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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Firenze (Italien), eingereicht am 25. Oktober 2010 - Denise Bernardi, gesetzlich vertreten durch Katia Mecacci/Fabio Bernardi

(Rechtssache C-507/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Firenze

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: Denise Bernardi, gesetzlich vertreten durch Katia Mecacci

Beschwerdegegner: Fabio Bernardi

Vorlagefrage

Sind die Artikel 2, 3 und 8 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren1 dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie Art. 392 Abs. 1 bis des italienischen Codice di procedura penale (Strafprozessordung) - soweit dieser die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, zu beantragen, dass das minderjährige Opfer vor der Hauptverhandlung im Wege der Beweissicherung vernommen und untersucht wird - und Art. 394 des Codice di procedura penale entgegenstehen, der für das minderjährige Opfer nicht die Möglichkeit vorsieht, sich gegen die seinen Antrag auf Vernehmung im angemessenen Verfahren der Beweissicherung zurückweisende Entscheidung der Staatsanwaltschaft gerichtlich zur Wehr zu setzen?

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1 - ABl. L 82, S. 1.