Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. Mai 2016 –
Efler u. a./Kommission
(Rechtssache T‑754/14 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Institutionelles Recht – Europäische Bürgerinitiative – Ablehnung der Registrierung – Antrag auf einstweilige Anordnung – Unzulässigkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Zweck – Sicherung der vollen Wirksamkeit der künftigen Entscheidung zur Hauptsache, ohne sie vorwegzunehmen oder ihr die praktische Wirksamkeit zu nehmen – Antrag, der auf Maßnahmen gerichtet ist, die über den Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache hinausgehen – Unzulässigkeit (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV) (vgl. Rn. 19-22)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Antrag auf einstweilige Anordnungen im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung eines ablehnenden Beschlusses – Antrag, es der Kommission im Wege der Anordnung zu untersagen, dem Rat den Entwurf eines internationalen Abkommens zum Beschluss über dessen Unterzeichnung vorzulegen – Antrag, der auf Maßnahmen gerichtet ist, die über den Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache hinausgehen – Aufgrund einer offenkundigen und schweren Rechtswidrigkeit kein besonders ernsthafter fumus boni iuris – Unzulässigkeit (Art. 279 AEUV) (vgl. Rn. 25, 29, 30, 35-37)
3. Unionsbürgerschaft – Bürgerrechte – Vorlage einer Bürgerinitiative – Verordnung Nr. 211/2011 – Verpflichtungen der Kommission nach Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative (Verordnung Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 Abs. 5 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 26, 27, 32-34)
Gegenstand
| Antrag auf einstweilige Anordnungen hinsichtlich des Beschlusses C (2014) 6501 final der Kommission vom 10. September 2014, mit dem der Antrag auf Registrierung der Bürgerinitiative „STOP TTIP“ abgelehnt wurde |
Tenor
1. | | Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. | | Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |