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Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, Sitzungsort Utrecht (Niederlande), eingereicht am 5. Dezember 2017 – Sumanan Vethanayagam, Sobitha Sumanan, Kamalaranee Vethanayagam/Minister van Buitenlandse Zaken

(Rechtssache C-680/17)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag, Sitzungsort Utrecht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Sumanan Vethanayagam, Sobitha Sumanan, Kamalaranee Vethanayagam

Beklagter: Minister van Buitenlandse Zaken

Vorlagefragen

Steht Art. 32 Abs. 3 des Visakodex1 dem entgegen, dass eine Bezugsperson als von dem Visumantrag der Kläger Betroffene die Möglichkeit hat, gegen die Verweigerung des Visums im eigenen Namen Beschwerde einzulegen und Klage zu erheben?

Muss die in Art. 8 Abs. 4 des Visakodex geregelte Vertretung in dem Sinne aufgefasst werden, dass die Zuständigkeit (auch) bei dem vertretenen Staat verbleibt oder dass die Zuständigkeit vollständig dem vertretenden Staat übertragen wird, so dass der vertretene Staat selbst nicht mehr zuständig ist?

Falls nach Art. 8 Abs. 4 Buchst. d des Visakodex die beiden unter 2. angeführten Vertretungsformen möglich sind, welcher Mitgliedstaat ist dann als der Mitgliedstaat anzusehen, der im Sinne von Art. 32 Abs. 3 des Visakodex endgültig entschieden hat?

Steht eine Auslegung von Art. 8 Abs. 4 und Art. 32 Abs. 3 des Visakodex, nach der die Visumantragsteller den Rechtsbehelf gegen die Zurückweisung ihrer Anträge ausschließlich bei einer Behörde oder einem Gericht des vertretenden Mitgliedstaats einlegen können und nicht im vertretenen Mitgliedstaat, für den das Visum beantragt wird, im Einklang mit dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 47 der Charta? Ist für die Antwort auf diese Frage relevant, dass der gebotene Rechtsbehelf gewährleistet, dass der Antragsteller das Recht hat, gehört zu werden, dass er das Recht hat, das Verfahren in einer Sprache eines der Mitgliedstaaten zu führen, dass die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren für Beschwerde- und Klageverfahren für den Antragsteller nicht unverhältnismäßig hoch sind und dass die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe besteht? Ist es angesichts des in Visumangelegenheiten bestehenden Beurteilungsspielraums des Staates für die Antwort auf diese Frage relevant, ob ein Schweizer Gericht hinreichenden Einblick in die Situation in den Niederlanden hat, um effektiven Rechtsschutz bieten zu können?

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1 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. 2009, L 243, S. 1).