Language of document : ECLI:EU:C:2014:2381

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 18. November 2014(1)

Rechtssache C‑147/13

Königreich Spanien

gegen

Rat der Europäischen Union

„Nichtigkeitsklage – Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit – Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes – Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 – Anzuwendende Übersetzungsregelungen – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – Delegation von Befugnissen an Einrichtungen außerhalb der Union – Wahl der Rechtsgrundlage – Befugnismissbrauch – Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts“





1.        Mit seiner Klage beantragt das Königreich Spanien die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen(2).

2.        Die angefochtene Verordnung ist im Anschluss an den Beschluss 2011/167/EU des Rates vom 10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes(3) erlassen worden.

3.        Sie gehört mit der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes(4) und dem am 19. Februar 2013 unterzeichneten Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht(5) zum „Einheitlichen Patent-Paket“.

I –    Rechtlicher Rahmen

4.        Wegen der einschlägigen Bestimmungen nehme ich Bezug auf meine Schlussanträge in der derzeit beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Spanien/Parlament und Rat (C‑146/13), in denen diese bereits aufgeführt worden sind.

A –    Völkerrecht

5.        Art. 14 („Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke“) des am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten und am 7. Oktober 1977 in Kraft getretenen Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)(6) bestimmt:

„(1)      Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts[(7)] sind Deutsch, Englisch und Französisch.

(2)      Eine europäische Patentanmeldung ist in einer Amtssprache einzureichen oder, wenn sie in einer anderen Sprache eingereicht wird, nach Maßgabe der Ausführungsordnung in eine Amtssprache zu übersetzen. Diese Übersetzung kann während des gesamten Verfahrens vor dem [EPA] mit der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung in Übereinstimmung gebracht werden. Wird eine vorgeschriebene Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

(3)      Die Amtssprache des [EPA], in der die europäische Patentanmeldung eingereicht oder in die sie übersetzt worden ist, ist in allen Verfahren vor dem [EPA] als Verfahrenssprache zu verwenden, soweit die Ausführungsordnung nichts anderes bestimmt.

(4)      Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat, in dem eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können auch fristgebundene Schriftstücke in einer Amtssprache dieses Vertragsstaats einreichen. Sie müssen jedoch nach Maßgabe der Ausführungsordnung eine Übersetzung in einer Amtssprache des [EPA] einreichen. Wird ein Schriftstück, das nicht zu den Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gehört, nicht in der vorgeschriebenen Sprache eingereicht oder wird eine vorgeschriebene Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingereicht.

(5)      Europäische Patentanmeldungen werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht.

(6)      Europäische Patentschriften[(8)] werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht und enthalten eine Übersetzung der Patentansprüche[(9)] in den beiden anderen Amtssprachen des [EPA].

(8)      Die Eintragungen in das Europäische Patentregister werden in den drei Amtssprachen des [EPA] vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Verfahrenssprache maßgebend.“

B –    Unionsrecht

6.        Die Erwägungsgründe 5 und 6 der angefochtenen Verordnung lauten:

„(5)      [Die] Übersetzungsregelungen [für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung(10)] sollten Rechtssicherheit gewährleisten, Innovationen fördern und insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen [im Folgenden: KMU] zugute kommen. Mit diesen Übersetzungsregelungen sollte der Zugang zum [EPEW] und zum Patentsystem insgesamt leichter, kostengünstiger und rechtssicher gestaltet werden.

(6)      Da für die Erteilung Europäischer Patente das EPA zuständig ist, sollten sich die Übersetzungsregelungen für das [EPEW] auf das gängige Verfahren des EPA stützen. Ziel dieser Regelungen sollte es sein, hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Verfügbarkeit technischer Informationen die notwendige Ausgewogenheit zwischen den Interessen der Wirtschaftsakteure und dem öffentlichen Interesse herzustellen.“

7.        Der 15. Erwägungsgrund der Verordnung sieht vor:

„Diese Verordnung berührt nicht die gemäß Artikel 342 AEUV und der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft[(11)] festgelegte Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Union. Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Sprachenregelung des EPA; mit ihr soll keine spezielle Sprachenregelung für die Union oder ein Präzedenzfall für eine beschränkte Sprachenregelung bei künftigen Rechtsinstrumenten der Union geschaffen werden.“

8.        Die Art. 3 bis 7 der angefochtenen Verordnung bestimmen:

Artikel 3

Übersetzungsregelungen für das [EPEW]

(1)      Unbeschadet der Artikel 4 und 6 dieser Verordnung sind keine weiteren Übersetzungen erforderlich, wenn die Patentschrift eines Europäischen Patents, das einheitliche Wirkung genießt, gemäß Artikel 14 Absatz 6 EPÜ veröffentlicht wurde.

(2)      Anträge auf einheitliche Wirkung gemäß Artikel 9 der Verordnung … Nr. 1257/2012 sind in der Verfahrenssprache einzureichen.

Artikel 4

Übersetzung im Falle eines Rechtsstreits

(1)      Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich einer mutmaßlichen Verletzung eines [EPEW] hat der Patentinhaber auf Antrag und nach Wahl eines mutmaßlichen Patentrechtsverletzers eine vollständige Übersetzung des [EPEW] in eine Amtssprache entweder des [an der Verstärkten Zusammenarbeit(12)] teilnehmenden Mitgliedstaats vorzulegen, in dem die mutmaßliche Patentrechtsverletzung stattgefunden hat, oder des Mitgliedstaats, in dem der mutmaßliche Patentrechtsverletzer ansässig ist.

(2)      Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich eines [EPEW] hat der Patentinhaber im Laufe des Verfahrens auf Anforderung des in den teilnehmenden Mitgliedstaaten für Streitfälle bezüglich des [EPEW] zuständigen Gerichts eine vollständige Übersetzung des Patents in die im Verfahren vor diesem Gericht verwendete Sprache vorzulegen.

(3)      Die Kosten für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Übersetzungen sind vom Patentinhaber zu tragen.

(4)      Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich einer Forderung nach Schadenersatz zieht das angerufene Gericht, insbesondere wenn der mutmaßliche Patentrechtsverletzer ein KMU, eine natürliche Person, eine Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht, eine Hochschule oder eine öffentliche Forschungseinrichtung ist, in Betracht und beurteilt, ob der mutmaßliche Patentrechtsverletzer, bevor ihm die Übersetzung gemäß Absatz 1 vorgelegt wurde, nicht gewusst hat oder nach vernünftigem Ermessen nicht wissen konnte, dass er das [EPEW] verletzt hat.

Artikel 5

Verwaltung des Kompensationssystems

(1)      In Anbetracht dessen, dass Europäische Patentanmeldungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 EPÜ in einer beliebigen Sprache eingereicht werden können, übertragen die teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Verordnung … Nr. 1257/2012 und im Sinne des Artikels 143 EPÜ dem EPA die Aufgabe, ein Kompensationssystem zur Erstattung aller Übersetzungskosten zu verwalten, durch das den Patentanmeldern, die beim EPA ein Patent in einer Amtssprache der Union einreichen, die keine Amtssprache des EPA ist, diese Kosten bis zu einem Höchstbetrag erstattet werden.

(2)      Das in Absatz 1 genannte Kompensationssystem wird durch die in Artikel 11 der Verordnung … Nr. 1257/2012 genannten Gebühren finanziert und steht nur KMU, natürlichen Personen, Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen und öffentlichen Forschungseinrichtungen zur Verfügung, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben.

Artikel 6

Übergangsmaßnahmen

(1)      Während eines Übergangszeitraums, der an dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung beginnt, ist gemeinsam mit dem Antrag auf einheitliche Wirkung gemäß Artikel 9 der Verordnung … Nr. 1257/2012 Folgendes beizufügen:

a)      sofern die Verfahrenssprache Französisch oder Deutsch ist, eine vollständige Übersetzung der Patentschrift des Europäischen Patents ins Englische oder

b)      sofern die Verfahrenssprache Englisch ist, eine vollständige Übersetzung der Patentschrift des Europäischen Patents in eine andere Amtssprache der Union.

(2)      Gemäß Artikel 9 der Verordnung … Nr. 1257/2012 übertragen die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 143 EPÜ dem EPA die Aufgabe, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Übersetzungen so bald wie möglich, nach der Vorlage eines Antrags auf einheitliche Wirkung gemäß Artikel 9 der Verordnung … Nr. 1257/2012, zu veröffentlichen. Der Wortlaut dieser Übersetzung hat keine Rechtswirkung und dient allein Informationszwecken.

(3)      Sechs Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung und danach alle zwei Jahre ist durch einen unabhängigen Sachverständigenausschuss eine objektive Bewertung durchzuführen, inwieweit vom EPA entwickelte, qualitativ hochwertige maschinelle Übersetzungen von Patentanmeldungen und Patentschriften in alle Amtssprachen der Union zur Verfügung stehen. Dieser Sachverständigenausschuss wird von den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Patentorganisation eingesetzt und besteht aus Vertretern des EPA und der nichtstaatlichen Organisationen, die Nutzer des Europäischen Patentsystems vertreten und die vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation nach Maßgabe des Artikels 30 Absatz 3 EPÜ als Beobachter eingeladen werden.

