Language of document : ECLI:EU:C:2018:475

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

6. Juni 2018(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑15/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. November 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Januar 2018, in dem Verfahren

Finnair PLC

gegen

Igor Turtschin u. a.

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts M. Bobek

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 9. März 2018 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das am 7. März 2018 ergangene Urteil flightright u. a. (C‑274/16, C‑447/16 und C‑448/16, EU:C:2018:160) übermittelt und es um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechtzuerhalten wünsche.

2        Mit Beschluss vom 3. April 2018, der am 20. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat der Bundesgerichtshof (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass er dieses Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten wolle.

3        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

4        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C15/18 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 6. Juni 2018

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


* Verfahrenssprache: Deutsch.