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Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. August 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam – Niederlande) – Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Tadas Tupikas

(Rechtssache C-270/17 PPU)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Vollstreckungsvoraussetzungen – Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann – Art. 4a Abs. 1, der sich aus dem Rahmenbeschluss 2009/299/JI ergibt – Zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellter Haftbefehl – Begriff „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ – Betroffener, der in erster Instanz persönlich erschienen ist – Rechtsmittelverfahren, in dem eine erneute Prüfung in der Sache erfolgt – Haftbefehl, der keine Informationen enthält, anhand deren sich überprüfen ließe, ob die Verteidigungsrechte des Verurteilten im Rechtsmittelverfahren gewahrt wurden)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Tadas Tupikas

Tenor

Ist im Ausstellungsmitgliedstaat ein Strafverfahren vorgesehen, das mehrere Instanzen umfasst und damit zu aufeinander folgenden Gerichtsentscheidungen führen kann, von denen wenigstens eine als Versäumnisurteil ergangen ist, ist der Begriff „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass er nur die Instanz erfasst, in der die Entscheidung ergangen ist, mit der nach einer erneuten – tatsächlichen und rechtlichen – Prüfung in der Sache endgültig über die Schuld des Betroffenen und über seine Verurteilung zu einer Strafe wie z. B. einer freiheitsentziehenden Maßregel entschieden wurde.

Ein Rechtsmittelverfahren wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende fällt grundsätzlich unter diesen Begriff. Das vorliegende Gericht hat sich jedoch zu vergewissern, dass es die vorstehend beschriebenen Merkmale aufweist.

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1     ABl. C 277 vom 21.8.2017.