das anwendbare Recht es ermöglicht, den gesamten Sachverhalt zu prüfen(17).

61.      Die vollstreckende Justizbehörde prüft also den Ablauf der Verhandlung, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist, anhand der Voraussetzungen des Art. 4a des Rahmenbeschlusses im Hinblick auf den Verfahrensabschnitt, der dem vollstreckbaren Urteil unmittelbar vorausgegangen ist.

62.      Im Zusammenhang mit einem Rechtsmittel, bei dem der gesamte Sachverhalt geprüft wird, folgt aus diesen Überlegungen, dass in den Fällen, in denen die betroffene Person nicht in der ersten Instanz, wohl aber in der Rechtsmittelinstanz erschienen ist, davon auszugehen ist, dass sie persönlich zu der in Art. 4a des Rahmenbeschlusses bezeichneten Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, erschienen ist. Im umgekehrten Fall eines Betroffenen, der im ersten Rechtszug, nicht aber in der Rechtsmittelinstanz erschienen ist, kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden, wenn die vollstreckende Justizbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass im gegebenen Fall die Verfahrensrechte der betroffenen Person nicht beachtet wurden, es sei denn, es liegt einer der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses genannten Fälle vor.

63.      In einer solchen Situation greift die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses enthaltene Hypothese ein: Die betroffene Person hat die Entscheidung nicht persönlich zugestellt erhalten, aber sie wird ausdrücklich von ihrem Recht „auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden …, an dem [sie] teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann“.

64.      Insofern ist die Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens in diesem Bereich zu betonen(18). Die durch den Rahmenbeschluss eingeführte Form der gerichtlichen Zusammenarbeit kann nicht funktionieren, wenn die vollstreckende Justizbehörde in einer aufwändigen Untersuchung nachprüfen müsste, ob die Verfahrensrechte der betroffenen Person in jedem vorhergehenden Verfahrensabschnitt beachtet wurden. Aus der Notwendigkeit, die praktische Wirksamkeit des Verfahrens sicherzustellen, ergibt sich meines Erachtens, dass sich die Kontrolle der Achtung der Verteidigungsrechte auf den letzten Verfahrensabschnitt beschränken muss, der unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Freiheitsstrafe vollstreckt werden kann. Die vorhergehenden Verfahrensabschnitte werden vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gedeckt. Dies impliziert notwendigerweise das Vertrauen der vollstreckenden Justizbehörde in die Fähigkeit der Justiz des Mitgliedstaats der ausstellenden Justizbehörde, eventuell zuvor gemachte Verfahrensfehler zu korrigieren.

65.      Aufgrund dieser Überlegungen bin ich der Auffassung, dass das Rechtsmittelverfahren, in dem die Fragen der Schuld oder der Strafe geprüft wurden, von der Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im einleitenden Satz des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses erfasst wird, denn dieser Verfahrensabschnitt determiniert die Vollstreckbarkeit der die Verurteilung enthaltenden Entscheidung, die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegt. Deshalb muss sich die vollstreckende Justizbehörde im Hinblick auf diesen Verfahrensabschnitt der Achtung der Verfahrensrechte der betroffenen Person vergewissern, wenn sie sich auf einen in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen fakultativen Ablehnungsgrund beruft.

C.      Die vorliegende Rechtssache und der fakultative Charakter des in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Ablehnungsgrundes

66.      Der Vorlageentscheidung zufolge wurde Herr Tupikas im ersten Rechtszug durch ein Urteil des Klaipėdos apylinkės teismas (Bezirksgericht Klaipėda) vom 26. August 2016 verurteilt. Weiter heißt es, dass er gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel eingelegt habe, welches der Klaipėdos apygardos teismas (Regionalgericht Klaipėda) durch Entscheidung vom 8. Dezember 2016 zurückgewiesen habe. Der Europäische Haftbefehl enthält keine weiteren Angaben zum Ablauf der Verhandlung im Rechtsmittelverfahren. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass ihm nicht bekannt sei, ob der Betroffene bei dieser Verhandlung anwesend war, und, falls nicht, ob eine der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses genannten Voraussetzungen erfüllt war.