(4)      Ausgehend von der ersten in Absatz 3 dieses Artikels genannten Bewertung und danach alle zwei Jahre wird die Kommission dem Rat auf der Grundlage der nachfolgenden Bewertungen einen Bericht vorlegen und gegebenenfalls die Beendigung des Übergangszeitraums vorschlagen.

(5)      Wird der Übergangszeitraum nach einem Vorschlag der Kommission nicht beendet, läuft er 12 Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung aus.


Artikel 7

Inkrafttreten

(1)      Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)      Sie gilt ab dem 1. Januar 2014 oder ab dem Tag des Inkrafttretens des [EPGÜ], je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist.“

II – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

9.        Mit am 22. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangener Klageschrift hat das Königreich Spanien die vorliegende Klage erhoben.

10.      Mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. September 2013 sind das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, das Europäische Parlament sowie die Kommission gemäß Art. 131 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden.

11.      Sämtliche Streithelfer mit Ausnahme des Großherzogtums Luxemburg haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

12.      Das Königreich Spanien beantragt,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, die Art. 4, 5, 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 der genannten Verordnung für nichtig zu erklären;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

13.      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

III – Zur Klage

14.      Zur Stützung seiner Klage bringt das Königreich Spanien fünf Klagegründe vor.

15.      Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Sprache gerügt. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die im Urteil Meroni/Höhe Behörde(13) aufgestellten Grundsätze beanstandet, weil dem EPA Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit dem EPEW übertragen worden seien. Mit dem dritten Klagegrund wird das Fehlen einer Rechtsgrundlage geltend gemacht. Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit gerügt. Mit dem fünften Klagegrund schließlich wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts beanstandet.

16.      Hilfsweise beantragt das Königreich Spanien die teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung nach Maßgabe von Nr. 12 der vorliegenden Schlussanträge.

A –    Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Sprache

1.      Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

17.      Das Königreich Spanien trägt im Wesentlichen vor, mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung habe der Rat gegen den in Art. 2 EUV verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen und für das EPEW eine Sprachenregelung eingeführt, die Personen benachteilige, deren Sprache keine Amtssprache des EPA, nämlich die deutsche, die englische und die französische Sprache, sei. Diese Regelung schaffe eine Ungleichheit zwischen den Bürgern und Unternehmen der Union, die über Mittel verfügten, um mit einem gewissen Maß an Sachkunde in den vorerwähnten Sprachen verfasste Dokumente zu verstehen, einerseits, und solchen, die nicht über solche Mittel verfügten und auf ihre Kosten Übersetzungen anfertigen müssten, andererseits. Jede Beschränkung der Verwendung der Amtssprachen der Union sei unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gebührend zu begründen.

18.      Erstens sei der Zugang zu Übersetzungen der Dokumente, die der Allgemeinheit Rechte verliehen, deshalb nicht gesichert, weil die Patentschrift eines EPEW in der Verfahrenssprache veröffentlicht werde und die Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des EPA ohne Möglichkeit einer anderen Übersetzung enthalte, was diskriminierend sei und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße. In der angefochtenen Verordnung werde weder ausgeführt, in welcher Sprache das EPEW erteilt werde, noch, ob dieser Umstand überhaupt veröffentlicht werde. Die Tatsache, dass sich der Unionsgesetzgeber bei der Einführung der Sprachenregelung für das EPEW auf die Regelung des EPA gestützt habe, gewährleiste nicht die Vereinbarkeit der erstgenannten Regelung mit dem Unionsrecht. Im Gegensatz zur Regelung für die Gemeinschaftsmarke stelle die angefochtene Verordnung eine Ausgewogenheit zwischen den Interessen der Unternehmen und denen der Allgemeinheit(14) nicht her.

19.      Zweitens sei die in Rede stehende Regelung unverhältnismäßig und lasse sich nicht durch Gründe des Allgemeininteresses rechtfertigen. Zunächst führe das Fehlen einer Übersetzung der Patentschrift und vor allem ihrer Ansprüche zu großer Rechtsunsicherheit und könne sich negativ auf den Wettbewerb auswirken. Zum einen erschwere diese Situation nämlich den Marktzugang, und zum anderen wirke sie sich negativ auf Unternehmen aus, die Übersetzungskosten zu tragen hätten. Sodann sei das EPEW ein für den Binnenmarkt wesentliches gewerbliches Schutzrecht. Schließlich sehe die fragliche Regelung keine Übergangsbestimmungen vor, die eine angemessene Kenntnis des Patents sicherstellten. Weder die Entwicklung maschineller Übersetzungen noch die Verpflichtung zur Vorlage einer vollständigen Übersetzung im Fall eines Rechtsstreits seien insoweit hinreichende Maßnahmen.

20.      Daraus folge, dass die Einführung einer Ausnahme vom Grundsatz der Gleichheit der Amtssprachen der Union mit anderen als den in den Erwägungsgründen 5 und 6 der angefochtenen Verordnung erwähnten rein wirtschaftlichen Kriterien hätte begründet werden müssen.

21.      Der Rat entgegnet erstens, aus den Verträgen lasse sich kein Grundsatz herleiten, wonach sämtliche Amtssprachen der Union unter allen Umständen gleich behandelt werden müssten, was im Übrigen durch Art. 118 Abs. 2 AEUV bestätigt werde, der keinen Sinn hätte, wenn es nur eine einzige mögliche Sprachenregelung für sämtliche Amtssprachen der Union gäbe.

22.      Zweitens könne im heutigen System jede natürliche oder juristische Person ein Europäisches Patent in einer beliebigen Sprache anmelden, gleichwohl unter der Voraussetzung, dass innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Übersetzung in eine der drei Amtssprachen des EPA eingereicht werde, die zur Verfahrenssprache werde, woraufhin die Patentansprüche in den beiden anderen Amtssprachen des EPA veröffentlicht würden. Daher werde eine Anmeldung nur dann ins Spanische übersetzt und in spanischer Sprache veröffentlicht, wenn die Validierung des Patents für Spanien angestrebt werde.

23.      Drittens wirke sich das Fehlen einer Veröffentlichung in spanischer Sprache nur begrenzt aus, da die angefochtene Verordnung ein Kostenkompensationssystem vorsehe; Patente würden im Allgemeinen von Patentanwälten bearbeitet, die weiterer Unionssprachen mächtig seien; die Auswirkungen auf den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen in spanischer Sprache seien begrenzt; derzeit werde nur ein geringer Teil der Europäischen Patentanmeldungen ins Spanische übersetzt; die angefochtene Verordnung sehe die Einführung eines Systems qualitativ hochwertiger maschineller Übersetzungen in sämtliche Amtssprachen der Union vor, und ihr Art. 4 begrenze die etwaige Haftung von KMU, natürlichen Personen, Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen und öffentlichen Forschungseinrichtungen.

24.      Viertens verfolge die Beschränkung der Zahl der im Rahmen des EPEW verwendeten Sprachen ein legitimes Ziel, das mit den vertretbaren Kosten dieses Patents zusammenhänge.

25.      Die Streithelfer schließen sich dem Vorbringen des Rates an. Sie heben hervor, dass die Suche nach einer Ausgewogenheit zwischen den verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern ausgesprochen schwierig gewesen sei, da die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Beurteilung der Sprachenregelung alle früheren Projekte eines einheitliches Patents zum Scheitern gebracht hätten.

26.      Die Französische Republik, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich fügen hinzu, dass die Einführung einer Sprachenregelung, nach der die Übersetzung der Patentschrift oder zumindest ihrer Ansprüche in sämtliche Amtssprachen der Union vorgesehen werden müsse, dermaßen kostspielig sei, dass sie nicht in Betracht gezogen werden könne. Zum einen sei die Sprachenregelung für das EPEW gewählt worden, weil es sich bei der deutschen, der englischen und der französischen Sprache um die Amtssprachen des EPA handle. Zum anderen reichten nahezu 90 % der Anmelder Europäischer Patente ihre Patentanmeldungen vor der Übersetzung der Patentschrift und der Ansprüche zum gegenwärtigen Zeitpunkt in diesen Sprachen ein.

2.      Würdigung

27.      Das Königreich Spanien bestreitet, seine Argumentation gehe dahin, dass eine Übersetzung des Patents in alle Amtssprachen der Union erforderlich sei. Daran lässt sich jedoch insoweit zweifeln, als es in Rn. 25 seiner Erwiderung zu dem Schluss kommt, dass das EPEW ein Rechtstitel sei, dessen relevante Informationen alle Rechtsunterworfenen – nicht nur diejenigen, die der deutschen, der englischen oder der französischen Sprache mächtig seien – hinreichend zur Kenntnis nehmen können müssten, und ausführt, das geschaffene System biete keine Zwischenlösungen, die gleichzeitig mit der Verringerung der finanziellen Belastungen garantierten, dass alle Rechtsunterworfenen, denen ein Patent entgegengehalten werden könne, von ihm ordnungsgemäß Kenntnis genommen hätten, wie es für die Gemeinschaftsmarken angenommen worden sei.

