Language of document : ECLI:EU:C:2017:923

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

30. November 2017(*)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsmarke – Definition und Erwerb einer Unionsmarke – Bildmarke, die ein Dreieck darstellt – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Eintragung – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b – Absolute Eintragungshindernisse – Nicht unterscheidungskräftige Marke – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

In der Rechtssache C‑520/17 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 28. August 2017,

X-cen-tek GmbH & Co. KG mit Sitz in Wardenburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hillers,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters E. Jarašiūnas,


Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die X-cen-tek GmbH & Co. KG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Juni 2017, X‑cen‑tek/EUIPO (Darstellung eines Dreiecks) (T‑470/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:442), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 17. Juni 2016 (Sache R 2565/2015‑4) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das ein Dreieck darstellt, als Unionsmarke abgewiesen hat.

2        X-cen-tek beantragt ferner, dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

3        X-cen-tek stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen sie die Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) geltend macht. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass das angefochtene Urteil in Bezug auf die Beurteilung der Bestandteile des fraglichen Zeichens unzulänglich und widersprüchlich begründet sei. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht bei seiner Beurteilung des von dem fraglichen Zeichen hervorgerufenen Gesamteindrucks einen Rechtsfehler begangen habe.

 Zum Rechtsmittel

4        Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

5        Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall anzuwenden.

6        Der Generalanwalt hat am 25. Oktober 2017 wie folgt Stellung genommen:

„1.      Ich schlage dem Gerichtshof aus folgenden Gründen vor, das Rechtsmittel in der vorliegenden Rechtssache als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin im Einklang mit den Art. 137 und 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten aufzuerlegen:

2.      Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund trägt sie vor, die Begründung des Gerichts im angefochtenen Urteil sei hinsichtlich der Würdigung der Bestandteile des fraglichen Zeichens unzulänglich und widersprüchlich. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht sie im Wesentlichen geltend, das Gericht habe bei der Würdigung des von dem fraglichen Zeichen hervorgerufenen Gesamteindrucks einen Rechtsfehler begangen. Infolgedessen habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass das fragliche Zeichen keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 habe.

 Erster Rechtsmittelgrund: unzulängliche und widersprüchliche Begründung hinsichtlich der Beurteilung der Bestandteile des fraglichen Zeichens

3.      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin vor, die Begründung des Gerichts im angefochtenen Urteil sei hinsichtlich der Beurteilung der Bestandteile des fraglichen Zeichens, bei dem es sich um ein Bildzeichen handele, das ein Dreieck darstelle, unzulänglich und widersprüchlich.

4.      In Bezug auf den Vorwurf, dass die Begründung im angefochtenen Urteil widersprüchlich sei, trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe einerseits anerkannt, dass das fragliche Zeichen objektiv auf zwei verschiedene Arten beschrieben werden könne (Rn. 27 des angefochtenen Urteils), und andererseits ausgeführt, dass die ‚einzige grafische Besonderheit‘ des fraglichen Dreiecks darin bestehe, dass es schwarze Seiten habe, deren relativ hohe Wandstärke ungleich sei, da die rechte Seitenlinie etwa doppelt so breit sei wie die beiden anderen (Rn. 29 des angefochtenen Urteils). Im angefochtenen Urteil würden zwei Elemente angesprochen, und zwar erstens die große Wandstärke der Seiten des schwarzen gleichschenkligen Dreiecks und zweitens die Tatsache, dass die Wandstärke des rechten Schenkels etwa doppelt so breit sei wie die der anderen Seiten. Die Rechtsmittelführerin macht somit geltend, das Gericht habe dadurch, dass es diese beiden Elemente auf eines reduziert habe, die Wirkung jedes von ihnen falsch beurteilt.

5.      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts unzulänglich oder widersprüchlich ist, eine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 15. Mai 2014, Louis Vuitton Malletier/HABM, C‑97/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:324, Rn. 84 und 93 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

6.      Im vorliegenden Fall stellt die Rechtsmittelführerin jedoch nur die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Unterscheidungskraft des fraglichen Zeichens in Frage und macht keine Verfälschung der Tatsachen oder der Beweise geltend. Diese Beurteilung fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für die Würdigung der Tatsachen und Beweise und stellt, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 4. Mai 2017, August Storck/EUIPO, C‑417/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:340, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

7.      Soweit mit dem ersten Rechtsmittelgrund in Wirklichkeit eine Überprüfung der vom Gericht vorgenommenen Tatsachen- und Beweiswürdigung angestrebt wird, ohne geltend zu machen, dass diese Tatsachen und Beweise vom Gericht verfälscht worden seien, ist er deshalb offensichtlich unzulässig.

