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Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juli 2015 von der Bank of Industry and Mine gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 29. April 2015 in der Rechtssache T-10/13, Bank of Industry and Mine/Rat

(Rechtssache C-358/15 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Bank of Industry and Mine (Prozessbevollmächtigte: E. Rosenfeld und S. Perrotet, avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das ihr am 5. Mai 2015 zugestellte Urteil der Ersten Kammer des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-10/13, mit dem das Gericht ihre Nichtigkeitsklage in dieser Rechtssache abgewiesen und ihr die gesamten Kosten auferlegt hat, aufzuheben;

ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

der anderen Partei des Verfahrens die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin sieben Gründe geltend.

Erstens sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es in Rn. 99 seines Urteils festgestellt habe, dass der Beschluss 2012/6351 vom Rat auf der Grundlage von Art. 29 EUV erlassen worden sei, und daraus in Rn. 101 den Schluss gezogen habe, dass dieser Beschluss nicht den Anforderungen des Art. 215 Abs. 2 AEUV unterliege. Einen weiteren Rechtsfehler habe das Gericht begangen, als es in Rn. 105 seines Urteils entschieden habe, dass der Rat berechtigt gewesen sei, gemäß Art. 291 Abs. 2 AEUV Durchführungsbefugnisse vorzusehen. Überdies habe es die Voraussetzungen für einen Rückgriff auf Art. 291 Abs. 1 AEUV fälschlich als erfüllt angesehen. Art. 215 AEUV sei nämlich das bei restriktiven Maßnahmen allein anwendbare Verfahren, so dass Art. 291 Abs. 2 AEUV keine Anwendung finden könne, zumal dieser Artikel nur für Maßnahmen gelte, die Durchführungsmaßnahmen erforderten. Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern seien jedoch dem Wesen nach Durchführungsmaßnahmen. Sie könnten daher nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 291 Abs. 2 AEUV fallen. Überdies seien die Voraussetzungen für einen Rückgriff auf Art. 291 Abs. 2 AEUV nicht erfüllt, da der Rat in seinen angefochtenen Beschlüssen den Rückgriff auf dieses Verfahren nicht hinreichend begründet habe.

Zweitens habe das Gericht zu Unrecht einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der rechtlichen Vorhersehbarkeit und der Verhältnismäßigkeit sowie eine Verletzung des Eigentumsrechts durch Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/4132 in der durch den Beschluss 2012/353 und den Beschluss 2012/635 geänderten Fassung sowie durch Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/20124 verneint. Das in Rn. 79 des Urteils des Gerichts angesprochene Kriterium der quantitativen und qualitativen Erheblichkeit werde in den angefochtenen Rechtsakten nicht erwähnt. Das Gericht habe es somit erfunden, um die angefochtenen Rechtsakte bestätigen zu können. Zudem sei dieses Kriterium als solches vage, ungenau und unverhältnismäßig. Das Gericht habe demnach rechtsfehlerhaft entschieden, dass die von der Rechtsmittelführerin entrichtete Abgabe an den iranischen Staat eine Unterstützung im Sinne der angefochtenen Rechtsakte darstelle.

Drittens habe das Gericht in den Rn. 135 und 136 seines Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die angefochtenen Rechtsakte hinreichend begründet seien, obwohl es in Rn. 134 dieses Urteils selbst anerkannt habe, dass die angefochtenen Rechtsakte keine Aussage über das Ausmaß und die Modalitäten der ihr vorgeworfenen Unterstützung träfen. Sie habe den angefochtenen Rechtsakten auch nicht entnehmen können, aus welchen Gründen sie mit Sanktionen belegt worden sei, so dass ein Begründungsmangel vorliege.

Viertens sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es in Rn. 163 seines Urteils entschieden habe, dass die fehlende fristgemäße Überprüfung der Situation der Rechtsmittelführerin nicht zur Rechtswidrigkeit ihres Verbleibs auf der Liste der mit einer Sanktion belegten Einrichtungen führe, obwohl diese Überprüfungspflicht rein objektiver Art sei.

Fünftens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die angefochtenen Beschlüsse die Grundrechte der Rechtsmittelführerin nicht verletzten und nicht unverhältnismäßig seien, obwohl sie vage und ungenau seien. In ähnlicher Weise sei das vom Gericht aufgestellte Kriterium der quantitativen und qualitativen Erheblichkeit in sich willkürlich.

Sechstens sei dem Gericht in den Rn. 179 und 183 seines Urteils ein Rechtsfehler unterlaufen, als es festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerin die iranische Regierung unterstütze, weil sie eine verpflichtende Abgabe entrichte, obwohl diese Abgabe nur eine Steuer darstelle und sich die Rechtsmittelführerin in der gleichen Lage befinde wie ein einfacher Steuerzahler.

Schließlich habe das Gericht die Feststellung unterlassen, dass der Rat gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen habe, indem er die Rechtsmittelführerin wegen der Entrichtung einer Abgabe an den iranischen Staat mit einer Sanktion belegt habe, nicht aber alle anderen zur Entrichtung dieser Abgabe verpflichteten Unternehmen.

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1 Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58).

2 Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).

3 Beschluss 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 19, S. 22).

4 Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1).