Language of document : ECLI:EU:C:2014:2151

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

4. September 2014(*)

„Nichtigkeitsklage – Außenpolitisches Handeln der Europäischen Union – Internationale Übereinkünfte – Schutz verwandter Schutzrechte von Sendeunternehmen – Verhandlungen über ein Übereinkommen des Europarats – Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Ermächtigung zur gemeinsamen Teilnahme der Union und ihrer Mitgliedstaaten an den Verhandlungen – Art. 3 Abs. 2 AEUV – Ausschließliche Außenkompetenz der Union“

In der Rechtssache C‑114/12

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 1. März 2012,

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre, P. Hetsch, L. Gussetti und J. Samnadda als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch:

Europäisches Parlament, vertreten durch R. Passos und D. Warin als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch H. Legal, J.-P. Hix, F. Florindo Gijón und M. Balta als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch:

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, E. Ruffer, D. Hadroušek und J. Králová als Bevollmächtigte,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze, B. Beutler und N. Graf Vitzthum als Bevollmächtigte,

Königreich der Niederlande, vertreten durch C. Wissels und J. Langer als Bevollmächtigte,

Republik Polen, zunächst vertreten durch M. Szpunar, B. Majczyna, M. Drwięcki und E. Gromnicka, dann durch B. Majczyna, M. Drwięcki und E. Gromnicka als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch C. Murrell als Bevollmächtigte im Beistand von R. Palmer, Barrister,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, L. Bay Larsen, E. Juhász, A. Borg Barthet, C. G. Fernlund und J. L. da Cruz Vilaça, der Richter A. Rosas und J. Malenovský, der Richterin A. Prechal sowie der Richter E. Jarašiūnas, C. Vajda und S. Rodin,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2013,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 3. April 2014

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission die Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. Dezember 2011 über die Teilnahme der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten an Verhandlungen über ein Übereinkommen des Europarats zum Schutz der Rechte von Rundfunkveranstaltern (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

 Rechtlicher Rahmen

 Internationales Recht

2        Mit dem am 26. Oktober 1961 in Rom geschlossenen internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (im Folgenden: Rom-Abkommen) wurden, in seinem Art. 13, erstmals auf internationaler Ebene für Sendeunternehmen dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte in Bezug auf die Aufzeichnung ihrer Sendungen geschaffen. In Art. 1 dieses Abkommens – dem die Europäische Union nicht beigetreten ist – wurde der in spätere Abkommen über verwandte Schutzrechte übernommene Grundsatz niedergelegt, wonach der den Inhabern solcher Rechte gewährte Schutz das Recht unberührt lassen muss, das ein Urheber an dem Werk haben kann, das im Rahmen einer Sendung ausgestrahlt, von den Produzenten von Tonträgern aufgezeichnet oder von ausübenden Künstlern dargeboten wird.

3        Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigt wurde, regelt ebenfalls in seinem Art. 14 Abs. 3, 5 und 6 die verwandten Schutzrechte von Sendeunternehmen. Wie das Rom-Abkommen betrifft es ausschließlich den klassischen drahtlosen Rundfunk.

4        Der Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger, die am 20. Dezember 1996 in Genf angenommen und durch den Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 (ABl. L 89, S. 6) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurden, stärken zwar die Rechte der Urheber, der Hersteller von Tonträgern und der ausübenden Künstler im Kontext der neuen digitalen Technologien, nicht aber die Rechte der Sendeunternehmen.

 Unionsrecht

 Die Richtlinie 92/100/EWG in der durch die Richtlinie 2006/115/EG geänderten und kodifizierten Fassung

5        Mit der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61) wurden erstmals im Unionsrecht die verwandten Schutzrechte von Sendeunternehmen geregelt. Diese Richtlinie ist durch die Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376, S. 28) kodifiziert und aufgehoben worden.

6        Art. 7 („Aufzeichnungsrecht“) der Richtlinie 2006/115 bestimmt in seinen Abs. 2 und 3:

„(2)      Die Mitgliedstaaten sehen für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vor, die Aufzeichnung ihrer Sendungen zu erlauben oder zu verbieten, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtlose oder drahtgebundene, über Kabel oder durch Satelliten vermittelte Sendungen handelt.

(3)      Einem weiterverbreitenden Kabelsendeunternehmen, das lediglich Sendungen anderer Sendeunternehmen über Kabel weiterverbreitet, steht das Recht nach Absatz 2 jedoch nicht zu.“

7        Art. 8 („Öffentliche Sendung und Wiedergabe“) der Richtlinie sieht in seinem Abs. 3 vor:

„Die Mitgliedstaaten sehen für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vor, die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“

8        In Art. 9 („Verbreitungsrecht“) dieser Richtlinie heißt es:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sehen das ausschließliche Recht, die in den Buchstaben a bis d genannten Schutzgegenstände sowie Kopien davon der Öffentlichkeit im Wege der Veräußerung oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen (nachstehend ‚Verbreitungsrecht‘ genannt), wie folgt vor:

d)      für Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2.

(2)      Das Verbreitungsrecht in der Gemeinschaft hinsichtlich eines der in Absatz 1 genannten Gegenstände erschöpft sich nur mit dem Erstverkauf des Gegenstands in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung.

(3)      Die besonderen Bestimmungen des Kapitels I, insbesondere die des Artikels 1 Absatz 2, werden durch das Verbreitungsrecht nicht berührt.

(4)      Das Verbreitungsrecht kann übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein.“

9        Art. 10 der Richtlinie legt die Fälle fest, in denen die Mitgliedstaaten Beschränkungen dieser verschiedenen Rechte vorsehen können.

10      Art. 12 dieser Richtlinie lautet:

„Der Schutz von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten gemäß dieser Richtlinie lässt den Schutz der Urheberrechte unberührt und beeinträchtigt ihn in keiner Weise.“

 Richtlinie 93/83/EWG

11      Die verwandten Schutzrechte von Sendeunternehmen werden auch von der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248, S. 15) geregelt.