28.      Vorab ist auf den Kontext der vorliegenden Rechtssache hinzuweisen.

a)      Kontext der vorliegenden Rechtssache

29.      Die vorliegende Rechtssache fügt sich in den Rahmen der Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes ein.

30.      Seit dem Vertrag von Lissabon liefert Art. 118 Abs. 2 AEUV dem Rat eine angemessene Rechtsgrundlage für die Festlegung „[der] Sprachenregelungen für die europäischen Rechtstitel“.

31.      Wie der Rat und einige Streithelfer in ihren Schriftsätzen hervorgehoben haben, zeigt diese Vorschrift durch ihren Wortlaut, dass nach dem AEU-Vertrag in bestimmten Fällen verschiedene Sprachenregelungen eingeführt werden können, und bestätigt, dass es möglich ist, die Zahl der verwendbaren Sprachen zu beschränken(15).

32.      Der Unionsgesetzgeber hat sich aufgrund der genannten Vorschrift im Hinblick auf das EPEW für eine Sprachenregelung entschieden, die sich auf das System des EPA – einer internationalen Einrichtung, deren Amtssprachen die deutsche, die englische und die französische Sprache sind – stützt.

33.      Der Gerichtshof hat im Urteil Kik/HABM(16) festgestellt, dass das Unionsrecht einen Grundsatz der Gleichheit der Sprachen nicht kennt. Alle in den Verträgen enthaltenen Bezugnahmen auf die Verwendung der Sprachen in der Union können nämlich nicht als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts angesehen werden, der jedem Bürger einen Anspruch darauf gewährte, dass alles, was seine Interessen berühren könnte, „unter allen Umständen“ in seiner Sprache verfasst sein müsste(17).

34.      Die Souveränität des Unionsgesetzgebers hat allerdings Grenzen, da der Gerichtshof ausgeführt hat, dass die Rechtsunterworfenen gleichwohl nicht aufgrund ihrer Sprache diskriminiert werden können(18).

35.      Insoweit ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber die anzuwendenden Übersetzungsregelungen in der angefochtenen Verordnung eingeschränkt hat. Einige dieser Regelungen gelten nur für einen Übergangszeitraum, bis ein System qualitativ hochwertiger maschineller Übersetzungen von Patentanmeldungen und Patentschriften in Kraft ist(19).

36.      Im Rahmen seines ersten Klagegrundes stellt das Königreich Spanien die Entscheidung des Unionsgesetzgebers, sich auf das System des EPA zu stützen, nicht in Frage; es trägt jedoch vor, dieses System sei insoweit diskriminierend, als es eine unterschiedliche Behandlung schaffe, da Wirtschaftsteilnehmer, deren Sprache nicht die deutsche, die englische oder die französische Sprache sei, insoweit schlechter behandelt würden als solche, die diese Sprachen beherrschten, als Erstere keinen Zugang zu Übersetzungen in ihre Sprache hätten.

37.      Nach Auffassung dieses Mitgliedstaats ist die Sprachenregelung für das EPEW restriktiv und nicht gerechtfertigt.

38.      Art. 3 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung bestimmt: „Unbeschadet der Artikel 4 und 6 dieser Verordnung sind keine weiteren Übersetzungen erforderlich, wenn die Patentschrift eines Europäischen Patents, das einheitliche Wirkung genießt, gemäß Artikel 14 Absatz 6 EPÜ[(20)] veröffentlicht wurde.“

39.      Es unterliegt hier keinem Zweifel, dass Personen, die der Amtssprachen des EPA nicht mächtig sind, diskriminiert werden und vom Unionsgesetzgeber daher unterschiedlich behandelt worden sind.

40.      Ich habe somit eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ziels vorzunehmen, das der Unionsgesetzgeber mit der Einführung diskriminierender Rechtsvorschriften verfolgt hat, und gegebenenfalls zu untersuchen, ob diese unterschiedliche Behandlung sachgerecht und angemessen ist(21).

b)      Ziel des Unionsgesetzgebers

41.      Das derzeitige System zum Schutz des Europäischen Patents ist mit sehr hohen Kosten verbunden(22). Wird ein solches Patent durch das EPA erteilt, muss es nämlich noch von jedem Mitgliedstaat, in dem Patentschutz gewünscht wird, validiert werden. Für die Validierung dieses Patents kann ein Mitgliedstaat nach seinem nationalem Recht fordern, dass der Patentinhaber auch eine Übersetzung des erwähnten Patents in der Landessprache dieses Mitgliedstaats einreicht(23).

42.      Die interessierten Kreise, darunter Unternehmen aller Branchen, Industrieverbände, KMU-Verbände, Patentanwälte, Behörden und Hochschulen, sind der Ansicht gewesen, die hohen Kosten des Europäischen Patents stellten ein Hindernis für den Patentschutz in der Union dar(24).

43.      Vor diesem Hintergrund und da die Union zum Ziel hat, das Funktionieren des Binnenmarkts sowie die Innovations-(25), Wachstums- und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen zu fördern, ist ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers im Patentbereich wesentlich und notwendig. Das eingeführte System hat daher einen einheitlichen Patentschutz im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zu gewährleisten und – durch die Sprachenregelung – zu hohe Kosten zu vermeiden.

44.      Die für das EPEW geltenden Übersetzungsregelungen sollten daher einfach und kosteneffizient sein(26), Rechtssicherheit gewährleisten, Innovationen fördern und insbesondere KMU zugutekommen(27).

45.      Der vom Königreich Spanien angestellte Vergleich mit der Gemeinschaftsmarke stößt hier meines Erachtens an seine Grenzen.

46.      Zwar sind die Gemeinschaftsmarke und das Europäische Patent zwei Formen gewerblicher Schutzrechte, die für die Wirtschaftsteilnehmer und nicht für alle Bürger geschaffen wurden, wobei diese Wirtschaftsteilnehmer nicht verpflichtet sind, auf sie zurückzugreifen(28).

47.      Durch den einheitlichen Schutz, den sie gewähren, ersparen sie solchen Teilnehmern Mehrfacheinreichungen eines Antrags auf nationale Validierung und die damit verbundenen Übersetzungskosten.

48.      In der Frage dieser Kosten unterscheiden sich die Gemeinschaftsmarke und das EPEW jedoch signifikant, wie das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich und das Parlament feststellen. In beiden Fällen wird nämlich nicht das Gleiche übersetzt. Bei der Marke handelt es sich um ein standardisiertes Schema, während beim Patent eine sehr technische Beschreibung erforderlich ist(29).

49.      Zwischen den beiden gewerblichen Schutzrechten besteht somit ein Unterschied hinsichtlich der in der Sache liegenden Technizität. Diese Technizität wirkt sich zwangsläufig auf die Übersetzungskosten aus, da sie längere und komplizierter zu übersetzende Dokumente mit sich bringt. Patentansprüche(30) machen im Allgemeinen den Rückgriff auf Fachübersetzer erforderlich und umfassen typischerweise etwa 20 Seiten(31), in manchen Fällen sogar bis zu 200 Seiten(32).

50.      Daher ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber die angefochtene Verordnung in dem legitimen Bestreben erlassen hat, eine Sprachenlösung zu finden, die mit den in Nr. 43 der vorliegenden Schlussanträge erwähnten Zielen der Union übereinstimmt. Mit anderen Worten führt die gewählte Sprachenregelung zwar zu einer Einschränkung der Sprachenverwendung, verfolgt mit der Verringerung der Übersetzungskosten aber ein legitimes Ziel.

51.      Auch wenn die unterschiedliche Behandlung der Amtssprachen der Union ein solches Ziel verfolgt, ist nunmehr der sachgerechte und angemessene Charakter dieser Wahl zu beurteilen(33).

c)      Sachgerechter und angemessener Charakter der unterschiedlichen Behandlung

52.      Der Unionsgesetzgeber kann nur an wenigen Punkten ansetzen, um die Übersetzungskosten zu verringern und gleichzeitig einen einheitlichen Schutz des Europäischen Patents im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu ermöglichen.

53.      Es erscheint allerdings unmöglich, die Zahl der Seiten eines Patents zu begrenzen. Die Abgrenzung des Schutzgegenstands erfolgt nämlich durch die Patentschrift, insbesondere durch die Patentansprüche. Darüber hinaus können die durchschnittlichen Kosten der Übersetzung(34) im Hinblick auf die Technizität der Patente schwerlich niedriger ausfallen.

54.      Je größer jedoch die Zahl der Sprachen, in die übersetzt werden muss, desto höher fallen die Übersetzungskosten aus.

55.      Infolgedessen hat der Unionsgesetzgeber, will er diese Kosten begrenzen, keine andere Wahl, als die Zahl der Sprachen, in die das EPEW übersetzt werden muss, zu beschränken.

