Language of document : ECLI:EU:T:2016:306





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. Mai 2016 –
Efler u. a./Kommission

(Rechtssache T‑754/14 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Institutionelles Recht – Europäische Bürgerinitiative – Ablehnung der Registrierung – Antrag auf einstweilige Anordnung – Unzulässigkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Zweck – Sicherung der vollen Wirksamkeit der künftigen Entscheidung zur Hauptsache, ohne sie vorwegzunehmen oder ihr die praktische Wirksamkeit zu nehmen – Antrag, der auf Maßnahmen gerichtet ist, die über den Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache hinausgehen – Unzulässigkeit (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV) (vgl. Rn. 19-22)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Antrag auf einstweilige Anordnungen im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung eines ablehnenden Beschlusses – Antrag, es der Kommission im Wege der Anordnung zu untersagen, dem Rat den Entwurf eines internationalen Abkommens zum Beschluss über dessen Unterzeichnung vorzulegen – Antrag, der auf Maßnahmen gerichtet ist, die über den Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache hinausgehen – Aufgrund einer offenkundigen und schweren Rechtswidrigkeit kein besonders ernsthafter fumus boni iuris – Unzulässigkeit (Art. 279 AEUV) (vgl. Rn. 25, 29, 30, 35-37)

3.                     Unionsbürgerschaft – Bürgerrechte – Vorlage einer Bürgerinitiative – Verordnung Nr. 211/2011 – Verpflichtungen der Kommission nach Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative (Verordnung Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 Abs. 5 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 26, 27, 32-34)

Gegenstand

Antrag auf einstweilige Anordnungen hinsichtlich des Beschlusses C (2014) 6501 final der Kommission vom 10. September 2014, mit dem der Antrag auf Registrierung der Bürgerinitiative „STOP TTIP“ abgelehnt wurde

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.