12      Art. 1 („Definitionen“) der Richtlinie sieht in seinem Abs. 2 Buchst. a vor:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet ‚öffentliche Wiedergabe über Satellit‘ die Handlung, mit der unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung die programmtragenden Signale, die für den öffentlichen Empfang bestimmt sind, in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, eingegeben werden.“

13      Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie verweist in Bezug auf den Schutz verwandter Schutzrechte von Sendeunternehmen für die Zwecke der öffentlichen Wiedergabe über Satellit auf die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 92/100, die in der Folge durch die Richtlinie 2006/115 kodifiziert und aufgehoben wurde. Dieser Art. 4 legt in seinem Abs. 2 fest, dass für die Zwecke von Abs. 1 die Wendung „drahtlos übertragene Rundfunksendungen“, die in der Richtlinie 92/100 verwendet wird, auch die öffentliche Wiedergabe über Satellit erfasst.

14      Art. 5 der Richtlinie 93/83 bestimmt:

„Der Schutz der dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte gemäß dieser Richtlinie lässt den Schutz der Urheberrechte unberührt und beeinträchtigt ihn in keiner Weise.“

 Richtlinie 2001/29/EG

15      Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) regelt ebenfalls die verwandten Schutzrechte von Sendeunternehmen.

16      In Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“) dieser Richtlinie heißt es.

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

e)      für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.“

17      Art. 3 („Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“) dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

(2)      Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind:

d)      für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.

(3)      Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.“

18      In Art. 5 der Richtlinie sind die Fälle festgelegt, in denen die Mitgliedstaaten Ausnahmen und Beschränkungen für das Vervielfältigungsrecht vorsehen können.

19      In Art. 6 der Richtlinie 2001/29 sind die „Pflichten in Bezug auf technische Maßnahmen“ geregelt.

20      In Art. 7 der Richtlinie sind die „Pflichten in Bezug auf Informationen für die Rechtewahrnehmung“ geregelt.

21      Art. 8 („Sanktionen und Rechtsbehelfe“) der Richtlinie lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sehen bei Verletzungen der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vor und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die betreffenden Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)      Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rechtsinhaber, deren Interessen durch eine in seinem Hoheitsgebiet begangene Rechtsverletzung beeinträchtigt werden, Klage auf Schadenersatz erheben und/oder eine gerichtliche Anordnung sowie gegebenenfalls die Beschlagnahme von rechtswidrigem Material sowie von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 beantragen können.

(3)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.“

 Richtlinie 2004/48/EG

22      Die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45, und Berichtigung ABl. L 195, S. 16) betrifft gemäß ihrem Art. 1 „die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen“.

23      Gemäß ihrem Art. 2 Abs. 3 Buchst. c berührt die Richtlinie nicht „innerstaatliche Vorschriften der Mitgliedstaaten betreffend strafrechtliche Verfahren und Strafen bei Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums“.

 Richtlinie 2006/116/EG

24      Die Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 372, S. 12), mit der die Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 290, S. 9) kodifiziert und aufgehoben wurde, bestimmt in ihrem Art. 3 Abs. 4:

„Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen fünfzig Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtlose oder drahtgebundene, über Kabel oder durch Satelliten vermittelte Sendungen handelt.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Die Verhandlungen über ein Übereinkommen des Europarats über verwandte Schutzrechte von Sendeunternehmen

25      Am 11. September 2002 verabschiedete der Europarat die Empfehlung Rec(2002)7 zur Erhöhung des Schutzes verwandter Schutzrechte von Sendeunternehmen (im Folgenden: Empfehlung von 2002).

26      Mit Beschluss vom 20. Februar 2008 beauftragte der Ministerausschuss des Europarats den Lenkungsausschuss für Medien und neue Kommunikationsdienste, zu prüfen, ob diese Rechte verstärkt werden könnten. Am 25. September 2008 legte eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe, die den Schutz verwandter Schutzrechte von Sendeunternehmen einer Bestandsaufnahme unterzogen hatte, ein Memorandum über ein mögliches Übereinkommen des Europarats zu diesem Schutz vor (im Folgenden: Memorandum von 2008).

27      Dieses Memorandum enthält einen Anhang mit dem Titel „Liste möglicher Probleme, die bei der Vorbereitung eines neuen Übereinkommens zu berücksichtigen sind“ und folgendem Wortlaut:

„I.      Einleitende Bestimmungen und Rahmenbestimmungen

–        Verhältnis zu anderen Übereinkommen und Verträgen

–        bestehende Pflichten

–        künftige Pflichten

–        Verhältnis zum Schutz von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten im Programmmaterial

–        Definitionen

–        Anknüpfungspunkte

–        Inländerbehandlung

II.      Inhalt des Schutzes

–        Aufzeichnungsrecht

–        Vervielfältigungsrecht

–        Recht der Weitersendung

–        Recht der Zugänglichmachung

–        Recht der öffentlichen Wiedergabe

–        Verbreitungsrecht

–        Schutz von der Sendung vorausgehenden programmtragenden Signalen

–        Beschränkungen und Ausnahmen

–        Schutzdauer

–        Pflichten in Bezug auf technische Maßnahmen

–        Pflichten in Bezug auf Informationen für die Rechtewahrnehmung

–        Durchsetzung der Rechte

III.      Schlussbestimmungen“.

28      Im Licht des Memorandums von 2008 beschloss der Lenkungsausschuss für Medien und neue Kommunikationsdienste am 27. Mai 2009, das Mandat der Ad-hoc-Beratergruppe für den Schutz verwandter Schutzrechte von Sendeunternehmen zu billigen, und später in seiner Tagung vom 20. bis 23. Oktober 2009, die Arbeiten an der Ausarbeitung eines Übereinkommens des Europarats über diesen Schutz fortzusetzen.