67.      Nach allen verfügbaren Informationen (die das vorlegende Gericht nachzuprüfen hat) war der Betroffene bei der Verhandlung im ersten Rechtszug anwesend. Der Umstand, dass er ein Rechtsmittel eingelegt hat, beweist, dass er zwangsläufig über den Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung unterrichtet war.

68.      Das vorlegende Gericht bemerkt, dass ihm Informationen über das Rechtsmittelverfahren fehlten, insbesondere über die Frage, ob Herr Tupikas persönlich bei der Verhandlung anwesend war.

69.      Aus dem vom vorlegenden Gericht geschilderten Sachverhalt ergibt sich, dass der Betroffene notwendigerweise von dem Rechtsmittelverfahren Kenntnis hatte, da er es selbst beantragt hat. Dies gewährleistet allerdings noch nicht, dass er zu der mündlichen Verhandlung oder den mündlichen Verhandlungen, die in diesem Zusammenhang anberaumt wurden, ordnungsgemäß geladen wurde. Somit ist es Sache der vollstreckenden Justizbehörde, darüber zu entscheiden, ob die Verfahrensrechte bei dieser Sachlage beachtet wurden. Wenn sie sich auf den in Art. 4a des Rahmenbeschlusses vorgesehenen fakultativen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls beruft, muss sie gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses die notwendigen zusätzlichen Informationen anfordern.

70.      Diese besondere Sachlage veranlasst mich, auf das Problem einzugehen, das der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegt, nämlich die problematische Umsetzung des Art. 4a des Rahmenbeschlusses in das nationale Recht.

71.      Erstens stelle ich fest, dass Art. 4a folgende Logik zugrunde liegt.

72.      Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses enthält als allgemeine Regel die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Europäischen Haftbefehl „nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses“ zu vollstrecken.

73.      Art. 4a Abs. 1 hat die Möglichkeit eröffnet, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, wenn der Betroffene nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat. Diese Möglichkeit, einen Europäischen Haftbefehl nicht zu vollstrecken, setzt eine Prüfung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls durch die vollstreckende Justizbehörde voraus.

74.      Die Möglichkeit, einen Haftbefehl nicht zu vollstrecken, endet, wenn die vollstreckende Justizbehörde feststellt, dass im konkreten Fall einer der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses genannten Fälle vorliegt. In diesem Fall ist die Weigerung, den Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken, ausgeschlossen, und es greift wieder die Regel der Verpflichtung zur Übergabe des Betroffenen ein.

75.      Zweitens ist jedoch festzustellen, dass das nationale Gesetz so, wie es in der Vorlageentscheidung wiedergegeben wird (nämlich Art. 12 OLW), die Logik des Rahmenbeschlusses dadurch umkehrt, dass es die „Möglichkeit, nicht zu vollstrecken, außer in den Fällen der Buchst. a bis d“ abändert in eine „Verpflichtung, nicht zu vollstrecken, außer in den Fällen der Buchst. a bis d“.

76.      Drittens wurde durch diese Form der Umsetzung des Art. 4a des Rahmenbeschlusses die Liste mit den vier Ausnahmen von der Möglichkeit, den Europäischen Haftbefehl nicht zu vollstrecken, wenn der Betroffene nicht zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, abgeändert in eine abschließende Aufzählung der Fälle, in denen die vollstreckende Behörde den Europäischen Haftbefehl nur dann vollstrecken kann, wenn der Betroffene nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist.