56.      Daher ist eine Begrenzung der Zahl der Sprachen des EPEW sachgerecht, da sie einen einheitlichen Patentschutz gewährleistet und gleichzeitig eine beträchtliche Verringerung der Übersetzungskosten ermöglicht.

57.      Außerdem hat sich der Unionsgesetzgeber dafür entschieden, sich auf das System des EPA zu stützen, und damit insofern eine kohärente Wahl getroffen, als sich dieses System bereits bewährt hat(35); im Rahmen des EPEW wird nämlich deshalb in erheblichem Maße auf die deutsche, die englische und die französische Sprache zurückgegriffen, weil es sich bei diesen Sprachen um die Amtssprachen des EPA handelt. Die besagte Wahl sorgt bei den Wirtschaftsteilnehmern und professionellen Akteuren im Patentbereich, die üblicherweise bereits jetzt in diesen drei Sprachen arbeiten, für eine gewisse Stabilität.

58.      Des Weiteren zeigt sich, dass die Wahl der erwähnten Sprachen die sprachlichen Gegebenheiten des Patentsektors abbildet. Danach wird, wie der Rat hervorhebt, die Mehrzahl der wissenschaftlichen Arbeiten in deutscher, englischer oder französischer Sprache veröffentlicht. Europäische Forscher können daher unbestreitbar Patente verstehen, die in diesen Sprachen veröffentlicht werden. Auch aus der vorerwähnten Folgenabschätzung der Kommission und dem Vorbringen des Königreichs Schweden ergibt sich, dass es sich bei der deutschen, der englischen und der französischen Sprache um die Sprachen handelt, die in den Mitgliedstaaten gesprochen werden, aus denen die überwiegende Zahl der Patentanmeldungen in der Union stammt(36).

59.      Folglich ist die Beschränkung auf die drei Amtssprachen des EPA in Anbetracht der vom Unionsgesetzgeber verfolgten legitimen Ziele nach meinem Dafürhalten sachgerecht.

60.      Im Übrigen trägt die genannte Wahl dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.

61.      Aus dem Urteil Kik/HABM(37) geht insoweit hervor, dass der Unionsgesetzgeber eine unterschiedliche Behandlung vornehmen kann, sofern ein gebotener Ausgleich zwischen den verschiedenen in Rede stehenden Interessen erfolgt(38).

62.      Der Unionsgesetzgeber hat die anzuwendenden Übersetzungsregelungen in der angefochtenen Verordnung gerade geregelt, um die Ungleichbehandlung bei der Wahl der Sprachen und die Folgen abzumildern, die diese Wahl für die Wirtschaftsteilnehmer und die interessierten Personen haben könnte.

63.      Auch wenn das Königreich Spanien lediglich auf die Benachteiligung der Personen abstellt, die die Informationen nicht verstehen können, weil sie keinen Zugang zu Übersetzungen Europäischer Patentanmeldungen in ihrer eigenen Sprache haben (Art. 4 und 6 der angefochtenen Verordnung), habe ich im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Wahl des Unionsgesetzgebers gleichwohl auch die unterschiedliche Behandlung der Personen zu berücksichtigen, die ihre Europäische Patentanmeldung einreichen (Art. 5 dieser Verordnung)(39).

64.      So hat der Unionsgesetzgeber in Art. 3 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung erstens darauf hingewiesen, dass das System „[u]nbeschadet der Artikel 4 und 6 dieser Verordnung“(40) eingeführt worden ist.

65.      Einerseits erlässt dieser Gesetzgeber Vorschriften über Übersetzungen im Falle eines Rechtsstreits.

66.      Erstens sieht er im Falle eines Rechtsstreits bezüglich einer mutmaßlichen Patentrechtsverletzung einen Informationszugang in der vom mutmaßlichen Patentrechtsverletzer gewählten Sprache vor. So hat der Patentinhaber, wenn eine Person ein EPEW mutmaßlich verletzt hat, gemäß Art. 4 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung auf seine Kosten und auf Antrag des mutmaßlichen Patentrechtsverletzers diesem nach seiner Wahl eine Übersetzung des EPEW in eine Amtssprache entweder des teilnehmenden Mitgliedstaats vorzulegen, in dem die mutmaßliche Patentrechtsverletzung stattgefunden hat, oder des Mitgliedstaats, in dem die genannte Person ansässig ist(41).

67.      Zweitens hat der Patentinhaber im Falle eines Rechtsstreits bezüglich eines EPEW nach Art. 4 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung auf Anforderung des in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zuständigen Gerichts auf seine Kosten eine vollständige Übersetzung des Patents in die im Verfahren vor diesem Gericht verwendete Sprache vorzulegen(42).

68.      Drittens hat das angerufene Gericht im Falle eines Rechtsstreits bezüglich einer Forderung nach Schadensersatz den guten Glauben des mutmaßlichen Patentrechtsverletzers zu berücksichtigen, der, bevor ihm die in Art. 4 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung genannte Übersetzung vorgelegt wurde, nicht gewusst hat oder nach vernünftigem Ermessen nicht wissen konnte, dass er das EPEW verletzt hat, und zwar „insbesondere“ dann, wenn es sich bei diesem mutmaßlichen Patentrechtsverletzer um ein KMU, eine natürliche Person, Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen oder öffentliche Forschungseinrichtungen handelt (43).

69.      Andererseits sieht der Unionsgesetzgeber Übergangsmaßnahmen ab dem Geltungsbeginn der angefochtenen Verordnung vor, und dies, bis das EPA über ein System qualitativ hochwertiger maschineller Übersetzungen von Patentanmeldungen und Patentschriften verfügt(44).

70.      So ist gemäß Art. 6 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung während des Übergangszeitraums gemeinsam mit der Anmeldung eines EPEW, sofern die Verfahrenssprache Deutsch oder Französisch ist, eine vollständige Übersetzung der Patentschrift ins Englische, oder, sofern die Verfahrenssprache Englisch ist, eine vollständige Übersetzung der Patentschrift in eine Amtssprache der Union beizufügen. Es wird also sichergestellt, dass während dieses Zeitraums alle EPEW in englischer Sprache zur Verfügung stehen. Darüber hinaus dürften Übersetzungen in die Amtssprachen der Union manuell angefertigt werden und gegebenenfalls dazu beitragen, das System maschineller Übersetzungen weiter zu verbessern.

71.      Zweitens sieht der Unionsgesetzgeber in Art. 5 der angefochtenen Verordnung ein Kompensationssystem zur Erstattung der Übersetzungskosten von Personen vor, die ihre Europäische Patentanmeldung möglicherweise nicht in einer Amtssprache des EPA eingereicht haben.

72.      Da Europäische Patentanmeldungen nach dieser Vorschrift in einer beliebigen Amtssprache der Union eingereicht werden können, können solchen Personen alle Übersetzungskosten bis zu einem Höchstbetrag erstattet werden. Die Zahlungsempfänger sind mit KMU, natürlichen Personen, Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen und öffentlichen Forschungseinrichtungen, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben, ausdrücklich benannt(45).

73.      Der Unionsgesetzgeber hat daher Personen oder Stellen schützen wollen, die verglichen mit mächtigeren Strukturen, die über mehr Mittel verfügen und zu deren Personalbestand Angestellte gehören, die in der Lage sind, Europäische Patentanmeldungen unmittelbar in einer Amtssprache des EPA zu verfassen, schutzbedürftiger sind.

74.      Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vom Unionsgesetzgeber getroffene Sprachenwahl ein legitimes Ziel verfolgt sowie in Anbetracht der Garantien und Elemente, mit denen die sich aus dieser Wahl ergebende diskriminierende Wirkung abgeschwächt wird, sachgerecht und angemessen ist.

75.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof daher vor, den ersten Klagegrund des Königreichs Spanien als unbegründet zurückzuweisen.

B –    Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die im Urteil Meroni/Hohe Behörde aufgestellten Grundsätze

1.      Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

76.      Das Königreich Spanien trägt vor, der Rat habe dadurch, dass er dem EPA in den Art. 5 und 6 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung die Verwaltung des Kompensationssystems zur Erstattung der Übersetzungskosten und die Veröffentlichung der Übersetzungen im Rahmen der Übergangsregelung übertragen habe, gegen die Grundsätze verstoßen, die in dem von der späteren Rechtsprechung bestätigten Urteil Meroni/Hohe Behörde(46) aufgestellt worden seien.

77.      Der Rat, der in Anbetracht des Verweises auf bestimmte in der derzeit beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Spanien/Parlament und Rat (C‑146/13) vorgebrachte Argumente an der Zulässigkeit des vorliegenden Klagegrundes zweifelt, weist vorab darauf hin, das Königreich Spanien stelle nicht in Abrede, dass die Verwaltung des Kompensationssystems und die Veröffentlichung der Übersetzungen zu den Aufgaben gehörten, die – über das EPA – den teilnehmenden Mitgliedstaaten oblägen. Die Umsetzung des Unionsrechts sei jedoch in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten; für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Kompensationsregelung und der Veröffentlichung der Übersetzungen seien einheitliche Durchführungsbedingungen im Sinne von Art. 291 Abs. 2 AEUV nicht erforderlich. Die im Urteil Meroni/Hohe Behörde(47) aufgestellten und von der späteren Rechtsprechung bestätigten Grundsätze seien nicht einschlägig. Jedenfalls würden diese Grundsätze eingehalten.