29      Vor der Bildung dieser Beratergruppe fand am 28. und 29. Januar 2010 eine Konsultationstagung statt, um die künftigen Arbeiten der Gruppe vorzubereiten. Diese Tagung führte zur Erstellung eines Berichts (im Folgenden: Bericht von 2010).

 Angefochtener Beschluss

30      Am 9. Februar 2011 legte die Kommission dem Rat der Europäischen Union eine Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung der Kommission zur Aushandlung des künftigen Übereinkommens des Europarats im Bereich des Schutzes verwandter Schutzrechte von Sendeunternehmen vor.

31      Am 19. Dezember 2011 nahmen der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten den angefochtenen Beschluss an, der der Kommission am 21. Dezember 2011 mitgeteilt wurde.

32      Der angefochtene Beschluss sieht Folgendes vor:

„Der Rat … und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten … –

gestützt auf den [AEU-Vertrag], insbesondere auf Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der … Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)      Die Kommission sollte ermächtigt werden, im Namen der Union an den Verhandlungen über ein Übereinkommen des Europarats zum Schutz der Rechte von Rundfunkveranstaltern teilzunehmen, soweit diese Verhandlungen Angelegenheiten betreffen, die in die Zuständigkeit der Union fallen und zu denen die Union Vorschriften erlassen hat.

(2)      Die Mitgliedstaaten sollten selbst nur insoweit an den Verhandlungen teilnehmen, wie im Lauf der Verhandlungen Gegenstände zur Sprache kommen, die in ihre Zuständigkeit fallen. Um Geschlossenheit in der auswärtigen Vertretung der Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission während des Verhandlungsprozesses eng zusammenarbeiten –

haben folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1)      Die Kommission wird ermächtigt, an den Verhandlungen über ein Übereinkommen des Europarats zum Schutz der Rechte von Rundfunkveranstaltern teilzunehmen und diese Verhandlungen, soweit sie Angelegenheiten betreffen, die in die Zuständigkeit der Union fallen und zu denen die Union Bestimmungen erlassen hat, im Namen der Union in Absprache mit der Gruppe ‚Geistiges Eigentum‘ (Urheberrecht) (im Folgenden ‚Sonderausschuss‘) zu führen.

(2)      Die Kommission führt die betreffenden Verhandlungen im Einklang mit den im Anhang enthaltenen Verhandlungsrichtlinien und/oder mit den abgestimmten Standpunkten der Union, die eigens für die Zwecke dieser Verhandlungen vom Sonderausschuss festgelegt wurden.

(3)      Bei Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, nimmt der Vorsitz in vollem Umfang an den Verhandlungen teil und führt sie im Namen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines zuvor vereinbarten gemeinsamen Standpunkts. Sollte es nicht möglich sein, einen gemeinsamen Standpunkt zu vereinbaren, sind die Mitgliedstaaten unbeschadet des Absatzes 4 berechtigt, sich einzeln zu der betreffenden Angelegenheit zu äußern und darüber abzustimmen.

(4)      Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten während des Verhandlungsprozesses eng zusammen, um Geschlossenheit in der Vertretung der Union und ihrer Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene zu erreichen.

(5)      Die Kommission und/oder der Vorsitz sorgen dafür, dass die verhandlungsrelevanten Dokumente den Mitgliedstaaten rechtzeitig zukommen. Sie erstatten vor und nach jeder Verhandlungssitzung dem Rat und/oder dem Sonderausschuss offen und transparent Bericht über das Ergebnis der Verhandlungen und gegebenenfalls über Probleme, die während der Verhandlungen aufgetreten sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.“

33      Im Anhang des angefochtenen Beschlusses werden folgende Verhandlungsrichtlinien aufgestellt:

„1.      Die Kommission sorgt dafür, dass der vom Europarat vorgeschlagene Entwurf eines Übereinkommens zum Schutz der Rechte von Rundfunkveranstaltern geeignete Bestimmungen enthält, die es der … Union ermöglichen, Vertragspartei zu werden.

2.      Die Kommission führt die Verhandlungen in einer Weise, die gewährleistet, dass die geplanten Bestimmungen mit der Richtlinie 2006/115 …, der Richtlinie 2006/116 …, der Richtlinie 93/83 … und der Richtlinie 2001/29 … sowie mit den Verpflichtungen vereinbar sind, welche die … Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen des unter Schirmherrschaft der WTO geschlossenen Übereinkommens über die wirtschaftlichen Aspekte des Rechts auf geistiges Eigentum … eingegangen sind.

3.      Diese Verhandlungsrichtlinien können entsprechend den im Laufe der Verhandlungen erreichten Fortschritten angepasst werden.“

34      Aus einer Erklärung zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass die Kommission während des gesamten Verfahrens, das zu diesem Erlass geführt hat, die Auffassung vertrat, dass die Union in diesem Gebiet über eine ausschließliche Zuständigkeit verfüge, und sich gegen den Erlass eines „Zwitterakts“ durch den Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten ausgesprochen hatte.

 Vorbringen der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

35      Die Kommission beantragt, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

36      Der Rat beantragt, die Klage abzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

37      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. August 2012 sind die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen und das Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden, während das Europäische Parlament als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden ist.

 Zur Klage

 Zulässigkeit

38      Ohne eine förmliche Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, bittet der Rat mit Unterstützung der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs der Niederlande den Gerichtshof, zu prüfen, ob die Klage, da sie zum Teil einen Beschluss betreffe, der von den Vertretern der Mitgliedstaaten als Vertreter ihrer jeweiligen Regierung und nicht als Mitglieder des Rates erlassen worden sei, unter die in Art. 263 AEUV vorgesehene gerichtliche Kontrolle des Gerichtshofs falle.

39      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtigkeitsklage gegen alle von den Organen erlassenen Bestimmungen, die Rechtswirkungen entfalten sollen, unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder ihrer Form gegeben sein muss (Urteile Kommission/Rat, „AETR“, 22/70, EU:C:1971:32, Rn. 42, Parlament/Rat und Kommission, C‑181/91 und C‑248/91, EU:C:1993:271, Rn. 13, sowie Kommission/Rat, C‑27/04, EU:C:2004:436, Rn. 44).

