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Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 - ENI/Kommission

(Rechtssache T-39/07)1

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: ENI SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. M. Roberti und I. Perego)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, G. Conte und V. Bottka)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.638 - Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk), soweit sie die ENI SpA betrifft, oder, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen ENI verhängten Geldbuße

Tenor

Art. 2 Buchst. c der Entscheidung C(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.638 - Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk) wird für nichtig erklärt, soweit darin der Betrag der gegen die ENI SpA verhängten Geldbuße auf 272,25 Millionen Euro festgesetzt wird.

Der Betrag der gegen ENI verhängten Geldbuße wird auf 181,5 Millionen Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 82 vom 14.4.2007.