78.      Die Streithelfer schließen sich den Ausführungen des Rates an, der der Ansicht ist, dass die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze nicht anwendbar seien und dass sie jedenfalls eingehalten würden.

2.      Würdigung

79.      In Anbetracht der Antwort, die ich bei der Würdigung des vierten und des fünften Klagegrundes im Rahmen meiner Schlussanträge in der derzeit beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Spanien/Parlament und Rat (C‑146/13) gegeben habe, schlage ich dem Gerichtshof vor, den zweiten Klagegrund des Königreichs Spanien als unbegründet zurückzuweisen.

C –    Zum dritten Klagegrund: fehlende Rechtsgrundlage für Art. 4 der angefochtenen Verordnung

1.      Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

80.      Das Königreich Spanien trägt vor, die Rechtsgrundlage, die für die Aufnahme von Art. 4 („Übersetzung im Falle eines Rechtsstreits“) in die angefochtene Verordnung verwendet worden sei, sei falsch, da diese Vorschrift nicht die „Sprachenregelung“ für einen europäischen Rechtstitel gemäß Art. 118 Abs. 2 AEUV betreffe, sondern bestimmte Verfahrensgarantien im Rahmen eines Gerichtsverfahrens beinhalte.

81.      Der Rat trägt vor, Art. 4 der angefochtenen Verordnung sei keine Verfahrensregel, sondern führe eine Regel ein, die sich auf die Sprachenregelung beziehe und einen wesentlichen und wichtigen Bestandteil der durch diese Verordnung geschaffenen allgemeinen Sprachenregelung für das EPEW darstelle. Die genannte Vorschrift spiele eine wichtige Rolle, da sie in Anbetracht dessen, dass die im EPÜ vorgesehene Sprachenregelung die sprachlichen Erfordernisse im Falle eines Rechtsstreits nicht regle, eine Rechtslücke schließe. Da die Verfahrensregeln der Mitgliedstaaten durch das Unionsrecht nicht harmonisiert worden seien, sei darüber hinaus sicherzustellen, dass der mutmaßliche Patentrechtsverletzer weiterhin einen Anspruch auf Vorlage einer vollständigen Übersetzung des betreffenden EPEW habe. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 118 Abs. 2 AEUV, der die für das gesamte „Leben“ des Patents anwendbare Sprachenregelung vorsehe, seien daher erfüllt.

82.      Die Streithelfer schließen sich dem Vorbringen des Rates an.

83.      Die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und das Königreich Schweden heben hervor, Art. 118 Abs. 2 AEUV verlange nicht, dass der Unionsgesetzgeber alle Aspekte der Sprachen- oder der Übersetzungsregelung für das in Rede stehende gewerbliche Schutzrecht vollständig harmonisiere. Nach Auffassung des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, Ungarns, des Königreichs Schweden, des Vereinigten Königreichs, des Parlaments und der Kommission konnte Art. 4 der angefochtenen Verordnung ohne Weiteres in eine auf der Grundlage von Art. 118 Abs. 2 AEUV erlassene Verordnung aufgenommen werden, da diese Vorschrift einen wesentlichen Bestandteil der in der genannten Verordnung vorgesehenen Übersetzungsregelung darstelle. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass die erwähnte Vorschrift keinen elementaren Bestandteil der durch die Verordnung eingeführten Übersetzungsregelung darstelle, hätte ihre Aufnahme in die angefochtene Verordnung den Rückgriff auf eine andere Rechtsgrundlage als Art. 118 Abs. 2 AEUV nicht erfordert. Ergebe die Prüfung eines Unionsrechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen habe oder zwei Komponenten umfasse, und lasse sich eine dieser Zielsetzungen oder Komponenten als die hauptsächliche oder vorherrschende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung habe, so sei der Rechtsakt nach der Rechtsprechung(48) auf nur eine Rechtsgrundlage zu stützen. Dies sei hier jedoch der Fall.

2.      Würdigung

84.      Das Königreich Spanien ist der Ansicht, Art. 4 der angefochtenen Verordnung sei keine Vorschrift über die in Art. 118 Abs. 2 AEUV genannte Sprachenregelung, so dass die letztgenannte Vorschrift nicht als Rechtsgrundlage für die Aufnahme bestimmter prozessualer Garantien im Rahmen eines Gerichtsverfahrens verwendet werden könne.

85.      Ich kann einer solchen Analyse nicht zustimmen, und zwar aus folgenden Gründen.

86.      Nach ständiger Rechtsprechung „[muss] die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Union … auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen …, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören“(49).

87.      Zunächst sei hierzu festgestellt, dass das Königreich Spanien in Rn. 48 seiner Klageschrift – im Rahmen seines ersten Klagegrundes – ausgeführt hat, die angefochtene Verordnung führe eine sehr besondere Regelung für die Verwendung und Beschränkung der Amtssprachen der Union ein, was eigentlich eine echte „Sprachenregelung“ voraussetze, wie sie die Rechtsgrundlage, nämlich Art. 118 Abs. 2 AEUV, und der Beschluss über verstärkte Zusammenarbeit selbst festlegten.

88.      In Anbetracht des 16. Erwägungsgrundes der angefochtenen Verordnung, wonach das Ziel dieser Verordnung in der Einführung einheitlicher und einfacher Übersetzungsregelungen für EPEW besteht, meiner Würdigung des ersten Klagegrundes sowie der Prüfungen im Rahmen des vierten Klagegrundes(50) und des Antrags auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung(51), auf die ich Bezug nehme, bin ich jedoch der Ansicht, dass Art. 4 der angefochtenen Verordnung untrennbar mit der Sprachenregelung verknüpft ist, da er darauf abzielt, die Wahl des Unionsgesetzgebers hinsichtlich der Sprachenregelung für das EPEW abzumildern.

89.      Zudem hängt Art. 4 Abs. 4 der angefochtenen Verordnung, auch wenn er sich insoweit von Abs. 1 und 2 dieses Artikels unterscheidet, als er keine Regeln festlegt, die sich im eigentlichen Sinne auf die Übersetzung im Falle eines Rechtsstreits beziehen, gleichwohl mit Art. 4 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung zusammen. Er ermöglicht es dem Unionsgesetzgeber nämlich, den Zeitraum zu berücksichtigen, während dessen die interessierten Personen aufgrund des Fehlens einer Übersetzung(52) möglicherweise keine Kenntnis vom Patent haben und der insbesondere KMU, natürliche Personen, Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen oder öffentliche Forschungseinrichtungen benachteiligt. Durch die Berücksichtigung des guten Glaubens insbesondere dieser Personen oder Stellen gleicht Art. 4 Abs. 4 der angefochtenen Verordnung das Fehlen der genannten Übersetzung daher ein wenig aus.

90.      Im neunten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung heißt es insoweit, dass das für die Einzelfallbeurteilung der Umstände dieses guten Glaubens zuständige Gericht gehalten ist, die Verfahrenssprache vor dem EPA und – während des Übergangszeitraums – die zusammen mit dem Antrag auf einheitliche Wirkung vorgelegte Übersetzung zu berücksichtigen.

91.      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, den dritten Klagegrund des Königreichs Spanien als unbegründet zurückzuweisen.

D –    Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

1.      Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

92.      Das Königreich Spanien trägt im Wesentlichen vor, die angefochtene Verordnung verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da sie zunächst die Möglichkeiten zur Information der Wirtschaftsteilnehmer begrenze. Sodann werde aus ihr nicht deutlich, unter welchen Bedingungen die Gewährung der einheitlichen Wirkung und die Eintragung im Register für den einheitlichen Patentschutz(53) veröffentlicht würden. Außerdem enthalte sie im Rahmen der Verwaltung des Kompensationssystems weder Angaben zum Höchstbetrag der Kosten noch zur Art und Weise seiner Festlegung. Des Weiteren sehe sie für den Fall der Gutgläubigkeit eines Patentrechtsverletzers keine konkreten Folgen vor. Schließlich habe es das System maschineller Übersetzungen zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung noch nicht gegeben.

93.      Der Rat ist der Ansicht, das Vorbringen des Königreichs Spanien verkenne die Grundsätze der mittelbaren Verwaltung und der Subsidiarität, auf denen das Unionsrecht beruhe. Die angefochtene Verordnung überlasse es den Mitgliedstaaten, Aspekte wie das Kompensationssystem oder maschinelle Übersetzungen konkret zu regeln. Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit müssten nicht alle Regeln bis in die kleinsten Details in der angefochtenen Verordnung festgelegt werden; bestimmte Regeln könnten die Mitgliedstaaten erlassen bzw. in delegierten Rechtsakten oder Durchsetzungsrechtsakten vorgeben.