40      Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Beschluss, der Rechtswirkungen im Verhältnis zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und zwischen den Organen der Union entfaltet, auf der Grundlage von Art. 218 Abs. 3 und 4 AEUV erlassen.

41      Da im Übrigen in dem angefochtenen Beschluss die Verhandlungsermächtigungen vereint sind, die der Kommission einerseits und den Mitgliedstaaten und dem Ratsvorsitz andererseits erteilt wurden, ergibt sich daraus zwangsläufig, dass der Rat an der Erteilung dieser beiden Ermächtigungen beteiligt war. Folglich ist die Klage hinsichtlich des gesamten angefochtenen Beschlusses zulässig.

 Begründetheit

42      Die Kommission trägt zur Stützung ihrer Klage vier Gründe vor.

43      Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 AEUV und Art. 3 Abs. 2 AEUV gerügt. Mit den drei übrigen Klagegründen, die unabhängig von der ausschließlichen oder geteilten Natur der Zuständigkeiten der Union im vorliegenden Fall geltend gemacht werden, wird zweitens ein Verstoß gegen die Verfahren und die Bedingungen für die Ermächtigung zu Verhandlungen über internationale Übereinkünfte durch die Union, drittens ein Verstoß gegen die Abstimmungsregeln im Rat gemäß Art. 218 Abs. 8 AEUV und viertens ein Verstoß gegen die Ziele des AEU-Vertrags und des EU-Vertrags und gegen den in Art. 13 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gerügt.

 Zum ersten Klagegrund

–       Vorbringen der Parteien

44      Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes macht die Kommission mit Unterstützung des Parlaments geltend, die Union verfüge nach der mit dem Urteil AETR (EU:C:1971:32) begründeten und nunmehr in Art. 3 Abs. 2 AEUV kodifizierten Rechtsprechung über eine ausschließliche Außenkompetenz, wenn – wie im vorliegenden Fall – die völkerrechtlichen Verpflichtungen zumindest weitgehend in den Anwendungsbereich der von ihr geschaffenen gemeinsamen Regeln fielen.

45      Die Kommission und das Parlament tragen insoweit erstens vor, dass die Verhandlungen im Europarat über den Schutz verwandter Schutzrechte von Sendeunternehmen insbesondere auf der Grundlage des Besitzstands der Union auf diesem Gebiet zu führen seien. Unter Betrachtung der verschiedenen im Anhang des Memorandums von 2008 genannten Elemente legen sie dar, weshalb die Verhandlungen die gemeinsamen Regeln der Union in diesem Gebiet berühren könnten, und zwar auch dort, wo nach dem Wortlaut des Memorandums vorgesehen sei, über diesen Besitzstand hinauszugehen.

46      Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Union ausschließlich zuständig sein müsse, wenn eine vom Unionsrecht stufenweise geschaffene Gesamtheit von Rechten wie im vorliegenden Fall ein fortgeschrittenes Stadium erreicht habe und die vorgesehene internationale Übereinkunft den Schutz der betroffenen Rechteinhaber konsolidieren und allenfalls in peripheren Aspekten, die noch nicht vom Unionsrecht erfasst seien, geringfügig verbessern solle.

47      Zweitens macht die Kommission – in diesem Punkt mit Unterstützung des Parlaments – geltend, die Union habe ein kohärentes Regelwerk erlassen, das über einfache Mindestvorschriften hinausgehe und die verwandten Schutzrechte von Sendeunternehmen regele, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Dass diese Regelung keine vollständige Harmonisierung darstelle und es den Mitgliedstaaten überlasse, bestimmte Aspekte des betroffenen Gebiets ihrerseits zu regeln, stehe einer ausschließlichen Zuständigkeit der Union in diesem Gebiet nicht entgegen.

48      Die Kommission trägt drittens vor, die verwandten Schutzrechte von Sendeunternehmen, wie sie vom Unionsrecht geregelt seien, gehörten zu einem kohärenten und ausgewogenen Regelwerk auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, mit dem die Einheit der Unionsrechtsordnung auf diesem Gebiet gewährleistet werden solle. Unter diesen Umständen und im Hinblick auf die enge Verbindung zwischen den Rechten und Tätigkeiten von Sendeunternehmen und denen der anderen Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums könne jede Veränderung der Rechte der Sendeunternehmen oder der anderen Rechtsinhaber die Auslegung und Anwendung der Unionsregelung insgesamt beeinflussen.

49      Der Rat macht mit Unterstützung der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich der Niederlande, der Republik Polen und dem Vereinigten Königreich geltend, dass das künftige Übereinkommen des Europarats zu einem Bereich der geteilten Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten, nämlich dem des Binnenmarkts gehöre, der den Schutz des geistigen Eigentums umfasse. Daher müssten sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten dadurch an den künftigen Verhandlungen mitwirken, dass sie in sämtlichen Phasen des Prozesses eng zusammenarbeiteten, um eine einheitliche Außenvertretung der Union zu gewährleisten. Der angefochtene Beschluss habe genau diesen Zweck.

50      Der Rat und die genannten Mitgliedstaaten tragen weiter vor, es könne aus der Tatsache allein, dass ein – selbst bedeutender – Teil der internationalen Übereinkunft in ein von gemeinsamen Regeln der Union erfasstes Gebiet falle, nicht der Schluss gezogen werden, dass die Zuständigkeit der Union zu Verhandlungen über diese Übereinkunft ausschließlich sei. Ein solcher Schluss könne nur auf der Grundlage einer genauen und konkreten Prüfung des Wesens und des Inhalts der betroffenen Regeln der Union sowie der Beziehung zwischen diesen Regeln und der beabsichtigten Übereinkunft gezogen werden, die zeige, dass die Übereinkunft diese Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könne.