77.      Diese Umsetzung hindert meines Erachtens die vollstreckenden Justizbehörden daran, bei der Prüfung der Achtung der Verfahrensrechte der Betroffenen in einem gegebenen Fall alle tatsächlichen Umstände gegeneinander abzuwägen. Bei entsprechender Anwendung des Ergebnisses, zu dem der Gerichtshof für den fakultativen Ablehnungsgrund des Art. 4 Abs. 6 des Rahmenbeschlusses gelangt ist, komme ich zu der Auffassung, dass die vollstreckende Justizbehörde auch hier bei der Entscheidung, ob sie die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnen soll oder nicht, über einen Ermessensspielraum verfügen muss(19).

78.      Deshalb stellt Art. 12 OLW meines Erachtens eine fehlerhafte Umsetzung des Art. 4a des Rahmenbeschlusses dar.

79.      Die Schwierigkeiten, die sich aus einer so starren Umsetzung ergeben, springen in der vorliegenden Rechtssache ins Auge. Das nationale Gericht kann nicht alle tatsächlichen Umstände berücksichtigen, die die besondere Situation von Herrn Tupikas kennzeichnen. Diese Situation lässt sich vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Nachprüfungen ganz offensichtlich nicht in eine der in Art. 4a des Rahmenbeschlusses enthaltenen Kategorien einordnen. Der Betroffene hat jedoch von der im ersten Rechtszug erlassenen Entscheidung Kenntnis genommen und ein Rechtsmittel dagegen eingelegt (also von dem Rechtsmittelverfahren gewusst). Sofern er ordnungsgemäß vertreten war, ist kaum ersichtlich, inwiefern seine Verteidigungsrechte nicht beachtet worden sein sollten.

80.      Diese Fallgestaltung fällt jedoch unter keine der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses genannten Hypothesen. Die Auffassung, dass die Voraussetzungen, unter denen davon auszugehen ist, dass die Verteidigungsrechte des Betroffenen (der nicht persönlich anwesend war) beachtet wurden, dort erschöpfend aufgeführt sind, kann dazu führen, dass eine Person, die ein Rechtsmittel eingelegt hat, aber zu der Verhandlung im zweiten Rechtszug nicht erschienen ist (deren Rechte jedoch von einem bevollmächtigten Rechtsbeistand vertreten wurden), in Anwendung des nationalen Gesetzes die Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls erreichen könnte, da ihr Fall von keiner der in Art. 4a des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Ausnahmen erfasst wird.

81.      Wie der Gerichtshof in der Rechtssache Dworzecki zu dem in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses bezeichneten Fall bereits ausgeführt hat, bilden die in Art. 4a genannten Fälle „zwingende Ausnahmen von einem fakultativen Grund für die Nichtanerkennung“. Anders gesagt ergibt sich aus dem logischen Aufbau dieser Bestimmung, dass andere als die ausdrücklich in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Situationen vorliegen können, in denen die vollstreckende Justizbehörde das Recht hat, sich zu vergewissern, dass die Verteidigungsrechte des Betroffenen beachtet wurden(20).

82.      Abschließend möchte ich erneut darauf hinweisen, dass der Rahmenbeschluss auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und auf dem hohen Maß an Vertrauen beruht, das zwischen den Mitgliedstaaten herrschen muss(21). Die Konzepte der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens mindern jedoch nicht die Bedeutung, die das Unionsrecht im Allgemeinen und der Rahmenbeschluss im Besonderen der Achtung der Grundrechte, hier der Verfahrensrechte, beimessen(22).

83.      Art. 4a des Rahmenbeschlusses ist Ausdruck des Ausgleichs, den der Unionsgesetzgeber zwischen der Wirksamkeit der Übergabe von Personen im europäischen Rechtsraum und dem Umfang der von der vollstreckenden Justizbehörde auszuübenden Kontrolle geschaffen hat. Wenn diese Behörde, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Verhaltens der betroffenen Person, zu der Überzeugung kommt, dass die Grundrechte beachtet worden sind, sollte sie nicht durch das nationale Recht an der Erfüllung ihrer sich aus Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses ergebenden Verpflichtung zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gehindert werden.