94.      Im Übrigen lege Art. 4 Abs. 4 der angefochtenen Verordnung die wesentlichen Elemente und die Kriterien für ihre Anwendung durch die nationalen Gerichte fest. Diese Vorschrift hindere die nationalen Gerichte nicht daran, den Patentrechtsverletzer zu einer Strafe zu verurteilen, und ermögliche ihnen ohne Weiteres die Ausübung ihrer richterlichen Kontrolle.

95.      Die Streithelfer schließen sich dem Vorbringen des Rates an.

96.      Das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Kommission machen erstens geltend, die angefochtene Verordnung sehe in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1257/2012 die Sprachenregelung sowie die Bedingungen für die Veröffentlichung und Eintragung des EPEW klar und präzise vor.

97.      Das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich und die Kommission tragen zweitens vor, die angefochtene Verordnung hindere die interessierten Personen nicht am Zugang zu den für die Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlichen Informationen, da alle EPEW im Register für den einheitlichen Patentschutz gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und h der Verordnung Nr. 1257/2012, das online verfügbar sei, aufgeführt würden. Die Patentschrift für das EPEW werde zwar nur in einer einzigen Sprache veröffentlicht. Diese Beschränkung sei in Anbetracht der maschinellen Übersetzungssysteme des EPA für die interessierten Personen jedoch keine Quelle von Rechtsunsicherheit.

98.      Das Königreich Dänemark, die Französische Republik, Ungarn, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich und die Kommission sind drittens der Ansicht, die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 und 3 der angefochtenen Verordnung verstärkten die Rechtssicherheit im Falle eines Rechtsstreits bezüglich einer mutmaßlichen Verletzung eines EPEW. Der Umstand, dass die vorgesehene Übersetzung keinen rechtlichen Wert habe, verstoße nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da dieser besser gewahrt werde, wenn nur eine Sprache maßgebend sei. Art. 4 Abs. 4 der angefochtenen Verordnung schütze speziell bestimmte Personen, die in Rechtsstreitigkeiten bezüglich einer Schadensersatzforderung verklagt würden.

99.      Schließlich heben die Französische Republik, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich und die Kommission viertens hervor, dass die angefochtene Verordnung nicht zu Rechtsunsicherheit über die Regelung des in ihrem Art. 5 vorgesehenen Kompensationssystems führe, da sie den Höchstbetrag, über den hinaus bestimmte Antragsteller die Erstattung ihrer gesamten Übersetzungskosten fordern könnten, insoweit nicht festsetzen müsse, als diese Modalität in einem späteren Durchführungsrechtsakt festgelegt werden könne.

2.      Würdigung

100. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsvorschriften nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, „klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar“ sein müssen, damit sich die Betroffenen bei unter das Unionsrecht fallenden Tatbeständen und Rechtsbeziehungen orientieren können(54).

101. Daher ist zu prüfen, ob sich aus dem Vorbringen des Königreichs Spanien ein Verstoß gegen diesen Grundsatz ergibt.

102. Was das Argument dieses Mitgliedstaats angeht, wonach die angefochtene Verordnung insoweit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße, als das EPEW nicht in alle Sprachen übersetzt werde und die Möglichkeiten zur Information der Wirtschaftsteilnehmer daher begrenzt seien, verweise ich auf meine Würdigung im Rahmen des ersten Klagegrundes, aus der sich ergibt, dass dieses Argument zurückzuweisen ist.

103. Die Behauptung des Königreichs Spanien, dass die angefochtene Verordnung weder die Veröffentlichung der Gewährung der einheitlichen Wirkung oder die Modalitäten der Eintragung in das beim EPA geführte Register für den einheitlichen Patentschutz vorsehe noch Ausführungen zu der Frage enthalte, ob diese Eintragung gemäß Art. 14 EPÜ in drei Sprachen erfolge, ist meines Erachtens zurückzuweisen, und zwar aus genau den Gründen, die von einigen Streithelfern, die auf eine Auslegung der Bestimmungen der angefochtenen Verordnung, der Verordnung Nr. 1257/2012 und des EPÜ in der Zusammenschau abstellen, vorgebracht worden sind.

104. In Art. 3 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung heißt es nämlich, dass Anträge auf einheitliche Wirkung gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 1257/2012 in der Verfahrenssprache einzureichen sind(55), die in Art. 2 Buchst. b der angefochtenen Verordnung definiert wird(56).

105. Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 1257/2012 wiederum gewährleistet das EPA, dass für den Fall, dass eine einheitliche Wirkung beantragt wurde, diese im Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wird.

106. In Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung heißt es ferner: „Ein Europäisches Patent, das mit den gleichen Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt wurde, hat einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, sofern seine einheitliche Wirkung in dem Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wurde.“(57)

107. Im Übrigen sieht Art. 14 Abs. 8 EPÜ vor, dass die Eintragung in das Europäische Patentregister in den drei Amtssprachen des EPA vorgenommen wird und in Zweifelsfällen die Eintragung in der Verfahrenssprache maßgebend ist.

108. Meines Erachtens geht aus der letztgenannten Vorschrift und aus Art. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 1257/2012 hervor, dass die Eintragung in das Register für den einheitlichen Patentschutz in den drei Amtssprachen des EPA erfolgt.

109. Was das Argument des Königreichs Spanien zur Regelung des in Art. 5 der angefochtenen Verordnung vorgesehenen Kompensationssystems betrifft, wonach weder der Erstattungshöchstbetrag noch die Art und Weise seiner Festlegung näher bestimmt worden seien, sind bei der Zurückweisung dieses Arguments folgende Gesichtspunkte zu beachten.

110. Gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1257/2012 gewährleisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten als EPÜ-Vertragsstaaten die Verwaltung und Überwachung der Aktivitäten im Zusammenhang mit den in Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Aufgaben(58); hierzu setzen sie einen engeren Ausschuss des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation(59) im Sinne von Art. 145 EPÜ(60) ein.

111. Es wird somit Sache des engeren Ausschusses sein, einen Beschluss über das in Art. 5 der angefochtenen Verordnung genannte Kompensationssystem – ein System, das vom EPA verwaltet wird – zu fassen.

112. In diesem Zusammenhang möchte ich hervorheben, dass der engere Ausschuss auf seiner siebten Sitzung am 26. März 2014 in München Vorschriften für das Kompensationssystem zur Erstattung von Übersetzungskosten für Anmeldungen genehmigt hat, die in einer Amtssprache der Union eingereicht werden, die keine Amtssprache des EPA ist. Die finanziellen Aspekte des Kompensationssystems einschließlich des Erstattungsbetrags werden allerdings zu einem späteren Zeitpunkt erörtert(61).

113. Die Wirtschaftsteilnehmer und alle interessierten Personen werden die Regelungen des Kompensationssystems daher zur Kenntnis nehmen können, und die Vertragsmitgliedstaaten haben Zeit, diese Regelungen – über den engeren Ausschuss – zu entwickeln.

114. Die genannten Regelungen werden jedenfalls den zehnten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zu beachten haben, wonach zusätzliche Kostenerstattungen für die Übersetzung aus der Sprache der Patentanmeldung in die Verfahrenssprache des EPA über die bei diesem geltenden Erstattungsregeln hinausgehen sollten.

115. Was die Behauptung angeht, dass die vom Patentinhaber im Falle eines Rechtsstreits vorgelegte Übersetzung keinen rechtlichen Wert habe, schließe ich mich dem Vorbringen einiger Streithelfer an, wonach der Grundsatz der Rechtssicherheit unbestreitbar besser gewahrt werde, wenn nur eine Sprache maßgebend sei. Ich vermag nämlich nicht zu erkennen, inwiefern dieser Grundsatz im Fall mehrerer mutmaßlicher Patentrechtsverletzer in mehreren Mitgliedstaaten eingehalten werden könnte. Wären alle Übersetzungen maßgebend, bärge dies die Gefahr von Divergenzen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen in sich und führte mithin zu Rechtsunsicherheit. Diese Behauptung ist daher zurückzuweisen.

116. Dem Argument, wonach es im Unterschied zur Regelung für die Gemeinschaftsmarke keine Vorschrift gebe, die ausschlösse, dass gutgläubige Dritte, die ein Patent verletzt hätten, zum Schadensersatz verurteilt würden, da Art. 4 Abs. 4 der angefochtenen Verordnung die konkreten Folgen der Patentrechtsverletzung durch einen gutgläubigen Dritten nicht vorsehe, halte ich die Tatsache entgegen, dass nichts dem Unionsgesetzgeber vorschreibt, die gleiche rechtliche Regelung für die Gemeinschaftsmarke und das EPEW vorzusehen. Überdies weise ich darauf hin, dass dieser Gesetzgeber für die Wiederherstellung einer gewissen Ausgewogenheit bei der vom nationalen Gericht durchzuführenden Einzelfallprüfung gesorgt hat, indem er vorgesehen hat, dass dieses Gericht gehalten ist, den guten Glauben des mutmaßlichen Patentrechtsverletzers zu berücksichtigen(62). Die konkreten Folgen für diesen mutmaßlichen Patentrechtsverletzer ergeben sich aus der besagten tatsächlichen und rechtlichen Würdigung. So kann das Gericht in völliger Unabhängigkeit gleichermaßen eine Verurteilung zu Schadensersatz vorsehen oder eine solche Verurteilung ausschließen. Aus einer Auslegung von Art. 4 Abs. 4 der angefochtenen Verordnung geht daher klar hervor, dass es Sache des zuständigen Gerichts ist, den guten Glauben des mutmaßlichen Patentrechtsverletzers zu berücksichtigen.