51      Diese Parteien machen auch geltend, dass der letzte Satzteil von Art. 3 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit dem Protokoll (Nr. 25) über die Ausübung der geteilten Zuständigkeit zu lesen sei, das dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügt sei.

52      Der Rat, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich fügen hinzu, dass die Unterzeichner des Vertrags von Lissabon mit dem letzten Satzteil von Art. 3 Abs. 2 AEUV die mit dem Urteil AETR (EU:C:1971:32) begründete Rechtsprechung, wie sie durch das Gutachten 1/03 (EU:C:2006:81) klargestellt worden sei, in der Weise hätten kodifizieren wollen, dass dabei das vom Gerichtshof u. a. im Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106) und im Urteil Kommission/Dänemark (C‑467/98, EU:C:2002:625) entwickelte Kriterium „Gebiet, das bereits weitgehend von [Unionsvorschriften] erfasst ist“ nicht übernommen werden solle.

53      Im Licht dieser allgemeinen Erwägungen bestreiten der Rat, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen und das Vereinigte Königreich, dass die Union im vorliegenden Fall eine ausschließliche Außenkompetenz habe.

54      Insoweit machen sie als Erstes geltend, dass das künftige Übereinkommen des Europarats in dreierlei Hinsicht über die bestehende Unionsregelung hinausgehen könne.

55      Erstens könne mit diesem künftigen Übereinkommen ein ausschließliches Recht von Sendeunternehmen hinsichtlich der öffentlichen Wiedergabe ihrer Sendungen außerhalb der Orte, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich seien, verankert werden, während das Unionsrecht derzeit den Sendeunternehmen kein solches ausschließliches Recht zuerkenne.

56      Zweitens könne das Übereinkommen den Schutz von Signalen vor ihrer öffentlichen Wiedergabe (im Folgenden: der Sendung vorausgehende Signale) regeln, während es im Unionsrecht derzeit keine Bestimmungen über diesen Schutz gebe. Die Rechte, die durch die Unionsregelung den Urhebern an ihren Werken gewährt würden, umfassten nämlich nicht die Rechte von Sendeunternehmen an solchen Signalen.

57      Drittens könnten die Verhandlungen über das künftige Übereinkommen des Europarats die Einführung strafrechtlicher Maßnahmen zur Durchsetzung der in Rede stehenden Rechte betreffen, während es derzeit keine gemeinsamen Regeln der Union gebe, die solche Maßnahmen erfassten.

58      Die Republik Polen fügt hinzu, es sei auch möglich, dass das künftige Übereinkommen eine weiter gefasste Definition des „Sendeunternehmens“ als die im Unionsrecht geltende enthalten werde, damit Sender erfasst würden, die Webcasting oder „Simulcasting“ betrieben.

59      Ebenso wie das Vereinigte Königreich trägt sie im Übrigen vor, dass derzeit keine gemeinsame Regel der Union Sendeunternehmen ein ausschließliches Recht der drahtgebundenen Weitersendung gewähre.

60      Der Rat, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich fügen hinzu, wenn man trotz des Fehlens gemeinsamer Regeln der Union deren ausschließliche Außenkompetenz nur deshalb bejahte, weil die betreffende internationale Übereinkunft das auf Unionsebene stufenweise geschaffene Regelwerk lediglich geringfügig erweitern würde, so hätte dies eine unzulässige Erweiterung des Anwendungsbereichs von Art. 3 Abs. 2 AEUV zur Folge und verstieße gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung.

61      Als Zweites machen der Rat, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen und das Vereinigte Königreich geltend, das Unionsrecht habe für Sendeunternehmen lediglich eine minimale, fragmentarische und den Schutz anderer Rechte des geistigen Eigentums ergänzende Harmonisierung verwirklicht.

62      Als Drittes tragen der Rat, die Republik Polen und das Vereinigte Königreich vor, die Unionsregelung über Urheberrechte und andere verwandte Schutzrechte als die von Sendeunternehmen sei irrelevant für die Beurteilung der Frage, ob in dem vorliegend betroffenen Gebiet gemeinsame Regeln der Union bestünden. Sie verweisen insoweit auf den grundlegenden Unterschied, der aus historischer Sicht sowie nach Art und Gegenstand des Schutzes zwischen Urheberrechten und Rechten von Sendeunternehmen bestehe.

63      Unter diesen Umständen könne durch eine Verstärkung des Schutzes von Sendeunternehmen weder die generelle Ausgewogenheit des Schutzes der anderen Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums noch deren Ausübung dieser Rechte beeinträchtigt werden.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

64      Der erste Klagegrund ist im Wesentlichen auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 AEUV gestützt.

65      Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass von den verschiedenen Fällen ausschließlicher Außenkompetenz der Union, die von dieser Bestimmung erfasst werden, im vorliegenden Fall allein die in ihrem letzten Satzteil genannte Alternative einschlägig ist, die sich auf Fälle bezieht, in denen der Abschluss einer internationalen Übereinkunft „gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte“.

66      Insoweit ist hervorzuheben, dass die in dem genannten letzten Satzteil verwendeten Begriffe denen entsprechen, mit denen der Gerichtshof in Rn. 22 des Urteils AETR (EU:C:1971:32) die Art der völkerrechtlichen Verpflichtungen umschrieben hat, die die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Unionsorgane nicht eingehen dürfen, wenn gemeinsame Regeln der Union zur Verwirklichung der Vertragsziele ergangen sind.

67      Diese Begriffe sind daher im Licht der Erläuterungen auszulegen, die der Gerichtshof in dem Urteil AETR (EU:C:1971:32) und der daraus entwickelten Rechtsprechung zu ihnen gegeben hat.

68      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht dann eine zur Begründung einer ausschließlichen Außenzuständigkeit der Union geeignete Gefahr, dass durch völkerrechtliche Verpflichtungen gemeinsame Regeln der Union beeinträchtigt oder deren Tragweite verändert werden können, wenn diese Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der Regeln fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile AETR, EU:C:1971:32, Rn. 30, und Kommission/Dänemark, EU:C:2002:625, Rn. 82).