VI.    Ergebnis

84.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Die Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im einleitenden Satz des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 ist dahin auszulegen, dass sie auch den letzten Rechtszug des Strafverfahrens erfasst, in dem der Sachverhalt, nämlich die Schuld und die verhängte Strafe, in einem gegebenen Fall geprüft wurden und aufgrund dessen die die Verurteilung enthaltende Entscheidung vollstreckbar wurde.

Dabei obliegt die Entscheidung über die Anwendung des fakultativen Grundes für die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls im Sinne der genannten Bestimmung der vollstreckenden Justizbehörde, die in der Lage sein muss, anhand aller ihr bekannten tatsächlichen Umstände zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte der betroffenen Person beachtet worden sind.


1      Originalsprache: Französisch.


2      ABl. 2002, L 190, S. 1. Dieser Rahmenbeschluss wurde durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geändert.


3      Hervorhebung nur hier.


4      Unterzeichnet in Rom am 4. November 1950.


5      Vgl. zu Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses meine Schlussanträge in der Rechtssache Dworzecki (C‑108/16 PPU, EU:C:2016:333, Nr. 74).


6      Vgl. zwölfter Erwägungsgrund, wonach der Rahmenbeschluss „die Grundrechte [achtet] und … die in Art. 6 [EUV] anerkannten Grundsätze [wahrt], die auch in der Charta … zum Ausdruck kommen“.


7      Vgl. auch Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C‑108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 37).


8      Vgl. Erwägungsgründe 1, 4 und 8 des Rahmenbeschlusses 2009/299.


9      Vgl. u. a. EGMR, 12. Februar 1985, Colozza/Italien, CE:ECHR:1985:0212JUD000902480, § 27, und 23. November 1993, Poitrimol/Frankreich, CE:ECHR:1993:1123JUD001403288, § 35.


10      Vgl. erster Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2009/299. Vgl. EGMR, 9. Juni 2009, Strzalkowski/Polen, CE:ECHR:2009:0609JUD003150902, §§ 40 bis 42, und 1. März 2006, Sejdovic/Italien, CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 82. Vgl. auch Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 49). Vgl. ferner in anderen Zusammenhängen Urteile vom 17. November 2011, Hypoteční banka (C‑327/10, EU:C:2011:745, Rn. 50 bis 53), vom 15. März 2012, G (C‑292/10, EU:C:2012:142, Rn. 48 ff.), und vom 6. September 2012, Trade Agency (C‑619/10, EU:C:2012:531, Rn. 55).


11      EGMR, 18. Februar 2009, Andrejewa/Lettland, CE:ECHR:2009:0218JUD005570700, § 97. Das Erfordernis eines zweistufigen Strafverfahrens wird in Art. 2 des am 22. November 1984 in Straßburg unterzeichneten Protokolls Nr. 7 zur EMRK aufgestellt. Dieses Protokoll ist jedoch bis heute nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden. Vgl. dazu auch Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Åkerberg Fransson (C‑617/10, EU:C:2012:340, Nrn. 71 bis 74).


12      EGMR, 26. Oktober 2000, Kudla/Polen, CE:ECHR:2000:1026JUD00302109, § 122; 14. Februar 2017, Hokkeling/Niederlande, CE:ECHR:2017:0214JUD003074912, §§ 56 und 58; vom 18. Februar 2009, Andrejewa/Lettland, CE:ECHR:2009:0218JUD005570700, § 97. Vgl. bezüglich des Kassationsverfahrens EGMR, 17. Januar 1970, Delcourt/Belgien, CE:ECHR:1970:0117JUD000268965, § 25.