117. Was das Vorbringen des Königreichs Spanien zur Regelung für maschinelle Übersetzungen und zu den Übergangsbestimmungen angeht, stelle ich schließlich fest, dass sich die Länge des Übergangszeitraums nach der Zeit richtet, die für die Entwicklung des maschinellen Übersetzungssystems möglicherweise benötigt wird, damit Übersetzungen von Patentanmeldungen und Patentschriften in alle Amtssprachen der Union effektiv und qualitativ hochwertig sind.

118. Insoweit weise ich darauf hin, dass die Einführung dieses Systems im Jahr 2004 mit einer begrenzten Zahl von Sprachen begonnen hat. Das genannte System ist in der Folge ausgeweitet worden, so dass bis zum Jahr 2014 maschinelle Übersetzungen in den Sprachen aller EPÜ-Vertragsstaaten und damit in den Amtssprachen der Union – vom Englischen und ins Englische – angefertigt werden können(63).

119. Darüber hinaus darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die angefochtene Verordnung am Tag des Inkrafttretens des EPGÜ Geltung erlangen und der Übergangszeitraum, wenn er nicht auf Vorschlag der Kommission beendet wird(64), nach den Vorgaben des Unionsgesetzgebers zwölf Jahre nach diesem Tag auslaufen wird(65). Dies lässt dem EPA nach meinem Dafürhalten ausreichend Spielraum, zu einem System qualitativ hochwertiger maschineller Übersetzungen zu gelangen, zumal dieses System durch manuelle Übersetzungen, die im Rahmen des genannten Zeitraums angefertigt werden, weiter verbessert werden wird, was die Verlässlichkeit der Informationen garantiert(66).

120. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den vierten Klagegrund des Königreichs Spanien zurückzuweisen, da die Prüfung des Vorbringens dieses Mitgliedstaats deshalb keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit ergeben hat, weil die Bestimmungen der angefochtenen Verordnung, der Verordnung Nr. 1257/2012 und des EPÜ hinreichend klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sind.

E –    Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts

1.      Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

121. Das Königreich Spanien trägt vor, Art. 7 der angefochtenen Verordnung verstoße gegen den Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts, da er zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung einerseits und ihrem Geltungsbeginn am 1. Januar 2014 andererseits unterscheide, es in ihm gleichzeitig aber heiße, dass sich dieser Zeitpunkt nach hinten verschiebe, falls das EPGÜ nicht in Kraft getreten sei. Im vorliegenden Fall sei den EPGÜ-Vertragsstaaten die Befugnis zur Festlegung des Tags des Inkrafttretens(67) einer Unionsnorm erteilt und damit die Ausübung seiner Zuständigkeit übertragen worden.

122. Der Rat führt aus, aus einer Zusammenschau der Erwägungsgründe 9, 24 und 25 der Verordnung Nr. 1257/2012 ergebe sich, dass die politische Entscheidung, die der Unionsgesetzgeber getroffen habe, um das ordnungsgemäße Funktionieren des EPEW, die Kohärenz der Rechtsprechung und damit Rechtssicherheit sowie Kosteneffizienz für Patentinhaber zu gewährleisten, darin bestanden habe, das EPEW mit der Funktionsfähigkeit eines eigenen – noch vor Erteilung des ersten EPEW zu errichtenden – Rechtsprechungsorgans zu verknüpfen. Insoweit liege ein rechtliches Hindernis für die Verknüpfung des EPEW mit dem Einheitlichen Patentgericht nicht vor, was in den Erwägungsgründen 24 und 25 der Verordnung Nr. 1257/2012 hinreichend begründet werde. In der Rechtsetzungspraxis gebe es im Übrigen mehrere Beispiele für eine Verknüpfung zwischen der Anwendbarkeit eines Unionsrechtsakts und einem Ereignis, das mit diesem Rechtsakt nichts zu tun habe.

123. Die Streithelfer schließen sich den Ausführungen des Rates an.

2.      Würdigung

124. Wegen der Würdigung des vorliegenden fünften Klagegrundes verweise ich auf meine Schlussanträge in der derzeit beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Spanien/Parlament und Rat (C‑146/13), insbesondere auf die Prüfung des letzten Teils des sechsten Klagegrundes sowie des siebten Klagegrundes, und schlage dem Gerichtshof daher vor, diesen fünften Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

F –    Zum hilfsweise gestellten Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung

1.      Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

125. Ohne sich dem Hilfsantrag des Königreichs Spanien förmlich zu widersetzen, zweifelt der Rat an der Erheblichkeit der zur Stützung dieses Antrags vorgebrachten Klagegründe; zudem sei eine Art. 7 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung betreffende teilweise Nichtigerklärung jedenfalls unmöglich, da diese Vorschrift von den übrigen Bestimmungen der genannten Verordnung nicht getrennt werden könne. Die Bundesrepublik Deutschland fügt hinzu, dass die Klage unzulässig sei, soweit sie die Nichtigerklärung der Art. 4, 5, 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 der Verordnung zum Gegenstand habe, da die Art. 4 bis 6 der angefochtenen Verordnung einen wesentlichen Bestandteil der Sprachenregelung für das EPEW bildeten und die Nichtigerklärung von Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung das Wesen des EPEW und damit dieser Verordnung ändere.

126. Das Königreich Spanien hebt hervor, dass es den Antrag auf teilweise Nichtigerklärung nur hilfsweise gestellt habe. Darüber hinaus stehe das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland jedem Antrag auf teilweise Nichtigerklärung entgegen.

2.      Würdigung

127. Ich weise darauf hin, dass die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nur möglich ist, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen. Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis der Abtrennbarkeit nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde(68).

128. Aus meiner Würdigung des ersten, des dritten und des vierten Klagegrundes geht hervor, dass die Art. 4 und 5 der angefochtenen Verordnung darauf abzielen, die Wahl des Unionsgesetzgebers bezüglich der Sprachenregelung für das EPEW abzumildern. Demnach ist es undenkbar, diese Bestimmungen von der angefochtenen Verordnung abzutrennen, ohne deren Wesensgehalt zu beeinträchtigen.

129. Was die Art. 6 Abs. 2 – der auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1257/2012 verweist – und 7 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung angeht, beziehe ich mich auf die Nrn. 189 bis 195 bzw. auf Nr. 198 meiner Schlussanträge in der derzeit beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Spanien/Parlament und Rat (C‑146/13) und komme somit zu dem Schluss, dass sich diese Vorschriften nicht vom Rest der angefochtenen Verordnung trennen lassen.

130. Daher ist der Hilfsantrag des Königreichs Spanien auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung meiner Meinung nach unzulässig.

131. Da keiner der vom Königreich Spanien zur Stützung seiner Klage geltend gemachten Klagegründe durchgreift, sind diese Klagegründe zurückzuweisen.

IV – Ergebnis

132. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

‒      die Klage abzuweisen und

‒      das Königreich Spanien zur Tragung seiner eigenen Kosten zu verurteilen, wobei der Rat der Europäischen Union und die Streithelfer ihre eigenen Kosten tragen.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – ABl. L 361, S. 89, im Folgenden: angefochtene Verordnung.


3 – ABl. L 76, S. 53, im Folgenden: Beschluss über verstärkte Zusammenarbeit. Dieser Beschluss ist Gegenstand zweier Nichtigkeitsklagen des Königreichs Spanien und der Italienischen Republik gewesen, die der Gerichtshof mit dem Urteil Spanien und Italien/Rat (C‑274/11 und C‑295/11, EU:C:2013:240) abgewiesen hat.


4 – ABl. L 361, S. 1.


5 – ABl. C 175, S. 1, im Folgenden: EPGÜ.


6 – Im Folgenden: EPÜ.


7 –      Im Folgenden: EPA.


8 –      Nach der aus dem Glossar des EPA übernommenen Definition ist die Patentschrift das „Dokument, in der die Erfindung beschrieben und der Schutzumfang dargelegt wird. [S]ie … enthält eine Beschreibung, Patentansprüche und gegebenenfalls Zeichnungen.“


9 –      Nach der aus ebendiesem Glossar übernommenen Definition stellt der Anspruch den „Teil einer Patentanmeldung oder einer Patentschrift [dar]. [Er] [g]ibt anhand technischer Merkmale den Gegenstand an, für den Schutz begehrt wird.“


10 –      Im Folgenden: EPEW.


11 –      ABl. 1958, Nr. 17, S. 385.


12 –      Im Folgenden: teilnehmender Mitgliedstaat.