69      Die Feststellung einer solchen Gefahr setzt keine völlige Übereinstimmung zwischen dem von den völkerrechtlichen Verpflichtungen erfassten Gebiet und dem Gebiet der Unionsregelung voraus (vgl. Gutachten 1/03, EU:C:2006:81, Rn. 126).

70      Wie der Gerichtshof wiederholt betont hat, können solche Verpflichtungen die Tragweite gemeinsamer Regeln der Union beeinträchtigen oder verändern, wenn die Verpflichtungen ein Gebiet betreffen, das bereits weitgehend von Unionsvorschriften erfasst ist (Gutachten 2/91, EU:C:1993:106, Rn. 25; Urteil Kommission/Dänemark, EU:C:2002:625, Rn. 82, und Gutachten 1/03, EU:C:2006:81, Rn. 120 und 126).

71      Zudem können die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Unionsorgane solche Verpflichtungen nicht eingehen, auch wenn kein Widerspruch zwischen diesen Verpflichtungen und den gemeinsamen Regeln der Union besteht (vgl. Gutachten 2/91, EU:C:1993:106, Rn. 25 und 26, sowie Urteil Kommission/Dänemark, EU:C:2002:625, Rn. 82).

72      Die vorstehende Analyse wird durch das Vorbringen des Rates, des Königreichs der Niederlande und des Vereinigten Königreichs, wonach die ausschließliche Außenkompetenz der Union seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon enger zu verstehen sei, nicht entkräftet.

73      Das für dieses Vorbringen angeführte Protokoll (Nr. 25) über die Ausübung der geteilten Zuständigkeit, nach dessen einzigem Artikel sich die Ausübung der Zuständigkeit, wenn „die Union in einem bestimmten Bereich … tätig geworden [ist], … nur auf die durch den entsprechenden Rechtsakt der Union geregelten Elemente und nicht auf den gesamten Bereich [erstreckt]“, betrifft nämlich, wie aus seinem Wortlaut hervorgeht, Art. 2 Abs. 2 AEUV und nicht Art. 3 Abs. 2 AEUV. Somit soll mit ihm die Tragweite klargestellt werden, mit der die Union eine ihr durch die Verträge zugewiesene und mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit ausübt, und nicht die Tragweite der ausschließlichen Außenkompetenz der Union in den Fällen begrenzt werden, die von Art. 3 Abs. 2 AEUV erfasst sind, wie er durch die oben angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs näher erläutert worden ist.

74      Überdies kann, da die Union nur über begrenzte Ermächtigungen verfügt, das Bestehen einer Zuständigkeit, zumal einer ausschließlichen, nur auf der Grundlage von Schlussfolgerungen angenommen werden, die aus einer konkreten Analyse des Verhältnisses zwischen der geplanten internationalen Übereinkunft und dem geltenden Unionsrecht gezogen werden, aus der sich ergibt, dass der Abschluss einer solchen Übereinkunft die gemeinsamen Regeln der Union beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern kann (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/03, EU:C:2006:81, Rn. 124).

75      Nach dem in Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV niedergelegten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung obliegt es im Rahmen einer solchen Analyse der betroffenen Partei, die Ausschließlichkeit der Außenkompetenz der Union nachzuweisen, auf die sie sich berufen möchte.

76      Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der angefochtene Beschluss keine Angaben zum Inhalt der Verhandlungen über das künftige Übereinkommen des Europarats über den Schutz der Rechte von Sendeunternehmen enthält. Auch benennt er weder die Elemente der Verhandlungen, die nach seinem Art. 1 Abs. 1 in die Zuständigkeit der Union fallen, noch diejenigen, die nach seinem Art. 1 Abs. 3 in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen.

77      Unter diesen Umständen sind, was den Inhalt der geplanten Verhandlungen anbelangt, für die vorliegende Analyse die Empfehlung von 2002, das Memorandum von 2008 und der Bericht von 2010 zu berücksichtigen, die von der Kommission zur Stützung ihres ersten Klagegrundes zu den Akten gereicht worden sind und hinsichtlich deren keine Partei bestritten hat, dass sie insoweit die aktuellsten sachbezogenen Informationen enthalten.

78      Zu dem hier betroffenen Gebiet geben diese Dokumente des Europarats an, dass die fraglichen Verhandlungen auf die Annahme eines Übereinkommens über den Schutz verwandter Schutzrechte von Sendeunternehmen gerichtet sind.

79      Wie aus den Richtlinien 93/83, 2001/29, 2004/48, 2006/115 und 2006/116 hervorgeht, gibt es im Unionsrecht für die genannten Rechte einen harmonisierten Rechtsrahmen, der insbesondere das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten soll und durch die Einbeziehung einer Reihe von Entwicklungen, die mit den technischen Herausforderungen, dem neuen digitalen Umfeld und der Entwicklung der Informationsgesellschaft zusammenhängen, eine Regelung mit einem hohen und einheitlichen Schutz für Sendeunternehmen in Bezug auf ihre Sendungen geschaffen hat.

80      Daraus folgt, dass der Schutz verwandter Schutzrechte von Sendeunternehmen, der den Gegenstand der Verhandlungen des Europarats bildet, für die vorliegende Analyse als das maßgebliche Gebiet anzusehen ist.

81      Der Umstand, dass der genannte harmonisierte Rechtsrahmen durch verschiedene Rechtsinstrumente geschaffen wurde, die auch andere Rechte des geistigen Eigentums regeln, stellt die Richtigkeit dieser Beurteilung nicht in Frage.

82      Denn die Beurteilung der Frage, ob völkerrechtliche Verpflichtungen gemeinsame Regeln der Union zu beeinträchtigen oder deren Tragweite zu verändern drohen, kann nicht von einer künstlichen Unterscheidung unter dem Gesichtspunkt abhängen, ob solche Regeln in ein und demselben unionsrechtlichen Instrument enthalten sind oder nicht.