8.      Das Vorbringen zu der Rüge, das angefochtene Urteil sei unzulänglich begründet, findet keine Stütze in der Rechtsprechung des Gerichtshofs.

9.      Die Pflicht zur Begründung eines Urteils verlangt vom Gericht, seine Erwägungen klar und eindeutig zum Ausdruck zu bringen, so dass die Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 2017, Aloys F. Dornbracht/Kommission, C‑604/13 P, EU:C:2017:45, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

10.      Im vorliegenden Fall hat das Gericht auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung zur Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, auf die es in den Rn. 14 bis 16 und 22 bis 25 des angefochtenen Urteils hingewiesen hat, in dessen Rn. 27 bis 48 ausreichende Gründe für seine Schlussfolgerung angeführt, dass das fragliche Zeichen nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sei.

11.      Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund offensichtlich unbegründet, soweit mit ihm geltend gemacht wird, die Begründung des Gerichts sei unzulänglich oder widersprüchlich.

 Zweiter Rechtsmittelgrund: unzutreffende Würdigung des von dem fraglichen Zeichen hervorgerufenen Gesamteindrucks

12.      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, das Gericht habe bei seiner Würdigung des von dem fraglichen Zeichen hervorgerufenen Gesamteindrucks einen Rechtsfehler begangen. Hierzu trägt die Rechtsmittelführerin auf der Grundlage der Rn. 27, 34, 38 und 41 des angefochtenen Urteils vor, das Gericht habe das Zusammenwirken sämtlicher Elemente des fraglichen Zeichens nicht gewürdigt. Hätte es den durch das Zusammenspiel der Elemente, aus denen das fragliche Zeichen bestehe, hervorgerufenen Gesamteindruck zutreffend gewürdigt, wäre es nicht zu dem Schluss gekommen, dass dem Zeichen die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehle.

13.      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittelgrund, um zulässig zu sein, gewissen Bestimmtheitserfordernissen genügen muss. Aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergibt sich, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile der Entscheidung, deren Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Ein Rechtsmittelgrund, der – insbesondere weil wesentliche Teile, auf die er gestützt wird, nicht hinreichend zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift hervorgehen, die insoweit zweideutig formuliert ist – nicht hinreichend klar und präzise ist, um dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe zu ermöglichen, genügt diesen Erfordernissen nicht und ist als unzulässig zurückzuweisen (vgl. u. a. Beschluss vom 3. Dezember 2015, Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller/HABM, C‑29/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:799, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14.      Überdies ist nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen (vgl. u. a. Urteil vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C‑144/06 P, EU:C:2007:577, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15.      Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 22, 26 und 32 bis 43 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht die in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zutreffend ermittelt und auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt hat.

16.      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund stellt die Rechtsmittelführerin der Sache nach die vom Gericht vorgenommene Prüfung der Unterscheidungskraft des fraglichen Zeichens in Frage, ohne eine Verfälschung der Tatsachen oder Beweise geltend zu machen. Ferner wiederholt die Rechtsmittelführerin zu einem großen Teil die Argumente, die sie vor dem Gericht vorgebracht hat (Rn. 12, 18 und 20 des angefochtenen Urteils), und ihr Vorbringen ist nicht hinreichend klar und präzise, um dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe zu ermöglichen.

17.      Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher offensichtlich unzulässig.

18.      Nach alledem bin ich der Auffassung, dass das Rechtsmittel in der vorliegenden Rechtssache gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden sollte und dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten tragen sollte.“

7        Aus den vom Generalanwalt angeführten Gründen ist das Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Kosten

8        Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden. Da der vorliegende Beschluss ergangen ist, bevor die Rechtsmittelschrift der anderen Partei des Verfahrens zugestellt wurde, so dass dieser keine Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass X-cen-tek ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die X-cen-tek GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 30. November 2017

Der Kanzler

 

Der Präsident der Siebten Kammer

A. Calot Escobar

 

A. Rosas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.