13 – 9/56, EU:C:1958:7.


14 – Der Begriff „Allgemeinheit“ ist im Urteil Kik/HABM (C‑361/01 P, EU:C:2003:434) verwendet worden.


15 –      Vgl. 15. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, wonach mit dieser keine spezielle Sprachenregelung für die Union oder ein Präzedenzfall für eine beschränkte Sprachenregelung bei künftigen Rechtsinstrumenten der Union geschaffen werden soll.


16 – EU:C:2003:434. Die Rechtssache bezog sich auf die Sprachenregelung, die durch die Verordnung (EG) Nr. 40/94 [des Rates] vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) eingeführt worden war, und betraf die Verwendung der Sprachen durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).


17 –      Rn. 82. Vgl. auch die zweite Klassifizierungshypothese, die Generalanwalt Poiares Maduro in seinen Schlussanträgen Spanien/Eurojust (C‑160/03, EU:C:2004:817, Nrn. 42 ff.) in der Rechtssache aufgestellt hat, in der das Urteil Spanien/Eurojust (C‑160/03, EU:C.2005:168) ergangen ist und der die vorliegende Rechtssache, hier aber im besonderen Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit und des Systems des EPA, ähnelt.


18 – Vgl. Vanhamme, J., „L’équivalence des langues dans le marché intérieur: l’apport de la Cour de justice“, Cahiers de droits européens, Nrn. 3 bis 4, 2007, S. 359, wo es heißt, dass, auch wenn das „Bestehen [des] Grundsatzes [der Gleichheit der Sprachen] jedenfalls nur schwer vorstellbar ist, da das Recht auf Gleichbehandlung ein Vorrecht ist, das an die Person anknüpft und nicht an ihre Eigenschaften oder Sprachen, der Grundsatz der Gleichbehandlung den Bürgern der Union … und den dort niedergelassenen Unternehmen [jedoch] uneingeschränkt zusteht“ (S. 378 f.).


19 –      Vgl. Art. 6 Abs. 3 der angefochtenen Verordnung.


20 –      Ich erinnere daran, dass Europäische Patentschriften nach dieser Vorschrift in der Verfahrenssprache veröffentlicht werden und eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden anderen Amtssprachen des EPA enthalten.


21 –      Urteil Kik/HABM (EU:C:2003:434, Rn. 94).


22 –      Vgl. S. 2 des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (KOM[2011] 216 endgültig).


23 –      Dies gilt nicht für die Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des am 17. Oktober 2000 in London geschlossenen Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 EPÜ sind, wonach sich die Parteien verpflichten, insgesamt oder weitestgehend auf die Einreichung der Übersetzung der Europäischen Patente in ihre Landessprache zu verzichten, wenn sie eine Sprache des EPA als Amtssprache haben.


24 –      Vgl. S. 4 und 5 des Vorschlags für eine Verordnung (EU) des Rates zur Regelung der Übersetzung des Patents der Europäischen Union (KOM[2010] 350 endgültig). Vgl. auch Rn. 2 der in englischer Sprache verfügbaren Folgenabschätzung der Kommission mit der Überschrift „Impact assessment accompanying document to the proposal for a regulation of the European Parliament and the Council implementing enhanced cooperation in the area of the creation of unitary patent protection and proposal for a Council regulation implementing enhanced cooperation in the area of the creation of unitary patent protection with regard to the applicable translation arrangements“ (SEC[2011] 482 final).


25 –      Vgl. S. 14 der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020 – eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM[2010] 2020 endg.), Abschnitt Leitinitiative: „Innovationsunion“.


26 –      Vgl. vierten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung.


27 –      Vgl. fünften Erwägungsgrund dieser Verordnung.


28 –      Vgl. Urteil Kik/HABM (EU:C:2003:434, Rn. 88).


29 –      Vgl. Erläuterungen zu dem auf der Website des HABM verfügbaren Vordruck für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke und Antrag auf Erteilung eines Europäischen Patents, abrufbar auf der Website des EPA.


30 –      Vgl. Definition in Fn. 9.


31 –      Vgl. Nr. 4.1, S. 14, der in Fn. 24 erwähnten Folgenabschätzung der Kommission.


32 –      Vgl. Nr. 5.2.2.2, S. 18 und 19 des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (KOM[2010] 790 endgültig).


33 –      Vgl. Urteil Kik/HABM (T‑120/99, EU:T:2001:189, Rn. 63).


34 –      Die Kosten einer solchen Übersetzung belaufen sich auf 85 Euro pro Seite (vgl. Nr. 4.1, S. 14, der in Fn. 24 erwähnten Folgenabschätzung der Kommission).


35 –      Vgl. Nr. 45 meiner Schlussanträge in der derzeit beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Spanien/Parlament und Rat (C‑146/13).


36 –      Vgl. Anhang 2 (S. 43) der in Fn. 24 erwähnten Folgenabschätzung der Kommission.


37 –      EU:C:2003:434.


38 –      Rn. 92.


39 –      Vgl. in diesem Sinne Urteil Kik/HABM (EU:C:2003:434, Rn. 92).


40 –      Hervorhebung nur hier.


41 –      Vgl. auch achten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung.


42 –      Ebd.


43 –      Vgl. auch neunten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung.


44 –      Es ist Sache der Kommission, aufgrund der von einem unabhängigen Sachverständigenausschuss durchgeführten objektiven Bewertungen die Beendigung des Übergangszeitraums vorzuschlagen. Der genannte Zeitraum läuft jedenfalls zwölf Jahre nach dem Geltungsbeginn der angefochtenen Verordnung aus (vgl. Art. 6 Abs. 3 bis 5 dieser Verordnung).


45 –      Vgl. auch zehnten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung.


46 –      EU:C:1958:7.


47 –      Ebd.


48 –      Vgl. Urteil Parlament/Rat (C‑130/10, EU:C:2012:472, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).


49 –      Vgl. Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (C‑431/11, EU:C:2013:589, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).


50 –      Vgl. im Einzelnen Nrn. 113 und 114 der vorliegenden Schlussanträge.


51 –      Vgl. im Einzelnen Nrn. 127 und 128 der vorliegenden Schlussanträge.


52 –      Der Zeitraum liegt unmittelbar vor der Vorlage der in Art. 4 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung vorgesehenen Übersetzung.


53 –      Das Register für den einheitlichen Patentschutz wird in Art. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 1257/2012 definiert als das zum Europäischen Patentregister gehörende Register, in das die einheitliche Wirkung und etwaige Beschränkungen, Lizenzen, Übertragungen, Nichtigerklärungen oder ein etwaiges Erlöschen eines EPEW eingetragen werden. Dieses Register ist online verfügbar (siehe Website http://www.epo.org/searching/free/register_de.html).


54 – Vgl. Urteil LVK – 56 (C‑643/11, EU:C:2013:55, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).


55 –      Ich weise darauf hin, dass das EPA gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1257/2012 gewährleistet, dass ein Antrag auf einheitliche Wirkung eines Inhabers eines Europäischen Patents in der in Art. 14 Abs. 3 EPÜ festgelegten Verfahrenssprache spätestens einen Monat nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt eingereicht wird.


56 – Verfahrenssprache ist die im Sinne von Art. 14 Abs. 3 EPÜ im Verfahren vor dem EPA verwendete Verfahrenssprache.


57 – Hervorhebung nur hier.


58 –      Vgl. Nrn. 128 bis 131 meiner Schlussanträge in der derzeit beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Spanien/Parlament und Rat (C‑146/13).


59 – Im Folgenden: engerer Ausschuss.


60 –      Nach dieser Vorschrift kann die Gruppe von Vertragsstaaten zur Überwachung der Tätigkeit der nach Art. 143 Abs. 2 EPÜ gebildeten besonderen Organe einen engeren Ausschuss einsetzen. Die Zusammensetzung, die Zuständigkeit und die Tätigkeit des engeren Ausschusses bestimmt die Gruppe von Vertragsstaaten.


61 – Vgl. Website http://www.epo.org/news-issues/news/2014/20140328a_de.html.


62 – Wie wir zuvor gesehen haben, mildert diese Vorschrift die Folgen der Übersetzung der EPEW in eine begrenzte Zahl von Sprachen ab.


63 – Vgl. Nr. 7.3.2 (S. 34) der in Fn. 24 erwähnten Folgenabschätzung der Kommission.


64 –      Gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung kann die Kommission den Übergangszeitraum frühestens sechs Jahre nach dem Geltungsbeginn der genannten Verordnung aufgrund der ersten Bewertung eines unabhängigen Sachverständigenausschusses und danach alle zwei Jahre auf der Grundlage der nachfolgenden Bewertungen dieses Ausschusses beenden.


65 –      Vgl. Art. 6 Abs. 5 der angefochtenen Verordnung.


66 –      Vgl. zwölften Erwägungsgrund dieser Verordnung.


67 – Gemeint ist vermutlich: Geltungsbeginn.


68 – Vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat (C‑427/12, EU:C:2014:170, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).