83      So hat der Gerichtshof etwa in den Rn. 27 und 29 des Urteils Kommission/Frankreich (C‑239/03, EU:C:2004:598) den Schutz gegen Gewässerverschmutzung, der Gegenstand des in jener Rechtssache fraglichen internationalen Übereinkommens war, ungeachtet der Tatsache als einen „Bereich“ angesehen, dass die maßgebliche Unionsregelung in verschiedenen Rechtsinstrumenten enthalten war.

84      Nach der vorstehend vorgenommenen Abgrenzung des betroffenen Gebiets ist weiter darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut verschiedener Passagen des Memorandums von 2008, nämlich seiner Rn. 49, 52, 57 und 78, das fragliche Übereinkommen des Europarats auf den Besitzstand der Union gegründet werden sollte, zu dem das materielle Recht des geistigen Eigentums, insbesondere hinsichtlich der Sendeunternehmen, gehört.

85      Wie der Rat und die zu seiner Unterstützung dem Rechtsstreit beigetretenen Mitgliedstaaten einräumen, werden eine ganze Reihe der Elemente der geplanten Verhandlungen, die in der Liste im Anhang des Memorandums von 2008 aufgeführt sind, tatsächlich bereits von gemeinsamen Regeln der Union erfasst.

86      Was erstens die in Titel I dieser Liste genannten Elemente anbelangt, macht die Republik Polen zwar geltend, dass für die Zwecke des fraglichen künftigen Übereinkommens der Begriff „Sendeunternehmen“ in einem umfassenden Sinne definiert werden könne, der auch Sender einschlösse, die Webcasting oder „Simulcasting“ betrieben.

87      Jedoch kann – wie die Kommission geltend macht – unabhängig von der Frage, ob im Kontext der neuen digitalen Technologien die in den Art. 2 und 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29, in den Art. 7 Abs. 2 und 9 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/115 und in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2006/116 enthaltene Bezugnahme auf drahtgebunden oder drahtlos vermittelte Sendungen es erlaubt, auch solche Sender in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Regeln der Union in dem untersuchten Gebiet einzubeziehen, nicht bestritten werden, dass Verhandlungen, die diese Sender auf die eine oder andere Weise in den Anwendungsbereich des künftigen Übereinkommens des Europarats einbeziehen sollen, so namentlich durch die Wahl einer Definition des „Sendeunternehmens“ für dieses Übereinkommen, die „technologieunabhängig“ ist, wie in Rn. 13 des Berichts von 2010 angeregt, horizontale Auswirkungen auf die Tragweite aller gemeinsamen Regeln der Union über die Gewährleistung verwandter Schutzrechte von Sendeunternehmen haben würden.

88      Was zweitens die in Titel II der Liste im Anhang des Memorandums von 2008 genannten Elemente anbelangt, stimmen die Parteien darin überein, dass die Elemente, die das Aufzeichnungsrecht, das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Verbreitungsrecht, die Beschränkungen dieser Rechte und die Ausnahmen von diesen Rechten, die Dauer des Schutzes dieser Rechte, die Pflichten in Bezug auf technische Maßnahmen und die Pflichten in Bezug auf Informationen für die Rechtewahrnehmung betreffen, unter gemeinsame Regeln der Union fallen und dass die Verhandlungen über diese Elemente diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnten.

89      Dagegen besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit über vier der in diesem Titel II genannten Elemente, nämlich das Recht der Weitersendung, das Recht der öffentlichen Wiedergabe, den Schutz von der Sendung vorausgehenden Signalen und die Durchsetzung der verwandten Schutzrechte von Sendeunternehmen.

90      Was erstens das Recht der Weitersendung anbelangt, machen die Republik Polen und das Vereinigte Königreich geltend, dass das Unionsrecht nur eine minimale Harmonisierung vorgenommen habe, indem es sich nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115 ausschließlich auf die drahtlose Weitersendung beziehe. Die fraglichen Verhandlungen könnten jedoch dazu führen, dass zugunsten von Sendeunternehmen ein ausschließliches Recht der auch drahtgebundenen Weitersendung, insbesondere über das Internet, begründet werde.

91      Insoweit ist zu beachten, dass Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115 keine Situation betrifft, die mit der in den Rn. 18 und 21 des Gutachtens 2/91 (EU:C:1993:106) festgestellten Situation vergleichbar ist, in der der Gerichtshof eine ausschließliche Zuständigkeit der Union verneint hat, weil sowohl die Bestimmungen des Unionsrechts als auch die Bestimmungen des in Rede stehenden Übereinkommens nur Mindestvorschriften enthielten. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115 weist dem Recht der Weitersendung nämlich eine genaue materielle Tragweite im Unionsrecht zu, indem er es auf die drahtlose Weitersendung beschränkt.

92      Wie die Kommission geltend macht, könnten Verhandlungen des Europarats, die – wie in Rn. 54 des Memorandums von 2008 angeregt – dieses Recht auf die drahtgebundene Weitersendung oder die Weitersendung über das Internet ausweiten würden, daher die Tragweite gemeinsamer Regeln der Union über das Recht der Weitersendung verändern.

93      Im Übrigen wird das die drahtgebundene Weitersendung betreffende Recht von Sendeunternehmen – wie von der Kommission ebenfalls betont – von gemeinsamen Regeln der Union bereits als solches teilweise erfasst, da sich die verschiedenen unionsrechtlich geregelten geistigen Eigentumsrechte von Sendeunternehmen überlagern. Wie der Gerichtshof im Urteil ITV Broadcasting u. a. (C‑607/11, EU:C:2013:147) entschieden hat, umfasst nämlich das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe, das nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 terrestrischen Fernsehsendeeinrichtungen an ihren urheberrechtlich geschützten Sendungen zusteht, auch das ausschließliche Recht, die Weitersendung solcher Werke durch eine andere Einrichtung über das Internet zu erlauben oder zu verbieten.