13      Nach Auffassung des EGMR ist im Hinblick auf die Fragen, die er zu entscheiden hatte, und ihre Bedeutung für den Rechtsmittelführer zu berücksichtigen, welche Rolle das Rechtsmittelgericht gespielt hat und in welcher Weise die Verteidigungsrechte geschützt wurden. EGMR, 18. Oktober 2006, Hermi/Italien, CE:ECHR:2006:1018JUD001811402, § 62; 21. Juli 2009, Seliwiak/Polen, CE:ECHR:2009:0721JUD000381804, §§ 54 bis 64; 9. Juni 2009, Sobolewski/Polen, CE:ECHR:2009:0609JUD001984707, §§ 33 bis 44; 9. Juni 2009, Strzalkowski/Polen, CE:ECHR:2009:0609JUD003150902, §§ 39 bis 55; 21. September 1993, Kremzow/Österreich, CE:ECHR:1993:0921JUD001235086, § 67; 26. Juli 2002, Meftah/Frankreich, CE:ECHR:2002:0726JUD003291196, § 41; 25. April 2013, Zahirović/Kroatien, CE:ECHR:2013:0425JUD005859011, §§ 54 bis 57.


14      Vgl. in diesem Sinne EGMR, 14. Februar 2017, Hokkeling/Niederlande, CE:ECHR:2017:0214JUD003074912, §§ 57 und 58.


15      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafsachen (ABl. 2016, L 65, S. 1).


16      Der EGMR hat ausgeführt, dass unter „,Verurteilung‘ im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a EMRK … zugleich eine Erklärung des Verschuldens nach der rechtlichen Feststellung einer Straftat … und die Verhängung einer Strafe oder einer anderen freiheitsentziehenden Maßregel … zu verstehen ist“ (EGMR, 21. Oktober 2013, Del Rio Prada/Spanien, CE:ECHR:2013:1021JUD004275009, § 123). Im Urteil Kremzow/Österreich hat der EGMR entschieden, dass das faire Verfahren das Recht des Beschwerdeführers umfasse, bei den Diskussionen im Berufungsverfahren anwesend zu sein, und zwar aufgrund der bedeutenden Konsequenzen, die dieses für die Höhe der zu verhängenden Strafe haben könne (EGMR, 21. September 1993, Kremzow/Österreich, CE:ECHR:1993:0921JUD001235086, § 67).


17      Ich füge hinzu, dass spätere Verfahren aufgrund „außergewöhnlicher“ Rechtsbehelfe wie der Kassationsbeschwerde oder der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht unter die Definition des Verfahrens, das zu dem vollstreckbaren Urteil geführt hat, fallen, und zwar deshalb, weil ihre eventuelle Einlegung es in der Regel nicht ermöglicht, den gesamten Sachverhalt zu prüfen oder den Zeitpunkt aufzuschieben, zu dem der Betroffene zur Vollstreckung der verhängten Strafe in Haft genommen wird. Dies vorausgeschickt müssen diese Verfahrensabschnitte stets den Erfordernissen des Art. 6 EMRK genügen (EGMR, 18. Oktober 2006, Hermi/Italien, CE:ECHR:2006:1018JUD001811402, §§ 60 und 61. Vgl. auch EGMR, 20. März 2009, Gorou/Griechenland, CE:ECHR:2009:0320JUD001268603, § 41, und 2. Juni 2016, Papaioannou/Griechenland, CE:ECHR:2016:0602JUD001888015, § 45).


18      Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 62 und 63).


19      Urteil vom 29. Juni 2017, Popławski (C‑579/15, EU:C:2017:503, Rn. 21 bis 23). Vgl. auch Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C‑108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50 bis 52).


20      „[Jedenfalls] kann die vollstreckende Justizbehörde … auch im Anschluss an die Feststellung, dass die fragliche Situation von [den vorgesehenen Fallgruppen] nicht erfasst wird, andere Umstände berücksichtigen, die es ihr erlauben, sich zu vergewissern, dass die Übergabe des Betroffenen keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte impliziert“ (Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C‑108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50).


21      Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (C‑241/15, EU:C:2016:385, Rn. 31 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).


22      Zum Beispiel Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan (C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).