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Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 17. November 2017 – Eurobolt BV

(Rechtssache C-644/17)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Eurobolt BV

Andere Partei: Staatssecretaris van Financiën

Vorlagefragen

1    a)    Ist Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen, dass ein Kläger die Rechtmäßigkeit einer von den nationalen Behörden durchzuführenden Entscheidung eines Unionsorgans unter Hinweis auf eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften, eine Verletzung der Verträge oder einiger bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen oder wegen Ermessensmissbrauchs bestreiten darf?

b)    Ist Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen, dass die Unionsorgane, die am Erlass einer Entscheidung, deren Gültigkeit vor einem nationalen Gericht angefochten wird, beteiligt waren, verpflichtet sind, diesem Gericht auf dessen Aufforderung hin sämtliche ihnen vorliegenden Informationen, die sie beim Erlass jener Entscheidung berücksichtigt haben oder hätten berücksichtigen müssen, zukommen zu lassen?

c)    Ist Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass es auch zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gehört, dass das Gericht umfassend prüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1225/20091 erfüllt sind? Führt Art. 47 der Charta insbesondere dazu, dass das Gericht in vollem Umfang beurteilen darf, ob der Sachverhalt vollständig ermittelt wurde und ob die entsprechende Rechtsfolge durch ihn angemessen gerechtfertigt sein kann? Führt Art. 47 der Charta insbesondere auch dazu, dass das Gericht in vollem Umfang beurteilen darf, ob ein Tatbestand, der angeblich bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt wurde, durch den die mit dem festgestellten Sachverhalt verbundene Rechtsfolge aber möglicherweise beeinflusst würde, hätte berücksichtigt werden müssen?

2    a)    Ist der Begriff der „zweckdienlichen Informationen“ in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 dahin auszulegen, dass darunter auch eine die Feststellungen der Kommission betreffende Stellungnahme eines in der Europäischen Union ansässigen unabhängigen Importeurs von Waren fällt, die Gegenstand der Untersuchung im Sinne dieser Vorschrift sind, wenn dieser Importeur von der Kommission über diese Untersuchung informiert wurde, der Kommission die angeforderten Informationen zukommen ließ und, nachdem ihm hierzu Gelegenheit gegeben wurde, rechtzeitig zu den Feststellungen der Kommission Stellung genommen hat?

b)    Falls Frage 2a bejaht wird: Kann dieser Importeur dann einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 geltend machen, wenn seine Stellungnahme dem in dieser Bestimmung genannten Beratenden Ausschuss nicht mindestens zehn Arbeitstage vor dessen Sitzung vorgelegt wird?

c)    Falls Frage 2b bejaht wird: Hat dieser Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 dann zur Folge, dass diese Entscheidung rechtswidrig ist und unangewendet bleiben muss?

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1     Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51).