94      Was zweitens das Recht der öffentlichen Wiedergabe betrifft, machen der Rat und mehrere der zu seiner Unterstützung dem Rechtsstreit beigetretenen Mitgliedstaaten geltend, dass die fraglichen Verhandlungen dadurch über den Besitzstand der Union hinausgehen könnten, dass sie im Unterschied zu Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115 die Tragweite dieses Rechts über die Orte hinaus erweitern könnten, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich seien.

95      Insoweit ist mit der Kommission jedoch festzustellen, dass weder das Memorandum von 2008 noch der Bericht von 2010 einen dahin gehenden Hinweis enthalten und dass der Rat und die zu seiner Unterstützung dem Rechtsstreit beigetretenen Mitgliedstaaten nichts vorgetragen haben, was ihr Vorbringen stützen könnte.

96      Vielmehr ist nach dem Wortlaut der Empfehlung von 2002 und insbesondere von Buchst. f der Rubrik „Zu gewährende Rechte“ im Anhang dieser Empfehlung sowie von Rn. 24 ihrer Begründung die Tragweite des Rechts der öffentlichen Wiedergabe derjenigen nachzubilden, die in Art. 13 Buchst. d des Rom-Abkommens vorgesehen ist, der sie auf Orte beschränkt, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind.

97      Was drittens den Schutz von der Sendung vorausgehenden Signalen anbelangt, weisen der Rat und mehrere der zu seiner Unterstützung dem Rechtsstreit beigetretenen Mitgliedstaaten zwar zu Recht darauf hin, dass nach geltendem Unionsrecht diese Signale als solche für Sendeunternehmen nicht geschützt seien, während die fraglichen Verhandlungen nach den Rn. 41 bis 43 und 54 des Memorandums von 2008 und nach Rn. 14 des Berichts von 2010 wegen der Anfälligkeit dieser Signale gegenüber unerlaubten Aneignungen oder Nutzungen zum Ergebnis haben könnten, dass ein solcher Schutz eingeführt wird.

98      Gleichwohl könnte einer der Lösungsvorschläge, der auch von der Kommission hervorgehoben und in Rn. 43 des Memorandums von 2008 als überlegenswert dargestellt wurde, nämlich der Vorschlag, den Begriff „Sendungen“ auf die der Sendung vorausgehenden Signale derart auszudehnen, dass diese Signale vom Schutzbereich der verschiedenen den Sendeunternehmen zuerkannten Rechte erfasst würden, unbestreitbar die Tragweite der gemeinsamen Regeln der Union in dem untersuchten Gebiet horizontal verändern.

99      Was die übrigen der beim Gerichtshof vorgetragenen Lösungsmöglichkeiten anbelangt, wie die Einführung eines Rechtsschutzes sui generis für die der Sendung vorausgehenden Signale oder die Anwendung der den Schutz für technische Maßnahmen betreffenden Bestimmungen auf diese Signale, ist festzustellen, dass diese Lösungsmöglichkeiten, da es im Memorandum von 2008 oder im Bericht von 2010 an einer Bezugnahme auf sie fehlt und der Rat und die zu seiner Unterstützung dem Rechtsstreit beigetretenen Mitgliedstaaten ihr Vorbringen in keiner Weise untermauert haben, in diesem Stadium hypothetisch erscheinen und daher bei der Bestimmung des ausschließlichen oder geteilten Charakters der Zuständigkeit der Union im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden können.

100    Was viertens die Durchsetzung der verwandten Schutzrechte von Sendeunternehmen betrifft, machen der Rat und mehrere der zu seiner Unterstützung dem Rechtsstreit beigetretenen Mitgliedstaaten – ohne zu bestreiten, dass die Sanktionen und Rechtsbehelfe bei Verletzung dieser Rechte im Unionsrecht durch Art. 8 der Richtlinie 2001/29 und durch einen in der Richtlinie 2004/48 enthaltenen Korpus gemeinsamer Regeln geregelt sind – jedoch geltend, dass die fraglichen Verhandlungen dazu führen könnten, dass anders als im Unionsrecht die Verpflichtung für die Vertragsparteien eingeführt wird, strafrechtliche Sanktionen für die Fälle solcher Verletzungen zu erlassen.

101    Insoweit ist jedoch in Übereinstimmung mit der Kommission festzustellen, dass weder das Memorandum von 2008 noch der Bericht von 2010 einen dahin gehenden Hinweis enthalten und dass das in der vorstehenden Randnummer wiedergegebene Vorbringen durch keinen Beweis untermauert worden ist, der mit den künftigen Verhandlungen im Europarat in Verbindung steht.

102    Aus der vorstehenden Analyse ergibt sich, dass der Inhalt der Verhandlungen für ein Übereinkommen des Europarats über den Schutz verwandter Schutzrechte von Sendeunternehmen, wie er durch die Empfehlung von 2002, das Memorandum von 2008 und den Bericht von 2010 abgegrenzt wurde, in ein Gebiet fällt, das weitgehend von gemeinsamen Regeln der Union erfasst ist, und dass diese Verhandlungen gemeinsame Regeln der Union beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnten. Daher fallen diese Verhandlungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

103    Daraus folgt, dass der angefochtene Beschluss unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 AEUV erlassen worden ist.

 Zum zweiten und zum vierten Klagegrund

104    Da der erste Klagegrund durchgreift, ist der angefochtene Beschluss folglich für nichtig zu erklären, ohne dass die übrigen Klagegründe, auf die die Kommission ihre Klage stützt, geprüft zu werden brauchen.

 Kosten

105    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat mit seinem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission seine Verurteilung beantragt hat, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Gemäß Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, nach dem die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen, tragen die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, das Vereinigte Königreich und das Parlament ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. Dezember 2011 über die Teilnahme der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten an Verhandlungen über ein Übereinkommen des Europarats zum Schutz der Rechte von Sendeunternehmen wird für nichtig erklärt.

2.      Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

3.      Die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.