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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Dezember 2013 – Telefónica SA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-274/12 P P)1

(Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Recht zur Erhebung einer Klage – Klagebefugnis – Natürliche oder juristische Personen – Handlung, die sie individuell betrifft – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Entscheidung, mit der eine Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird − Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Telefónica SA (Prozessbevollmächtigte: J. Ruiz Calzado und J. Domínguez Pérez, abogados, sowie Rechtsanwalt M. Núñez Müller)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Němečková und C. Urraca Caviedes)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 21. März 2012, Telefónica/Kommission (T-228/10), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48) als unzulässig abgewiesen hat

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Telefónica SA trägt die Kosten.

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1 ABl. C 227 vom 28.7.2012.